Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APOAA · GV. NRW. S. 494
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen
32 Normen · Ausgangsfassung vom 06.11.2006 · 2 zitierende Entscheidungen · Änderungen →
Meistzitierte Normen
| Norm | Zitierende Entscheidungen |
|---|---|
| § 1 — Erwerb der Befähigung | 2 |
| § 2 — Voraussetzung der Zulassung | 2 |
| § 3 — Bewerbung und Zulassung | 2 |
| § 5 — Dauer der Einführungszeit | 1 |
| § 6 — Gliederung der Einführungszeit | 1 |
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- Volltext
- § 1 Erwerb der Befähigung
- § 2 Voraussetzung der Zulassung
- § 3 Bewerbung und Zulassung
- § 4 Amts- und Dienstbezeichnung; Besoldung
- § 5 Dauer der Einführungszeit
- § 6 Gliederung der Einführungszeit
- § 7 Fachwissenschaftliches StudiumErster und Dritter Ausbildungsabschnitt
- § 8 Fachpraktische Ausbildung Zweiter Ausbildungsabschnitt
- § 9 Leitung der fachpraktischen Ausbildung
- § 10 Begleitende Lehrveranstaltungen
- § 11 Zeugnisse
- § 12 Noten
- § 13 Widerruf
- § 14 Prüfung
- § 15 Prüfungsamt
- § 16 Vorstellung zur Prüfung
- § 17 Prüfungsverfahren
- § 18 Anfertigung der Aufsichtsarbeiten
- § 19 Aufsichtsarbeiten
- § 20 Schlussentscheidung und Zwischenentscheidung ohne mündliche Prüfung
- § 21 Mündliche Prüfung
- § 22 Vorbereitung der abschließenden Entscheidung; Abstimmungen
- § 23 Schlussentscheidung nach mündlicher Prüfung
- § 24 Niederschrift über den Prüfungshergang undErteilung des Zeugnisses
- § 25 (weggefallen)
- § 26 Ordnungswidriges Verhalten im Prüfungsverfahren
- § 27 Wiederholung der Prüfung
- § 28 Widerspruch, Klage, Einwendungen
- § 29 Status nach bestandener Prüfung
- § 30 Regelungen für Menschen mit Behinderungen
- § 31 Ausnahmeregelungen
- § 32 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
Änderungsverlauf
-
Historischer Änderungsnachweis
29.08.2024 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 29.08.2024
GV. NRW. S. 600
-
Historischer Änderungsnachweis
16.10.2014 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 24.09.2014, Artikel 36
GV. NRW. S. 647
-
Historischer Änderungsnachweis
27.04.2013 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 20.03.2013, Artikel 2
GV. NRW. S. 195
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Historischer Änderungsnachweis
29.10.2011 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 15.09.2011
GV. NRW. S. 494
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).