Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwälte

APOAA

§ 2 Voraussetzung der Zulassung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Zur Einführungszeit kann eine Beamtin oder ein Beamter zugelassen werden, die oder der

1. die Rechtspflegerprüfung bestanden hat,

2. sich in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, des Justizdienstes mindestens drei Jahre bewährt hat, wobei Ausnahmen von der dreijährigen Bewährungszeit zugelassen werden können, wenn hierfür ein dringendes dienstliches Interesse besteht und die Bewerberin oder der Bewerber für den Amtsanwaltsdienst uneingeschränkt geeignet erscheint, und

3. nach der Persönlichkeit und den bisherigen Leistungen für den Amtsanwaltsdienst geeignet erscheint.

§ 1 § 3