Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwälte

APOAA

§ 21 Mündliche Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/21#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der aus drei Prüferinnen oder Prüfern einschließlich der oder des Vorsitzenden besteht. Bei der Besetzung des Ausschusses sollen Praxis und Lehre angemessen berücksichtigt werden. Zu einer mündlichen Prüfung sollen in der Regel nicht mehr als fünf Prüflinge geladen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/21#abs-2 (2) Den Vorsitz führt eine Prüferin oder ein Prüfer, die oder den die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes bestimmt. Die oder der Vorsitzende leitet die mündliche Prüfung. Sie oder er hat darauf zu achten, dass die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. Ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/21#abs-3 (3) Vor der Prüfung soll die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling einzeln ein Gespräch führen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/21#abs-4 (4) Der Aktenvortrag geht dem Prüfungsgespräch voraus. Die Aufgabenstellung für den Aktenvortrag, die dem Tätigkeitsbereich der Amtsanwaltschaft zu entsprechen hat, ist dem Prüfling am Prüfungstag zu übergeben. Die Vorbereitungszeit beträgt eine Stunde. Die Vortragsdauer darf zwölf Minuten nicht überschreiten. Für Prüflinge mit Behinderung können auf Antrag die Zeit der Vorbereitung um bis zu 30 Minuten und die Dauer des Aktenvortrags um bis zu sechs Minuten verlängert werden. § 18 Absatz 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/21#abs-5 (5) Das anschließende Prüfungsgespräch wird anhand praktischer Aufgaben aus dem Tätigkeitsbereich der Amtsanwaltschaft geführt. Die Gesamtdauer des Prüfungsgesprächs beträgt je erschienenem Prüfling etwa 30 Minuten. Bei Einzelprüfungen kann die Prüfungszeit angemessen verlängert werden. Die Prüfung ist durch angemessene Pausen zu unterbrechen. Am Prüfungsgespräch beteiligen sich alle Prüferinnen und Prüfer.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/21#abs-6 (6) Eine Einzelprüfung findet nur in einem Ausnahmefall statt.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/21#abs-7 (7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Beamtinnen und Beamten, die zur Prüfung anstehen, sowie mit der Amtsanwaltsausbildung und -prüfung befassten Personen gestatten, bei der mündlichen Prüfung zuzuhören. Die Verkündung der Entscheidung findet unter Ausschluss der Zuhörenden statt, wenn ein Prüfling nicht in deren Anwesenheit einwilligt.

§ 20 § 22