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APOAA§ 20 Schlussentscheidung und Zwischenentscheidung ohne mündliche Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/20#abs-1 (1) Die Prüfung ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes für nicht bestanden zu erklären, sobald
1. drei oder mehr Aufsichtsarbeiten eines Prüflings in der schriftlichen Prüfung mit “mangelhaft“ oder “ungenügend“ bewertet worden sind,
2. ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung zwei oder mehr Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Prüfung nicht rechtzeitig abliefert oder
3. ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung zu dem Prüfungsgespräch nicht erscheint.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/20#abs-2 (2) Liefert ein Prüfling eine Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung ohne genügende Entschuldigung nicht rechtzeitig ab, ist sie durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes für „ungenügend“ zu erklären. Die Entscheidung bleibt für das weitere Prüfungsverfahren wirksam. Entsprechendes gilt, wenn der Prüfling nicht zum Halten des Aktenvortrages erscheint.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/20#abs-3 (3) Liefert ein Prüfling mindestens eine Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung mit genügender Entschuldigung nicht ab, hat er zum nächstmöglichen Zeitpunkt alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/20#abs-4 (4) Die Prüfung ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes für nicht unternommen zu erklären, sobal
1. ein Prüfling mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt oder
2. die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes nach Anhörung des Prüflings das Prüfungsverfahren abbricht, weil dessen sachgemäße Durchführung sich wegen einer ernsten Erkrankung des Prüflings oder aus einem anderen wichtigen Grund längere Zeit verzögert hat oder verzögern wird; in diesen Fällen entfällt auch die Wirkung der Meldung.
Die Genehmigung nach Satz 1 Nummer 1 darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/20#abs-5 (5) Bleibt der Prüfling der mündlichen Prüfung fern und sieht die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes das Ausbleiben als entschuldigt an, ist der mündliche Teil der Prüfung in einem neuen Termin abzulegen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/20#abs-6 (6) Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt geltend gemacht werden. Von einem Prüfling, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf dessen Kosten verlangt werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/20#abs-7 (7) Die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.