Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwälte
APOAA§ 5 Dauer der Einführungszeit
Stand: 14.09.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/5#abs-1 (1) Die Einführungszeit dauert fünfzehn Monate.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/5#abs-2 (2) Urlaubs- und Krankheitszeiten können auf die Ausbildung angerechnet werden. Urlaubszeiten sollen nur insoweit angerechnet werden, als sie zusammen während der ganzen Einführungszeit das Eineinviertelfache des der Beamtin oder dem Beamten zustehenden Jahres-Erholungsurlaubs nicht überschreiten. Durch die Anrechnungen darf der Erfolg der Ausbildung nicht beeinträchtigt werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 APOAA →
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