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§ 5 Dauer der Einführungszeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/5#abs-1 (1) Die Einführungszeit dauert fünfzehn Monate.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/5#abs-2 (2) Urlaubs- und Krankheitszeiten können auf die Ausbildung angerechnet werden. Urlaubszeiten sollen nur insoweit angerechnet werden, als sie zusammen während der ganzen Einführungszeit das Eineinviertelfache des der Beamtin oder dem Beamten zustehenden Jahres-Erholungsurlaubs nicht überschreiten. Durch die Anrechnungen darf der Erfolg der Ausbildung nicht beeinträchtigt werden.

§ 4 § 6