Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwälte
APOAA§ 4 Amts- und Dienstbezeichnung; Besoldung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/4#abs-1 (1) Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten führen ihre Amts- oder Dienstbezeichnung und behalten ihre Besoldung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/4#abs-2 (2) Durch Zuweisung an die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen werden die Beamtinnen und Beamten deren Studierende.
Abschnitt 2
Ausbildung