Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwälte

APOAA

§ 4 Amts- und Dienstbezeichnung; Besoldung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/4#abs-1 (1) Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten führen ihre Amts- oder Dienstbezeichnung und behalten ihre Besoldung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/4#abs-2 (2) Durch Zuweisung an die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen werden die Beamtinnen und Beamten deren Studierende.

Abschnitt 2

Ausbildung

§ 3 § 5