Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwälte
APOAA§ 1 Erwerb der Befähigung
Stand: 14.09.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/1#abs-1 (1) Die Befähigung für den Amtsanwaltsdienst besitzt, wer eine Einführungszeit abgeleistet und die Prüfung für den Amtsanwaltsdienst bestanden hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/1#abs-2 (2) Die Befähigung hat darüber hinaus, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 1 APOAA →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 05.05.2017 – 13 K 7850/15Zitiert von 2
- OVG NRW, 20.12.2018 – 6 B 1681/18
- VG Arnsberg, 18.12.2015 – 2 L 1579/15Zitiert von 4
- VG Köln, 05.11.2018 – 19 L 2363/18
- VG Köln, 07.12.2017 – 19 L 4508/17
- VG Düsseldorf, 05.11.2012 – 13 L 1612/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 APOAA zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.