Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwälte

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§ 1 Erwerb der Befähigung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/1#abs-1 (1) Die Befähigung für den Amtsanwaltsdienst besitzt, wer eine Einführungszeit abgeleistet und die Prüfung für den Amtsanwaltsdienst bestanden hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/1#abs-2 (2) Die Befähigung hat darüber hinaus, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt.

§ 2