Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwälte
APOAA§ 11 Zeugnisse
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/11#abs-1 (1) Jede/jeder, der/dem eine Beamtin oder ein Beamter für mindestens einen Monat zur Ausbildung zugewiesen ist, hat sich in einem eingehenden Zeugnis über deren oder dessen Persönlichkeit, Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen, Stand der Ausbildung und Führung zu äußern. Die Beurteilung schließt mit einer der in § 12 Absatz 1 genannten Noten und Punktzahlen ab. Unterschreitet die Ausbildungszeit einen Monat, so ist anstelle der Beurteilung eine Bescheinigung über die Dauer und den Gegenstand der Ausbildung zu erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/11#abs-2 (2) Am Ende des ersten und dritten Ausbildungsabschnitts ist die Beamtin oder der Beamte durch die Leiterin oder den Leiter der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft, am Ende des zweiten Ausbildungsabschnittes durch die Leiterin oder den Leiter der Staatsanwaltschaft, bei der sie oder er ausgebildet worden ist, in einem den Erfordernissen des Absatzes 1 entsprechenden Abschlusszeugnis zu beurteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/11#abs-3 (3) Jedes Zeugnis ist der Beamtin oder dem Beamten zur Kenntnisnahme vorzulegen; es ist Gelegenheit zur Besprechung zu geben. Die Zeugnisse sind - ggf. mit einer Gegenäußerung der Beamtin oder des Beamten - der nach § 3 Absatz 1 zuständigen Stelle zuzuleiten und dort in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen.