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APOAA§ 22 Vorbereitung der abschließenden Entscheidung; Abstimmungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/22#abs-1 (1) Alle Entscheidungen über Prüfungsleistungen, insbesondere die Entscheidung über das Prüfungsergebnis, trifft, abgesehen von § 19 Absatz 1 und 2, der Prüfungsausschuss. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/22#abs-2 (2) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung des Ausschusses statt, zu der sämtliche Prüfungsunterlagen vorliegen. Dabei berichtet die oder der Vorsitzende über das Vorgespräch gemäß § 21 Absatz 3.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/22#abs-3 (3) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung bewertet der Prüfungsausschuss die darin erbrachten Leistungen. Anschließend entscheidet er unter Ermittlung des Punktwerts für die Gesamtnote über das Ergebnis der Prüfung.