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§ 19 Aufsichtsarbeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/19#abs-1 (1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern selbständig begutachtet und bewertet. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 12 Absatz 1.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/19#abs-2 (2) Bei abweichender Bewertung einer Aufsichtsarbeit erfolgt eine Beratung der beiden Prüferinnen und Prüfer. Können sie sich nicht einigen, werden Note und Punktzahl endgültig im Rahmen ihrer Bewertung von einer dritten Prüferin oder einem dritten Prüfer festgelegt, die oder der durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes bestimmt wird. Die Bewertung findet vor der mündlichen Prüfung statt und ist für das weitere Prüfungsverfahren bindend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/19#abs-3 (3) Mitteilungen über die Person des Prüflings dürfen den Prüferinnen oder Prüfern erst nach der Bewertung der Aufsichtsarbeiten gemacht werden. Kenntnisse über die Person eines Prüflings, die eine Prüferin oder ein Prüfer vorher durch die Tätigkeit bei der verwaltungsmäßigen Abwicklung des Prüfungsverfahrens oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses erlangt, stehen der Mitwirkung nicht entgegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/19#abs-4 (4) Dem Prüfling wird die Bewertung der Aufsichtsarbeiten mitgeteilt, sobald Noten und Punktwerte endgültig festgelegt sind, spätestens jedoch zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung. Die Frist für die Mitteilung der Bewertung der Aufsichtsarbeiten wird im Falle einer postalischen Übermittlung durch Aufgabe zur Post gewahrt; maßgebend ist das Datum des Poststempels.

§ 18 § 20