Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwälte

APOAA

§ 29 Status nach bestandener Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/29#abs-1 (1) Mit Erfolg geprüfte Beamtinnen und Beamte sind möglichst im Amtsanwaltsdienst zu verwenden. Sie führen während der Zeit, in der sie als Amtsanwältinnen und Amtsanwälte tätig, aber noch nicht zur Amtsanwältin beziehungsweise zum Amtsanwalt ernannt worden sind, die Dienstbezeichnung ,,beauftragte Amtsanwältin“ bzw. „beauftragter Amtsanwalt“, abgekürzt „Amtsanwältin (b)“ bzw. ,,Amtsanwalt (b)“, sonst die bisherige Amts- oder Dienstbezeichnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/29#abs-2 (2) Die Ernennung zur Amtsanwältin bzw. zum Amtsanwalt soll regelmäßig erst erfolgen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach Beendigung der Einführungszeit mindestens ein Jahr als Amtsanwältin (b) oder Amtsanwalt (b) selbstständig tätig gewesen ist.

Abschnitt 4

Regelungen für Menschen mit Behinderungen

§ 28 § 30