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APOAA§ 26 Ordnungswidriges Verhalten im Prüfungsverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/26#abs-1 (1) Als Folge eines ordnungswidrigen Verhaltens, namentlich eines Täuschungsversuchs, des Besitzes oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder des verspäteten Erscheinens, zwischenzeitlichen Entfernens oder Abbruchs des Prüfungsgesprächs, können folgende Maßnahmen ausgesprochen werden:
1. dem Prüfling kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen aufgegeben werden,
2. Prüfungsleistungen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können für „ungenügend“ (0 Punkte) erklärt werden oder
3. in schweren Fällen kann der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen und diese für nicht bestanden erklärt und in besonders schweren Fällen kann der Prüfling zusätzlich auch von einer Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden.
In minder schweren Fällen kann bei Vorliegen besonderer Umstände von der Aussprache einer Maßnahme insgesamt abgesehen werden.
Die Entscheidung bleibt für das weitere Prüfungsverfahren wirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/26#abs-2 (2) Jeder Prüfling ist verpflichtet, nicht zugelassene Hilfsmittel an das Landesjustizprüfungsamt herauszugeben, das sie bis zum Abschluss des Verfahrens sicherstellen darf.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/26#abs-3 (3) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung kann diese für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/26#abs-4 (4) Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamts. Die Entscheidung ist dem Prüfling mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.