Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwälte
APOAA§ 23 Schlussentscheidung nach mündlicher Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/23#abs-1 (1) Entsprechen die Leistungen des Prüflings insgesamt den Anforderungen, wird die Prüfung für bestanden erklärt, und zwar entsprechend § 12 Absatz 2 als „ausreichend“, „befriedigend“, „vollbefriedigend“, „gut“ oder „sehr gut“. Entsprechen die Leistungen nicht den Anforderungen, ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/23#abs-2 (2) Die Leistungen des Prüflings entsprechen in der Gesamtbeurteilung (Gesamtnote) den Anforderungen, wenn der Punktwert 4,00 Punkte nicht unterschreitet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/23#abs-3 (3) Die Punktwerte für die Gesamtnote und für die einzelnen Prüfungsabschnitte sind rechnerisch zu ermitteln. Es sind die Aufsichtsarbeiten mit einem Anteil von 65 Prozent, der Vortrag mit 10 Prozent und die Leistungen im Prüfungsgespräch mit einem Anteil von insgesamt 25 Prozent zu berücksichtigen. Der Punktwert für die Gesamtnote wird errechnet, indem die Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit mit dem Quotienten aus 65 und 4, die des Vortrags mit 10 und die der Leistung im Prüfungsgespräch mit 25 vervielfältigt und sodann die Summe durch 100 geteilt wird. Alle Punktwerte sind bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/23#abs-4 (4) Der Prüfungsausschuss kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote um bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat; hierbei sind die Leistungen in der Einführungszeit zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/23#abs-5 (5) Fehler bei der Notenbezeichnung für die Gesamtnote und bei der Errechnung des Punktwertes sind durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu berichtigen. Die Berichtigung der Punktwerte und eine durch sie bewirkte Änderung in der Notenbezeichnung sind auf der Prüfungsniederschrift zu vermerken. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und durch ein richtiges zu ersetzen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/23#abs-6 (6) Die Schlussentscheidung ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu verkünden und unter Hervorhebung der wesentlichen Aspekte zu begründen. Verkündung und Begründung finden unter Ausschluss der Mitprüflinge statt, wenn der Prüfling nicht deren Anwesenheit zustimmt. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/23#abs-7 (7) Die Gründe für die Bewertung der Leistung im mündlichen Teil sind dem Prüfling auf Antrag durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Verkündung der Prüfungsentscheidung bei dem Landesjustizprüfungsamt zu stellen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/23#abs-8 (8) Dem Prüfling ist die Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen und Prüfer zu gestatten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung bei dem Landesjustizprüfungsamt zu stellen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S.1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 25.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35).