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§ 10 Begleitende Lehrveranstaltungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/10#abs-1 (1) Neben der praktischen Ausbildung hat die Beamtin oder der Beamte an begleitenden Lehrveranstaltungen teilzunehmen. Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt bestimmt zur Durchführung dieses Unterrichts Behörden in ihrem beziehungsweise seinem Geschäftsbereich, überträgt die Leitung einer hierfür geeigneten Kraft aus dem staats- oder amtsanwaltlichen Dienst und bestellt die Lehrkräfte. Ist die Zahl der teilnehmenden Beamtinnen und Beamten gering, können die Generalstaatsanwältinnen oder Generalstaatsanwälte einvernehmlich anordnen, dass der Begleitunterricht bei einer für alle Beamtinnen oder Beamten des Landes zentral gelegenen Staatsanwaltschaft (Generalstaatsanwaltschaft) durchgeführt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/10#abs-2 (2) Der Unterricht ist auf die Wiederholung und Vertiefung der im Studium I erworbenen theoretischen Kenntnisse auszurichten. Ferner soll er die während der praktischen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse systematisieren und auf den dritten Ausbildungsabschnitt vorbereiten.

Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/10#abs-2a (2a) Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt kann in begründeten Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem für die Justiz zuständigen Ministerium die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Durchführung des Begleitunterrichts sicherzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/10#abs-3 (3) Der Begleitunterricht umfasst etwa 190 Stunden und soll nach Maßgabe eines Lehrplans, der mit den an dem gemeinsamen Studiengang beteiligten Landesjustizverwaltungen abgestimmt ist, insbesondere folgende Gebiete umfassen:

1. Allgemeiner und Besonderer Teil des materiellen Strafrechts,

2. Straßenverkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrecht,

3. Strafprozessrecht,

4. Klausur-, Vortrags- und Verfügungstechnik,

5. Einübung von Sachvortrag und Schlussvortrag,

6. Anfertigung und Besprechung von sechs Aufsichtsarbeiten, von denen je eine ihren Schwerpunkt im Straßenverkehrs- und Strafprozessrecht haben soll,

7. Wiederholung und Vertiefung auch unter Berücksichtigung der fortschreitenden Digitalisierung, etwa der Informationssicherheit und des Datenschutzes.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/10#abs-4 (4) Die Aufsichtsarbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note nach § 12 Absatz 1 zu bewerten und mit den Beamtinnen und Beamten zu besprechen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/10#abs-5 (5) Im vorletzten oder im letzten Monat des zweiten Ausbildungsabschnitts prüft die Leiterin oder der Leiter der ausbildenden Staatsanwaltschaft (§ 9 Absatz 2), oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person in einer Hauptverhandlung, ob die Beamtin oder der Beamte die für den Amtsanwaltsdienst erforderliche Redegabe, Gewandtheit und Sicherheit besitzt. Hierüber ist ein besonderes Zeugnis auszustellen und der nach § 3 Absatz 1 zuständigen Stelle zu übersenden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/10#abs-6 (6) Zwei Wochen vor Beendigung des zweiten Ausbildungsabschnitts berichtet die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde nach Anhörung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters an die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle, ob die Beamtin oder der Beamte das Ziel des Ausbildungsabschnitts voraussichtlich erreichen wird. Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt ordnet die Beamtin oder den Beamten zur Teilnahme am Studium II ab. § 13 bleibt unberührt.

§ 9 § 11