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APOAA§ 16 Vorstellung zur Prüfung
Stand: 14.09.2024
Gegen Ende der Einführungszeit übersendet die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes die Personalakten und die Zeugnisse der Beamtinnen und Beamten, die zur Prüfung anstehen.