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§ 7 Fachwissenschaftliches StudiumErster und Dritter Ausbildungsabschnitt

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/7#abs-1 (1) Das fachwissenschaftliche Studium soll den Beamtinnen und Beamten die erforderlichen theoretischen Kenntnisse unter Berücksichtigung der fortschreitenden Digitalisierung vermitteln und das wirtschaftliche Verständnis sowie den allgemeinen Bildungsstand der Studierenden fördern. Die bereits im Studium der Rechtspflege vermittelten ethischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen zur Förderung der sozialen und interkulturellen Kompetenzen sollen, zugeschnitten auf das zukünftige Einsatzgebiet, weiter vertieft werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/7#abs-2 (2) Das Studium wird durch die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen durchgeführt. Die Leitung obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen. Sie oder er kann eine Lehrkraft mit Aufgaben der Studienleitung betrauen.

Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/7#abs-2a (2a) Die Leiterin oder der Leiter der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen kann in begründeten Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem für die Justiz zuständigen Ministerium die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Aufrechterhaltung des Ausbildungsbetriebes innerhalb der einzelnen Studienabschnitte sicherzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/7#abs-3 (3) Besteht ein gemeinsamer Studiengang für Studierende aus mehreren Ländern, richtet sich dieser nach einem zwischen den beteiligten Landesjustizverwaltungen abgestimmten Lehrplan. Die Leiterin oder der Leiter der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen berichtet dem für die Justiz zuständigen Ministerium rechtzeitig vor dem Beginn des Studiums I, welche Lehrkräfte auf welchen Lehrgebieten Verwendung finden sollen. Das für die Justiz zuständige Ministerium benachrichtigt die Landesjustizverwaltungen der an dem Studiengang beteiligten Bundesländer.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/7#abs-4 (4) Der Unterricht wird vor allem in Form von Vorträgen, Besprechungen und Übungen erteilt. Er ist durch Beispiele aus der Praxis wirklichkeitsnah zu gestalten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/7#abs-5 (5) Der Unterricht im Studium I soll nach Maßgabe des Lehrplans gemäß Absatz 3 Satz 1 in etwa 450 Stunden folgende Gebiete umfassen:

1. Einführung in die Aufgaben des Strafrechts und seine Stellung im Rechtssystem (Geschichte, historische Entwicklung, Bedeutung, jeweils unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Kriminologie),

2. Allgemeiner und Besonderer Teil des Strafgesetzbuchs sowie Grundzüge des Jugendstrafrechts,

3. Straßenverkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrecht,

4. Strafprozessrecht, einschließlich der Grundzüge des Opferschutzrechts,

5. Nebengesetze,

6. Schulung im freien Vortrag und Schlussvortrag,

7. Einführung in die Klausurtechnik,

8. Anfertigung und Besprechung von fünf Aufsichtsarbeiten sowie

9. Wiederholung, Vertiefung, Besichtigungen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/7#abs-6 (6) Das Studium II dient der Wiederholung und der Festigung der Kenntnisse sowie der Prüfungsvorbereitung. Es soll nach Maßgabe des Lehrplans gemäß Absatz 3 Satz 1 in circa 150 Stunden folgende Gebiete umfassen:

1. Allgemeiner und Besonderer Teil des materiellen Strafrechts,

2. Straßenverkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrecht,

3. Strafprozessrecht,

4. Schulung im freien Vortrag und Schlussvortrag,

5. Anfertigung und Besprechung von drei Aufsichtsarbeiten sowie

6. Prüfungsvorbereitung, Wiederholung und Vertiefung.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/7#abs-7 (7) Der Stundenplan ist so aufzustellen, dass den Studierenden hinreichend Zeit verbleibt, den Lehrstoff zu verarbeiten und ihr Wissen durch häusliches Studium zu erweitern und zu vertiefen.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/7#abs-8 (8) Die Aufsichtsarbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note nach § 12 Absatz 1 zu bewerten und zu besprechen. Über die Ergebnisse sind Übersichten zu fertigen, die der Studienleitung unverzüglich vorzulegen sind. Die Leiterin oder der Leiter Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen kann im Einvernehmen mit dem für die Justiz zuständigen Ministerium festlegen, dass die schriftlichen Leistungen auch elektronisch erbracht werden können oder müssen.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/7#abs-9 (9) Zum Zweck der Ausbildung und Prüfung können Akten aus der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Praxis sowie Verwaltungsakten beigezogen und vervielfältigt werden. Das kann auch auf elektronischem Wege geschehen.

§ 6 § 8