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APOAA§ 18 Anfertigung der Aufsichtsarbeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/18#abs-1 (1) Die Prüflinge haben an vier Tagen jeweils eine Aufsichtsarbeit anzufertigen, in denen Rechtsfälle nach Strafprozessakten zu behandeln sind. Dabei ist zunächst der Akteninhalt in rechtlicher Hinsicht eingehend zu würdigen. Anschließend ist die nach der Sachlage gebotene Anordnung, zum Beispiel Anklage, Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder Einstellungsbescheid zu entwerfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/18#abs-2 (2) Die Organisation des Ablaufs der Termine einschließlich der Regelung der Aufsicht und der Sitzordnung obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/18#abs-3 (3) Die Bearbeitungszeit für jede Aufsichtsarbeit beträgt fünf Stunden. Prüflingen mit Behinderung kann auf Antrag ein Nachteilsausgleich gewährt werden. Im Falle einer Verlängerung der Bearbeitungszeit soll diese zwei Stunden nicht überschreiten. Über den Antrag entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes. Von einem Prüfling, der einen Nachteilsausgleich begehrt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf dessen Kosten verlangt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/18#abs-4 (4) Die Aufsichtsarbeiten sind mit der zugeteilten Kennziffer zu versehen und dürfen keine sonstigen Hinweise auf die Person des Prüflings enthalten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/18#abs-5 (5) Die oder der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift über den Termin zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/18#abs-6 (6) Bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs des Termins zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes die zum Ausgleich etwaiger Beeinträchtigungen notwendigen Maßnahmen treffen. Sie oder er kann insbesondere die Bearbeitungszeit angemessen verlängern oder für einzelne oder alle Prüflinge die erneute Anfertigung der Aufsichtsarbeit anordnen oder ermöglichen. Die Berufung auf die Störung ist ausgeschlossen, wenn der Prüfling sie nicht unmittelbar gegenüber der Aufsichtsperson rügt und binnen eines Monats seit ihrem Eintritt schriftlich oder elektronisch bei dem Landesjustizprüfungsamt geltend gemacht hat.