Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwälte
APOAA§ 6 Gliederung der Einführungszeit
Stand: 14.09.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/6#abs-1 (1) Die Einführungszeit gliedert sich wie folgt:
erster Abschnitt (1. bis 4. Monat):
vier Monate fachwissenschaftliches Studium I,
zweiter Abschnitt (5. bis 13. Monat):
neun Monate fachpraktische Ausbildung in den Geschäften des Amtsanwaltsdienstes bei einer Staatsanwaltschaft,
dritter Abschnitt (14. und 15. Monat):
zwei Monate fachwissenschaftliches Studium II.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/6#abs-2 (2) In begründeten Ausnahmefällen kann das für die Justiz zuständige Ministerium nach Anhörung der Leiterin beziehungsweise des Leiters der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen sowie der Generalstaatsanwaltschaften eine Änderung von den Festlegungen in Absatz 1 vornehmen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Ausbildungsbetriebes erforderlich ist.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 6 APOAA →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 13.01.2022 – 6 B 1999/21Zitiert von 9
- VG Gelsenkirchen, 29.12.2021 – 12 L 1566/21
- OVG NRW, 20.12.2018 – 6 B 1681/18
- VG Köln, 05.11.2018 – 19 L 2363/18
- VG Köln, 07.12.2017 – 19 L 4508/17
- VG Düsseldorf, 05.05.2017 – 13 K 7850/15Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.