Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwälte

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§ 6 Gliederung der Einführungszeit

Stand: 14.09.2024

Nordrhein-Westfalen6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/6#abs-1 (1) Die Einführungszeit gliedert sich wie folgt:

erster Abschnitt (1. bis 4. Monat):

vier Monate fachwissenschaftliches Studium I,

zweiter Abschnitt (5. bis 13. Monat):

neun Monate fachpraktische Ausbildung in den Geschäften des Amtsanwaltsdienstes bei einer Staatsanwaltschaft,

dritter Abschnitt (14. und 15. Monat):

zwei Monate fachwissenschaftliches Studium II.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/6#abs-2 (2) In begründeten Ausnahmefällen kann das für die Justiz zuständige Ministerium nach Anhörung der Leiterin beziehungsweise des Leiters der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen sowie der Generalstaatsanwaltschaften eine Änderung von den Festlegungen in Absatz 1 vornehmen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Ausbildungsbetriebes erforderlich ist.

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