Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwälte
APOAA§ 9 Leitung der fachpraktischen Ausbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/9#abs-1 (1) Die fachpraktische Ausbildung im zweiten Abschnitt leitet die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt. Sie oder er bestimmt die Staatsanwaltschaft, bei der die Beamtinnen und Beamten ausgebildet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/9#abs-2 (2) Für die Organisation der Ausbildung im zweiten Abschnitt im Einzelnen ist die Leiterin oder der Leiter der Staatsanwaltschaft zuständig, der die Beamtin oder der Beamte zur Ausbildung überwiesen ist. Sie oder er bestimmt die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte oder die Amtsanwältinnen und Amtsanwälte, die die Beamtin oder den Beamten ausbilden sollen. Mit der Ausbildung sollen nur solche Kräfte betraut werden, die über die notwendigen Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit hierzu geeignet sind. Die Ausbildenden sind verpflichtet, die ihnen überwiesenen Beamtinnen und Beamten mit allen vorkommenden Arbeiten zu befassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/9#abs-3 (3) Durch Zuteilung praktischer Arbeiten aus den Ausbildungsgebieten sollen die Beamtinnen und Beamten angehalten werden, sich mit den einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen vertraut zu machen, sich ein eigenes Urteil zu bilden und sich an selbständiges Arbeiten zu gewöhnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/9#abs-4 (4) Das Ziel der Ausbildung, nicht die Nutzbarmachung der Arbeitskraft, bestimmt Maß und Art der den Beamtinnen und Beamten zu übertragenden Arbeiten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/9#abs-5 (5) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, durch Selbststudium an der Vervollkommnung ihres fachlichen Wissens zu arbeiten.