Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwälte
APOAA§ 14 Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/14#abs-1 (1) Die Prüfung soll zeigen, ob der Prüfling nach Fähigkeiten, Kenntnissen, Leistungen und Persönlichkeit für den Amtsanwaltsdienst geeignet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/14#abs-2 (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/14#abs-3 (3) Der schriftliche Teil besteht aus vier Aufsichtsarbeiten, der mündliche aus einem Aktenvortrag und einem Prüfungsgespräch. Die Prüfung erstreckt sich über das gesamte Ausbildungsgebiet und ist vorrangig eine Prüfung von Verständnis und Arbeitsmethode. Den Prüflingen muss in Nebengebieten nur die gesetzliche Grundstruktur ohne vertieftes Wissen der Rechtsprechung bekannt sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/14#abs-4 (4) Während der letzten Woche vor der mündlichen Prüfung sind die Beamtinnen und Beamten vom Dienst befreit.