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§ 27 Wiederholung der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/27#abs-1 (1) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, darf er sie einmal wiederholen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Nichtbestehen schriftlich oder elektronisch bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu stellen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen, von einzelnen Prüfungsleistungen kann nicht abgesehen werden. § 20 findet Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/27#abs-2 (2) Der Prüfling wiederholt die Prüfung in dem dem misslungenen Prüfungsversuch folgenden Jahr. Die weitere Einführungszeit dauert bis zum Ende dieses Prüfungsverfahrens. Während der weiteren Einführungszeit soll der Prüfling das Studium II wiederholen. Im Übrigen bestimmt die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt Art und Dauer der weiteren Einführungszeit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/27#abs-3 (3) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der die Prüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden hat oder von der Wiederholungsprüfung ausgeschlossen wurde, übernimmt wieder ihre oder seine frühere Tätigkeit. Die gleiche Regelung gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte den Antrag nach Absatz 1 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig gestellt hat.

§ 26 § 28