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§ 17 Prüfungsverfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/17#abs-1 (1) Der schriftliche Teil der Prüfung wird am Ende des Studiums II abgenommen, der mündliche Teil der Prüfung wird so bald wie möglich nach dem schriftlichen Teil abgeschlossen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/17#abs-2 (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes leitet das Prüfungsverfahren. Sie oder er setzt die Termine des mündlichen Prüfungsteils und in Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen die Termine des schriftlichen Prüfungsteils fest, bestimmt die Prüferinnen und Prüfer für die Aufsichtsarbeiten, die Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die Verteilung der Prüflinge auf die Prüfungsausschüsse, falls mehr als ein Ausschuss gebildet wird. Sie oder er lädt zu den Prüfungsterminen und trifft ferner alle weiteren Entscheidungen außerhalb der mündlichen Prüfung einschließlich der Feststellung des Nichtbestehens nach § 20 und der Entscheidung nach dem 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist. Vor Anfertigung der Aufsichtsarbeiten teilt sie oder er jedem Prüfling eine Kennziffer zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/17#abs-3 (3) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes wählt die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten aus und bezeichnet die zulässigen Hilfsmittel. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamts kann festlegen, dass die Aufsichtsarbeiten auch elektronisch erbracht werden können oder müssen.

§ 16 § 18