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APOAA§ 12 Noten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/12#abs-1 (1) Die Leistungen in der Einführungszeit sind wie folgt zu bewerten:
sehr gut
eine besonders hervorragende Leistung
= 16 - 18 Punkte
gut
eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 13 - 15 Punkte
vollbefriedigend
eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 10 - 12 Punkte
befriedigend
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
= 7 - 9 Punkte
ausreichend
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
4 - 6 Punkte
mangelhaft
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
= 1 - 3 Punkte
ungenügend
eine völlig unbrauchbare Leistung
= 0 Punkte.
Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/12#abs-2 (2) Sofern Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen:
14,00 - 18,00 Punkte:
sehr gut
11,50 -13,99 Punkte:
gut
9,00 - 11,49 Punkte:
vollbefriedigend
6,50 - 8,99 Punkte:
befriedigend
4,00 - 6,49 Punkte:
ausreichend
1,50 - 3,99 Punkte:
mangelhaft
0 - 1,49 Punkte:
ungenügend.