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§ 12 Noten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/12#abs-1 (1) Die Leistungen in der Einführungszeit sind wie folgt zu bewerten:

sehr gut

eine besonders hervorragende Leistung

= 16 - 18 Punkte

gut

eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

= 13 - 15 Punkte

vollbefriedigend

eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

= 10 - 12 Punkte

befriedigend

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht

= 7 - 9 Punkte

ausreichend

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht

4 - 6 Punkte

mangelhaft

eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung

= 1 - 3 Punkte

ungenügend

eine völlig unbrauchbare Leistung

= 0 Punkte.

Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/12#abs-2 (2) Sofern Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen:

14,00 - 18,00 Punkte:

sehr gut

11,50 -13,99 Punkte:

gut

9,00 - 11,49 Punkte:

vollbefriedigend

6,50 - 8,99 Punkte:

befriedigend

4,00 - 6,49 Punkte:

ausreichend

1,50 - 3,99 Punkte:

mangelhaft

0 - 1,49 Punkte:

ungenügend.

§ 11 § 13