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§ 24 Niederschrift über den Prüfungshergang undErteilung des Zeugnisses

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/24#abs-1 (1) Über den mündlichen Teil der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in die folgende Feststellungen aufgenommen werden:

1. Ort und Tag der Prüfung,

2. die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,

3. die Namen und die Anwesenheit der Prüflinge,

4. die Bewertung der Aufsichtsarbeiten,

5. die Prüfungsgegenstände, die Inhalt der mündlichen Prüfung waren, und die Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung,

6. die errechneten Punkte für die Gesamtnote,

7. eine Änderung des Punktwertes für die Gesamtnote und die dafür maßgeblichen Gründe,

8. die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung,

9. alle sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses und

10. die Verkündung der Entscheidung des Prüfungsausschusses.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/24#abs-2 (2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit den sonstigen Prüfungsvorgängen der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu übersenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/24#abs-3 (3) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes, aus dem die Gesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktwert ersichtlich ist. Sie oder er übersendet die Personalakten mit einer beglaubigten Abschrift der Niederschrift an die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt.

§ 23 § 25