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§ 3 Bewerbung und Zulassung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/3#abs-1 (1) Das Gesuch um die Zulassung zur Einführungszeit ist auf dem Dienstweg an die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt des Bezirks zu richten, dem die Beamtin oder der Beamte angehört.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/3#abs-2 (2) Die Leiterin oder der Leiter des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft, bei dem oder der die Bewerberin oder der Bewerber beschäftigt ist, hat sich in einer dienstlichen Beurteilung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerberin oder des Bewerbers zu äußern. Etwaige Bedenken gegen die Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers zur Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes sind darzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/3#abs-3 (3) Über die Zulassung zur Einführungszeit entscheidet die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt. Sie oder er kann die persönliche Vorstellung der Bewerberin oder des Bewerbers anordnen und weitere Feststellungen veranlassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29220--2006/3#abs-4 (4) Die Einberufung erfolgt jährlich.

§ 2 § 4