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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 579
BGBl. 2006 I S. 579 · 40.361 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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BundesgesetzblattJahrgang
Jahrgang2006
2006Teil
TeilI INr.
Nr.15,
15,ausgegeben
ausgegebenzu
Neunte Verordnung
zu Bonn
Bonn am
am 7. April 2006
7. April 2006 579
579
zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung*)
Vom 27. März
Auf Grund
– des § 7 Abs. 1 und des § 73a, jeweils auch in Verbin-
dung mit § 79b, sowie des § 76 Abs. 4 des Tierseu-
chengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) sowie
– des § 13 Abs. 1 Nr. 5 und des § 14 Abs. 4 des Tierische
Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar
2004 (BGBl. I S. 82),
jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeits-
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Novem-
ber 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesministe-
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz:
Artikel 1
Änderung der
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I
S. 997) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Im Abschnitt 4 wird vor der § 37 betreffenden Zeile
folgende Zeile eingefügt:
„§ 36b Durchfuhrverbot für bestimmte Waren“.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über
Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung
und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Ver-
zehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur
Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates
und der Entscheidung 95/408/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 157
S. 33, Nr. L 195 S. 12),
2. Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung
der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr
bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur
Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur
Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. EU Nr. L 139 S. 321,
Nr. L 226 S. 128).
2006
b) Im Abschnitt 7 wird nach der § 43 betreffenden
Zeile folgende Zeile eingefügt:
„§ 43a Veröffentlichung von Bekanntmachun-
gen“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Klauentiere,
Einhufer“ durch die Wörter „Paarhufer (Artio-
dactyla), Unpaarhufer (Perissodactyla), Rüs-
seltiere (Proboscidae)“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „ , soweit sie
nicht dem Anwendungsbereich der Verord-
nung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 3. Oktober
2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den
menschlichen Verzehr bestimmte tierische
Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung unterliegen“ ge-
strichen.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Diese Verordnung regelt auch das inner-
gemeinschaftliche Verbringen sowie die Ein-
fuhr nicht in Satz 1 Nr. 1 aufgeführter Tiere,
die für Zoos, Wildparke oder sonstige Einrich-
tungen bestimmt sind, die nach den zur
Umsetzung des Artikels 13 der Richtlinie
92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über
die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für
den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und
Embryonen in der Gemeinschaft sowie für
ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie
diesbezüglich nicht den spezifischen
Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A
Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unter-
liegen (ABl. EG Nr. L 268 S. 64) in der jeweils
geltenden Fassung erlassenen jeweiligen
innerstaatlichen Vorschriften zugelassenen
sind.“

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b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Soweit in dieser Verordnung nichts ande-
res geregelt ist, sind deren Vorschriften nicht auf-
Waren oder Gegenstände anzuwenden, die
dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygiene-
vorschriften für nicht für den menschlichen Ver-
zehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG
Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
unterliegen.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende
Nummern 1 bis 8 ersetzt:
„1. Huftiere:
Paarhufer (Artiodactyla), Unpaarhufer (Peris-
sodactyla), ausgenommen Einhufer (Equi-
dae), und Rüsseltiere (Elephantidae);
2. Paarhufer:
Gabelböcke (Antilocapridae), Hornträger
(Bovidae), Kameliden (Camelidae), Hirsche
(Cervidae), Giraffen (Giraffidae), Flusspferde
(Hippopotamidae), Moschusochsen (Moschi-
dae), Schweine (Suidae), Pekaris (Tayassui-
dae) und Hirschferkel (Tragulidae);
3. Klauentiere:
Wiederkäuer, Kameliden und Schweine;
4. Rinder:
als Haustiere gehaltene Tiere der Gattung
Rinder einschließlich Bisons, Wisente und
Wasserbüffel;
5. Unpaarhufer, ausgenommen Einhufer:
Nashörner (Rhinocerotidae) und Tapire (Tapi-
ridae);
6. Einhufer:
Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und
Zebroide;
7. eingetragene Einhufer:
Nutz- und Zuchteinhufer, die in ein Zuchtbuch
eingetragen sind oder dort vermerkt sind und
eingetragen werden können oder registrierte
Equiden im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c
der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom
26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseu-
chenrechtlichen Vorschriften für das Verbrin-
gen von Equiden und für ihre Einfuhr aus
Drittländern (ABl. EG Nr. L 224 S. 42);
8. Rüsseltiere:
Elefanten (Elephantidae);“.
b) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die neuen
Nummern 9 bis 11.
c) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden durch
folgende neue Nummern ersetzt:
„12. Fleisch von Huftieren:
Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen,
Ziegen und Einhufern;
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13. Geflügelfleisch:
Fleisch von Geflügel, ausgenommen Fleisch
von Laufvögeln;
14. Fleisch von Farmwild:
Fleisch von Laufvögeln und Landsäugetie-
ren aus Zuchtanlagen, ausgenommen Fleisch
von Huftieren;“.
d) Die bisherigen Nummern 9 bis 23 werden die
neuen Nummern 15 bis 29.
4. In § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 16
Satz 1, § 37a Nr. 2, § 39 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und
§ 39a werden jeweils die Wörter „Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter
„Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“
ersetzt.
5. In § 9 Satz 1 wird nach der Angabe „Anlage 4“ die
Angabe „Abschnitt I und II Nr. 1 bis 6“ eingefügt.
6. In § 9b wird die Angabe „§ 11a Abs. 2“ durch die
Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
7. In § 10a Abs. 2 werden
a) in Nummer 3 der Schlusspunkt durch ein Komma
ersetzt und
b) folgende Nummer 4 angefügt:
„4. Hunde-, Katzen- und Frettchenblut, das zur
Untersuchung auf Tollwut-Antikörper in einem
Laboratorium, das in Anhang I der Entschei-
dung 2004/233/EG der Kommission vom
4. März 2004 zur Zulassung von Laboratorien
zur Überprüfung der Wirksamkeit der Tollwut-
impfung bei bestimmten als Haustiere gehal-
tenen Fleischfressern (ABl. EU Nr. L 71 S. 30)
in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt
ist, bestimmt ist.“
8. In § 13a Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „des Rates
vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen
Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen,
Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie
für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie dies-
bezüglich nicht den spezifischen Gemeinschafts-
regelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie
90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 268 S. 64),“
gestrichen.
9. Dem § 17 wird folgender Satz angefügt:
„Für das Ruhen der Zulassung und das Ende des
Ruhens gilt § 16 Satz 1 und 2 entsprechend.“
10. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
bb) Die Wörter „von Waren“ werden durch die
Wörter „von Tieren oder Waren“ ersetzt.

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cc) Die Wörter „der Waren“ werden durch die
Wörter „der Tiere oder Waren“ ersetzt.
dd) Dem Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für das Verbringen eingetra-
gener Pferde zum Zwecke des vorübergehen-
den Aufenthalts.“
11. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a werden
jeweils die Wörter „Verbraucherschutz, Er-
nährung und Landwirtschaft“ durch die Wör-
ter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die
Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz“ ersetzt.
12. In § 23a wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:
„Abweichend von § 22 dürfen
1. Waren nach
a) Anlage 4 Abschnitt II, im Falle tierischer
Nebenprodukte auch solche, die in den
Anhängen VII und VIII der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 aufgeführt sind, oder
b) Anlage 9 Abschnitt II oder
2. Gegenstände nach Anlage 9a
mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft,
Andorra, Norwegen, San Marino oder den Färöer-
Inseln, die in einem Drittland zurückgewiesen
worden sind, nur eingeführt werden, sofern“.
13. In § 24a Abs. 2 werden
a) in Nummer 2 der Schlusspunkt durch ein Komma
ersetzt und
b) folgende Nummer 3 angefügt:
„3. Hunde-, Katzen- und Frettchenblut, das zur
Untersuchung auf Tollwut-Antikörper in
einem Laboratorium, das im Anhang I der
Entscheidung 2004/233/EG in der jeweils gel-
tenden Fassung aufgeführt ist, bestimmt ist.“
14. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden
aa) die Wörter „und Waren“ gestrichen und
bb) in Nummer 2 die Wörter „Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft“ durch die
Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 4 werden jeweils die
Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
wirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.
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15. § 26 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Einfuhr von Tieren, ausgenommen Hunde, Kat-
zen und Frettchen, die Heimtiere im Sinne des Arti-
kels 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 998/2003
sind, sowie von
1. Waren nach
a) Anlage 4 Abschnitt II, im Falle tierischer
Nebenprodukte auch solche, die in den
Anhängen VII und VIII der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 aufgeführt sind, oder
b) Anlage 9 Abschnitt II oder
2. Gegenständen nach Anlage 9a
ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkon-
trollstellen zulässig, die das Bundesamt für Verbrau-
cherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im
Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.“
16. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 4 Ab-
schnitt II und Anlage 9 Abschnitt II“ durch die
Angabe „§ 26 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.
bb) In Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchsta-
be bb werden die Wörter „Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch
die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Nr. 2 werden die Wörter „Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die
Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz“ ersetzt.
17. In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder eine
Bescheinigung über eine Genehmigung nach § 24“
durch die Wörter „ , eine Bescheinigung über eine
Genehmigung nach § 24 oder eine Bescheinigung
nach Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in
der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
18. § 31 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „in
Tierkörperbeseitigungsanstalten oder in nach
der Futtermittelherstellungs-Verordnung zugelas-
senen oder angezeigten Betrieben“ durch die
Wörter „in einem nach den Artikeln 13 bis 15,
17 oder 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in
der jeweils geltenden Fassung zugelassenen
Betrieb“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „bei der Rück-
sendung“ durch die Wörter „im Falle der Rück-
sendung“ ersetzt.
19. In § 35 Abs. 1 werden nach dem Wort „Geflügel“ die
Wörter „und in freier Wildbahn im Rahmen eines vom
Bestimmungsmitgliedstaat genehmigten Erhaltungs-
programms gefangene Vögel“ eingefügt.

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20. Im Abschnitt 4 wird vor § 37 folgende Vorschrift ein-
gefügt:
„§ 36b
Durchfuhrverbot für bestimmte Waren
Die Durchfuhr von frischem Fleisch und daraus
hergestellten Fleischerzeugnissen und -zubereitun-
gen, Milch und Milcherzeugnissen sowie von behan-
delten Tierdärmen, die nicht die tierseuchenrecht-
lichen Einfuhranforderungen erfüllen, ist verboten.
Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 37 Abs. 5 und 5a
für die Durchfuhr im Luft- und Seeschiffsverkehr.“
21. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Ver-
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“
durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden
aaa) nach der Angabe „Die Absätze 1 bis 3“
die Angabe „ , ausgenommen Absatz 2
in Verbindung mit § 31,“ eingefügt und
bbb) die Wörter „Waren oder Tiere“ durch die
Wörter „Tiere oder Waren“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die zuständige Behörde kann zusätzliche
Prüfungen durchführen und Untersuchungen
anordnen, soweit Anhaltspunkte
1. darauf schließen lassen, dass die Tiere
oder Waren nicht den Durchfuhrvorschrif-
ten entsprechen oder
2. die Gefahr der Seuchenverbreitung
befürchten lassen.“
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
fügt:
„(5a) Absatz 5 gilt auch im Falle einer Zwi-
schenlagerung von Waren, sofern die Ware im
Transportbehältnis verbleibt und die Lagerung
1. in einem Hafen nur auf dem Entladekai erfolgt
und nicht länger als sechs Tage dauert oder
2. auf dem Gelände eines Flughafens nur auf
dem Vorfeld erfolgt und nicht länger als elf
Stunden dauert.“
22. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
eingefügt:
„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1
Nr. 9 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungs-
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 4 Abs. 4 Satz 2 der Verord-
nung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 3. Oktober
2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den
menschlichen Verzehr bestimmte tierische
Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt
geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 416/2005 der Kommission vom 11. März
2005 (ABl. EU Nr. L 66 S. 10), in Verbindung mit
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Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 oder 3, jeweils in Verbin-
dung mit Anhang V Nr. 3, der Verordnung (EG)
Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschrif-
ten zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung
bestimmter transmissibler spongiformer Enze-
phalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), zuletzt
geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 1292/2005 der Kommission vom 5. August
2005 (ABl. EU Nr. L 205 S. 3), spezifiziertes
Risikomaterial oder daraus durch Verarbeitung
gewonnenes Material ein- oder ausführt oder
2. entgegen Artikel 8 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Buchstabe b der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 3. Oktober
2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den
menschlichen Verzehr bestimmte tierische
Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt
geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 416/2005 der Kommission vom 11. März
2005 (ABl. EU Nr. L 66 S. 10), ein tierisches
Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeug-
nis in einen anderen Mitgliedstaat versendet.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2
Nr. 6 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungs-
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht
für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische
Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005
der Kommission vom 11. März 2005 (ABl. EU
Nr. L 66 S. 10), ein tierisches Nebenprodukt oder
ein verarbeitetes Erzeugnis in einen anderen Mit-
gliedstaat versendet.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 5; in ihm
werden
aa) die Angabe „Entscheidung des Rates vom
13. September 2004 (ABl. EU Nr. L 298 S. 22)“
durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1193/
2005 der Kommission vom 25. Juli 2005 (ABl.
EU Nr. L 194 S. 4)“ und
bb) die Wörter „einen Ausweis“ durch die Angabe
„oder Artikel 8 Abs. 2 einen Ausweis oder eine
Bescheinigung“
ersetzt.
c) Folgende Absätze 6, 7 und 8 werden angefügt:
„(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
Nr. 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs. 2
in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG)
Nr. 745/2004 der Kommission vom 16. April 2004
mit Einfuhrvorschriften für Lebensmittel tierischen
Ursprungs zum persönlichen Verbrauch (ABl. EU
Nr. L 122 S. 1) eine dort genannte Information
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kenntlich
macht.

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Nr.15,
(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
Nr. 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1
der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommissi-
on vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die
Veterinärkontrollen von aus Drittländern einge-
führten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen
der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 21 S. 11) eine
Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
erstattet.
(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
Nr. 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Abs. 1
der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommissi-
on vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines
Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinär-
kontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft
eingeführten Tieren (ABl. EU Nr. L 49 S. 11) eine
Ankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig macht.“
23. § 42 wird wie folgt gefasst:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Anlage 8 Abschnitt II Nr. 1 und 2 ist bis zum
Ablauf des 30. Juni 2006 in der am 7. April 2006
geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/
15,ausgegeben
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zu Bonn
Bonn am
am 7. April 2006
7. April 2006 583
583
24. Nach § 43 wird folgende Vorschrift eingefügt:
„43a
Veröffentlichung
von Bekanntmachungen
Nach dieser Verordnung vorgeschriebene Be-
kanntmachungen können auch im elektronischen
Bundesanzeiger*) veröffentlicht werden.“
25. Der Anlage 1 wird folgende Nummer angefügt:
„5. Fleisch“.
26. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5.1 Spalte 2 wird die Angabe „des
Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der
tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das
Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr
aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 224 S. 42)“
gestrichen.
bb) In Nummer 7.1 Spalte 3 wird die Angabe
„90/65/EWG“ durch die Angabe „92/65/EWG“
ersetzt.
cc) Nummer 10.6 Spalte 2 wird wie folgt gefasst:
„amtstierärztliche Bescheinigung oder Be-
scheinigung eines von der zuständigen Be-
hörde beauftragten Tierarztes nach Anhang E
Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG“.

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584 Bundesgesetzblatt
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Nr.15,
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am 7. April 2006
7. April 2006
b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
1 2 3
„1. Frisches Fleisch von Huf- Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
tieren, Geflügel, Kaninchen, in der jeweils geltenden Fassung,
Farmwild oder erlegtem Artikel 4, 5 und 6 Abs. 3 und 4 der
Schalen-, Feder- oder Haar- Richtlinie 2002/99/EG in der
wild sowie daraus her- jeweils geltenden Fassung,
gestellte Fleischerzeugnisse
und -zubereitungen Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe f der
Richtlinie 2001/89/EG des Rates
vom 23. Oktober 2001 über Maß-
nahmen der Gemeinschaft zur
Bekämpfung der klassischen
Schweinepest (ABl. EG Nr. L 316
S. 5) in der jeweils geltenden Fas-
sung“.
bb) Die Nummern 1a bis 4.2 werden gestrichen.
cc) Die bisherigen Nummern 5 bis 7e werden die neuen Nummern 2 bis 9.
dd) Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden gestrichen.
ee) Die bisherige Nummer 11 wird die neue Nummer 10.
ff) Die bisherigen Nummern 12 und 13 werden durch folgende Nummer ersetzt:
1 2 3
„11. Rohmilch und Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
Milcherzeugnisse in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 4, 5 und 6 Abs. 3 der Richt-
linie 2002/99/EG in der jeweils
geltenden Fassung“.
27. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abschnitt I wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5. Vögel, die in freier Wildbahn im Rahmen eines vom Bestimmungsmitgliedstaat genehmigten Erhaltungs-
programms gefangen worden sind und eingeführt werden“.
b) Dem Abschnitt II wird folgende Nummer 7 angefügt:
„7. tierische Nebenprodukte im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002,
soweit sie nicht in deren Anhängen VII und VIII aufgeführt sind“.
28. Anlage 8 Abschnitt II wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Spalte 2 wird wie folgt gefasst:
„Kennzeichnung des Behältnisses mit den folgenden Angaben und in der nachstehenden Reihenfolge: vom
Betrieb vergebene fortlaufende Produktionsnummer, Rasse der Kuh nach dem Schlüssel der Anlage 6 der Vieh-
verkehrsverordnung, Ohrmarkennummer der Kuh nach § 24d Abs. 4 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung, Rasse
des Bullen nach dem Schlüssel der Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung, Herdbuchnummer des Bullen, Vete-
rinärkontrollnummer des Betriebes, aus dem die Embryonen stammen, nach § 16 Satz 3, Entnahmedatum
(Angaben in der Reihenfolge Jahr, Monat, Tag), Anzahl der Embryonen im Behältnis, Art der Gewinnung oder
Erzeugung (Angabe, ob in vivo gewonnen (VIV), in vitro erzeugt (IVF) oder mikromanipuliert verbunden mit Pene-
tration der Zona pellucida (MME)) und ggf. zusätzliche Angaben in alphanumerischem (A) und numerischem (n)
Format (nnnnn nn AA nnnnnnnnnnnn nn nnnnnnnn DE-ETRnnn-EWG nnnnnn n AAA)“.
b) Nummer 2 Spalte 2 wird wie folgt gefasst:
„Kennzeichnung jeder Einzeldosis mit folgenden Angaben und in der nachstehenden Reihenfolge: Rasse des
Bullen nach dem Schlüssel der Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung, Name des Bullen, Herdbuchnummer,
Veterinärkontrollnummer der Besamungsstation nach § 16 Abs. 3, Entnahmedatum (Angaben in der Reihenfol-
ge Jahr, Monat, Tag), ggf. ergänzt um die laufende Nummer des Ejakulates und zusätzliche Angaben in alphanu-
merischem (A) oder numerischem (n) Format (nn AAAAAAAAAAAAA nnnnnnnn DE-KBRnnn-EWG nnnnnn/n)“.
c) In Nummer 4 Spalte 2 werden die Wörter „Kennzeichnung nach Artikel 2“ durch die Wörter „Stempelung der
Eier nach Artikel 2 und Kennzeichnung der Verpackung nach Artikel 3“ ersetzt.

BundesgesetzblattJahrgang
Jahrgang2006
2006Teil
TeilI INr.
Nr.15,
15,ausgegeben
ausgegebenzu
zu Bonn
Bonn
29. Anlage 9 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
1 2
„1. Huftiere Artikel 3 der Richtlinie
2004/68/EG des Rates vom
26. April 2004 zur Festlegung
der Veterinärbedingungen für
die Einfuhr und die Durchfuhr
bestimmter lebender Huftiere in
bzw. durch die Gemeinschaft,
zur Änderung der Richtlinien
90/426/EWG und 92/65/EWG
und zur Aufhebung der Richtlinie
72/462/EWG (ABl. EU Nr. L 139
S. 320, Nr. L 226 S. 128) in der
jeweils geltenden Fassung
bb) Nummer 2 wird gestrichen.
cc) In Nummer 3.1 werden
am
am 7. April 2006
7. April 2006 585
585
3
Artikel 6 Abs. 1 und 3, Artikel 8, 9,
10, 13 Abs. 1 und Artikel 17 der
Richtlinie 2004/68/EG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 91/496/EWG in der
jeweils geltenden Fassung“.
aaa) in Spalte 2 die Angabe „in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in der jeweils geltenden
Fassung“ gestrichen und
bbb) in Spalte 3 die Angabe „Artikel 15, 16 und 19“ durch die Angabe „Artikel 12 Abs. 4, Artikel 15, 16
und 19“ ersetzt.
dd) In Nummer 3.2 werden
aaa) in Spalte 2 die Angaben „in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in der jeweils gelten-
den Fassung“ und „Artikel 7 der Richtlinie 86/469/EWG in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen
und
bbb) in Spalte 3 die Angabe „Artikel 15, 16 und 19“ durch die Angabe „Artikel 12 Abs. 4, Artikel 15, 16
und 19“ ersetzt.
b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Spalte 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Frisches Fleisch von Huftieren, Geflügel, Kaninchen, Farmwild oder
erlegtem Schalen-, Feder- oder
Haarwild sowie daraus hergestellte Fleischerzeugnisse und -zubereitungen“.
bb) Die Nummern 2, 8 bis 10 und 12 bis 16 werden gestrichen.
cc) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden die neuen Nummern 2 bis 6.
dd) Die bisherige Nummer 17 wird die neue Nummer 7.
ee) In der neuen Nummer 7 Spalte 1 wird das Wort „Milch“ durch das Wort „Rohmilch“ ersetzt.
30. Anlage 9b wird wie folgt gefasst:
Verbot der Einfuhr
von Tieren auf Grund des Gemeinschaftsrechts
Art Seuche
1 2
1. Huftiere Maul- und Klauenseuche, Rinder-
pest
Stomatitis vesicularis specifica
2. Huftiere, ausgenommen Blauzungenkrankheit, Rifttalfieber
Schweine
„Anlage 9b
(zu § 25 Abs. 1 und 3)
Zeitraum
3
12 Monate
6 Monate
12 Monate

586
586 Bundesgesetzblatt
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Jahrgang2006
2006Teil
TeilI INr.
Nr.15,
15,ausgegeben
ausgegebenzu
zu
Art Seuche
1 2
3. Schweine Afrikanische Schweinepest,
Schweinepest
Vesikuläre Schweinekrankheit
4. Rinder
4.1 sämtliche Lumpy-skin
4.2 nur Tiere der Gattung Bos Ansteckende Lungenseuche der
Rinder
5. Schafe und Ziegen Pest der kleinen Wiederkäuer,
Pockenseuche der Schafe und
Ziegen
6. Einhufer Pferdepest, Venezolanische
Pferdeenzephalomyelitis
Beschälseuche, Rotz
31. Anlage 10 wird wie folgt geändert:
a) Im Abschnitt I wird der Nummer 2 folgende Nummer 1 vorangestellt:
1
„1. Huftiere Artikel 11 Abs. 4 und Artikel 12
jeweils geltenden Fassung“.
b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird gestrichen.
bb) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die neuen Nummern 4 bis 6.
32. Anlage 10a Nr. 2 wird wie folgt geändert:
Bonn
Bonn am
am 7. April 2006
7. April 2006
Zeitraum
3
12 Monate“.
24 Monate“.
36 Monate“.
12 Monate“.
12 Monate“.
24 Monate“.
6 Monate“.
2
Abs. 4 der Richtlinie 2004/68/EG in der
a) Dem Buchstaben b werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „oder ihr anstelle einer Bescheinigung eine beglau-
bigte deutsche Übersetzung oder eine beglaubigte Übersetzung in der Sprache
tes beiliegt“ angefügt.
b) Dem Buchstaben j wird ein Komma angefügt.
c) Nach Buchstabe j wird folgender Buchstabe k angefügt:
des Bestimmungsmitgliedstaa-
„k) auf jedem Blatt ein Siegel und eine Nummerierung der Seiten (zum Beispiel 1 von 4) trägt, sofern es sich um
eine mehrseitige Bescheinigung handelt“.
33. Anlage 13 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird gestrichen.
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die neuen Nummern 1 bis 4.

BundesgesetzblattJahrgang
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2006Teil
TeilI INr.
Nr.15,
15,ausgegeben
ausgegebenzu
zu Bonn
Bonn am
am 7. April 2006
7. April 2006 587
587
Artikel 2
Änderung der
Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung
§ 1 der Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung vom 22. Dezember
2005 (BGBl. I S. 3712) wird wie folgt geändert:
1. Die Nummer 3 wird aufgehoben.
2. Die bisherigen Nummern 4 bis 10 werden die neuen Nummern 3 bis 9.
Artikel 3
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
kann den Wortlaut der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der vom
Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. März 2006
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 579. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 98b613f478e60ed4….