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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 579

BGBl. 2006 I S. 579 · 40.361 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2006, Seite 579 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 579
                     BundesgesetzblattJahrgang
                                       Jahrgang2006
                                                2006Teil
                                                     TeilI INr.
                                                             Nr.15,
                                                                 15,ausgegeben
                                                                    ausgegebenzu

                                               Neunte Verordnung
zu Bonn
   Bonn am
        am 7. April 2006
           7. April 2006                        579
                                               579
                          zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung*)

                                                             Vom 27. März

  Auf Grund
– des § 7 Abs. 1 und des § 73a, jeweils auch in Verbin-
  dung mit § 79b, sowie des § 76 Abs. 4 des Tierseu-
  chengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
  vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) sowie
– des § 13 Abs. 1 Nr. 5 und des § 14 Abs. 4 des Tierische
  Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar
  2004 (BGBl. I S. 82),
jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeits-
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Novem-
ber 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesministe-
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz:

                             Artikel 1

                   Änderung der
     Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
  Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I
S. 997) wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

     a) Im Abschnitt 4 wird vor der § 37 betreffenden Zeile
        folgende Zeile eingefügt:
         „§ 36b Durchfuhrverbot für bestimmte Waren“.

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
   1. Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
      vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über
      Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung
      und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Ver-
      zehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur
      Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates
      und der Entscheidung 95/408/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 157
      S. 33, Nr. L 195 S. 12),
   2. Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung
      der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr
      bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur
      Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur
      Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. EU Nr. L 139 S. 321,
      Nr. L 226 S. 128).

2006

   b) Im Abschnitt 7 wird nach der § 43 betreffenden
      Zeile folgende Zeile eingefügt:
      „§ 43a Veröffentlichung von Bekanntmachun-
             gen“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Klauentiere,
          Einhufer“ durch die Wörter „Paarhufer (Artio-
          dactyla), Unpaarhufer (Perissodactyla), Rüs-
          seltiere (Proboscidae)“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „ , soweit sie
          nicht dem Anwendungsbereich der Verord-
          nung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen
          Parlaments und des Rates vom 3. Oktober
          2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den
          menschlichen Verzehr bestimmte tierische
          Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der
          jeweils geltenden Fassung unterliegen“ ge-
          strichen.
      cc) Folgender Satz wird angefügt:

          „Diese Verordnung regelt auch das inner-
          gemeinschaftliche Verbringen sowie die Ein-
          fuhr nicht in Satz 1 Nr. 1 aufgeführter Tiere,
          die für Zoos, Wildparke oder sonstige Einrich-
          tungen bestimmt sind, die nach den zur
          Umsetzung des Artikels 13 der Richtlinie
          92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über
          die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für
          den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und

          Embryonen in der Gemeinschaft sowie für
          ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie
          diesbezüglich nicht den spezifischen

          Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A
          Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unter-
          liegen (ABl. EG Nr. L 268 S. 64) in der jeweils
          geltenden Fassung erlassenen jeweiligen

          innerstaatlichen Vorschriften zugelassenen
          sind.“
BGBl. 2006, Seite 580 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 580
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580            Bundesgesetzblatt
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                                                        Nr.15,

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
         „(2) Soweit in dieser Verordnung nichts ande-
      res geregelt ist, sind deren Vorschriften nicht auf-
      Waren oder Gegenstände anzuwenden, die
      dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG)
      Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und
      des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygiene-
      vorschriften für nicht für den menschlichen Ver-
      zehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG
      Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
      unterliegen.“
   c) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende
      Nummern 1 bis 8 ersetzt:
      „1. Huftiere:
           Paarhufer (Artiodactyla), Unpaarhufer (Peris-
           sodactyla), ausgenommen Einhufer (Equi-
           dae), und Rüsseltiere (Elephantidae);
      2.   Paarhufer:

           Gabelböcke (Antilocapridae), Hornträger

           (Bovidae), Kameliden (Camelidae), Hirsche
           (Cervidae), Giraffen (Giraffidae), Flusspferde
           (Hippopotamidae), Moschusochsen (Moschi-
           dae), Schweine (Suidae), Pekaris (Tayassui-
           dae) und Hirschferkel (Tragulidae);
      3.   Klauentiere:

           Wiederkäuer, Kameliden und Schweine;

      4.   Rinder:
           als Haustiere gehaltene Tiere der Gattung
           Rinder einschließlich Bisons, Wisente und
           Wasserbüffel;

      5.   Unpaarhufer, ausgenommen Einhufer:

           Nashörner (Rhinocerotidae) und Tapire (Tapi-
           ridae);
      6.   Einhufer:
           Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und
           Zebroide;

      7.   eingetragene Einhufer:
           Nutz- und Zuchteinhufer, die in ein Zuchtbuch
           eingetragen sind oder dort vermerkt sind und
           eingetragen werden können oder registrierte
           Equiden im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c
           der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom
           26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseu-
           chenrechtlichen Vorschriften für das Verbrin-
           gen von Equiden und für ihre Einfuhr aus
           Drittländern (ABl. EG Nr. L 224 S. 42);

      8.   Rüsseltiere:

           Elefanten (Elephantidae);“.
   b) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die neuen
      Nummern 9 bis 11.

   c) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden durch
      folgende neue Nummern ersetzt:
      „12. Fleisch von Huftieren:
            Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen,
            Ziegen und Einhufern;
15,ausgegeben
   ausgegebenzu
              zu Bonn
                 Bonn am
                      am 7. April 2006
                         7. April 2006

        13.   Geflügelfleisch:
              Fleisch von Geflügel, ausgenommen Fleisch
              von Laufvögeln;

        14.   Fleisch von Farmwild:
              Fleisch von Laufvögeln und Landsäugetie-
              ren aus Zuchtanlagen, ausgenommen Fleisch
              von Huftieren;“.

     d) Die bisherigen Nummern 9 bis 23 werden die
        neuen Nummern 15 bis 29.

  4. In § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 16
     Satz 1, § 37a Nr. 2, § 39 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und
     § 39a werden jeweils die Wörter „Verbraucherschutz,
     Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter
     „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“
     ersetzt.

  5. In § 9 Satz 1 wird nach der Angabe „Anlage 4“ die
     Angabe „Abschnitt I und II Nr. 1 bis 6“ eingefügt.

  6. In § 9b wird die Angabe „§ 11a Abs. 2“ durch die

     Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.

  7. In § 10a Abs. 2 werden
     a) in Nummer 3 der Schlusspunkt durch ein Komma
        ersetzt und

     b) folgende Nummer 4 angefügt:

        „4. Hunde-, Katzen- und Frettchenblut, das zur
            Untersuchung auf Tollwut-Antikörper in einem
            Laboratorium, das in Anhang I der Entschei-
            dung 2004/233/EG der Kommission vom
            4. März 2004 zur Zulassung von Laboratorien
            zur Überprüfung der Wirksamkeit der Tollwut-

            impfung bei bestimmten als Haustiere gehal-
            tenen Fleischfressern (ABl. EU Nr. L 71 S. 30)
            in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt
            ist, bestimmt ist.“

  8. In § 13a Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „des Rates
     vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen
     Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen,
     Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie
     für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie dies-
     bezüglich nicht den spezifischen Gemeinschafts-
     regelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie
     90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 268 S. 64),“
     gestrichen.

  9. Dem § 17 wird folgender Satz angefügt:

     „Für das Ruhen der Zulassung und das Ende des

     Ruhens gilt § 16 Satz 1 und 2 entsprechend.“

 10. § 19 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird aufgehoben.

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
        bb) Die Wörter „von Waren“ werden durch die
            Wörter „von Tieren oder Waren“ ersetzt.
BGBl. 2006, Seite 581 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 581
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                                                          Nr.15,

        cc) Die Wörter „der Waren“ werden durch die
            Wörter „der Tiere oder Waren“ ersetzt.

        dd) Dem Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

            „Satz 1 gilt nicht für das Verbringen eingetra-

            gener Pferde zum Zwecke des vorübergehen-
            den Aufenthalts.“

11. § 22 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a werden
            jeweils die Wörter „Verbraucherschutz, Er-
            nährung und Landwirtschaft“ durch die Wör-
            ter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
            cherschutz“ ersetzt.

        bb) Satz 2 wird aufgehoben.
    b) In Absatz 2 werden die Wörter „Verbraucher-
       schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die
       Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
       cherschutz“ ersetzt.

12. In § 23a wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:
    „Abweichend von § 22 dürfen

    1. Waren nach
        a) Anlage 4 Abschnitt II, im Falle tierischer
           Nebenprodukte auch solche, die in den
           Anhängen VII und VIII der Verordnung (EG)
           Nr. 1774/2002 aufgeführt sind, oder
        b) Anlage 9 Abschnitt II oder

    2. Gegenstände nach Anlage 9a

        mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft,
        Andorra, Norwegen, San Marino oder den Färöer-
        Inseln, die in einem Drittland zurückgewiesen
        worden sind, nur eingeführt werden, sofern“.

13. In § 24a Abs. 2 werden

    a) in Nummer 2 der Schlusspunkt durch ein Komma
       ersetzt und
    b) folgende Nummer 3 angefügt:

        „3. Hunde-, Katzen- und Frettchenblut, das zur
            Untersuchung auf Tollwut-Antikörper in
            einem Laboratorium, das im Anhang I der
            Entscheidung 2004/233/EG in der jeweils gel-
            tenden Fassung aufgeführt ist, bestimmt ist.“

14. § 25 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden
        aa) die Wörter „und Waren“ gestrichen und
        bb) in Nummer 2 die Wörter „Verbraucherschutz,
            Ernährung und Landwirtschaft“ durch die
            Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
            braucherschutz“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 4 werden jeweils die
       Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
       wirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Land-
       wirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.
15,ausgegeben
   ausgegebenzu
              zu Bonn
                 Bonn am
                      am 7. April 2006
                         7. April 2006                  581
                                                       581

  15. § 26 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Die Einfuhr von Tieren, ausgenommen Hunde, Kat-
      zen und Frettchen, die Heimtiere im Sinne des Arti-
      kels 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 998/2003

      sind, sowie von

      1. Waren nach
         a) Anlage 4 Abschnitt II, im Falle tierischer
            Nebenprodukte auch solche, die in den
            Anhängen VII und VIII der Verordnung (EG)
            Nr. 1774/2002 aufgeführt sind, oder

         b) Anlage 9 Abschnitt II oder
      2. Gegenständen nach Anlage 9a

      ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkon-
      trollstellen zulässig, die das Bundesamt für Verbrau-
      cherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einver-
      nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im
      Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.“

  16. § 27 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

         aa) In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 4 Ab-
             schnitt II und Anlage 9 Abschnitt II“ durch die
             Angabe „§ 26 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.
         bb) In Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchsta-
             be bb werden die Wörter „Verbraucher-
             schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch
             die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und
             Verbraucherschutz“ ersetzt.

      b) In Absatz 5 Nr. 2 werden die Wörter „Verbraucher-
         schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die
         Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
         cherschutz“ ersetzt.

  17. In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder eine
      Bescheinigung über eine Genehmigung nach § 24“
      durch die Wörter „ , eine Bescheinigung über eine
      Genehmigung nach § 24 oder eine Bescheinigung
      nach Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in
      der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

  18. § 31 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
      a) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „in
         Tierkörperbeseitigungsanstalten oder in nach
         der Futtermittelherstellungs-Verordnung zugelas-
         senen oder angezeigten Betrieben“ durch die
         Wörter „in einem nach den Artikeln 13 bis 15,
         17 oder 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in
         der jeweils geltenden Fassung zugelassenen
         Betrieb“ ersetzt.
      b) In Nummer 2 werden die Wörter „bei der Rück-
         sendung“ durch die Wörter „im Falle der Rück-
         sendung“ ersetzt.

  19. In § 35 Abs. 1 werden nach dem Wort „Geflügel“ die
      Wörter „und in freier Wildbahn im Rahmen eines vom
      Bestimmungsmitgliedstaat genehmigten Erhaltungs-
      programms gefangene Vögel“ eingefügt.
BGBl. 2006, Seite 582 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 582
582
582             Bundesgesetzblatt
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                                                         Nr.15,

20. Im Abschnitt 4 wird vor § 37 folgende Vorschrift ein-
    gefügt:
                           „§ 36b

            Durchfuhrverbot für bestimmte Waren
       Die Durchfuhr von frischem Fleisch und daraus
    hergestellten Fleischerzeugnissen und -zubereitun-
    gen, Milch und Milcherzeugnissen sowie von behan-
    delten Tierdärmen, die nicht die tierseuchenrecht-
    lichen Einfuhranforderungen erfüllen, ist verboten.
    Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 37 Abs. 5 und 5a
    für die Durchfuhr im Luft- und Seeschiffsverkehr.“

21. § 37 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Ver-
       braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“
       durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und
       Verbraucherschutz“ ersetzt.
    b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden
           aaa) nach der Angabe „Die Absätze 1 bis 3“
                die Angabe „ , ausgenommen Absatz 2
                in Verbindung mit § 31,“ eingefügt und
           bbb) die Wörter „Waren oder Tiere“ durch die
                Wörter „Tiere oder Waren“ ersetzt.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Die zuständige Behörde kann zusätzliche
           Prüfungen durchführen und Untersuchungen
           anordnen, soweit Anhaltspunkte

           1. darauf schließen lassen, dass die Tiere
              oder Waren nicht den Durchfuhrvorschrif-
              ten entsprechen oder
           2. die Gefahr der         Seuchenverbreitung
              befürchten lassen.“

    c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-

       fügt:
          „(5a) Absatz 5 gilt auch im Falle einer Zwi-
       schenlagerung von Waren, sofern die Ware im
       Transportbehältnis verbleibt und die Lagerung

       1. in einem Hafen nur auf dem Entladekai erfolgt
          und nicht länger als sechs Tage dauert oder
       2. auf dem Gelände eines Flughafens nur auf
          dem Vorfeld erfolgt und nicht länger als elf
          Stunden dauert.“

22. § 41 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
       eingefügt:
          „(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1

       Nr. 9 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungs-
       gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
       1. entgegen Artikel 4 Abs. 4 Satz 2 der Verord-
          nung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen
          Parlaments und des Rates vom 3. Oktober
          2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den
          menschlichen Verzehr bestimmte tierische
          Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt
          geändert durch die Verordnung (EG)
          Nr. 416/2005 der Kommission vom 11. März
          2005 (ABl. EU Nr. L 66 S. 10), in Verbindung mit
15,ausgegeben
   ausgegebenzu
              zu Bonn
                 Bonn am
                      am 7. April 2006
                         7. April 2006

        Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 oder 3, jeweils in Verbin-
        dung mit Anhang V Nr. 3, der Verordnung (EG)
        Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments
        und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschrif-
        ten zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung
        bestimmter transmissibler spongiformer Enze-
        phalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), zuletzt
        geändert durch die Verordnung (EG)
        Nr. 1292/2005 der Kommission vom 5. August
        2005 (ABl. EU Nr. L 205 S. 3), spezifiziertes
        Risikomaterial oder daraus durch Verarbeitung
        gewonnenes Material ein- oder ausführt oder

     2. entgegen Artikel 8 Abs. 1 in Verbindung mit

        Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Buchstabe b der Ver-
        ordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen
        Parlaments und des Rates vom 3. Oktober
        2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den
        menschlichen Verzehr bestimmte tierische
        Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt
        geändert durch die Verordnung (EG)
        Nr. 416/2005 der Kommission vom 11. März
        2005 (ABl. EU Nr. L 66 S. 10), ein tierisches
        Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeug-
        nis in einen anderen Mitgliedstaat versendet.
        (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2
     Nr. 6 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungs-
     gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
     entgegen Artikel 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3
     Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
     des Europäischen Parlaments und des Rates vom
     3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht
     für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische
     Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt
     geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005
     der Kommission vom 11. März 2005 (ABl. EU
     Nr. L 66 S. 10), ein tierisches Nebenprodukt oder
     ein verarbeitetes Erzeugnis in einen anderen Mit-

     gliedstaat versendet.“

  b) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 5; in ihm
     werden

     aa) die Angabe „Entscheidung des Rates vom
         13. September 2004 (ABl. EU Nr. L 298 S. 22)“
         durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1193/
         2005 der Kommission vom 25. Juli 2005 (ABl.
         EU Nr. L 194 S. 4)“ und

     bb) die Wörter „einen Ausweis“ durch die Angabe
         „oder Artikel 8 Abs. 2 einen Ausweis oder eine
         Bescheinigung“

     ersetzt.

  c) Folgende Absätze 6, 7 und 8 werden angefügt:

        „(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
     Nr. 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-
     sätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs. 2
     in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG)
     Nr. 745/2004 der Kommission vom 16. April 2004
     mit Einfuhrvorschriften für Lebensmittel tierischen
     Ursprungs zum persönlichen Verbrauch (ABl. EU
     Nr. L 122 S. 1) eine dort genannte Information
     nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kenntlich
     macht.
BGBl. 2006, Seite 583 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 583
                    BundesgesetzblattJahrgang
                                      Jahrgang2006
                                               2006Teil
                                                    TeilI INr.
                                                            Nr.15,

           (7) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
        Nr. 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-
        sätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1
        der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommissi-
        on vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die
        Veterinärkontrollen von aus Drittländern einge-
        führten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen
        der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 21 S. 11) eine
        Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
        erstattet.
           (8) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
        Nr. 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-
        sätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Abs. 1
        der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommissi-

        on vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines
        Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinär-
        kontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft
        eingeführten Tieren (ABl. EU Nr. L 49 S. 11) eine
        Ankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
        oder nicht rechtzeitig macht.“

23. § 42 wird wie folgt gefasst:
    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

          „(2) Anlage 8 Abschnitt II Nr. 1 und 2 ist bis zum
        Ablauf des 30. Juni 2006 in der am 7. April 2006
        geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/
 15,ausgegeben
    ausgegebenzu
               zu Bonn
                  Bonn am
                       am 7. April 2006
                          7. April 2006              583
                                                    583

24. Nach § 43 wird folgende Vorschrift eingefügt:
                            „43a

                        Veröffentlichung
                    von Bekanntmachungen
      Nach dieser Verordnung vorgeschriebene Be-
    kanntmachungen können auch im elektronischen
    Bundesanzeiger*) veröffentlicht werden.“

25. Der Anlage 1 wird folgende Nummer angefügt:
    „5. Fleisch“.

26. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

    a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 5.1 Spalte 2 wird die Angabe „des
           Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der
           tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das
           Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr
           aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 224 S. 42)“
           gestrichen.
       bb) In Nummer 7.1 Spalte 3 wird die Angabe
           „90/65/EWG“ durch die Angabe „92/65/EWG“
           ersetzt.
       cc) Nummer 10.6 Spalte 2 wird wie folgt gefasst:

           „amtstierärztliche Bescheinigung oder Be-
           scheinigung eines von der zuständigen Be-
           hörde beauftragten Tierarztes nach Anhang E
           Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG“.
BGBl. 2006, Seite 584 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 584
584
584              Bundesgesetzblatt
                  BundesgesetzblattJahrgang
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                                                          Nr.15,
                                                              15,ausgegeben
                                                                 ausgegebenzu
                                                                            zu Bonn
                                                                               Bonn am
                                                                                    am 7. April 2006
                                                                                       7. April 2006


    b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
                             1                                2                                    3

             „1. Frisches Fleisch von Huf-                                        Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
                 tieren, Geflügel, Kaninchen,                                     in der jeweils geltenden Fassung,
                 Farmwild oder erlegtem                                           Artikel 4, 5 und 6 Abs. 3 und 4 der
                 Schalen-, Feder- oder Haar-                                      Richtlinie 2002/99/EG in der
                 wild sowie daraus her-                                           jeweils geltenden Fassung,
                 gestellte Fleischerzeugnisse
                 und -zubereitungen                                               Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe f der
                                                                                  Richtlinie 2001/89/EG des Rates
                                                                                  vom 23. Oktober 2001 über Maß-
                                                                                  nahmen der Gemeinschaft zur
                                                                                  Bekämpfung der klassischen
                                                                                  Schweinepest (ABl. EG Nr. L 316
                                                                                  S. 5) in der jeweils geltenden Fas-
                                                                                  sung“.

       bb) Die Nummern 1a bis 4.2 werden gestrichen.
       cc) Die bisherigen Nummern 5 bis 7e werden die neuen Nummern 2 bis 9.
       dd) Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden gestrichen.
       ee) Die bisherige Nummer 11 wird die neue Nummer 10.
       ff)   Die bisherigen Nummern 12 und 13 werden durch folgende Nummer ersetzt:
                             1                                2                                    3

             „11. Rohmilch und                                                    Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG
                  Milcherzeugnisse                                                in der jeweils geltenden Fassung,
                                                                                  Artikel 4, 5 und 6 Abs. 3 der Richt-
                                                                                  linie 2002/99/EG in der jeweils
                                                                                  geltenden Fassung“.


27. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Abschnitt I wird folgende Nummer 5 angefügt:
       „5. Vögel, die in freier Wildbahn im Rahmen eines vom Bestimmungsmitgliedstaat genehmigten Erhaltungs-
           programms gefangen worden sind und eingeführt werden“.
    b) Dem Abschnitt II wird folgende Nummer 7 angefügt:
       „7. tierische Nebenprodukte im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002,
           soweit sie nicht in deren Anhängen VII und VIII aufgeführt sind“.

28. Anlage 8 Abschnitt II wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 1 Spalte 2 wird wie folgt gefasst:
       „Kennzeichnung des Behältnisses mit den folgenden Angaben und in der nachstehenden Reihenfolge: vom
       Betrieb vergebene fortlaufende Produktionsnummer, Rasse der Kuh nach dem Schlüssel der Anlage 6 der Vieh-
       verkehrsverordnung, Ohrmarkennummer der Kuh nach § 24d Abs. 4 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung, Rasse
       des Bullen nach dem Schlüssel der Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung, Herdbuchnummer des Bullen, Vete-
       rinärkontrollnummer des Betriebes, aus dem die Embryonen stammen, nach § 16 Satz 3, Entnahmedatum
       (Angaben in der Reihenfolge Jahr, Monat, Tag), Anzahl der Embryonen im Behältnis, Art der Gewinnung oder
       Erzeugung (Angabe, ob in vivo gewonnen (VIV), in vitro erzeugt (IVF) oder mikromanipuliert verbunden mit Pene-
       tration der Zona pellucida (MME)) und ggf. zusätzliche Angaben in alphanumerischem (A) und numerischem (n)
       Format (nnnnn nn AA nnnnnnnnnnnn nn nnnnnnnn DE-ETRnnn-EWG nnnnnn n AAA)“.
    b) Nummer 2 Spalte 2 wird wie folgt gefasst:
       „Kennzeichnung jeder Einzeldosis mit folgenden Angaben und in der nachstehenden Reihenfolge: Rasse des
       Bullen nach dem Schlüssel der Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung, Name des Bullen, Herdbuchnummer,
       Veterinärkontrollnummer der Besamungsstation nach § 16 Abs. 3, Entnahmedatum (Angaben in der Reihenfol-
       ge Jahr, Monat, Tag), ggf. ergänzt um die laufende Nummer des Ejakulates und zusätzliche Angaben in alphanu-
       merischem (A) oder numerischem (n) Format (nn AAAAAAAAAAAAA nnnnnnnn DE-KBRnnn-EWG nnnnnn/n)“.
    c) In Nummer 4 Spalte 2 werden die Wörter „Kennzeichnung nach Artikel 2“ durch die Wörter „Stempelung der
       Eier nach Artikel 2 und Kennzeichnung der Verpackung nach Artikel 3“ ersetzt.

BGBl. 2006, Seite 585 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 585
                  BundesgesetzblattJahrgang
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                                                          Nr.15,
                                                              15,ausgegeben
                                                                 ausgegebenzu
                                                                            zu Bonn
                                                                               Bonn

29. Anlage 9 wird wie folgt geändert:
    a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
         aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

                             1                                       2

             „1. Huftiere                          Artikel 3 der Richtlinie
                                                   2004/68/EG des Rates vom
                                                   26. April 2004 zur Festlegung
                                                   der Veterinärbedingungen für
                                                   die Einfuhr und die Durchfuhr
                                                   bestimmter lebender Huftiere in
                                                   bzw. durch die Gemeinschaft,
                                                   zur Änderung der Richtlinien
                                                   90/426/EWG und 92/65/EWG
                                                   und zur Aufhebung der Richtlinie
                                                   72/462/EWG (ABl. EU Nr. L 139
                                                   S. 320, Nr. L 226 S. 128) in der
                                                   jeweils geltenden Fassung

         bb) Nummer 2 wird gestrichen.
         cc) In Nummer 3.1 werden

am
am 7. April 2006
   7. April 2006                    585
                                   585

                    3

  Artikel 6 Abs. 1 und 3, Artikel 8, 9,
  10, 13 Abs. 1 und Artikel 17 der
  Richtlinie 2004/68/EG in der
  jeweils geltenden Fassung,
  Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der
  Richtlinie 91/496/EWG in der
  jeweils geltenden Fassung“.
             aaa) in Spalte 2 die Angabe „in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in der jeweils geltenden
                  Fassung“ gestrichen und
             bbb) in Spalte 3 die Angabe „Artikel 15, 16 und 19“ durch die Angabe „Artikel 12 Abs. 4, Artikel 15, 16
                  und 19“ ersetzt.
         dd) In Nummer 3.2 werden
             aaa) in Spalte 2 die Angaben „in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in der jeweils gelten-
                  den Fassung“ und „Artikel 7 der Richtlinie 86/469/EWG in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen
                  und
             bbb) in Spalte 3 die Angabe „Artikel 15, 16 und 19“ durch die Angabe „Artikel 12 Abs. 4, Artikel 15, 16
                  und 19“ ersetzt.
    b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
         aa) Nummer 1 Spalte 1 wird wie folgt gefasst:
             „1. Frisches Fleisch von Huftieren, Geflügel, Kaninchen, Farmwild oder

erlegtem Schalen-, Feder- oder
                 Haarwild sowie daraus hergestellte Fleischerzeugnisse und -zubereitungen“.
         bb) Die Nummern 2, 8 bis 10 und 12 bis 16 werden gestrichen.
         cc) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden die neuen Nummern 2 bis 6.
         dd) Die bisherige Nummer 17 wird die neue Nummer 7.
         ee) In der neuen Nummer 7 Spalte 1 wird das Wort „Milch“ durch das Wort „Rohmilch“ ersetzt.

30. Anlage 9b wird wie folgt gefasst:

                                                    Verbot der Einfuhr
                                     von Tieren auf Grund des Gemeinschaftsrechts

                      Art                                     Seuche

                       1                                         2

    1.    Huftiere                             Maul- und Klauenseuche, Rinder-
                                               pest
                                               Stomatitis vesicularis specifica
    2.    Huftiere, ausgenommen                Blauzungenkrankheit, Rifttalfieber
          Schweine

            „Anlage 9b
  (zu § 25 Abs. 1 und 3)

 Zeitraum

     3

12 Monate

 6 Monate
12 Monate
BGBl. 2006, Seite 586 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 586
586
586                  Bundesgesetzblatt
                      BundesgesetzblattJahrgang
                                        Jahrgang2006
                                                 2006Teil
                                                      TeilI INr.
                                                              Nr.15,
                                                                  15,ausgegeben
                                                                     ausgegebenzu
                                                                                zu

                          Art                                Seuche

                          1                                     2

      3.    Schweine                           Afrikanische Schweinepest,
                                               Schweinepest
                                               Vesikuläre Schweinekrankheit

      4.    Rinder
      4.1 sämtliche                            Lumpy-skin
      4.2 nur Tiere der Gattung Bos            Ansteckende Lungenseuche der
                                               Rinder
      5.    Schafe und Ziegen                  Pest der kleinen Wiederkäuer,
                                               Pockenseuche der Schafe und
                                               Ziegen
      6.    Einhufer                           Pferdepest, Venezolanische
                                               Pferdeenzephalomyelitis
                                               Beschälseuche, Rotz

31. Anlage 10 wird wie folgt geändert:
    a) Im Abschnitt I wird der Nummer 2 folgende Nummer 1 vorangestellt:
                                1

           „1. Huftiere                           Artikel 11 Abs. 4 und Artikel 12
                                                  jeweils geltenden Fassung“.

    b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
           aa) Nummer 4 wird gestrichen.
           bb) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die neuen Nummern 4 bis 6.

32. Anlage 10a Nr. 2 wird wie folgt geändert:

Bonn
Bonn am
     am 7. April 2006
        7. April 2006

                Zeitraum

                    3

              12 Monate“.

              24 Monate“.

              36 Monate“.
              12 Monate“.

              12 Monate“.

              24 Monate“.

               6 Monate“.

  2

Abs. 4 der Richtlinie 2004/68/EG in der
    a) Dem Buchstaben b werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „oder ihr anstelle einer Bescheinigung eine beglau-
       bigte deutsche Übersetzung oder eine beglaubigte Übersetzung in der Sprache
       tes beiliegt“ angefügt.
    b) Dem Buchstaben j wird ein Komma angefügt.
    c) Nach Buchstabe j wird folgender Buchstabe k angefügt:
des Bestimmungsmitgliedstaa-
           „k) auf jedem Blatt ein Siegel und eine Nummerierung der Seiten (zum Beispiel 1 von 4) trägt, sofern es sich um
               eine mehrseitige Bescheinigung handelt“.

33. Anlage 13 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 1 wird gestrichen.
    b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die neuen Nummern 1 bis 4.
BGBl. 2006, Seite 587 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 587
 BundesgesetzblattJahrgang
                   Jahrgang2006
                            2006Teil
                                 TeilI INr.
                                         Nr.15,
                                             15,ausgegeben
                                                ausgegebenzu
                                                           zu Bonn
                                                              Bonn am
                                                                   am 7. April 2006
                                                                      7. April 2006                   587
                                                                                                     587

                                              Artikel 2
                                   Änderung der
                    Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung

    § 1 der Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung vom 22. Dezember
  2005 (BGBl. I S. 3712) wird wie folgt geändert:

  1. Die Nummer 3 wird aufgehoben.

  2. Die bisherigen Nummern 4 bis 10 werden die neuen Nummern 3 bis 9.


                                              Artikel 3
                                     Neubekanntmachung

    Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
  kann den Wortlaut der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der vom
  Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
  bekannt machen.


                                              Artikel 4
                                           Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



    Der Bundesrat hat zugestimmt.


    Bonn, den 27. März 2006

                                   Der Bundesminister
      f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                       Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 579. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 98b613f478e60ed4….