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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 388

BGBl. 2014 I S. 388 · 96.964 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2014, Seite 388 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 388
                                            Vierte Verordnung
                            zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen

                                                Vom 17. April

  Auf Grund des § 43 Absatz 4 des Tiergesundheits-
gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) in Verbin-
dung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungs-
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und
dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013
(BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft:

                        Artikel 1
                   Änderung der
      Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung

  Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005
(BGBl. I S. 997), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 90
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „nach
   § 17h des Tierseuchengesetzes“ durch die Wörter
   „nach § 6 Absatz 1 Nummer 21 in Verbindung mit
   Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe a
   oder c, Nummer 12, 13 oder 14 des Tiergesund-
   heitsgesetzes“ ersetzt.
2. § 41 wird wie folgt geändert:
  a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

          „(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Ab-
       satz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesund-
       heitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
       lässig

       1. entgegen § 5 Satz 1 Nummer 1 nicht, nicht
          richtig oder nicht vollständig Buch führt,
       2. entgegen § 5 Satz 1 Nummer 2 eine Beschei-
          nigung nicht oder nicht mindestens drei Jahre
          aufbewahrt oder
       3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 20
          Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1
          oder Absatz 2, oder § 21 Absatz 1, auch in
          Verbindung mit § 23 Absatz 1, 2, 3 oder Ab-
          satz 4, zuwiderhandelt.
         (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2
       Nummer 4 Buchstabe d des Tiergesundheitsge-
       setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
        1. entgegen § 4 Satz 1 oder § 37 Absatz 4 Satz 1
           eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-
           ständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

        2. entgegen § 6 oder § 8 Absatz 1 Satz 1, auch
           in Verbindung mit § 23 Absatz 1, 2, 3 oder
           Absatz 4, § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-
           bindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 3,
           § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1
           oder § 14 Absatz 3, jeweils auch in Verbin-
           dung mit § 23 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4,
           § 12 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 23
           Absatz 3, oder § 13 Absatz 1 Satz 1, auch in
           Verbindung mit § 23 Absatz 1, ein Tier oder
           eine Ware innergemeinschaftlich verbringt,
           einführt oder ausführt,

2014

   3. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Ab-
      satz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils
      auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder
      Absatz 2, § 9 Satz 1, § 10a Absatz 1 Satz 2,
      § 13a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 23
      Absatz 1, § 21 Absatz 3, auch in Verbindung
      mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 2, § 22 Ab-
      satz 3, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5
      oder Absatz 6, § 22 Absatz 4 Satz 1, auch in
      Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6
      oder § 25 Absatz 5, § 24 oder § 24a Absatz 1
      Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23
      Absatz 5, § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
      oder Absatz 1a, jeweils auch in Verbindung
      mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6, § 34 Ab-
      satz 1 Satz 2 oder Satz 4, § 34a Absatz 2
      oder § 37 Absatz 1 Satz 1 verbundenen voll-
      ziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
   4. ohne Genehmigung nach § 9 Satz 1, auch in
      Verbindung mit § 23 Absatz 1, § 21 Absatz 3,
      auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3 oder
      Absatz 4, § 24, auch in Verbindung mit § 23
      Absatz 5, oder § 37 Absatz 1 Satz 1 ein Tier
      oder eine Ware innergemeinschaftlich ver-
      bringt, zurücksendet, einführt, ausführt oder
      durchführt,

   5. entgegen § 9a, § 9b oder § 10a Absatz 1
      Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23
      Absatz 1 oder Absatz 3, oder § 18, auch in
      Verbindung mit § 23 Absatz 1, 2, 3 oder Ab-
      satz 4, ein Tier, eine Ware oder ein Erzeugnis
      innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder
      ausführt,
   6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Ab-
      satz 3, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1,
      2, 3 oder Absatz 4, § 19 Satz 1, auch in Ver-
      bindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 2,
      § 25 Absatz 3 oder § 31 Absatz 1 Satz 2
      Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit
      § 23 Absatz 5 oder Absatz 6, zuwiderhandelt,
   7. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 oder § 15 Ab-
      satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23
      Absatz 3, oder § 21 Absatz 4, auch in Verbin-
      dung mit § 23 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4,
      ein Tier, eine Ware oder ein Erzeugnis nach
      einem anderen Mitgliedstaat verbringt, ein-
      führt oder ausführt,

   8. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1, auch in Ver-
      bindung mit § 23 Absatz 3, ein Klauentier
      oder einen Einhufer auf eine zugelassene
      Sammelstelle verbringt oder ausführt,
   9. entgegen § 13 Absatz 2 oder Absatz 4, je-
      weils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1,
      oder § 33 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 ein
      Schlachtklauentier, einen Schlachteinhufer,
      Schlachtgeflügel, ein eingeführtes Schlacht-
      klauentier, einen eingeführten Schlachteinhu-
      fer oder eingeführtes Schlachtgeflügel ver-
BGBl. 2014, Seite 389 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 389
      bringt oder nicht oder nicht rechtzeitig
      schlachtet und nicht oder nicht rechtzeitig
      schlachten lässt,
  10. einer mit einer Zulassung nach § 13 Absatz 3,
      § 15 Absatz 2 oder Absatz 4, § 20 Satz 2,
      § 35 Absatz 2 oder § 36a Absatz 4 verbunde-
      nen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
  11. entgegen § 13 Absatz 5, auch in Verbindung
      mit § 23 Absatz 1, § 13a Absatz 1, auch in
      Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder § 34a Ab-
      satz 1, oder § 14 Absatz 4, auch in Verbin-

      dung mit § 23 Absatz 3 oder Absatz 4, einen

      Hund, eine Katze, ein Frettchen, einen Affen,

      einen Halbaffen oder einen Fisch verbringt,

      einführt oder ausführt,

  12. entgegen § 14 Absatz 1 oder Absatz 2, je-
      weils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1
      oder Absatz 2, einen Fisch, einen getöteten
      Fisch, einen Teil eines getöteten Fisches oder
      Eier oder Sperma von Fischen aus einem an-
      deren Mitgliedstaat verbringt oder einführt,
  13. entgegen § 15 Absatz 3 am innergemein-
      schaftlichen Verbringen teilnimmt oder einen
      Betrieb beim innergemeinschaftlichen Ver-
      bringen nutzt,
  14. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-
      bindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6,
      oder § 24a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-
      dung mit § 23 Absatz 5, ein Tier oder eine
      Ware einführt oder durchführt,
  15. entgegen § 23a, auch in Verbindung mit § 23
      Absatz 5, eine Ware oder einen Gegenstand
      einführt oder durchführt,
  16. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-
      bindung mit § 23 Absatz 5 oder § 37 Absatz 2,
      § 25 Absatz 2 oder Absatz 4 oder § 26 Satz 1,
      jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5
      oder Absatz 6 oder § 37 Absatz 2, ein Tier,

      eine Ware oder einen Gegenstand einführt

      oder durchführt,

  17. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-
      bindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6, ein
      Tier befördert,

  18. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 2, auch in Ver-
      bindung mit § 23 Absatz 5 oder 6, oder § 32
      Absatz 2, auch in Verbindung mit § 23 Ab-
      satz 5, eine Kopie nicht mitführt,

  19. entgegen § 32 Absatz 3, auch in Verbindung

      mit § 23 Absatz 5, eine Ware oder einen Ge-

      genstand befördert,

  20. entgegen § 36a Absatz 3 eine Ware einlagert,

  21. entgegen § 37 Absatz 6 eine Ware zwischen-
      lagert, lagert, behandelt oder aus dem Zwi-
      schenlager verbringt oder
  22. entgegen § 37a ein Tier, eine Ware oder einen
      Gegenstand ausführt.“
b) In den Absätzen 5 bis 9 werden jeweils im einlei-
   tenden Satzteil die Wörter „im Sinne des § 76
   Abs. 2 Nr. 6 des Tierseuchengesetzes“ durch die
   Wörter „im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8
   des Tiergesundheitsgesetzes“ ersetzt.

                        Artikel 2
                   Änderung der
          Rinder-Salmonellose-Verordnung
   Die Rinder-Salmonellose-Verordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. November 1991 (BGBl. I
S. 2118), die durch Artikel 2 der Verordnung vom
18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3939) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 wird durch folgende
   Sätze ersetzt:

   „Die Milch von Kühen, bei denen Salmonellose im

   Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b vor-

   liegt, ist vom Besitzer der Tiere unschädlich zu be-

   seitigen. Sie darf statt dessen im eigenen Betrieb

   verfüttert werden, wenn sie zuvor aufgekocht wor-
   den ist.“
2. § 8 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 8
     Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-
   mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes
   handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 2 Nummer 1 Satz 1 ein Kalb einstellt,
    2. entgegen § 2 Nummer 1 Satz 2 eine Box, eine
       Bucht, eine Abteilung, einen Stall, eine Einrich-
       tung oder einen Gegenstand nicht oder nicht
       rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzei-
       tig desinfiziert oder eine Schadnagerbekämp-
       fung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
    3. entgegen § 2 Nummer 2 Satz 1 ein Kontrollbuch
       nicht führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vor-
       legt,
    4. entgegen § 2 Nummer 3 Satz 3 die Einweg-
       schutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig be-
       seitigt,
    5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1
       oder Absatz 2 oder § 5 zuwiderhandelt,

    6. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 3 ein Rind ent-

       fernt,

    7. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 4 eine Mitteilung
       nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
       rechtzeitig macht,

    8. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 5
       ein Rind oder ein anderes Tier verbringt,

    9. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1
       Nummer 5 oder Absatz 2 verbundenen vollzieh-
       baren Auflage zuwiderhandelt,

   10. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 Milch

       nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig besei-

       tigt,

   11. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 einen Stall oder
       einen sonstigen Standort nicht oder nicht recht-
       zeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig
       desinfiziert,
   12. entgegen § 6 Absatz 2 erster Halbsatz Dung
       nicht oder nicht rechtzeitig packt, nicht oder
       nicht rechtzeitig bedeckt oder nicht oder nicht
       für die vorgeschriebene Dauer lagert oder
   13. entgegen § 6 Absatz 2 zweiter Halbsatz flüssi-
       gen Abgang nicht oder nicht rechtzeitig desinfi-
       ziert.“
BGBl. 2014, Seite 390 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 390
                         Artikel 3
                    Änderung der
          Rinder-Deckinfektionen-Verordnung
  § 13 der Rinder-Deckinfektionen-Verordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember
2005 (BGBl. I S. 3512) wird wie folgt gefasst:

                           „§ 13
  Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-
mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Nummer 1 ein Rind nicht oder nicht
   rechtzeitig untersuchen lässt,

2. entgegen § 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass Samen
   beseitigt wird,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 11
   zuwiderhandelt,
4. entgegen § 8 Satz 2 ein Rind entfernt oder besamt
   oder einen Bullen zum Decken verwendet oder
5. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Satz 2 ver-
   bundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.“

                         Artikel 4
                     Änderung der
              Rinder-Leukose-Verordnung
   Die Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 458),
die durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember
2005 (BGBl. I S. 3499) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Weide“ die
           Wörter „vom Besitzer“ eingefügt.
       bb) In Satz 2 werden
           aaa) dem Wort „Rinder“ die Wörter „Der Be-
                sitzer hat“ vorangestellt und

           bbb) die Wörter „sind von den übrigen Rin-
                dern“ durch die Wörter „von den übrigen
                Rindern“ ersetzt.
  b) In Nummer 5 werden
       aa) in Satz 1 nach dem Wort „ist“ die Wörter
           „vom Besitzer der Rinder“ und
       bb) in Satz 2 nach dem Wort „ist“ die Wörter
           „vom Besitzer der Rinder“ eingefügt.
2. § 12 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 12

    Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-
  mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes
  handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
      1. entgegen § 3 Satz 1 eine Impfung oder einen
         Heilversuch vornimmt,
      2. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Satz 2,
         § 5 Absatz 1 Satz 2 oder § 8 Absatz 1 Nummer 2
         oder Nummer 3 oder Absatz 2 verbundenen voll-
         ziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
      3. entgegen § 3a Satz 1 ein Tier nicht, nicht richtig
         oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,

    4. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Rind verbringt
       oder einstellt,
    5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 9
       zuwiderhandelt,
    6. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Rind nicht,
       nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,
    7. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Rind ent-
       fernt,
    8. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein Rind ein-
       stellt,

    9. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 4 eine Anzeige
       nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

   10. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Milch
       nicht oder nicht rechtzeitig aufkocht oder nicht,
       nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,
   11. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 Satz 2 Kolos-
       tralmilch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
       beseitigt oder
   12. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 6 oder § 10 ei-
       nen dort genannten Gegenstand oder einen dort
       genannten Standort nicht oder nicht rechtzeitig
       reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfi-
       ziert.“

                         Artikel 5
                 Änderung der
 Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
   § 4 der Verordnung über meldepflichtige Tierkrank-
heiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Februar 2011 (BGBl. I S. 252), die zuletzt durch Ar-
tikel 2 der Verordnung vom 12. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1576) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                           „§ 4
   Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-
mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes han-
delt, wer als Leiter einer privaten Untersuchungsstelle
oder als Tierarzt vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine
Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht.“

                         Artikel 6
                    Änderung der
                   BHV1-Verordnung
   Die BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520)
wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 4 werden nach den Wörtern „einge-
   stellt werden,“ die Wörter „vom Zeitpunkt der Ein-
   stellung an“ eingefügt.

2. § 13 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 13
     Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-
   mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes
   handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 2 Absatz 1 ein Rind impft,
    2. einer mit einer Zulassung nach § 2 Absatz 2,
       § 2a Absatz 1 Satz 3 oder § 3 Absatz 5 verbun-
       denen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
BGBl. 2014, Seite 391 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 391
   3. entgegen § 2 Absatz 2a Satz 1 einen Reagenten
      nicht oder nicht rechtzeitig impfen lässt,
   4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 3
      Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, § 2a Absatz 2, § 3
      Absatz 3a, § 4, § 6 Absatz 1 Nummer 7 oder
      Absatz 2, § 7, § 8, § 9 Absatz 1 Satz 2 oder
      Absatz 2 oder § 10 Absatz 1 oder Absatz 2
      Satz 3 oder Satz 4, jeweils auch in Verbindung
      mit § 11,
   5. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 3
      Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2, § 3 Absatz 1 Satz 3,
      § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 oder
      § 10 Absatz 2 Satz 5 verbundenen vollziehbaren
      Auflage zuwiderhandelt,
   6. entgegen § 2 Absatz 5 oder § 2a Absatz 3 eine
      Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
      oder nicht rechtzeitig erteilt,

   7. entgegen § 2a Absatz 1 Satz 1 ein Zucht- oder

      ein Nutzrind nicht, nicht richtig oder nicht recht-
      zeitig untersuchen lässt,
   8. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1
      oder Absatz 3 Satz 1 ein Rind verbringt oder ein-
      stellt,
   9. entgegen § 3 Absatz 4 eine Bescheinigung nicht
      oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,
  10. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder § 6 Ab-
      satz 1 Nummer 1 ein Rind nicht oder nicht richtig
      absondert,
  11. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 ein Rind ver-
      bringt,
  12. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 3 oder § 6 Ab-
      satz 1 Nummer 8 einen Stall oder einen sonsti-
      gen Standort betritt,
  13. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 4 oder § 6 Ab-
      satz 1 Nummer 9 die Schutzkleidung nicht oder
      nicht rechtzeitig ablegt oder die Hände nicht
      oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder
      nicht rechtzeitig desinfiziert,
  14. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 5 ein Rind, eine
      Frucht, ein Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder
      nicht richtig aufbewahrt,

  15. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 6 einen dort ge-

      nannten Gegenstand entfernt,

  16. ohne Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2
      oder Nummer 4 ein Rind entfernt oder verbringt,
  17. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 3 ein Rind be-
      samt oder

  18. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 5 eine Frucht,
      ein Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder nicht
      rechtzeitig beseitigt und nicht oder nicht recht-
      zeitig beseitigen lässt.“

                       Artikel 7
                  Änderung der
            Bienenseuchen-Verordnung
   Die Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I
S. 2738), die durch Artikel 10 der Verordnung vom
20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 4 werden nach den Wörtern „müssen
   den Honig“ die Wörter „vor der Herstellung des Fut-
   terteigs“ eingefügt.
2. In § 6 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „vom
   Besitzer der Bienen“ eingefügt.
3. § 26 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 26
    Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-
  mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes
  handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 1a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht
       richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
       stattet,
    2. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 einen dort genann-
       ten Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig rei-
       nigt, nicht oder nicht rechtzeitig einer dort ge-
       nannten Temperatur aussetzt und nicht oder

       nicht rechtzeitig aufbewahrt,

    3. entgegen § 2 Absatz 3 Honig beseitigt,
    4. entgegen § 2 Absatz 4 Honig nicht, nicht richtig
       oder nicht rechtzeitig behandelt,
    5. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 eine Bescheini-
       gung vorlegt,
    6. einer mit einer Zulassung nach § 5 Absatz 3 oder
       § 11 Absatz 3 verbundenen vollziehbaren Auf-
       lage zuwiderhandelt,
    7. entgegen § 6 eine Bienenwohnung nicht oder
       nicht richtig verschlossen hält,
    8. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 ein Bienenvolk,
       eine Biene oder einen dort genannten Gegen-
       stand entfernt oder verbringt,
    9. entgegen § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 1 Nummer 1,
       § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 1 Nummer 1 oder
       § 22 Absatz 2 einen Bienenstand oder ein Fut-
       tervorratslager betritt,
  10. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2, § 11 Absatz 1
      Nummer 3, § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 18
      Absatz 1 Nummer 2, § 22 Absatz 1 Satz 2 Num-
      mer 1 oder § 23 Absatz 1 Nummer 1 ein Bienen-
      volk, eine Biene oder einen dort genannten Ge-
      genstand entfernt,

  11. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 oder Num-

      mer 4, § 11 Absatz 1 Nummer 4, § 17 Absatz 1
      Satz 2 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Nummer 3 oder
      Nummer 4, § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder
      § 23 Absatz 1 Nummer 2 ein Bienenvolk, eine
      Biene oder einen dort genannten Gegenstand
      verbringt,

  12. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 oder § 18 Ab-
      satz 1 Nummer 5 Honig verfüttert,
  13. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 6 einen dort ge-
      nannten Gegenstand nicht oder nicht richtig auf-
      bewahrt,
  14. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 1
      Nummer 7, 8 oder Nummer 9, § 9 Absatz 1
      Satz 1, § 19 Absatz 2, § 23 Absatz 1 Nummer 3
      oder Absatz 3 oder § 24 Absatz 3 zuwiderhan-
      delt,
  15. einer mit einer Genehmigung nach § 10 Absatz 2
      Satz 2 verbundenen Auflage zuwiderhandelt,
BGBl. 2014, Seite 392 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 392
   16. entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 2 einen Bie-
       nenstand entfernt,
   17. entgegen § 16 einen dort genannten Gegen-
       stand nicht oder nicht richtig aufbewahrt oder
       eine Bienenwohnung nicht oder nicht richtig si-
       chert oder
   18. ohne Genehmigung nach § 24 Absatz 2 Num-
       mer 1 ein Bienenvolk oder eine Biene entfernt.“

                         Artikel 8

                    Änderung der
            Tierseuchenerreger-Verordnung
   § 10 der Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. No-
vember 1985 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Arti-
kel 3 der Verordnung vom 29. September 2011 (BGBl. I
S. 1954) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                          „§ 10

  Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-
mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 mit einem Tierseu-
   chenerreger arbeitet oder einen Tierseuchenerreger
   erwirbt oder abgibt,

2. einer mit einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 verbun-
   denen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
3. entgegen § 5 oder § 6 eine Anzeige nicht, nicht rich-
   tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 zuwiderhan-
   delt,

5. entgegen § 8 einen Tierseuchenerreger oder dort ge-
   nanntes Material abgibt,

6. entgegen § 9 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht

   vollständig Buch führt oder

7. entgegen § 9 Satz 4 ein Buch nicht oder nicht min-

   destens fünf Jahre aufbewahrt.“

                         Artikel 9

                    Änderung der
               Schweinepest-Verordnung
   Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. September 2011 (BGBl. I
S. 1959) wird wie folgt geändert:
1. In § 11d Absatz 2 werden im letzten Satzteil die Wör-
   ter „nach den §§ 16 bis 17a, 18 bis 30 und 78 des
   Tierseuchengesetzes“ durch die Wörter „nach den
   §§ 8, 24 Absatz 3, den §§ 25 und 38 Absatz 11 in
   Verbindung mit § 26 Absatz 2 des Tiergesundheits-
   gesetzes“ ersetzt.
2. § 25 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 25

     Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-
   mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes
   handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
      1. entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung oder einen
         Heilversuch vornimmt,
      2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2,
         § 8 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 4
         Nummer 3 oder Nummer 7, § 11a Absatz 3
         Satz 1, § 14a Absatz 6 oder Absatz 7 oder

    § 24a Absatz 7 verbundenen vollziehbaren Auf-
    lage zuwiderhandelt,
 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 6 Ab-
    satz 1 Satz 1, § 11c Satz 1, § 11d, § 12 Absatz 1
    oder Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Ab-
    satz 2 Nummer 1 Satz 2 oder Nummer 2 Buch-
    stabe b Doppelbuchstabe bb zweiter Halbsatz,
    § 14, § 14a Absatz 1 oder Absatz 4 Nummer 4,
    Absatz 5 Nummer 4 oder Absatz 8, § 14b Satz 1,
    § 14c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b
    oder Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, Num-
    mer 3 oder Nummer 4, § 14c Absatz 1 Satz 2
    oder Satz 3 oder Absatz 2, § 14e, § 23 Absatz 1
    oder Absatz 2 oder § 24b Absatz 2 zuwiderhan-
    delt,
 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1
    Satz 1, 2 oder Satz 5, jeweils auch in Verbindung
    mit § 4 Absatz 5 Satz 2, zuwiderhandelt,

 5. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in
    Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12
    Absatz 2, oder entgegen § 11 Absatz 3 Num-
    mer 2 oder § 14a Absatz 4 Nummer 2 ein
    Schwein nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
    absondert,

 6. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in
    Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12
    Absatz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
 7. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, auch in
    Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12
    Absatz 2, ein Schwein nicht oder nicht richtig
    aufbewahrt,

 8. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 2 Satz 1
    Nummer 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5

    Satz 2 oder § 12 Absatz 2, ein Schwein ver-

    bringt,

 9. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, auch in

    Verbindung mit § 12 Absatz 2, eine Matte oder
    eine sonstige Bodenauflage nicht oder nicht

    rechtzeitig auslegt, nicht oder nicht rechtzeitig
    tränkt oder nicht oder nicht rechtzeitig feucht
    hält,
10. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buch-
    stabe a oder Buchstabe b, jeweils auch in Ver-
    bindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 4
    Nummer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Ab-
    satz 2, nicht sicherstellt, dass der Betrieb nur mit
    Schutzkleidung betreten wird oder die Schutz-
    kleidung oder das Schuhwerk abgelegt, gerei-
    nigt, desinfiziert oder beseitigt wird,
11. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buch-
    stabe c, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5
    Satz 2 oder § 12 Absatz 2, oder entgegen § 4
    Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d nicht
    sicherstellt, dass ein Schwein, ein dort genann-
    tes Erzeugnis, ein dort genannter Gegenstand
    oder Abfall nicht verbracht wird,
12. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 2
    Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbin-
    dung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 4
    Nummer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Ab-
    satz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwi-
    derhandelt,
BGBl. 2014, Seite 393 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 393
13. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Num-
    mer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5
    Satz 2, § 11 Absatz 4 Nummer 9, § 11a Absatz 3
    Satz 2 oder § 12 Absatz 2, einen Betrieb betritt,
14. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 2
    Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5
    Satz 2 oder § 12 Absatz 2, ein Fahrzeug fährt,
15. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 3
    Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1, jeweils
    auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder
    § 12 Absatz 2, verbundenen vollziehbaren Auf-
    lage zuwiderhandelt,
16. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 3
    Nummer 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4
    Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, zuwiderhan-
    delt,
17. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 3
    Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5
    Satz 2 oder § 12 Absatz 2, dort genanntes
    Fleisch, ein dort genanntes Fleischerzeugnis, ei-
    nen dort genannten Gegenstand oder Abfall ver-
    bringt,
18. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Ab-
    satz 4, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2,
    zuwiderhandelt,
19. entgegen § 6 Absatz 2 Nummer 1 ein Schild
    nicht oder nicht rechtzeitig anbringt,
20. entgegen § 6 Absatz 2 Nummer 2 einen Hund
    oder eine Katze nicht oder nicht rechtzeitig ein-
    sperrt,
21. ohne Genehmigung nach § 6 Absatz 3, auch in
    Verbindung mit § 12 Absatz 2, ein Haustier ver-
    bringt,
22. einer mit einer Genehmigung nach § 6 Absatz 3,
    auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2, verbun-
    denen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
23. entgegen § 11 Absatz 3 Nummer 1, auch in Ver-
    bindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, entgegen
    § 14a Absatz 4 Nummer 1 oder § 14c Absatz 1
    Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuch-
    stabe bb eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
    vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
24. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 1, auch in Ver-
    bindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, ein Schwein
    verbringt,

25. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 2 eine Haus-

    schlachtung vornimmt,

26. ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 4 Num-

    mer 3, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3

    Satz 2, oder § 11 Absatz 4 Nummer 7 ein dort

    genanntes Tier, Fleisch oder ein Teil eines dort
    genannten Tieres verbringt,
27. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 4, auch in Ver-
    bindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, ein dort ge-
    nanntes Tier besamt,
28. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 5 Satz 1, auch
    in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, oder
    entgegen § 14a Absatz 5 Nummer 1 ein dort
    genanntes Tier treibt oder transportiert,
29. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 6, auch in Ver-
    bindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, eine Ausstel-

      lung, einen Markt oder eine Veranstaltung durch-
      führt oder mit einem dort genannten Tier han-
      delt,
  30. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Ab-
      satz 4 Nummer 8, auch in Verbindung mit § 11a
      Absatz 3 Satz 2, zuwiderhandelt,
  31. ohne Genehmigung nach § 11a Absatz 3 Satz 1
      ein dort genanntes Tier verbringt,
  32. einer mit einer Genehmigung nach § 11b Ab-
      satz 1 Satz 1 oder Satz 3 Nummer 1 oder Ab-
      satz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit
      § 11c Satz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage
      zuwiderhandelt,
  33. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a
      oder Buchstabe c, § 14a Absatz 5 Nummer 2, 3,
      5, 6 oder Nummer 7 oder § 23 Absatz 3 ein dort
      genanntes Tier, ein Teil eines Tieres, Fleisch, ein
      dort genanntes Fleischerzeugnis oder einen dort
      genannten Gegenstand verbringt,
  34. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d
      Sperma, eine Eizelle oder einen Embryo ent-
      nimmt,
  35. entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 3 eine Desin-
      fektionsmöglichkeit nicht oder nicht rechtzeitig
      einrichtet,
  36. entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 5 Futter, Ein-
      streu oder einen sonstigen Gegenstand nicht,
      nicht richtig oder nicht rechtzeitig aufbewahrt,
  37. entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 6 nicht sicher-
      stellt, dass ein Hund das Betriebsgelände nur
      unter Aufsicht verlässt,
  38. entgegen § 23 Absatz 4 einen Teil oder Rohstoff
      eines geschlachteten Schweines nicht, nicht
      richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
      beseitigt und nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
      dig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt oder
  39. entgegen § 24a Absatz 1 oder Absatz 4 oder
      § 24b Absatz 1 einen Betrieb wiederbelegt.“
3. In § 25a werden die Wörter „nach § 79 Absatz 4 in
   Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4
   und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes“
   durch die Wörter „nach § 38 Absatz 11 in Verbin-
   dung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesund-
   heitsgesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 10

                    Änderung der

                 Tollwut-Verordnung

  Die Tollwut-Verordnung in der Fassung der Bekannt-

machung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1313) wird

wie folgt geändert:

1. § 15 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 15
    Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-
  mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes
  handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder
       Absatz 3 eine Impfung oder einen Heilversuch
       vornimmt,
    2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Ab-
       satz 2, § 3a Satz 2, § 4 Absatz 3, § 6 Nummer 3
BGBl. 2014, Seite 394 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 394
        Satz 1, § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 3
        oder § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
        mit § 12a, oder nach § 13 zuwiderhandelt,
      3. einer mit einer Zulassung nach § 3, § 9 Absatz 3
         Satz 3, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 1
         Satz 3, oder nach § 9 Absatz 4 verbundenen
         vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
      4. entgegen § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 eine An-
         zeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
      5. entgegen § 5 Satz 1 einen Hund frei laufen lässt
         oder mit sich führt,
      6. entgegen § 6 Nummer 1 ein Haustier nicht, nicht
         richtig oder nicht rechtzeitig absondert,

      7. entgegen § 6 Nummer 2 Satz 1 ein Haustier

         nicht oder nicht richtig aufbewahrt,

      8. ohne Genehmigung nach § 6 Nummer 2 Satz 2
         ein Haustier verbringt,
      9. einer mit einer Genehmigung nach § 6 Nummer 2
         Satz 2 oder § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2
         verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhan-
         delt,
  10. entgegen § 7 Absatz 3 ein Tier schlachtet oder
      abhäutet oder ein Teil oder ein Erzeugnis eines
      Tieres verkauft oder verbraucht,

  11. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 einen Hund oder

      eine Katze frei laufen lässt,

  12. ohne Genehmigung nach § 10 Absatz 2 Satz 1

      ein Tier entfernt,

  13. ohne Genehmigung nach § 10 Absatz 2 Satz 2

      einen Hund nutzt oder

  14. entgegen § 11 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ei-
      nem wild lebenden Tier nachgestellt wird, dieses
      erlegt und unschädlich beseitigt wird.“
2. In § 15a werden die Wörter „nach § 79 Absatz 4 in
   Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4
   und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes“
   durch die Wörter „nach § 38 Absatz 11 in Verbin-
   dung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesund-
   heitsgesetzes“ ersetzt.

                        Artikel 11
                    Änderung der
               Verordnung zum Schutz
      gegen den Milzbrand und den Rauschbrand
   Die Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand
und den Rauschbrand vom 23. Mai 1991 (BGBl. I
S. 1172) wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Be-
   sitzer“ die Wörter „unverzüglich nach Entfernen der
   in Satz 1 bezeichneten Tiere“ eingefügt.
2. § 10 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 10
    Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-
  mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes
  handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
      1. entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung durchführt,
      2. einer mit einer Zulassung nach § 2 Absatz 2 oder
         Absatz 4 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auf-
         lage zuwiderhandelt,

    3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Ab-
       satz 3, § 4 Nummer 3 Satz 2, Nummer 5 oder
       Nummer 9 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 1, § 7 Ab-
       satz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 9
       Satz 1 zuwiderhandelt,
    4. entgegen § 3 Nummer 1 oder § 4 Nummer 2 ein
       Tier nicht absondert,
    5. entgegen § 3 Nummer 2 ein Tier verbringt,
    6. ohne Genehmigung nach § 3 Nummer 3 Satz 2
       oder § 4 Nummer 4 oder Nummer 6, auch in Ver-
       bindung mit § 6, ein Tier verbringt,
    7. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Nummer 3
       Satz 2 oder Nummer 4, § 4 Nummer 4 oder
       Nummer 6, auch in Verbindung mit § 6, oder

       nach § 4 Nummer 8 oder Nummer 9 Satz 1 ver-

       bundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
    8. ohne Genehmigung nach § 3 Nummer 4 oder § 4
       Nummer 8 oder Nummer 9 Satz 1 einen dort
       genannten Gegenstand verbringt,
    9. entgegen § 4 Nummer 3 Satz 1 einen Stall, eine
       Weidefläche oder einen sonstigen Standort be-
       tritt,
  10. entgegen § 4 Nummer 7 Milch nicht oder nicht
      richtig beseitigt,

  11. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 ein Tier tötet,

  12. entgegen § 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit

      § 6, ein Tier abhäutet,

  13. entgegen § 5 Absatz 3 einen Heilversuch vor-

      nimmt oder

  14. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 eine Schadnager-

      bekämpfung nicht oder nicht rechtzeitig durch-
      führt.“

                      Artikel 12
                  Änderung der
       Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung
  § 8 der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember
1982 (BGBl. I S. 1728), die zuletzt durch Artikel 414
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                         „§ 8
   Nach § 31 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 bis 5 des
Tiergesundheitsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 1a oder § 4a Absatz 1 einen Tierseu-
   chenerreger, einen Impfstoff oder eine Antigenprä-
   paration verbringt oder einführt oder
2. einer vollziehbaren Auflage nach § 2 Absatz 2 Satz 3,
   § 3 Satz 2, § 4 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 3, § 6
   Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 7 Satz 2
   erster Halbsatz zuwiderhandelt.“

                      Artikel 13
                  Änderung der
             Verordnung zum Schutz
      gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit
  Die Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre
Schweinekrankheit in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 604), die durch
BGBl. 2014, Seite 395 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 395
Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1262) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Be-
   sitzer“ die Wörter „unverzüglich nach Tötung und
   unschädlicher Beseitigung der in Satz 1 bezeichne-
   ten Tiere“ eingefügt.
2. § 15 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 15
    Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-
  mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes
  handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung oder einen
       Heilversuch vornimmt,

    2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2,

       § 4 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 oder Nummer 5,
       jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2

       Satz 5, § 6 Absatz 1 Nummer 6, 7 oder Num-
       mer 8 Satz 1 oder Satz 3, § 8, § 9 Absatz 2 Num-
       mer 2 Satz 2, Nummer 3 Satz 1 oder Nummer 5
       Satz 2, § 9 Absatz 3 Satz 1, § 10 Absatz 2 Num-
       mer 3 oder § 11 Absatz 2 Satz 2 verbundenen
       vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
    3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 4 Ab-
       satz 2, § 6 Absatz 1 Nummer 8 Satz 2 oder Ab-
       satz 2, § 7, § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2
       Satz 4, § 12 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2
       oder § 13 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1
       zuwiderhandelt,
    4. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1, auch in
       Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, oder § 6
       Absatz 1 Nummer 2 ein Schwein nicht oder nicht
       richtig absondert,

    5. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 oder

       Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Ab-

       satz 2 Satz 5, oder § 6 Absatz 1 Nummer 3

       Satz 1 oder Satz 3 einen Stall oder einen sons-
       tigen Standort betritt,

    6. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2, auch in
       Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, oder § 6
       Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 Schutzkleidung nicht
       oder nicht rechtzeitig ablegt, nicht oder nicht
       rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzei-
       tig desinfiziert,

    7. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 2 Satz 4, auch in

       Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, oder § 6

       Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 Einwegschutzklei-

       dung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig

       beseitigt,

    8. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 3, § 9 Absatz 2
       Nummer 2 Satz 1 oder Satz 3, § 10 Absatz 2
       Nummer 2, § 11 Absatz 2 Satz 1 oder § 13 Ab-
       satz 2 Nummer 3 ein Schwein verbringt,
    9. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1, auch in
       Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, ein
       Schwein nicht oder nicht richtig aufbewahrt,
  10. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 4
      Satz 2 oder Nummer 5, jeweils auch in Verbin-
      dung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, § 6 Absatz 1
      Nummer 6, 7 oder Nummer 8 Satz 1 oder Satz 3
      oder § 9 Absatz 2 Nummer 3 Satz 1 ein Tier oder
      einen Gegenstand verbringt,

  11. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 ein Schild
      nicht oder nicht rechtzeitig anbringt,
  12. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 4 Schuhwerk
      nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert,
  13. entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 5 Satz 1 ein
      Schwein verbringt,
  14. entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 6 ein Schwein
      transportiert,
  15. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbin-
      dung mit § 10 Absatz 3, eine Anzeige nicht, nicht
      richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
      stattet oder

  16. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 2 eine Schadnager-
      bekämpfung nicht oder nicht rechtzeitig durch-

      führt.“

                       Artikel 14

                    Änderung der
                   MKS-Verordnung
   Die MKS-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Sep-
tember 2011 (BGBl. I S. 1954) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 31a werden die Wörter „nach § 79 Absatz 4 in
   Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4
   und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes“
   durch die Wörter „nach § 38 Absatz 11 in Verbin-
   dung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesund-
   heitsgesetzes“ ersetzt.
2. § 34 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 34

    Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-

  mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes

  handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung oder einen
       Heilversuch vornimmt,

    2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2,
       § 5 Absatz 1 Satz 2, § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in
       Verbindung mit Satz 2, nach § 10 Absatz 1 Satz 1
       oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung
       mit § 9 Absatz 6 Satz 3, nach § 10 Absatz 3 bis 8
       oder Absatz 9 Satz 1, jeweils auch in Verbindung

       mit § 9 Absatz 7 Satz 2 oder § 12 Absatz 2

       Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 4, nach § 12 Ab-

       satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2

       Satz 3 oder § 13, nach § 12 Absatz 2 Satz 1,

       auch in Verbindung mit § 13, oder nach § 15 Ab-
       satz 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage
       zuwiderhandelt,
    3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1
       Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 3,
       jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1
       Satz 3 oder § 9 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbin-
       dung mit § 13, nach § 3 Absatz 4, auch in Ver-
       bindung mit § 4, § 9 Absatz 4 Satz 2 oder § 11
       Absatz 4 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit
       § 13, oder nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
       zuwiderhandelt,
    4. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in
       Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 3, oder entge-
BGBl. 2014, Seite 396 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 396
        gen § 7 Absatz 2 Nummer 1 ein Schild nicht,
        nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,
      5. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in
         Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder
         § 14 Absatz 2 Nummer 4, ein Tier nicht, nicht
         richtig oder nicht rechtzeitig absondert,
      6. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder
         Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 4,
         § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Num-
         mer 4, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig,
         nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

      7. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, auch in
         Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder
         § 14 Absatz 2 Nummer 4, ein Tier nicht oder
         nicht richtig aufbewahrt,
      8. ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 2 Satz 1
         Nummer 6, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Ab-
         satz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, ein
         Tier verbringt,
      9. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, auch in
         Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3, § 9
         Absatz 4 Satz 2 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4,
         eine Matte oder eine Bodenauflage nicht oder
         nicht richtig auslegt, nicht oder nicht richtig
         tränkt oder nicht oder nicht richtig feucht hält,

  10. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Buch-
      stabe a oder Buchstabe b, jeweils auch in Ver-
      bindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3, § 9 Ab-
      satz 4 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4,
      nicht sicherstellt, dass der Betrieb nur mit
      Schutzkleidung betreten wird oder die Schutz-
      kleidung oder das Schuhwerk abgelegt, gerei-
      nigt, desinfiziert oder beseitigt wird,

  11. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Buch-
      stabe c oder Nummer 9, jeweils auch in Verbin-
      dung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14
      Absatz 2 Nummer 4, nicht sicherstellt, dass ein
      dort genanntes Tier, ein dort genanntes Erzeug-
      nis, ein dort genannter Gegenstand oder Abfall
      nicht verbracht wird,
  12. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Absatz 2
      Satz 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1

      Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, verbunde-

      nen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

  13. ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 3 Num-
      mer 1, auch in Verbindung mit § 4 oder § 5 Ab-
      satz 1 Satz 3, einen Betrieb betritt,

  14. ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 3 Num-
      mer 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1
      Satz 3 oder § 9 Absatz 4 Satz 2, ein Fahrzeug
      fährt,

  15. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Ab-
      satz 1, 3 Satz 2 oder Absatz 4, § 14 Absatz 2
      Nummer 1, 2 oder Nummer 3, § 15 Absatz 3,
      § 16 Absatz 1 Satz 1, § 20, § 23, § 28 Absatz 1
      oder Absatz 2 oder § 31 zuwiderhandelt,

  16. entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 2 Geflügel, ei-
      nen Hund oder eine Katze nicht oder nicht recht-
      zeitig einsperrt,
  17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Ab-
      satz 3, 3a oder Absatz 5 Nummer 7 oder § 11

    Absatz 2a, jeweils auch in Verbindung mit § 13,
    zuwiderhandelt,
18. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, § 11
    Absatz 3 Nummer 1 oder § 24 Absatz 4 Num-
    mer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-
    ständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
19. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 11
    Absatz 3 Nummer 2 oder § 24 Absatz 4 Num-
    mer 2 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht
    rechtzeitig absondert,

20. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 1 oder Num-
    mer 4 oder Absatz 6 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 2
    oder Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3, § 15
    Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 17 Absatz 1 Num-
    mer 1, § 18 Absatz 1 Nummer 1, § 21 Absatz 1
    Nummer 1 oder § 24 Absatz 5 Nummer 2, 3 oder
    Nummer 5 ein dort genanntes Tier, ein Teil oder
    ein Erzeugnis eines dort genannten Tieres oder
    einen dort genannten Gegenstand verbringt,
21. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 2 eine Haus-
    schlachtung vornimmt,

22. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 3 oder Absatz 7
    Satz 1, § 11 Absatz 4 Nummer 2, § 17 Absatz 1
    Nummer 2, auch in Verbindung mit Nummer 3,
    entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Num-
    mer 6, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Ab-
    satz 1 Nummer 4 oder § 21 Absatz 1 Nummer 4,
    entgegen § 18 Absatz 1 Nummer 2 oder Num-
    mer 3, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 1
    Nummer 3, oder entgegen § 21 Absatz 1 Num-
    mer 2 ein dort genanntes Erzeugnis in den Ver-
    kehr bringt oder abgibt,

23. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 5 ein Tier besa-
    men oder decken lässt,

24. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 6 oder § 24 Ab-
    satz 5 Nummer 1 ein Tier treibt oder transpor-
    tiert,
25. entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 8 eine Ausstel-
    lung, einen Markt oder eine Veranstaltung durch-
    führt oder mit einem Tier handelt,

26. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 7, auch in Ver-

    bindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buch-

    stabe a, eine Eizelle oder einen Embryo gewinnt,

27. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 8, auch in Ver-
    bindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buch-
    stabe b, Samen gewinnt,

28. einer mit einer Genehmigung nach § 17 Absatz 2,
    § 17 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 18 Ab-
    satz 1 Nummer 5 Buchstabe b, nach § 18 Ab-
    satz 2, § 21 Absatz 2 oder § 24 Absatz 6 Satz 1
    oder Absatz 7 Satz 1, jeweils auch in Verbindung
    mit § 27, verbundenen vollziehbaren Auflage zu-
    widerhandelt,

29. einer vollziehbaren Anordnung nach § 24 Ab-
    satz 1, 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 4, Ab-
    satz 8 oder Absatz 9 oder § 25 Absatz 1 Num-
    mer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b, Num-
    mer 2, 3 oder Nummer 4, Absatz 2 oder Absatz 3,
    jeweils auch in Verbindung mit § 27, zuwiderhan-
    delt,
BGBl. 2014, Seite 397 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 397
   30. entgegen § 24 Absatz 4 Nummer 3 eine Desin-
       fektionsmöglichkeit nicht, nicht richtig oder nicht
       rechtzeitig einrichtet,
   31. entgegen § 24 Absatz 4 Nummer 5 ein Futter-
       mittel, Einstreu oder einen sonstigen Gegen-
       stand nicht oder nicht richtig aufbewahrt,
   32. entgegen § 24 Absatz 4 Nummer 6 nicht sicher-
       stellt, dass ein Hund angeleint ist,
   33. entgegen § 28 Absatz 4 einen Teil oder einen
       Rohstoff nicht, nicht richtig, nicht vollständig
       oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht

       richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
       beseitigen lässt oder

   34. entgegen § 30 Absatz 1 oder Absatz 4, jeweils

       auch in Verbindung mit Absatz 5, einen Betrieb
       wiederbelegt oder ein Tier einstellt.“

                        Artikel 15
                 Änderung der
 Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung

  Die Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli
1983 (BGBl. I S. 1015), die zuletzt durch Artikel 24 der
Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1151) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1
   oder 2 des Tierseuchengesetzes“ durch die Wörter
   „§ 14 Absatz 1, § 38 Absatz 2 und 4 des Tiergesund-
   heitsgesetzes“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 5

     (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2
   Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgeset-
   zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

   1. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 Arbeitskleidung
      oder Arbeitsschuhe nicht oder nicht rechtzeitig
      wechselt,

   2. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 2 Schuhwerk nicht
      oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht
      richtig oder nicht rechtzeitig desinfiziert oder

   3. einer mit einer Zulassung nach § 4 in Verbindung
      mit § 3a Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auf-
      lage zuwiderhandelt.
     (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2
   Nummer 4 Buchstabe d des Tiergesundheitsgeset-
   zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
   1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes
      Tier, einen dort genannten Gegenstand oder Ab-
      wasser von Bord verbringt oder ablässt,
   2. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht,
      nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
      tig erstattet,
   3. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 einen dort genann-
      ten Gegenstand von Bord verbringt oder
   4. einer mit einer Zulassung nach § 4 in Verbindung
      mit § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder
      § 3 Absatz 1 Satz 2 verbundenen vollziehbaren
      Auflage zuwiderhandelt.“

                       Artikel 16
                   Änderung der
              Tuberkulose-Verordnung
  Die Tuberkulose-Verordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 12. Juli 2013 (BGBl. I S. 2445;
2014 I S. 47) wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 1 werden nach den Wörtern „von der
   Sammelmolkerei“ die Wörter „nach ihrer Entleerung
   unverzüglich“ eingefügt.
2. § 17 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 17

    Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-
  mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes

  handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen
     Heilversuch durchführt,
  2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 4,
     § 7, § 7a Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3, § 8 Ab-
     satz 2 oder § 14 Absatz 2 zuwiderhandelt,

  3. ohne Genehmigung nach § 4 Satz 2 erster Halb-
     satz, auch in Verbindung mit § 4a Satz 2, oder
     nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ein
     Tier entfernt,
  4. entgegen § 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
     nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  5. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
     ein Rind nicht oder nicht richtig absondert,
  6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1
     Nummer 2, 3 oder Nummer 4, jeweils auch in Ver-
     bindung mit § 6 Absatz 2 zweiter Halbsatz, zuwi-

     derhandelt,
  7. entgegen § 7a Absatz 2 Satz 1 ein Rind verbringt,

  8. einer mit einer Genehmigung nach § 7a Absatz 2
     Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwi-
     derhandelt oder

  9. entgegen § 8 Absatz 1 einen Behälter nicht oder
     nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht
     rechtzeitig desinfiziert.“

3. In § 18a werden die Wörter „nach § 79 Absatz 4 in
   Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4
   und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes“
   durch die Wörter „nach § 38 Absatz 11 in Verbin-
   dung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesund-
   heitsgesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 17
                   Änderung der
               Brucellose-Verordnung
   Die Brucellose-Verordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3601) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1a wird nach dem Wort „Nachgebur-
   ten“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
2. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „be-
   finden,“ die Wörter „unverzüglich nach Bekanntgabe
   des Ausbruchs“ eingefügt.
3. In § 11 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 werden nach dem
   Wort „sind“ die Wörter „vom Besitzer“ eingefügt.
BGBl. 2014, Seite 398 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 398
4. In § 14 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 werden nach dem
   Wort „sind“ die Wörter „vom Besitzer“ eingefügt.
5. § 23 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 23

    Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-
  mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes
  handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

      1. entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen
         Heilversuch durchführt,

      2. einer mit einer Zulassung nach § 2 Satz 2, § 3
         Absatz 2 Satz 1, § 8 Absatz 2, § 11 Absatz 3,
         § 14 Absatz 2 oder § 16 Absatz 4 verbundenen
         vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
      3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1
         Satz 1, Absatz 3 oder Absatz 4, § 6 Absatz 2, § 7
         Absatz 2, § 8 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 3,
         § 9 zweiter Halbsatz, § 10 Absatz 2, § 11 Ab-
         satz 1 Nummer 3 Satz 2, Nummer 8 oder Ab-
         satz 2, § 12, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Num-
         mer 4 Satz 1, Nummer 11 oder Absatz 3, § 15
         oder § 16 Absatz 2 zuwiderhandelt,

      4. entgegen § 3 Absatz 1a einen Abort nicht oder
         nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
      5. entgegen § 4 Nummer 1 eine Veränderung vor-
         nimmt,
      6. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 1
         Nummer 3 Satz 1 oder § 14 Absatz 1 Nummer 3
         Satz 1 ein dort genanntes Tier nicht, nicht richtig
         oder nicht rechtzeitig absondert,
      7. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1
         Nummer 1 oder § 14 Absatz 1 Nummer 1 ein
         Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
         anbringt,
      8. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2, § 11
         Absatz 1 Nummer 3 Satz 3 oder § 14 Absatz 1
         Nummer 6 ein Tier entfernt,
      9. ohne Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Num-
         mer 4, § 11 Absatz 1 Nummer 5 oder § 14 Ab-
         satz 1 Nummer 8 ein Tier in einen Bestand ver-
         bringt,

  10. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Absatz 1
      Nummer 4, § 11 Absatz 1 Nummer 4 oder Num-
      mer 5 oder § 14 Absatz 1 Nummer 7 oder Num-
      mer 8 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwi-
      derhandelt,

  11. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 8 erster Halb-
      satz, § 11 Absatz 1 Nummer 9 erster Halbsatz
      oder § 14 Absatz 1 Nummer 12 erster Halbsatz
      einen Stall, eine Weidefläche oder einen sonsti-
      gen Standort betritt,
  12. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 9 oder Num-
      mer 10, § 11 Absatz 1 Nummer 10 oder Num-
      mer 11 oder § 14 Absatz 1 Nummer 13 oder
      Nummer 14 eine Frucht, ein Kalb, ein Ferkel,
      ein Lamm, eine Nachgeburt oder Streu nicht,
      nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt,
  13. entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 ein
      Schwein befördert,
  14. ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 1 Num-
      mer 4 oder § 14 Absatz 1 Nummer 7 ein Tier
      entfernt,

   15. entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 6 eine Weide
       oder einen Auslauf beschickt,
   16. entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 7 oder § 14
       Absatz 1 Nummer 10 ein dort genanntes Tier de-
       cken oder künstlich besamen lässt,

   17. entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 2 ein Schaf
       oder eine Ziege nicht, nicht richtig oder nicht
       rechtzeitig kennzeichnet,

   18. entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 5 ein Schaf
       oder eine Ziege schert oder enthäutet,

   19. entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 9 Milch nicht
       oder nicht rechtzeitig abkocht,
   20. entgegen § 16 Absatz 3 eine Reinigung oder
       eine Desinfektion nicht oder nicht rechtzeitig
       durchführt,
   21. entgegen § 20 Absatz 1 ein Rind verbringt,
   22. entgegen § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ein
       Rind verlädt, treibt, weidet oder sonst mit einem
       dort genannten Rind zusammenbringt oder

   23. entgegen § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ein
       Rind mit einem anderen als einem dort genann-
       ten Rind zusammenführt oder verbringt.“

                       Artikel 18
                  Änderung der
        Schweinehaltungshygieneverordnung
  § 12 der Schweinehaltungshygieneverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 2014
(BGBl. I S. 326) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird aufgehoben.

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
   b) Nach den Wörtern „§ 32 Absatz 2 Nummer 4
      Buchstabe a“ wird die Angabe „und b“ gestri-
      chen.
   c) Folgende neue Nummer 3 wird eingefügt:
      „3. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Absatz 3
          Satz 4 zuwiderhandelt,“.

   d) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die
      neuen Nummern 4 bis 9.

   e) In der neuen Nummer 8 wird das Wort „läßt,“
      durch die Wörter „lässt oder“ ersetzt.

                       Artikel 19

                     Änderung der
               Tierimpfstoff-Verordnung
  Die Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2355), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1976) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter „nach dem
   Tierseuchengesetz“ durch die Wörter „nach dem
   Tiergesundheitsgesetz“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden im einleitenden Satz-
   teil die Wörter „Erlaubnis nach § 17d Abs. 1 des Tier-
   seuchengesetzes“ durch die Wörter „Erlaubnis nach
   § 12 Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes“ ersetzt.
3. In § 7 Satz 1 werden die Wörter „nach § 17d Abs. 5
   Satz 1 des Tierseuchengesetzes“ durch die Wörter
BGBl. 2014, Seite 399 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 399
  „nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Tiergesundheitsge-
  setzes“ ersetzt.
4. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach
   § 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit
   Satz 2, des Tierseuchengesetzes“ durch die Wörter
   „nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2
   Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes“ ersetzt.
5. In § 24 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach
   § 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit
   Satz 2, des Tierseuchengesetzes“ durch die Wörter
   „nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2
   Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes“ ersetzt.
6. In § 38 Absatz 6 werden die Wörter „§ 17d Abs. 5
   Satz 1 des Tierseuchengesetzes“ durch die Wörter
   „§ 12 Absatz 5 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes“
   ersetzt.
7. In § 42 Absatz 4 Nummer 3 werden die Wörter „nach
   § 17c Abs. 4 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes“ durch
   die Wörter „nach § 11 Absatz 5 Satz 1 des Tierge-

   sundheitsgesetzes“ ersetzt.

8. In § 44 Absatz 7 Nummer 3 werden die Wörter „nach
   § 17c Abs. 4 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes“ durch

   die Wörter „nach § 11 Absatz 5 Satz 1 des Tierge-

   sundheitsgesetzes“ ersetzt.

9. § 47 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 47
                  Ordnungswidrigkeiten
    (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2
  Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgeset-
  zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 ein
     Kleidungsstück, einen sonstigen Gegenstand
     oder eine Schutzkleidung nicht oder nicht recht-
     zeitig ablegt oder eine dort genannte Schutzklei-
     dung nicht oder nicht rechtzeitig anlegt,
  2. entgegen § 9 Absatz 4 Nummer 2 Satzteil vor
     Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte
     Aufzeichnung gemacht wird,
  3. entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 ein totes Tier, einen
     Teil eines toten Tieres, ein Gerät oder einen sons-

     tigen Gegenstand verbringt,

  4. entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Dung oder flüssi-
     gen Abgang verbringt,

  5. entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbin-
     dung mit Absatz 4, eine Mitteilung nicht, nicht
     richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
     macht oder
  6. entgegen § 30 Absatz 6 Nummer 3 die zuständige
     Zulassungsstelle nicht, nicht richtig, nicht voll-
     ständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.
    (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2
  Nummer 4 Buchstabe c des Tiergesundheitsgeset-
  zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine
       Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
       oder nicht rechtzeitig erstattet,
    2. entgegen § 8 Absatz 2, auch in Verbindung mit
       § 38 Absatz 5 Satz 3, nicht sicherstellt, dass ein
       Mittel in der dort genannten Weise hergestellt,
       geprüft oder gelagert wird,

    3. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbin-
       dung mit § 14 Satz 1 oder § 38 Absatz 5 Satz 3,
       § 10 Absatz 2 Satz 4 oder § 15 Absatz 1 Satz 1
       ein Chargenprotokoll, eine Aufzeichnung oder
       eine Probe nicht oder nicht für die vorgeschrie-
       bene Dauer aufbewahrt,
    4. entgegen § 8 Absatz 6, auch in Verbindung mit
       § 14 Satz 1 oder § 38 Absatz 5 Satz 3, ein Char-
       genprotokoll nicht oder nicht rechtzeitig unter-
       zeichnet,
    5. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicher-
       stellt, dass ein Tier in der dort genannten Weise
       gehalten wird,
    6. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 nicht sicher-
       stellt, dass eine dort genannte Person nicht in
       einem anderen Teil des Betriebs eingesetzt wird,
    7. entgegen § 12 Satz 1 eine Wartezeit nicht, nicht
       richtig oder nicht rechtzeitig festlegt,

    8. entgegen § 14 Satz 2 Nummer 2 nicht sicher-

       stellt, dass eine dort genannte Probe entnom-
       men wird,

    9. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt,

       dass die Identität einer Probe mit der Charge ge-

       wahrt ist,

  10. einer mit einer Zulassung nach § 15 Absatz 1
      Satz 3 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwi-
      derhandelt,
  11. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1, § 35 Absatz 1
      Satz 1, § 36 Absatz 1 Satz 1, § 40 Absatz 1, 2
      oder Absatz 3 Satz 2 oder 3, § 41 Absatz 1 Satz 1
      oder § 42 ein Mittel, eine Charge oder ein Muster

      eines Mittels abgibt,
  12. entgegen § 40 Absatz 5 Satz 1 eine Prüfung
      nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
  13. entgegen § 43 ein Mittel anwendet oder
  14. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1 ein Mittel vorrätig
      hält.“

                      Artikel 20

                   Änderung der

             Verordnung zum Schutz
         gegen die Aujeszkysche Krankheit

   § 16 der Verordnung zum Schutz gegen die Aujesz-
kysche Krankheit in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3609), die durch
Artikel 12 der Verordnung vom 13. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

                         „§ 16
  Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-
mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
 1. entgegen § 3 Absatz 1 eine Impfung oder einen
    Heilversuch vornimmt,
 2. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Absatz 2,
    § 3a Satz 2, § 6 Nummer 3 Satzteil vor dem zweiten
    Halbsatz, Nummer 4 Satz 1 oder Nummer 5 Satz 1
    oder § 12 Absatz 2 Satz 4 verbundenen vollziehba-
    ren Auflage zuwiderhandelt,
BGBl. 2014, Seite 400 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 400
 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 3
    oder Absatz 5, § 3a Satz 1, § 3b, § 6 Nummer 6,
    7, 8 oder Nummer 9, § 7, § 10 oder § 11 Satz 2,
    jeweils auch in Verbindung mit § 13 oder § 15, oder

    nach § 12 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder
    Satz 3 zuwiderhandelt,

 4. entgegen § 4 ein Schwein verbringt,

 5. entgegen § 5 Nummer 1 oder § 6 Nummer 1 ein

    Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig an-

    bringt,

 6. entgegen § 5 Nummer 2 oder § 6 Nummer 2 ein
    Schwein nicht oder nicht rechtzeitig absondert,

 7. entgegen § 5 Nummer 3 oder § 6 Nummer 10 einen
    Stall oder einen sonstigen Standort betritt,
 8. entgegen § 5 Nummer 4 oder § 6 Nummer 11 oder
    Nummer 12 Schutzkleidung nicht oder nicht recht-
    zeitig ablegt oder eine Reinigung oder eine Desin-
    fektion nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
 9. entgegen § 5 Nummer 5 oder § 6 Nummer 3 zweiter
    Halbsatz ein Schwein verbringt oder entfernt,

10. entgegen § 5 Nummer 6 ein Schwein, eine Frucht,
    ein Ferkel oder eine Nachgeburt nicht oder nicht
    richtig aufbewahrt,
11. entgegen § 5 Nummer 7 einen dort genannten Ge-
    genstand entfernt,

12. ohne Genehmigung nach § 6 Nummer 3 Satzteil vor
    dem zweiten Halbsatz oder Nummer 5 Satz 1 ein
    Schwein verbringt oder entfernt,
13. ohne Genehmigung nach § 6 Nummer 4 Satz 1 ein
    Schwein decken lässt,

14. entgegen § 6 Nummer 4 Satz 2 Samen verwendet,
15. entgegen § 6 Nummer 5 Satz 2 eine Frucht, ein
    Ferkel oder eine Nachgeburt nicht, nicht richtig
    oder nicht rechtzeitig beseitigt,
16. entgegen § 6 Nummer 13 einen Hund oder eine
    Katze nicht fernhält oder

17. entgegen § 12 Absatz 3 Dung oder flüssigen Ab-
    gang ausbringt.“

                       Artikel 21

                    Änderung der
               Sperrbezirksverordnung

  § 3 der Sperrbezirksverordnung vom 24. Juli 1987

(BGBl. I S. 1710), die zuletzt durch Artikel 14 der Ver-
ordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                          „§ 3

  Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-
mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes han-

delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Genehmigung nach § 1 Absatz 2 ein Schwein
   oder Fleisch verbringt oder
2. einer mit einer Genehmigung nach § 1 Absatz 2 ver-
   bundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.“

                       Artikel 22
                  Änderung der
           TSE-Überwachungsverordnung

   In § 3 der TSE-Überwachungsverordnung vom

13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 19. Oktober 2011 (BGBl. I
S. 2091) geändert worden ist, werden im letzten Satzteil
die Wörter „nach § 79 Abs. 4 in Verbindung mit den

§§ 18 bis 30, jeweils auch in Verbindung mit § 79a

Abs. 2, des Tierseuchengesetzes“ durch die Wörter

„nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1
Nummer 3, 4, 10 bis 20, 23 bis 25 und 29 sowie Ab-
satz 3 bis 5, jeweils auch in Verbindung mit § 39 Ab-
satz 2, des Tiergesundheitsgesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 23
                  Änderung der
           TSE-Resistenzzuchtverordnung
   In § 9 der TSE-Resistenzzuchtverordnung vom
17. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3028), die durch Artikel 415
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, werden im einleitenden Satzteil
die Wörter „im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseu-
chengesetzes“ durch die Wörter „im Sinne des § 32
Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheits-
gesetzes“ ersetzt.
                       Artikel 24

                   Änderung der
             EG-TSE-Bußgeldverordnung
   In § 1 der EG-TSE-Bußgeldverordnung vom 27. Juli
2001 (BGBl. I S. 2022), die durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2791) geän-
dert worden ist, werden im einleitenden Satzteil die
Wörter „im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Tier-
seuchengesetzes“ durch die Wörter „im Sinne des
§ 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes“
ersetzt.
                       Artikel 25
                   Änderung der
              Verordnung zum Schutz
           gegen die Blauzungenkrankheit

   § 8 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzun-
genkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241), die
zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 13. Dezem-

ber 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:

                          „§ 8

                 Ordnungswidrigkeiten

  Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-
mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1, 1a
   oder Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1
   oder Satz 2 Nummer 1 zuwiderhandelt,

2. entgegen § 3 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ein

   Tier nicht verbracht wird,
3. entgegen § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
   vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
4. entgegen § 6b Satz 1 ein Tier nicht, nicht richtig oder
   nicht rechtzeitig untersuchen lässt.“
BGBl. 2014, Seite 401 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 401
                       Artikel 26
                 Änderung der
               EG-Blauzungen-
      bekämpfung-Durchführungsverordnung

   Die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. September 2008 (BGBl. I S. 1905), die zuletzt durch
Artikel 14 der Verordnung vom 13. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 4a werden die Wörter „nach § 79 Absatz 4 in
   Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 17 und § 18
   in Verbindung mit § 23 des Tierseuchengesetzes“
   durch die Wörter „nach § 38 Absatz 11 in Verbin-
   dung mit § 6 Absatz 1 Nummer 10 des Tiergesund-
   heitsgesetzes“ ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 5
                  Ordnungswidrigkeiten

     Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-
   mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes
   handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

   1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 ein Tier verbringt,
   2. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 einen Embryo, Sa-
      men oder eine Eizelle verbringt,
   3. entgegen § 4 Absatz 1 ein Tier impft,
   4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung
      nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
      rechtzeitig macht oder
   5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 2
      Satz 2 zuwiderhandelt.“

                       Artikel 27
                  Änderung der
         Schweine-Salmonellen-Verordnung
   In § 9 der Schweine-Salmonellen-Verordnung vom
13. März 2007 (BGBl. I S. 322) werden im einleitenden
Satzteil die Wörter „im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des

Tierseuchengesetzes“ durch die Wörter „im Sinne des

§ 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesund-

heitsgesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 28

                    Änderung der
               Viehverkehrsverordnung

   Die Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), die
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 88 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter „nach § 16 Ab-
   satz 2 des Tierseuchengesetzes“ durch die Wörter
   „nach § 25 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes“
   ersetzt.

2. § 25 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „sind“ die Wör-
      ter „von denjenigen Personen, die das jeweilige
      Kontrollbuch oder das Deckregister zu führen ha-
      ben,“ eingefügt.

  b) In Satz 3 werden die Wörter „Ergänzend zu § 73
     Absatz 2, 3 und 5 des Tierseuchengesetzes“
     durch die Wörter „Ergänzend zu § 24 Absatz 4,
     5 und 9 des Tiergesundheitsgesetzes“ ersetzt.

3. § 46 wird wie folgt geändert:
  a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden
     neuen Absatz 1 ersetzt:
        „(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Ab-
     satz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesund-
     heitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
     lässig
       1. entgegen § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-
          satz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 1 Ab-
          satz 1 Satz 3, nicht dafür sorgt, dass eine dort
          genannte Anforderung eingehalten wird,

       2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Ab-
          satz 5, § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 2, § 6 Ab-
          satz 1 Satz 3, § 17 Absatz 3 oder § 18 Ab-
          satz 3 zuwiderhandelt,

       3. entgegen § 4 Absatz 1, § 11, § 26 Absatz 1
          Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1, § 28,
          § 29 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Ab-
          satz 2, § 35, § 40 Satz 1 oder § 45 Absatz 1
          Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
          vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
          Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
       4. entgegen § 5 Satz 1 ein Tier auftreibt,
       5. ohne Genehmigung nach § 7 Satz 1 Vieh ab-
          treibt,
       6. einer mit einer Genehmigung nach § 7 Satz 1,
          § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 2 ver-
          bundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhan-
          delt,
       7. entgegen § 9 ein Tier kastriert,
       8. ohne Genehmigung nach § 10 Absatz 1 Satz 1
          eine Wanderschafherde treibt,
       9. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Ab-
          satz 2 Satz 3 zuwiderhandelt,

     10. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 2 eine Aufzeich-

         nung oder eine Genehmigung nicht mitführt

         oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

     11. ohne Zulassung nach § 12 Absatz 1 Satz 1,
         § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 ein
         Viehhandelsunternehmen, ein Transportunter-
         nehmen oder eine Sammelstelle betreibt,

     12. einer mit einer Zulassung nach § 12 Absatz 1
         Satz 1, § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1
         Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zu-
         widerhandelt,

     13. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-
         bindung mit Satz 3, oder entgegen § 17 Ab-
         satz 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 17
         Absatz 4, eine Reinigung oder eine Desinfek-
         tion nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,

     14. entgegen § 18 Absatz 1 eine dort genannte
         Fläche, einen dort genannten Raum, eine dort
         genannte Gerätschaft oder ein dort genann-
         tes Beförderungsmittel nicht oder nicht recht-
         zeitig reinigt, nicht oder nicht rechtzeitig des-
         infiziert, nicht oder nicht rechtzeitig reinigen
BGBl. 2014, Seite 402 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 402
          lässt und nicht oder nicht rechtzeitig desinfi-
          zieren lässt,
      15. entgegen § 19 Dung, Streumaterial oder ei-
          nen Futterrest nicht oder nicht rechtzeitig be-
          seitigt, nicht oder nicht rechtzeitig behandelt,
          nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt
          und nicht oder nicht rechtzeitig behandeln
          lässt,

      16. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1, § 23 Satz 1,
          auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen
          § 24 ein dort genanntes Buch oder ein Deck-
          register nicht, nicht richtig oder nicht voll-
          ständig führt,
      17. ohne Genehmigung nach § 21 Absatz 1 Satz 4
          ein dort genanntes Buch entfernt,
      18. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 oder § 22 Ab-
          satz 1 ein dort genanntes Buch nicht mitführt,
      19. entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit
          § 25 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht
          richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
          schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig

          macht,

      20. entgegen § 25 Absatz 3 Satz 1, auch in Ver-
          bindung mit § 37 Absatz 2 oder § 42 Absatz 2,
          ein dort genanntes Buch oder Register nicht

          oder nicht für die vorgeschriebene Dauer auf-

          bewahrt,

      21. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5,
          § 34 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Ab-
          satz 5 Satz 1, § 39 Absatz 1, 4 Satz 1 oder
          Absatz 6 Satz 1 ein dort genanntes Tier nicht,
          nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
          rechtzeitig kennzeichnet und nicht, nicht rich-
          tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
          kennzeichnen lässt,
      22. ohne Genehmigung nach § 27 Absatz 6
          Satz 1, § 34 Absatz 6 Satz 1 oder § 39 Ab-
          satz 7 Satz 1 eine Ohrmarke oder ein Kenn-
          zeichen entfernt oder entfernen lässt,
      23. entgegen § 30 Absatz 1 oder § 41 Absatz 1
          Satz 1 ein Rind oder ein Schwein verbringt
          oder ausführt,

      24. entgegen § 33 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 43

          Absatz 1 oder § 44b ein dort genanntes Tier

          übernimmt,

      25. ohne Genehmigung nach § 33 Absatz 2, § 38
          Absatz 2, § 43 Absatz 2 oder § 44 Absatz 4
          eine Ohrmarke, ein Kennzeichen oder einen
          Transponder in den Verkehr bringt,

      26. entgegen § 42 Absatz 1 Satz 1 oder § 45 Ab-
          satz 1 Satz 2 ein dort genanntes Register
          nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

      27. entgegen § 44 Absatz 1 eine Kennzeichnung
          nicht richtig vornehmen lässt,
      28. entgegen § 44a Absatz 2 eine Mitteilung
          nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
          nicht rechtzeitig macht oder
      29. entgegen § 44a Absatz 4 Satz 1 einen Equi-
          denpass nicht oder nicht rechtzeitig zurück-
          sendet.“

  b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die neuen
     Absätze 2 und 3.
  c) In den neuen Absätzen 2 und 3 werden jeweils die
     Wörter „im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 6
     des Tierseuchengesetzes“ durch die Wörter „im
     Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tierge-
     sundheitsgesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 29

                   Änderung der
              Geflügelpest-Verordnung
  Die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212) wird
wie folgt geändert:
1. § 64 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 64
                  Ordnungswidrigkeiten
    Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-
  mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes
  handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 6

       Satz 1 oder § 14 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung
       nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
       rechtzeitig macht,

    2. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit

       § 26 Absatz 1 Satz 2 der Viehverkehrsverord-

       nung, entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1, § 21 Ab-
       satz 5, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3
       oder § 48 Absatz 4 Satz 2, oder entgegen § 54
       Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Anzeige nicht,
       nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
       zeitig erstattet,
    3. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1, § 9 Absatz 2
       Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 36
       Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 1 oder § 15 Ab-
       satz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3, auch in
       Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, eine
       Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
       dig oder nicht rechtzeitig macht,
    4. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1, § 9 Absatz 2
       Satz 2, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4,
       § 10 Absatz 4 Satz 2, § 13 Absatz 6 Satz 2 oder
       § 14 Absatz 2 Satz 2 ein Register, eine Aufzeich-

       nung oder das Ergebnis einer Untersuchung

       nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer

       aufbewahrt,
    5. entgegen § 3 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass
       ein dort genanntes Tier nur an einer dort ge-
       nannten Stelle gefüttert wird,

    6. entgegen § 3 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass
       ein dort genanntes Tier nicht mit dort genanntem
       Oberflächenwasser getränkt wird,

    7. entgegen § 3 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass
       dort genanntes Futter, Einstreu oder ein sonsti-
       ger Gegenstand unzugänglich aufbewahrt wird,
    8. entgegen § 4 Absatz 1 das Vorliegen einer Infek-
       tion nicht oder nicht rechtzeitig ausschließen
       lässt,
    9. entgegen § 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine
       dort genannte Person Schutzkleidung oder Ein-
       wegkleidung anlegt oder trägt,
BGBl. 2014, Seite 403 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 403
10. entgegen § 5 Satz 2 nicht sicherstellt, dass
    Schutzkleidung abgelegt, gereinigt oder desinfi-
    ziert wird oder Einwegkleidung beseitigt wird,
11. entgegen § 6 Nummer 1, auch in Verbindung mit
    § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 21 Ab-
    satz 6 Satz 1 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass
    ein Ein- oder Ausgang oder ein sonstiger Stand-
    ort gesichert ist,

12. entgegen § 6 Nummer 2, auch in Verbindung mit
    § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 27 Ab-
    satz 4 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass ein
    Stall oder ein sonstiger Standort nur mit der dort
    genannten Kleidung betreten wird oder dass
    eine dort genannte Person diese Kleidung ab-

    legt,

13. entgegen § 6 Nummer 3, auch in Verbindung mit
    § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 oder § 27
    Absatz 4 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass
    Schutzkleidung gereinigt oder desinfiziert wird

    oder Einwegkleidung beseitigt wird,

14. entgegen § 6 Nummer 4 oder Nummer 5, jeweils
    auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5

    Nummer 2 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2,

    nicht sicherstellt, dass eine Gerätschaft, ein Ver-

    ladeplatz, ein Stall, eine Einrichtung, ein Gegen-

    stand oder ein Fahrzeug gereinigt oder desinfi-

    ziert wird,
15. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine
    dort genannte Veranstaltung durchführt,

16. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 6 oder § 13 Absatz 4
    Satz 5 Nummer 1 eine Untersuchung nicht oder
    nicht rechtzeitig durchführen lässt,
17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Ab-
    satz 5, § 8 Absatz 2 Nummer 2, § 10 Absatz 3,
    § 13 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1, § 15 Ab-
    satz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 oder Satz 5, § 15
    Absatz 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit
    § 17 Absatz 1 Satz 2, nach § 15 Absatz 4 Satz 1,
    § 16, § 17 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1
    oder Satz 5, § 21 Absatz 4 Nummer 3 oder Num-
    mer 4, § 22 Absatz 1 Satz 2, § 32a Absatz 1
    Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Satz 2 Num-
    mer 2 oder § 48 Absatz 5, § 35 Absatz 1 oder
    Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2, jeweils
    auch in Verbindung mit § 50 Satz 2, § 36 Ab-
    satz 1, § 42 Satz 1, auch in Verbindung mit
    § 51 Satz 2, § 43 Absatz 1 oder Absatz 2, § 46
    Absatz 1, 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 51

    Satz 1, § 53a, § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

    oder Satz 2 oder § 55 Absatz 2 Satz 1, auch in

    Verbindung mit § 62, zuwiderhandelt,

18. entgegen § 8 Absatz 1 eine Schutzimpfung oder
    einen Heilversuch vornimmt,
19. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Absatz 2
    Nummer 1 oder Absatz 3, § 11 Absatz 1 Satz 2
    oder Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 3, § 15 Ab-
    satz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 17 Ab-
    satz 1 Satz 2, nach § 15 Absatz 6 Satz 1, § 19
    Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3, § 20 Absatz 1
    Satz 1, § 21 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung
    mit § 30 Absatz 2a oder § 56 Absatz 6, nach § 22
    Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, 3, 4 oder Ab-
    satz 5, § 23, § 24, auch in Verbindung mit § 32

    Absatz 3, nach § 28, § 29 Absatz 1 oder Ab-
    satz 2, § 31 Absatz 1 oder Absatz 2, § 32 Ab-
    satz 1, § 37 Satz 1, § 38, § 39, § 47 Absatz 1,
    § 49 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, § 57 Ab-
    satz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1, auch in
    Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 2, nach § 57
    Absatz 3 Satz 1 oder § 60 Absatz 1 Satz 1 oder
    Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zu-
    widerhandelt,

20. entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1 eine Ente oder
    eine Gans nicht richtig hält,
21. entgegen § 13 Absatz 4 Satz 2 nicht sicherstellt,
    dass eine Ente oder eine Gans untersucht wird,

22. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch

    in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, oder
    entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbin-
    dung mit § 30 Absatz 2a oder § 56 Absatz 6,
    einen dort genannten Vogel nicht richtig hält,

23. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, auch

    in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, ei-
    nen Vogel nicht oder nicht richtig aufbewahrt,

24. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6, auch

    in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, eine

    Matte oder eine Bodenauflage nicht oder nicht

    rechtzeitig auslegt, nicht, nicht richtig oder nicht

    rechtzeitig tränkt oder nicht feucht hält,

25. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buch-
    stabe a, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2
    Nummer 3, nicht sicherstellt, dass ein Stall oder
    ein sonstiger Standort betreten wird, dass
    Schutzkleidung abgelegt, gereinigt oder desinfi-
    ziert wird oder dass Einwegkleidung beseitigt
    wird,
26. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buch-
    stabe b, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2
    Nummer 3, nicht sicherstellt, dass Schuhwerk
    gereinigt oder desinfiziert wird,

27. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buch-
    stabe c oder Nummer 8, jeweils auch in Verbin-
    dung mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, nicht sicher-
    stellt, dass ein dort genanntes Tier, ein dort ge-
    nanntes Erzeugnis, ein dort genannter Gegen-
    stand oder Abfall nicht verbracht wird,
28. ohne Genehmigung nach § 15 Absatz 3 Num-
    mer 1, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1
    Satz 2, ein Fahrzeug fährt,

29. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3, § 21

    Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, § 27 Absatz 4 Num-

    mer 1, § 30 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2, § 48

    Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder § 56 Absatz 1
    Satz 1 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 einen Vogel,
    ein Säugetier, ein Erzeugnis, ein Futtermittel
    oder ein tierisches Nebenprodukt verbringt,
30. ohne Genehmigung nach § 19 Absatz 1 Satz 4
    ein Schwein verbringt,

31. entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 1 ein Schild
    nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig an-
    bringt,
32. entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 2 oder § 56
    Absatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Hund
    oder eine Katze nicht frei umherläuft,
BGBl. 2014, Seite 404 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 404
  33. entgegen § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 einen
      Vogel, ein Ei oder einen Tierkörper befördert,
  34. entgegen § 43 Absatz 4 Satz 1 ein tierisches
      Nebenprodukt nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
      dig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht,
      nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
      zeitig beseitigen lässt,

  35. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-

      dung mit § 53 Satz 1, einen Geflügelbestand
      oder eine sonstige Vogelhaltung wiederbelegt,
  36. entgegen § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder
      § 56 Absatz 4 Satz 1 einen Stall oder einen
      sonstigen Standort betritt,
  37. entgegen § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4

      Schutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig ab-

      legt, nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder
      nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert oder Ein-
      wegkleidung nicht oder nicht rechtzeitig besei-
      tigt,

  38. einer vollziehbaren Auflage nach § 49 Absatz 1a
      zuwiderhandelt,
  39. entgegen § 54 Absatz 2 Satz 1 einen dort ge-
      nannten Vogel benutzt oder
  40. entgegen § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 nicht
      sicherstellt, dass eine Matte oder eine Boden-
      auflage ausgelegt, getränkt oder feucht gehalten
      wird.“
2. In § 65 werden die Wörter „nach § 79 Absatz 4 in
   Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4
   und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes“
   durch die Wörter „nach § 38 Absatz 11 in Verbin-
   dung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesund-
   heitsgesetzes“ ersetzt.

                      Artikel 30
                   Änderung der
              Fischseuchenverordnung

   § 29 der Fischseuchenverordnung vom 24. Novem-
ber 2008 (BGBl. I S. 2315), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2697) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                         „§ 29
                Ordnungswidrigkeiten
  Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-
mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes han-

delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 1. ohne Genehmigung nach § 3 Satz 1 einen Fisch
    hält, verbringt oder abgibt oder einen toten Fisch
    oder einen Teil davon verbringt, abgibt oder verwer-
    tet,

 2. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Absatz 3 Satz 1
    zuwiderhandelt,
 3. ohne Registrierung nach § 6 Absatz 1 eine dort ge-
    nannte Tätigkeit ausübt,

 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 2,
    § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 2, § 20 Absatz 1 Num-
    mer 2, § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, auch in
    Verbindung mit § 27 Satz 2, nach § 22 Absatz 1
    Nummer 1, auch in Verbindung mit § 25 Nummer 2,
    nach § 22 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 24

    Absatz 2 oder § 25 Nummer 2, nach § 23 Absatz 1
    Satz 3 oder § 26 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbin-
    dung mit § 26 Absatz 2, zuwiderhandelt,
 5. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung
    mit Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder
    nicht rechtzeitig macht,

 6. entgegen § 8 Absatz 1 ein Buch nicht, nicht richtig

    oder nicht vollständig führt,

 7. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 ein Buch nicht oder
    nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
 8. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 gegen
    eine dort genannte Seuche impft,

 9. entgegen § 13 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 Num-

    mer 4 einen Fisch verbringt,

10. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2
    Flüssigkeit einleitet,

11. ohne Genehmigung nach § 19 Absatz 1 Nummer 3
    oder Nummer 5, § 20 Absatz 1 Nummer 6, § 21
    Absatz 1 Satz 3, § 22 Absatz 1 Nummer 2 oder
    § 24 Absatz 1 Nummer 2 einen Fisch, ein Teil, einen
    Rohstoff, ein Erzeugnis, ein Futtermittel oder einen
    sonstigen Gegenstand verbringt oder abgibt,
12. einer mit einer Genehmigung nach § 19 Absatz 1
    Nummer 3, 5 oder Nummer 6, § 20 Absatz 1 Num-
    mer 6 oder Nummer 7, § 21 Absatz 1 Satz 3, § 22
    Absatz 1 Nummer 2 oder § 24 Absatz 1 Nummer 2
    verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
13. ohne Genehmigung nach § 19 Absatz 1 Nummer 6
    oder § 20 Absatz 1 Nummer 7 einen Aquakulturbe-
    trieb betritt,

14. entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 7 oder § 20 Ab-
    satz 1 Nummer 4 ein Transportmittel nicht oder
    nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht recht-
    zeitig desinfiziert oder

15. entgegen § 20 Absatz 1 Nummer 1 einen Fisch
    nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt
    und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig besei-
    tigen lässt.“

                       Artikel 31
                    Änderung der
                   BVDV-Verordnung

   Die BVDV-Verordnung in der Fassung der Bekannt-

machung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1320, 1498),
die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember
2010 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird aufgehoben.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

      bb) Die Wörter „im Sinne des § 76 Absatz 2 Num-
          mer 2 des Tierseuchengesetzes“ werden
          durch die Wörter „im Sinne des § 32 Absatz 2
          Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheits-
          gesetzes“ ersetzt.
BGBl. 2014, Seite 405 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 405
     cc) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:
         „1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2
             Absatz 1 oder § 3 Absatz 3 Satz 1, auch
             in Verbindung mit Satz 3, zuwiderhan-
             delt,“.
     dd) Die bisherigen Nummern 1 bis 6 werden die
         neuen Nummern 2 bis 7.

2. In § 7 werden die Wörter „nach § 79 Absatz 4 in

   Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4
   und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes“
   durch die Wörter „nach § 38 Absatz 11 in Verbin-
   dung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesund-

   heitsgesetzes“ ersetzt.

                      Artikel 32

                   Änderung der
         Geflügel-Salmonellen-Verordnung

  § 37 der Geflügel-Salmonellen-Verordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2014
(BGBl. I S. 58) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird aufgehoben.
2. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die neuen
   Absätze 1 und 2.
3. Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „im
     Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 2 des Tierseu-
     chengesetzes“ durch die Wörter „im Sinne des
     § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tier-
     gesundheitsgesetzes“ ersetzt.

  b) Folgende neue Nummer 2 wird eingefügt:
     „2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Satz 1
         oder § 35 Absatz 1 zuwiderhandelt,“.

  c) Die bisherigen Nummern 2 bis 13 werden die
     neuen Nummern 3 bis 14.
4. In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil die Wör-
   ter „im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 6 des Tier-

   seuchengesetzes“ durch die Wörter „im Sinne des

   § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgeset-

   zes“ ersetzt.

                      Artikel 33
                    Änderung der
           Einhufer-Blutarmut-Verordnung

  § 13 der Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 4. Ok-
tober 2010 (BGBl. I S. 1326) wird wie folgt geändert:

                               Bonn, den 17. April 2014

1. Absatz 1 wird aufgehoben.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
  b) Die Wörter „im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 2
     des Tierseuchengesetzes“ werden durch die
     Wörter „im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4
     Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes“ er-

     setzt.

  c) Folgende neue Nummern 2 und 3 werden einge-
     fügt:

     „2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Satz 2,

         § 5 Absatz 2, § 9 Absatz 3 Satz 1 oder § 11
         Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Anord-

         nung zuwiderhandelt,

     3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 4
        Absatz 1 Satz 2, § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder
        Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 9
        Absatz 2, nach § 6, § 8 Absatz 1 Satz 1 oder
        Absatz 3, § 9 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 10
        oder § 11 Absatz 1 zuwiderhandelt,“.
  d) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die
     neuen Nummern 4 bis 8.

                      Artikel 34
                   Änderung der
          Tierimpfstoff-Kostenverordnung

   Die Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 24. Novem-
ber 2010 (BGBl. I S. 1637), die zuletzt durch Artikel 2
Absatz 113 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nummer 1 werden die Wörter „in § 5 Absatz 1
   des Tierseuchengesetzes“ durch die Wörter „in § 42
   Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Tiergesund-
   heitsgesetzes“ ersetzt.

2. In dem Anlagenteil werden in Abschnitt 2, Gebüh-

   rennummer 4, Spalte 2, die Wörter im letzten Satzteil

   „nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Tierseuchengesetzes“

   durch die Wörter „nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Num-
   mer 2 des Tiergesundheitsgesetzes“ ersetzt.

                      Artikel 35

                     Inkrafttreten

  Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.
                                          Der Bundesminister
                                   für Ernährung und Landwirtschaft
                                           Christian Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 388. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0340a84675116ff8….