§ 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 133
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG München, 15.09.2023 – M 30 E 23.2896
- BGH, 21.09.2000 – 3 StR 323/00Zitiert von 3
- BGH, 22.12.2000 – 3 StR 323/00
- BGH, 23.11.2000 – 1 StR 430/00
- VG Berlin, 12.01.2012 – 3 K 243.10Zitiert von 3
- BGH, 16.06.2020 – 6 StR 82/20Sexueller Übergriff gegenüber einem Jugendlichen: Anforderungen an eine "Zwangslage"Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.06.2026 – 1 StR 178/26
- BGH, 17.12.2025 – 4 StR 544/25Anforderungen an Entgeltvereinbarungen beim sexuellen Missbrauch Jugendlicher im familiären Abhängigkeitsverhältnis
- OLG Stuttgart, 07.10.2025 – 4 ORs 25 SRs 363/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 182 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/182#abs-1 (1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/182#abs-2 (2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/182#abs-3 (3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
und dabei die ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/182#abs-4 (4) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/182#abs-5 (5) In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/182#abs-6 (6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.