§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/184b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/184b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt die Schrift in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/184b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wer es unternimmt, sich den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen, oder wer eine solche Schrift besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/184b?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/184b?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/184b?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
Änderungsverlauf
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24.06.2024 Ausfertigung
§ 184b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 213)
BGBl. 2024 I Nr. 213
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16.06.2021 Ausfertigung
§ 184b neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I 1810)
BGBl. 2021 I S. 1810
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30.11.2020 Ausfertigung
§ 184b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I 2600)
BGBl. 2020 I S. 2600
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03.03.2020 Ausfertigung
§ 184b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I 431)
BGBl. 2020 I S. 431
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 184b aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
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31.10.2008 Ausfertigung
§ 184b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I 2149)
BGBl. 2008 I S. 2149
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