Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 26.08.2026 – 5 StR 335/26
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:260826B5STR335.26.0
StrafrechtVolltext
Tenor§
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 24. November 2025 dahin geändert, dass der Angeklagte
für Tat II.5 der Urteilsgründe zu einer Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe,
für Tat II.20 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe und
für Tat II.21 der Urteilsgründe wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe
verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen zahlreicher Taten des (schweren) sexuellen Kindesmissbrauchs, wegen Herstellens kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen in zwei tateinheitlichen Fällen sowie wegen weiterer Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf Verfahrensbeanstandungen und auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen ist die Verfahrensrüge, mit der eine Bezugnahme des Urteils auf nicht getätigte Angaben der Geschädigten H. geltend gemacht wird, unzulässig und bleibt die auf eine unterbliebene Erörterung der Zeugenaussagen dreier Verwandter der Geschädigten in den Urteilsgründen abstellende weitere Verfahrensrüge ohne Erfolg.
2. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat Rechtsfehler lediglich bei den Taten II.5, II.20 und II.21 der Urteilsgründe ergeben.
a) Die Strafe für die am 21. Dezember 2023 begangene Tat II.5, die als Herstellen kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen in zwei tateinheitlichen Fällen abgeurteilt wurde, hat das Landgericht dem gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB maßgeblichen Strafrahmen aus § 184b Abs. 1 Satz 1 StGB entnommen, der zur Tatzeit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsah. Dabei hat es nicht erkennbar bedacht, dass die Strafrahmenuntergrenze durch Gesetz vom 24. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 213) mit Wirkung zum 28. Juni 2024 auf sechs Monate Freiheitsstrafe abgesenkt worden ist. Diese Fassung der Vorschrift war gemäß § 2 Abs. 3 StGB als milderes Gesetz anzuwenden. Aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung und um jegliche Beschwer des Angeklagten auszuschließen, setzt der Senat die Einzelstrafe selbst entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf das genannte Mindestmaß von sechs Monaten Freiheitsstrafe herab.
b) Für die Taten II.20 und II.21 hat die Strafkammer den Angeklagten jeweils wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten schuldig gesprochen. Hierbei hat sie jedoch aus dem Blick verloren, dass der Angeklagte dort anders als in vorangehenden Fällen und anders als bei der gleich bewerteten Tat II.22 nicht mit zwei, sondern jeweils nur mit einer Geschädigten Geschlechtsverkehr ausübte, nämlich bei Tat II.20 mit seiner zur Tatzeit möglicherweise schon 14 Jahre alten Tochter und bei Tat II.21 mit der maximal 13 Jahre alten Geschädigten Z. . Der Angeklagte hat sich daher bei Tat II.20 allein wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten und bei Tat II.21 nur wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern strafbar gemacht.
Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst. Die Regelung des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts setzt der Senat die Einzelstrafe für Tat II.20 auf das Mindestmaß des Strafrahmens des § 174 Abs. 1 StGB von drei Monaten Freiheitsstrafe und die Einzelstrafe für Tat II.21 auf die Strafrahmenuntergrenze des § 176c Abs. 1 StGB von zwei Jahren Freiheitsstrafe herab.
c) Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der Verringerung der drei Einzelstrafen unberührt. Angesichts der unveränderten Einsatzstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie der weiteren 21 Einzelstrafen, darunter noch immer neun Freiheitsstrafen von über zwei Jahren und sieben weiterer Freiheitsstrafen, kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht bei Zugrundelegung der reduzierten Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
3. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der unbeschränkt eingelegten Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.
Cirener Gericke RiBGH Mosbacherist im Urlaub und kann nicht signieren. Cirener Köhler Werner