§ 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte
Stand: 01.01.2021
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand hat,
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar.
Wird zitiert von 38 Entscheidungen zu § 184a StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 28.05.2013 – 6 W 51/13Zitiert von 1
- KG, 19.10.2011 – 25 W 73/11
- LG Göttingen, 26.06.2008 – 1 KLs 11/08
- BGH, 11.02.2014 – 1 StR 485/13Strafbarer Besitz kinderpornographischer Schriften: Schweregrad der dargestellten sexuellen HandlungZitiert von 10
- LG Kiel, 13.05.2011 – 10 KLs 11/11
- LG Kiel, 06.09.2010 – 8 KLs 2/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 04.09.2025 – 1 L 21/25Zitiert von 2
- VG Wiesbaden, 16.04.2025 – 28 L 149/24.WI.DZitiert von 3
- AG Krefeld, 14.08.2023 – 25 Ls-3 Js 1162/21-48/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 184a StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.11.2020 Ausfertigung
§ 184a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I 2600)
BGBl. 2020 I S. 2600
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21.01.2015 Ausfertigung
§ 184a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I 10)
BGBl. 2015 I S. 10
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27.12.2003 Ausfertigung
§ 184a umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3007)
BGBl. 2003 I S. 3007
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