Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 55 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung; Abwickler
Stand: 16.03.2023
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 16.05.2006 – 4 K 211/05
- FG Hamburg, 17.12.2020 – 6 K 36/20
- FG Rheinland-Pfalz, 24.02.2010 – 2 K 2185/09Zitiert von 4
- FG Niedersachsen, 08.02.2007 – 6 K 410/06
- FG Hamburg, 11.07.2018 – 6 K 84/18Zitiert von 3
- BFH, 04.09.2012 – VII R 54/10(Widerruf der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft - Mittelbare Beteiligung berufsfremder niederländischer Holdinggesellschaft unzulässig - Vereinbarkeit von § 50a StBerG mit Verfassungsrecht und Unionsrecht)
Zuletzt entschieden
- FG Schleswig, 27.09.2023 – 2 K 211/21Zitiert von 5
- FG Düsseldorf, 09.08.2018 – 10 V 1958/18 A(KV)
- FG Hamburg, 01.06.2018 – 6 V 85/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/55#abs-1 (1) Die Anerkennung erlischt durch
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/55#abs-2 (2) Die Anerkennung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die Anerkennung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Anerkennung kann abweichend von Satz 1 abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Anerkennung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/55#abs-3 (3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Berufsausübungsgesellschaft
Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/55#abs-4 (4) Die Anerkennung der Berufsausübungsgesellschaft kann widerrufen werden, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/55#abs-5 (5) Ordnet die zuständige Steuerberaterkammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 139 Absatz 2, 4 und 5, § 140 Absatz 2 sowie § 145 entsprechend anzuwenden. Wird die Anerkennung widerrufen, weil die Berufsausübungsgesellschaft die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung nicht unterhält, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Regel zu treffen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/55#abs-6 (6) Hat die Berufsausübungsgesellschaft die Anerkennung verloren, kann für sie ein Abwickler bestellt werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten bieten. § 70 ist entsprechend anzuwenden. Für die festgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner.