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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 666

BGBl. 2008 I S. 666 · 78.528 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2008, Seite 666 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 666
                                             Achtes Gesetz
                               zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes*)
                                                            Vom 8. April 2008

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                             Artikel 1

                        Änderung

               des Steuerberatungsgesetzes

   Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 8 des
Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631),
wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
      a)     Nach der Angabe zu § 3 wird folgende An-
             gabe eingefügt:
             „Befugnis zu vorübergehender
             und gelegentlicher Hilfeleistung
             in Steuersachen                                  § 3a“.

      b)     Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
             „Verbot der unbefugten Hilfeleistung
             in Steuersachen, Missbrauch von
             Berufsbezeichnungen                               § 5“.
      b1) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:

             „Zulassung zur Prüfung, Befreiung
             von der Prüfung, organisatorische
             Durchführung der Prüfung, Abnahme
             der Prüfung, Wiederholung der
             Prüfung und Besetzung des
             Prüfungsausschusses               § 35“.
      b2) Die Angabe zu § 37b wird wie folgt gefasst:
             „Zuständigkeit für die Zulassung
             zur Prüfung, für die Befreiung von
             der Prüfung, für die organisatorische
             Durchführung der Prüfung, für die
             Abnahme der Prüfung und für die
             Berufung und Abberufung des
             Prüfungsausschusses                   § 37b“.

      b3) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:

             „Gebühren für Zulassung, Prüfung,
             Befreiung und verbindliche
             Auskunft, Kostenerstattung                       § 39“.
      c)     Nach der Angabe zu § 80 wird die folgende
             Angabe eingefügt:
             „Zwangsgeld bei Verletzung
             von Mitwirkungspflichten                       § 80a“.

      d)     Nach der Angabe zu § 87 wird die folgende
             Angabe eingefügt:
             „Wirtschaftsplan, Rechnungslegung § 87a“.
      e)     Nach der Angabe zu § 157 wird folgende An-
             gabe eingefügt:

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
   über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255
   S. 22, ABl. EU 2007 Nr. L 271 S. 18), geändert durch die Richtlinie
   2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363
   S. 141).

           „Übergangsvorschriften
           anlässlich des Achten
           Gesetzes zur Änderung des

           Steuerberatungsgesetzes             § 157a“.

   f)      Die Angabe zu § 164a wird wie folgt gefasst:

           „Verwaltungsverfahren und

           finanzgerichtliches Verfahren       § 164a“.

2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 wird das Komma durch einen
      Punkt ersetzt.
   b) Nummer 4 wird aufgehoben.
3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
                            „§ 3a
              Befugnis zu vorübergehender und
         gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen

      (1) Personen, die in einem anderen Mitglied-
   staat der Europäischen Union oder in einem ande-
   ren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
   päischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz be-
   ruflich niedergelassen sind und dort befugt ge-
   schäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem
   Recht des Niederlassungsstaates leisten, sind
   zur vorübergehenden und gelegentlichen ge-
   schäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen auf
   dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland be-
   fugt. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in
   Steuersachen im Inland richtet sich nach dem
   Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat.
   Bei ihrer Tätigkeit im Inland unterliegen sie densel-
   ben Berufsregeln wie die in § 3 genannten Perso-
   nen. Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung
   zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reg-
   lementiert ist, gilt die Befugnis zur geschäftsmäßi-
   gen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland nur,
   wenn die Person den Beruf dort während der vor-
   hergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre
   ausgeübt hat. Ob die geschäftsmäßige Hilfeleis-

   tung in Steuersachen vorübergehend und gele-
   gentlich erfolgt, ist insbesondere anhand ihrer
   Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und
   Kontinuität zu beurteilen.
      (2) Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steu-
   ersachen nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn
   die Person vor der ersten Erbringung im Inland
   der zuständigen Stelle schriftlich Meldung erstat-
   tet. Zuständige Stelle ist für Personen aus:

        1. Finnland die Steuerberaterkammer Berlin,
        2. Polen die Steuerberaterkammer Brandenburg,
        3. Zypern die Steuerberaterkammer Bremen,
        4. den Niederlanden und Bulgarien die Steuer-
           beraterkammer Düsseldorf,

        5. Schweden und Island die Steuerberaterkam-
           mer Hamburg,

        6. Portugal und Spanien die Steuerberaterkam-
           mer Hessen,
BGBl. 2008, Seite 667 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 667
 7. Belgien die Steuerberaterkammer Köln,
 8. Estland, Lettland, Litauen die Steuerberater-
    kammer Mecklenburg-Vorpommern,

 9. Italien und Österreich die Steuerberaterkam-
    mer München,
10. dem Vereinigten Königreich die Steuerberater-
    kammer Niedersachsen,
11. Rumänien und Liechtenstein die Steuerbera-
    terkammer Nordbaden,
12. Tschechien die Steuerberaterkammer Nürn-
    berg,

13. Frankreich die Steuerberaterkammer Rhein-
    land-Pfalz,
14. Luxemburg die Steuerberaterkammer Saar-

    land,

15. Ungarn die Steuerberaterkammer des Frei-
    staates Sachsen,
16. der Slowakei die Steuerberaterkammer Sach-
    sen-Anhalt,
17. Dänemark und Norwegen die Steuerberater-
    kammer Schleswig-Holstein,

18. Griechenland die Steuerberaterkammer Stutt-

    gart,

19. der Schweiz die Steuerberaterkammer Süd-
    baden,
20. Malta und Slowenien die Steuerberaterkam-
    mer Thüringen,

21. Irland die Steuerberaterkammer Westfalen-

    Lippe.

Die Meldung der Person muss enthalten:

1. den Familiennamen und die Vornamen, den
   Namen oder die Firma einschließlich der ge-
   setzlichen Vertreter,
2. das Geburts- oder Gründungsjahr,
3. die Geschäftsanschrift einschließlich der An-
   schriften aller Zweigstellen,

4. die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit
   im Inland zu erbringen ist,
5. eine Bescheinigung darüber, dass die Person in
   einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in
   einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
   über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
   in der Schweiz rechtmäßig zur geschäfts-
   mäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nieder-
   gelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser
   Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Be-
   scheinigung nicht, auch nicht vorübergehend,
   untersagt ist,

6. einen Nachweis über die Berufsqualifikation,

7. einen Nachweis darüber, dass die Person den
   Beruf im Staat der Niederlassung während der
   vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei
   Jahre ausgeübt hat, wenn weder der Beruf
   noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat
   der Niederlassung reglementiert ist,

8. eine Information über Einzelheiten zur Berufs-
   haftpflichtversicherung oder eines anderen in-
   dividuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug
   auf die Berufshaftpflicht.

    Die Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn die
    Person nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut
    nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfeleistung in
    Steuersachen im Inland erbringen will. In diesem
    Fall sind die Bescheinigung nach Satz 3 Nr. 5 und
    die Information nach Satz 3 Nr. 8 erneut vorzule-
    gen.
       (3) Sobald die Meldung nach Absatz 2 vollstän-
    dig vorliegt, veranlasst die zuständige Stelle eine
    vorübergehende Eintragung der Angaben nach
    Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 im Berufsregister oder
    ihre Verlängerung um ein Jahr. Die jeweilige Ein-
    tragung erfolgt unter Angabe der zuständigen
    Stelle und des Datums der Eintragung. Das Ver-
    fahren ist kostenfrei.

       (4) Registrierte Personen nach Absatz 3 oder

    ihre Rechtsnachfolger müssen der zuständigen
    Stelle alle Änderungen der Angaben nach Absatz 2
    Satz 3 Nr. 1 bis 4 unverzüglich schriftlich mitteilen.
       (5) Personen, die nach Absatz 1 geschäftsmä-
    ßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbrin-
    gen, dürfen dabei nur unter der Berufsbezeich-
    nung in den Amtssprachen des Niederlassungs-
    staates tätig werden, unter der sie ihre Dienste

    im Niederlassungsstaat anbieten. Wer danach

    berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Steuer-
    berater“/„Steuerberaterin“, „Steuerbevollmächtig-
    ter“/„Steuerbevollmächtigte“ oder „Steuerbera-
    tungsgesellschaft“ zu führen, hat zusätzlich die
    Berufsorganisation, der er im Niederlassungsstaat
    angehört, sowie den Niederlassungsstaat anzuge-

    ben. Eine Verwechslung mit den genannten Be-

    rufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein.

       (6) Die zuständige Stelle kann einer nach Ab-
    satz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leis-
    tenden Person die weitere Erbringung ihrer
    Dienste im Inland untersagen, wenn die Person
    im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig
    niedergelassen ist oder ihr die Ausübung der Tä-
    tigkeit dort untersagt wird, wenn sie nicht über die
    für die Ausübung der Berufstätigkeit im Inland er-
    forderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt
    oder wenn sie wiederholt eine unrichtige Berufs-
    bezeichnung führt.
       (7) Die zuständigen Stellen arbeiten mit den zu-
    ständigen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten
    der Europäischen Union, in den anderen Vertrags-
    staaten des Abkommens über den Europäischen
    Wirtschaftsraum und in der Schweiz zusammen
    und übermitteln auf Anfrage:

    1. Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nie-
       derlassung und die gute Führung des Dienst-
       leisters;

    2. Informationen darüber, dass keine berufsbezo-
       genen disziplinarischen oder strafrechtlichen
       Sanktionen vorliegen;

    3. Informationen, die im Falle von Beschwerden
       eines Dienstleistungsempfängers gegen einen
       Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Be-
       schwerdeverfahren erforderlich sind.

    § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenord-
    nung stehen dem nicht entgegen.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2008, Seite 668 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 668
      a) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

            aaa) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 3
                 Nr. 12 oder 26 des Einkommensteuer-
                 gesetzes“ durch die Angabe „§ 3
                 Nr. 12, 26 oder 26a des Einkommen-
                 steuergesetzes“ ersetzt.
            bbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

                  „c) Einnahmen aus anderen Ein-
                      kunftsarten haben, die insgesamt
                      die Höhe von dreizehntausend
                      Euro, im Falle der Zusammenver-
                      anlagung von sechsundzwanzig-
                      tausend Euro, nicht übersteigen
                      und im Veranlagungsverfahren zu
                      erklären sind oder auf Grund eines
                      Antrags des Steuerpflichtigen er-
                      klärt werden.“
        bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
            „Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur
            Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und
            der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4
            des Investitionszulagengesetzes 1999, bei
            mit Kinderbetreuungskosten im Sinne von
            § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 des
            Einkommensteuergesetzes sowie bei mit
            haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis-
            sen im Sinne des § 35a des Einkommen-
            steuergesetzes zusammenhängenden Ar-

            beitgeberaufgaben sowie zur Hilfe bei

            Sachverhalten des Familienleistungsaus-

            gleichs im Sinne des Einkommensteuer-

            gesetzes und der sonstigen Zulagen und

            Prämien, auf die die Vorschriften der Abga-

            benordnung anzuwenden sind.“

      b) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
        „12. inländische Kapitalanlagegesellschaften
             sowie Personen, Gesellschaften und an-
             dere Gesamthandsgemeinschaften, so-
             weit sie in Vertretung der Gläubiger von
             Kapitalerträgen Sammelanträge auf Er-
             stattung von Kapitalertragsteuer nach
             § 45b des Einkommensteuergesetzes

             stellen,“.

      c) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a
         eingefügt:

        „12a. ausländische Kreditinstitute, soweit sie
              in Vertretung der Gläubiger von Kapital-
              erträgen Anträge auf Erstattung von Ka-

              pitalertragsteuer nach § 50d des Ein-
              kommensteuergesetzes stellen,“.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                               „§ 5

                          Verbot der
           unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen,
            Missbrauch von Berufsbezeichnungen“.
      b) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 3 und 4“ durch
         die Angabe „§§ 3, 3a und 4“ ersetzt.
      c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

           „(3) Werden den Finanzbehörden oder den
        Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die
        den Verdacht begründen, dass Personen, die
        geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten,
        entgegen § 132a Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetz-
        buches die Berufsbezeichnungen „Steuerbera-
        ter“, „Steuerbevollmächtigter“, „Rechtsanwalt“,
        „Wirtschaftsprüfer“ oder „vereidigter Buch-
        prüfer“ oder Vereinigungen, die geschäftsmä-
        ßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen
        § 161 dieses Gesetzes die Bezeichnungen
        „Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhil-
        feverein“ oder „Landwirtschaftliche Buchstelle“
        oder entgegen § 133 der Wirtschaftsprüferord-
        nung die Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungs-
        gesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“
        unbefugt führen, haben sie diese Tatsachen der
        für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren
        oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zustän-
        digen Stelle mitzuteilen; § 83 dieses Gesetzes
        und § 30 der Abgabenordnung stehen dem
        nicht entgegen.“
 6. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 oder § 4“
        durch die Angabe „§§ 3, 3a oder 4“ ersetzt.

     b) In Nummer 2 wird das abschließende Komma
        durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3 auf-
        gehoben.
 7. § 8 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Die in § 6 Nr. 4 bezeichneten Personen dür-

     fen auf ihre Befugnisse zur Hilfeleistung in Steuer-

     sachen hinweisen und sich als Buchhalter be-

     zeichnen. Personen, die den anerkannten Ab-

     schluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte

     Bilanzbuchhalterin“ oder „Steuerfachwirt/Steuer-

     fachwirtin“ erworben haben, dürfen unter dieser
     Bezeichnung werben. Die genannten Personen
     dürfen dabei nicht gegen das Gesetz gegen den
     unlauteren Wettbewerb verstoßen.“
 8. In § 10 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „dürfen“ durch
    das Wort „übermitteln“ ersetzt und nach den Wör-
    tern „der für die Entscheidung zuständigen Stelle“
    das Wort „übermitteln“ gestrichen.

 9. In § 14 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Oberfinanzbe-

    zirk“ durch die Wörter „Bezirk der Aufsichtsbe-
    hörde“ ersetzt.

10. In § 15 Abs. 1 und 3 Satz 1, §§ 16, 17 und 19
    Abs. 2 wird jeweils das Wort „Oberfinanzdirektion“
    durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

11. § 20 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 wird das Wort „Oberfinanzdirek-
        tion“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ er-

        setzt.

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) Das Wort „Oberfinanzdirektion“ wird jeweils
            durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
        bb) In Nummer 3 wird der abschließende Punkt
            durch ein Semikolon ersetzt und folgender
            Halbsatz angefügt:
            „eine ordnungsgemäße Geschäftsführung
            liegt insbesondere nicht vor, wenn
BGBl. 2008, Seite 669 — Originalseite als Abbildung
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           a) gegen Pflichten nach diesem Gesetz in
              nachhaltiger Weise verstoßen wurde
              oder
           b) der Lohnsteuerhilfeverein in Vermögens-
              verfall geraten ist; ein Vermögensverfall
              wird vermutet, wenn ein Insolvenzver-
              fahren über das Vermögen des Lohn-
              steuerhilfevereins eröffnet oder der
              Lohnsteuerhilfeverein in das vom Insol-
              venzgericht oder vom Vollstreckungsge-
              richt zu führende Schuldnerverzeichnis
              (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung;
              § 915 der Zivilprozessordnung) eingetra-
              gen ist.“
12. In § 22 Abs. 7 Nr. 1 wird das Wort „Oberfinanzdi-
    rektion“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ er-
    setzt.

13. § 23 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Oberfinanzbezirk“
           durch die Wörter „Bezirk der Aufsichtsbe-
           hörde“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „auswärtigen
           Oberfinanzbezirken“ durch die Wörter „Be-
           zirken anderer Aufsichtsbehörden“ ersetzt.

     b) In Absatz 4 wird das Wort „Oberfinanzdirek-
        tion“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ er-
        setzt.
14. In § 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils
    das Wort „Oberfinanzdirektion“ durch das Wort
    „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
15. § 25 Abs. 3 wird aufgehoben.
16. In § 26 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „sieben“ durch
    das Wort „zehn“ ersetzt.
17. § 27 Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

        „(1) Aufsichtsbehörde ist die Oberfinanzdirek-
     tion oder die durch die Landesregierung be-
     stimmte Landesfinanzbehörde. Sie führt die Auf-
     sicht über die Lohnsteuerhilfevereine, die ihren
     Sitz im Bezirk der Aufsichtsbehörde haben.
        (2) Der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde
     unterliegen auch alle im Bezirk der Aufsichtsbe-
     hörde bestehenden Beratungsstellen. Die im
     Wege der Aufsicht getroffenen Feststellungen sind
     der für den Sitz des Lohnsteuerhilfevereins zu-
     ständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.“

18. In § 28 Abs. 2 werden die Wörter „von der Ober-
    finanzdirektion“ gestrichen.

19. § 30 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Die Aufsichtsbehörden führen ein Verzeich-
     nis über

     1. die Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der
        Aufsichtsbehörde ihren Sitz haben;
     2. die im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehen-
        den Beratungsstellen.“
20. Dem § 31 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
     „Die Landesregierungen können die Ermächtigung
     durch Rechtsverordnung auf die jeweils für die
     Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbe-
     hörde übertragen.“

20a. § 34 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
     müssen unmittelbar nach der Bestellung eine be-
     rufliche Niederlassung begründen und eine solche
     unterhalten. Berufliche Niederlassung eines selb-
     ständigen Steuerberaters oder Steuerbevollmäch-
     tigten ist die eigene Praxis, von der aus er seinen
     Beruf überwiegend ausübt. Als berufliche Nieder-
     lassung eines ausschließlich nach § 58 angestell-
     ten Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
     gilt seine regelmäßige, bei mehreren Anstellungs-
     verhältnissen seine zuerst begründete Arbeits-
     stätte.“
21. § 35 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 35

                      Zulassung zur
                    Prüfung, Befreiung
            von der Prüfung, organisatorische
           Durchführung der Prüfung, Abnahme
          der Prüfung, Wiederholung der Prüfung
         und Besetzung des Prüfungsausschusses
        (1) Als Steuerberater darf nur bestellt werden,
     wer die Prüfung als Steuerberater bestanden hat
     oder von dieser Prüfung befreit worden ist. Die
     Prüfung muss vor einem Prüfungsausschuss ab-
     gelegt werden, der bei der für die Finanzverwal-
     tung zuständigen obersten Landesbehörde zu bil-
     den ist. Diesem gehören drei Beamte des höheren
     Dienstes oder vergleichbare Angestellte der Fi-
     nanzverwaltung an, davon einer als Vorsitzender,
     sowie drei Steuerberater oder zwei Steuerberater
     und ein Vertreter der Wirtschaft.
        (2) Die Teilnahme an der Prüfung bedarf der Zu-
     lassung.
        (3) Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bewer-
     ber von der für die Finanzverwaltung zuständigen
     obersten Landesbehörde bekannt gegeben. Das
     Bestehen der Prüfung ist von der für die Finanz-
     verwaltung zuständigen obersten Landesbehörde,
     die Befreiung von der Prüfung ist von der zustän-
     digen Steuerberaterkammer schriftlich zu be-
     scheinigen.
       (4) Die Prüfung kann zweimal wiederholt wer-
     den.

        (5) Die Zulassung zur Prüfung, die Befreiung
     von der Prüfung und die organisatorische Durch-
     führung der Prüfung sind Aufgaben der zuständi-
     gen Steuerberaterkammer. Die Abnahme der Prü-
     fung ist Aufgabe des Prüfungsausschusses.“

22. § 36 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung
     setzt voraus, dass der Bewerber,

     1. ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechts-
        wissenschaftliches Hochschulstudium oder ein
        anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswis-
        senschaftlicher Fachrichtung erfolgreich abge-
        schlossen hat und
     2. danach praktisch tätig gewesen ist.
     Die praktische Tätigkeit muss über einen Zeitraum
     von mindestens drei Jahren ausgeübt worden
     sein, wenn die Regelstudienzeit des Hochschul-
     studiums nach Satz 1 Nr. 1 weniger als vier Jahre
BGBl. 2008, Seite 670 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 670
      beträgt, sonst über einen Zeitraum von mindes-
      tens zwei Jahren. Wurde in einem Hochschul-
      studium nach Satz 1 Nr. 1 ein erster berufsqualifi-
      zierender Abschluss und in einem, einen solchen
      ersten Abschluss voraussetzenden, weiteren
      Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein weiterer
      berufsqualifizierender Abschluss erworben, wer-
      den die Regelstudienzeiten beider Studiengänge
      zusammengerechnet; Zeiten der praktischen Tä-
      tigkeit werden berücksichtigt, soweit sie nach
      dem Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Ab-
      schlusses liegen.“
23. § 37 wird wie folgt geändert:

      a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
        „Der Zeitpunkt der Durchführung des schriftli-
        chen Teils der Prüfung, die Prüfungsaufgaben
        der Aufsichtsarbeiten, die Bearbeitungszeit und
        die zum schriftlichen Teil der Prüfung zugelas-
        senen Hilfsmittel sollen von den für die Finanz-
        verwaltung zuständigen obersten Finanzbehör-
        den der Länder bundeseinheitlich bestimmt
        werden.“

      b) Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

        „1. Steuerliches Verfahrensrecht sowie Steuer-
            straf- und Steuerordnungswidrigkeiten-
            recht,“.
24. § 37a wird wie folgt geändert:

      a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
           „(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates
        der Europäischen Union oder eines Vertrags-
        staates des Abkommens über den Euro-
        päischen Wirtschaftsraum (Mitgliedstaat oder
        Vertragsstaat) oder der Schweiz mit einem Be-
        fähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der in
        einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat
        als Deutschland oder in der Schweiz zur selb-
        ständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt,
        können auf Antrag eine Eignungsprüfung im
        Sinne des Artikels 14 Abs. 1 in Verbindung mit
        Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europä-
        ischen Parlaments und des Rates vom 7. Sep-
        tember 2005 über die Anerkennung von Berufs-
        qualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, ABl. EU
        2007 Nr. L 271 S. 18), geändert durch die
        Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. No-
        vember 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141) able-
        gen. Mit der erfolgreich abgelegten Eignungs-
        prüfung werden dieselben Rechte erworben
        wie durch die erfolgreich abgelegte Steuerbe-
        raterprüfung.
           (3) Die Befähigungs- und Ausbildungsnach-
        weise im Sinne von Absatz 2 müssen in einem
        Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder der
        Schweiz von einer entsprechend dessen
        Rechts- und Verwaltungsvorschriften benann-
        ten zuständigen Behörde ausgestellt worden
        sein. Sie müssen bescheinigen, dass das Be-
        rufsqualifikationsniveau des Inhabers zumin-
        dest unmittelbar unter dem Niveau nach Arti-
        kel 11 Buchstabe d oder Buchstabe e der
        Richtlinie 2005/36/EG liegt und der Inhaber
        damit in diesem anderen Mitgliedstaat oder
        Vertragsstaat oder der Schweiz zur Hilfe in

   Steuersachen berechtigt ist. Satz 2 gilt auch
   für Ausbildungsnachweise, die von einer zu-
   ständigen Behörde in einem anderen Mitglied-
   staat oder Vertragsstaat oder der Schweiz aus-
   gestellt wurden, sofern sie in der Gemeinschaft
   erworbene abgeschlossene Ausbildungen be-
   scheinigen, von diesen als gleichwertig aner-
   kannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme
   und Ausübung des Berufs des Steuerberaters
   dieselben Rechte verleihen oder auf die Aus-
   übung des Berufs des Steuerberaters vorberei-
   ten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen,
   die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts-
   und Verwaltungsvorschriften des Herkunfts-
   mitgliedstaates für die Aufnahme und Aus-
   übung des Berufs des Steuerberaters entspre-
   chen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht
   des      Herkunftsmitgliedstaates     erworbene
   Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschrif-
   ten verleihen. Bewerber aus anderen Mitglied-
   staaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz,
   in denen der Beruf des Steuerberaters nicht
   reglementiert ist, müssen diesen Beruf zusätz-
   lich in Vollzeit zwei Jahre in den vorhergehen-

   den zehn Jahren in dem Mitgliedstaat oder Ver-
   tragsstaat oder der Schweiz ausgeübt haben.
   Die zuständige Behörde nach Satz 1 muss be-
   scheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung
   des Berufs vorbereitet wurde. Die Pflicht zum
   Nachweis dieser zweijährigen Berufserfahrung
   entfällt, wenn der Ausbildungsnachweis den
   Abschluss einer reglementierten Ausbildung
   im Sinne des Artikels 13 Abs. 2 Unterabs. 3
   der Richtlinie 2005/36/EG bestätigt.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
   fügt:

      „(3a) Die zuständige Behörde hat dem
   Antragsteller den Empfang der Unterlagen in-
   nerhalb eines Monats zu bestätigen und ggf.
   mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Das
   Berufsanerkennungsverfahren ist innerhalb
   kürzester Frist, spätestens jedoch drei Monate
   nach Einreichung der vollständigen Unterlagen
   abzuschließen. Die Frist kann um einen Monat
   verlängert werden. Die Eignungsprüfung ist
   innerhalb der Frist für die Durchführung des
   Berufsanerkennungsverfahrens anzusetzen. Der
   Antragsteller kann gegen nicht fristgerecht
   getroffene Entscheidungen Einspruch ein-
   legen.“
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
   fügt:
      „(4a) Die zuständigen Behörden im Sinne
   von Absatz 3 arbeiten mit den zuständigen Be-
   hörden in anderen Mitgliedstaaten der Euro-
   päischen Union, in den Vertragsstaaten des
   Abkommens über den Europäischen Wirt-
   schaftsraum und der Schweiz zusammen und
   tauschen Informationen über das Vorliegen von
   disziplinar- oder strafrechtlichen oder sonsti-
   gen schwerwiegenden Sachverhalten aus,
   wenn sie Auswirkungen auf die Berufsaus-
   übung der Betroffenen haben. § 83 dieses Ge-
   setzes und § 30 der Abgabenordnung stehen
   dem nicht entgegen.“
BGBl. 2008, Seite 671 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 671
24a. § 37b wird wie folgt gefasst:

                           „§ 37b

                      Zuständigkeit für
                 die Zulassung zur Prüfung,
             für die Befreiung von der Prüfung,
           für die organisatorische Durchführung
         der Prüfung, für die Abnahme der Prüfung
           und für die Berufung und Abberufung
                  des Prüfungsausschusses
        (1) Für die Zulassung zur Prüfung, für die Be-
     freiung von der Prüfung und für die organisatori-
     sche Durchführung der Prüfung ist die Steuer-
     beraterkammer zuständig, in deren Bezirk der
     Bewerber im Zeitpunkt der Antragstellung vorwie-
     gend beruflich tätig ist oder, sofern der Bewerber
     keine Tätigkeit ausübt, er seinen Wohnsitz hat. Bei
     mehreren Wohnsitzen ist der Wohnsitz maßge-
     bend, an dem sich der Bewerber vorwiegend auf-
     hält.
        (2) Befindet sich der nach Absatz 1 maßgeb-
     liche Ort im Ausland, so ist die Steuerberaterkam-
     mer zuständig, in deren Bezirk sich der Ort der
     beabsichtigten beruflichen Niederlassung im In-
     land befindet. Befindet sich der Ort der beabsich-
     tigten beruflichen Niederlassung im Ausland, so
     ist die Steuerberaterkammer zuständig, bei der
     die Zulassung zur Prüfung beantragt wurde.

        (3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1
     kann eine Steuerberaterkammer durch Vereinba-
     rung, die der Genehmigung der für die Finanzver-
     waltung zuständigen obersten Landesbehörde
     bedarf, mit einer anderen Steuerberaterkammer
     eine gemeinsame Stelle bilden. Dies gilt auch über
     Landesgrenzen hinweg, wenn die jeweils für die
     Finanzverwaltung zuständigen obersten Landes-
     behörden dies genehmigen. Die gemeinsame
     Stelle handelt für diejenige Steuerberaterkammer,
     die für den Bewerber örtlich zuständig ist. Gibt es
     in einem Land mehrere Steuerberaterkammern,
     bestimmt die für die Finanzverwaltung zuständige
     oberste Landesbehörde nach Anhörung der Steu-
     erberaterkammern, ob eine, mehrere gemeinsam
     oder jede Steuerberaterkammer für sich die Auf-
     gaben wahrnimmt.
        (4) Für die Abnahme der Prüfung ist der Prü-
     fungsausschuss bei der für die Finanzverwaltung
     zuständigen obersten Landesbehörde zuständig,
     in deren Bereich der Bewerber zur Prüfung zuge-
     lassen wurde. Die Zuständigkeit kann auf einen
     Prüfungsausschuss bei einer anderen für die Fi-
     nanzverwaltung zuständigen obersten Landesbe-
     hörde einvernehmlich übertragen werden.
        (5) Die Berufung und Abberufung des Vorsit-
     zenden, der übrigen Mitglieder des Prüfungsaus-
     schusses und ihrer Stellvertreter erfolgt durch die
     für die Finanzverwaltung zuständige oberste Lan-
     desbehörde. Es können mehrere Prüfungsaus-
     schüsse gebildet werden.“

25. § 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 3 Buchstabe a und b werden je-
        weils vor den Wörtern „mindestens zehn Jahre“
        die Wörter „im höheren Dienst oder als Ange-

        stellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen“
        eingefügt.

     b) In Nummer 4 Buchstabe a und b werden je-
        weils vor den Wörtern „mindestens fünfzehn
        Jahre“ die Wörter „im gehobenen oder höheren
        Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren
        Vergütungsgruppen“ eingefügt.

25a. § 38a wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden die Wörter „für die Finanz-
        verwaltung zuständige oberste Landesbe-
        hörde“ durch die Wörter „zuständige Steuerbe-
        raterkammer“ ersetzt.
     b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 37b“ durch die
        Angabe „§ 37b Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
26. § 39 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 39
                      Gebühren für
             Zulassung, Prüfung, Befreiung
       und verbindliche Auskunft, Kostenerstattung
        (1) Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulas-
     sung zur Prüfung, auf Befreiung von der Prüfung
     oder auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
     über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für
     die Zulassung zur Prüfung oder über die Befreiung
     von der Prüfung hat der Bewerber eine Gebühr
     von zweihundert Euro an die zuständige Steuer-
     beraterkammer zu zahlen.

        (2) Für die Prüfung hat der Bewerber bis zu ei-
     nem von der zuständigen Steuerberaterkammer
     zu bestimmenden Zeitpunkt eine Gebühr von ein-
     tausend Euro an die zuständige Steuerberater-
     kammer zu zahlen. Zahlt der Bewerber die Gebühr
     nicht rechtzeitig, so gilt dies als Verzicht auf die
     Zulassung zur Prüfung. Tritt der Bewerber bis zu
     dem von der zuständigen Steuerberaterkammer
     zu bestimmenden Zeitpunkt von der Prüfung zu-
     rück, so wird die Gebühr nicht erhoben. Tritt der
     Bewerber bis zum Ende der Bearbeitungszeit für
     die letzte Aufsichtsarbeit zurück, so ist die Gebühr
     zur Hälfte zu erstatten.
       (3) In einer Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2
     können der Höhe nach andere als die in den Ab-
     sätzen 1 und 2 genannten Gebühren bestimmt
     werden.
        (4) Die zuständige Steuerberaterkammer hat
     die für die Erstellung der Prüfungsaufgaben der
     Aufsichtsarbeiten entstandenen Kosten der für
     die Finanzverwaltung zuständigen obersten Lan-
     desbehörde zu erstatten. Die Vergütungen und
     sonstigen Aufwendungen für die Mitglieder des
     Prüfungsausschusses werden von der zuständi-
     gen Steuerberaterkammer unmittelbar an die Mit-
     glieder des Prüfungsausschusses gezahlt. Die für
     die Finanzverwaltung zuständige oberste Landes-
     behörde wird insoweit von ihrer Zahlungsver-
     pflichtung gegenüber den Mitgliedern des Prü-
     fungsausschusses befreit. Für die Zahlungen nach
     den Sätzen 1 und 2 kann die zuständige Steuer-
     beraterkammer keinen Ersatz von der für die Fi-
     nanzverwaltung zuständigen obersten Landesbe-
     hörde verlangen.“
26a. § 39a wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2008, Seite 672 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 672
                           „§ 39a
              Rücknahme von Entscheidungen
         (1) Die Zulassung zur Prüfung oder die Befrei-
      ung von der Prüfung ist von der zuständigen Steu-
      erberaterkammer, die Prüfungsentscheidung ist
      von der für die Finanzverwaltung zuständigen
      obersten Landesbehörde, vertreten durch die zu-
      ständige Steuerberaterkammer, zurückzunehmen,
      wenn

      1. sie durch unlautere Mittel wie arglistige Täu-
         schung, Drohung oder Bestechung erwirkt wor-
         den ist,
      2. sie der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat,
         die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder
         unvollständig waren,
      3. ihre Rechtswidrigkeit dem Begünstigten be-
         kannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht
         bekannt war.

      Erstrecken sich die Rücknahmegründe nach Satz 1

      nur auf die Zulassung zur Prüfung, ist auch die

      Prüfungsentscheidung zurückzunehmen. Nach ei-

      ner Rücknahme gemäß Satz 1 oder Satz 2 gilt die

      Steuerberaterprüfung als nicht bestanden.

         (2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen
      obersten Landesbehörden und die Steuerberater-
      kammern haben Tatsachen im Sinne des Absat-
      zes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der zuständigen Steuer-
      beraterkammer unverzüglich mitzuteilen. § 83
      dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung
      stehen diesen Mitteilungen nicht entgegen. Wer-
      den Tatsachen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3
      während des Bestellungsverfahrens der zuständi-

      gen Steuerberaterkammer bekannt, so ruht dieses

      bis zum Ausgang des Verfahrens.

        (3) Vor der Rücknahme ist der Betroffene zu
      hören.“
27. § 40 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
        „Bei beabsichtigter beruflicher Niederlassung
        im Ausland ist für die Bestellung die Steuerbe-
        raterkammer zuständig, die den Bewerber von
        der Prüfung befreit hat oder die Steuerberater-
        kammer, in deren Kammerbezirk der Bewerber
        geprüft worden ist.“
      b) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter „durch die
         für die Finanzverwaltung zuständige oberste
         Landesbehörde“ gestrichen.
      c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Amtsarzt“
         durch das Wort „Arzt“ ersetzt.
28. § 44 wird wie folgt geändert:

      a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
         fügt:

           „(2a) Partnerschaftsgesellschaften gemäß
        § 3 Nr. 2 sind befugt, die Bezeichnung „Land-
        wirtschaftliche Buchstelle“ als Zusatz zum Na-
        men zu führen, wenn mindestens ein Partner
        berechtigt ist, die Bezeichnung „Landwirt-
        schaftliche Buchstelle“ als Zusatz zur Berufs-
        bezeichnung zu führen.“
      b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Firma“ die
         Wörter „oder zum Namen“ eingefügt.

28a. § 46 Abs. 2 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
     „6. eine berufliche Niederlassung nicht unterhält
         oder“.
29. § 49 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages
     oder der Satzung oder der Gesellschafter oder in
     der Person der Vertretungsberechtigten ist der zu-
     ständigen Steuerberaterkammer innerhalb eines
     Monats anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist
     eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen
     Urkunde beizufügen. Die Vorlage einer einfachen
     Abschrift der jeweiligen Urkunde reicht aus, wenn
     die Änderung im Handelsregister oder Partner-
     schaftsregister eingetragen und eine beglaubigte
     Abschrift oder ein amtlicher Ausdruck der Eintra-
     gung bei der Steuerberaterkammer eingereicht
     wird. Wird die Änderung im Handelsregister oder
     Partnerschaftsregister eingetragen, so ist eine be-
     glaubigte Abschrift oder ein amtlicher Ausdruck

     der Eintragung nachzureichen. Liegt der Steuer-

     beraterkammer bereits eine öffentlich beglaubigte

     Abschrift der jeweiligen Urkunde vor, reicht es

     aus, wenn nach Eintragung der Änderung im Han-

     delsregister oder Partnerschaftsregister ein einfa-
     cher Ausdruck der Eintragung oder eine Kopie des
     Ausdrucks bei der Steuerberaterkammer einge-
     reicht wird.“

30. Dem § 50 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Persönlich haftender Gesellschafter kann auch
     eine Steuerberatungsgesellschaft sein, die die Vo-
     raussetzungen des § 50a erfüllt.“

31. In § 50a Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort

    „Steuerberatungsgesellschaften“ ein Komma und

    danach die Wörter „die die Voraussetzungen die-
    ses Absatzes erfüllen“ und danach ein Komma
    eingefügt.
32. Nach § 55 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a einge-
    fügt:
        „(2a) Die Anerkennung ist ferner zu widerrufen,
     wenn die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten
     ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der
     Auftraggeber nicht gefährdet sind; der Vermö-
     gensverfall wird vermutet, wenn die Gesellschaft
     in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstre-
     ckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis
     (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivil-
     prozessordnung) eingetragen ist.“
33. § 56 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 56

           Weitere berufliche Zusammenschlüsse

        (1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
     dürfen sich mit anderen Steuerberatern und Steu-
     erbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern, vereidig-
     ten Buchprüfern, Mitgliedern einer Rechtsanwalts-
     kammer und der Patentanwaltskammer zur
     gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen
     der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden.
     Mit Rechtsanwälten, die zugleich Notare sind, darf
     diese Verbindung nur bezogen auf die anwaltliche
     Berufsausübung eingegangen werden. Im Übrigen
     richtet sich die Verbindung mit Rechtsanwälten,
BGBl. 2008, Seite 673 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 673
     die zugleich Notare sind, nach den Bestimmungen
     und Anforderungen des notariellen Berufsrechts.
        (2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
     dürfen mit anderen Steuerberatern und Steuerbe-
     vollmächtigten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten
     Buchprüfern, Mitgliedern einer Rechtsanwalts-
     kammer und der Patentanwaltskammer, den in
     § 3 Nr. 2 und 3 genannten Vereinigungen, Lohn-
     steuerhilfevereinen, Vereinen im Sinne des § 4
     Nr. 8 und Gesellschaften und Personenvereinigun-
     gen im Sinne des § 155 Abs. 1 eine Bürogemein-
     schaft bilden. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist sinngemäß
     anzuwenden.
       (3) Ein Zusammenschluss im Sinne der Ab-
     sätze 1 und 2 mit ausländischen Berufsangehöri-
     gen, die ihre berufliche Niederlassung im Ausland
     haben, ist zulässig, wenn diese im Ausland einen
     den in § 3 Nr. 1 genannten Berufen in der Ausbil-
     dung und den Befugnissen vergleichbaren Beruf
     ausüben und die Voraussetzungen für die Berufs-
     ausübung den Anforderungen dieses Gesetzes im
     Wesentlichen entsprechen.
        (4) Die Gründung von Gesellschaften nach den
     Absätzen 1 und 3 und Veränderungen in den Ge-
     sellschaftsverhältnissen sind nach Maßgabe der
     Berufsordnung der zuständigen Steuerberater-
     kammer anzuzeigen. Auf Verlangen der Steuer-
     beraterkammer sind erforderliche Auskünfte zu
     erteilen und die Verträge über die gemeinsame
     Berufsausübung sowie deren Änderungen vorzu-
     legen.
        (5) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
     dürfen eine auf einen Einzelfall oder auf Dauer an-
     gelegte berufliche Zusammenarbeit, der nicht die
     Annahme gemeinschaftlicher Aufträge zugrunde
     liegt, mit Angehörigen freier Berufe im Sinne des
     § 1 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgeset-
     zes sowie von diesen gebildeten Berufsaus-
     übungsgemeinschaften eingehen (Kooperation).
     Sie sind verpflichtet sicherzustellen, dass bei der
     Kooperation ihre Berufspflichten eingehalten wer-

     den. Ist dies nicht gewährleistet, muss die Koope-
     ration unverzüglich beendet werden.“
34. § 57 wird wie folgt geändert:

     a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-

        fügt:

          „(2a) Steuerberater und Steuerbevollmäch-
       tigte sind verpflichtet, sich fortzubilden.“
     b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
           „1. eine gewerbliche Tätigkeit; die zustän-
               dige Steuerberaterkammer kann von
               diesem Verbot Ausnahmen zulassen,
               soweit durch die Tätigkeit eine Verlet-
               zung von Berufspflichten nicht zu er-
               warten ist;“.
       bb) Der Nummer 2 wird folgender Satz ange-
           fügt:
           „Eine Tätigkeit als Angestellter der Finanz-
           verwaltung ist stets mit dem Beruf des
           Steuerberaters oder Steuerbevollmächtig-
           ten unvereinbar.“

35. § 58 Satz 2 Nr. 5 wird durch folgende Nummern 5
    und 5a ersetzt:
     „5. als Angestellte von Berufskammern der in
         § 56 Abs. 1 genannten Berufe,
     5a. als Angestellte, wenn sie im Rahmen des An-
         gestelltenverhältnisses Tätigkeiten im Sinne
         des § 33 wahrnehmen. Dies gilt nicht, wenn
         hierdurch die Pflicht zur unabhängigen und
         eigenverantwortlichen Berufsausübung be-
         einträchtigt wird. Der Steuerberater oder
         Steuerbevollmächtigte darf für einen Auftrag-
         geber, dem er auf Grund eines ständigen
         Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsver-
         hältnisses seine Arbeitszeit und -kraft zur Ver-
         fügung stellen muss, nicht in seiner Eigen-
         schaft als Steuerberater oder Steuerbevoll-
         mächtigter tätig werden. Bei Mandatsüber-
         nahme hat der Steuerberater oder Steuer-
         bevollmächtigte den Mandanten auf seine
         Angestelltentätigkeit hinzuweisen. § 57 Abs. 4
         Nr. 2 Satz 2 bleibt unberührt,“.
36. § 64 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Die Abtretung von Gebührenforderungen
     oder die Übertragung ihrer Einziehung an Perso-
     nen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Nr. 1 bis 3
     und von diesen gebildeten Berufsausübungsge-
     meinschaften (§ 56) ist auch ohne Zustimmung
     des Mandanten zulässig. Im Übrigen sind Abtre-
     tung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine
     ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Man-
     danten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig
     festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Man-
     dant über die Informationspflicht des Steuerbera-
     ters oder Steuerbevollmächtigten gegenüber dem
     neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten
     aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einzie-
     hungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Ver-
     schwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte
     Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte.“
37. § 66 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 66

                         Handakten
        (1) Der Steuerberater oder Steuerbevollmäch-
     tigte hat die Handakten für die Dauer von zehn

     Jahren nach Beendigung des Auftrages aufzube-

     wahren. Diese Verpflichtung erlischt mit der Über-
     gabe der Handakten an den Auftraggeber, spätes-
     tens jedoch binnen sechs Monaten, nachdem der
     Auftraggeber die Aufforderung des Steuerberaters
     oder Steuerbevollmächtigten erhalten hat, die
     Handakten in Empfang zu nehmen.
        (2) Der Steuerberater oder Steuerbevollmäch-
     tigte kann seinem Auftraggeber die Herausgabe
     der Handakten verweigern, bis er wegen seiner
     Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt
     nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten
     und der einzelnen Schriftstücke nach den Um-
     ständen unangemessen ist.
        (3) Handakten im Sinne dieser Vorschrift sind
     nur die Schriftstücke, die der Steuerberater oder
     Steuerbevollmächtigte aus Anlass seiner berufli-
     chen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn
     erhalten hat, nicht aber der Briefwechsel zwischen
BGBl. 2008, Seite 674 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 674
      dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten
      und seinem Auftraggeber, die Schriftstücke, die
      dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten
      hat, sowie die zu internen Zwecken gefertigten Ar-
      beitspapiere.
         (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend,
      soweit sich der Steuerberater oder Steuerbevoll-
      mächtigte zum Führen von Handakten der elek-
      tronischen Datenverarbeitung bedient. Die in an-
      deren Gesetzen getroffenen Regelungen über die
      Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterla-

      gen bleiben unberührt.“

38. Dem § 67 wird folgender Satz angefügt:

      „Die Steuerberaterkammer erteilt Dritten zur Gel-
      tendmachung von Schadensersatzansprüchen auf
      Antrag Auskunft über den Namen, die Adresse
      und die Versicherungsnummer der Berufshaft-
      pflichtversicherung des Steuerberaters, Steuerbe-
      vollmächtigten oder der Steuerberatungsgesell-
      schaft, soweit der Steuerberater, Steuerbevoll-
      mächtigte oder die Steuerberatungsgesellschaft
      kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an
      der Nichterteilung der Auskunft hat.“
39. Dem § 69 wird folgender Absatz 7 angefügt:

         „(7) Ist ein Steuerberater oder Steuerbevoll-
      mächtigter, für den ein Vertreter bestellt ist, ge-
      storben, so sind Rechtshandlungen, die der Ver-
      treter vor Eintragung der Löschung des verstor-
      benen Berufsangehörigen in das Berufsregister

      vorgenommen hat, nicht deshalb unwirksam, weil
      der Berufsangehörige zur Zeit der Bestellung des
      Vertreters oder zur Zeit der Vornahme der Hand-
      lung nicht mehr gelebt hat. Das Gleiche gilt
      für Rechtshandlungen, die vor Eintragung der
      Löschung des verstorbenen Berufsangehörigen
      in das Berufsregister dem Vertreter gegenüber
      noch vorgenommen worden sind.“
40. § 70 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 70
              Bestellung eines Praxisabwicklers
         (1) Ist ein Steuerberater oder Steuerbevoll-
      mächtigter gestorben, kann die zuständige Steu-
      erberaterkammer einen anderen Steuerberater
      oder Steuerbevollmächtigten zum Abwickler der
      Praxis bestellen. Ein Abwickler kann auch für die
      Praxis eines früheren Steuerberaters oder Steuer-
      bevollmächtigten bestellt werden, dessen Bestel-
      lung erloschen, zurückgenommen oder widerrufen
      worden ist.
         (2) Der Abwickler ist in der Regel nicht länger
      als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Auf
      Antrag des Abwicklers ist die Bestellung jeweils
      höchstens um ein Jahr zu verlängern, wenn er
      glaubhaft macht, dass schwebende Angelegen-
      heiten noch nicht zu Ende geführt werden konn-

      ten.
         (3) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden
      Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufen-
      den Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Mo-
      nate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzu-
      nehmen. Ihm stehen die gleichen Befugnisse zu,
      die der verstorbene oder frühere Steuerberater
      oder Steuerbevollmächtigte hatte. Der Abwickler

     gilt für die schwebenden Angelegenheiten als
     von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht
     für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer
     Weise gesorgt hat.
        (4) Der Steuerberater oder Steuerbevollmäch-
     tigte, der von Amts wegen zum Abwickler bestellt
     worden ist, kann die Abwicklung nur aus einem
     wichtigen Grund ablehnen. Über die Zulässigkeit
     der Ablehnung entscheidet die zuständige Steuer-
     beraterkammer.

       (5) § 69 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

        (6) Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer

     im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens
     nicht verpflichtet, Gebührenansprüche und Kos-
     tenforderungen des verstorbenen oder früheren
     Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten im
     eigenen Namen geltend zu machen, im Falle des
     verstorbenen Steuerberaters oder Steuerbevoll-
     mächtigten allerdings nur für Rechnung der Erben.

       (7) Die Bestellung kann widerrufen werden.
       (8) § 69 Abs. 6 gilt entsprechend, es sei denn,
     es liegt eine schriftliche Einwilligung der Erben
     oder des früheren Steuerberaters oder Steuerbe-
     vollmächtigten vor.“

41. In § 72 Abs. 1 wird die Angabe „§ 56 Abs. 3“ durch
    die Angabe „§ 56 Abs. 2“ ersetzt.
42. § 73 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 73

                   Steuerberaterkammer
        (1) Die Steuerberater und Steuerbevollmächtig-
     ten, die in einem Oberfinanzbezirk oder durch die
     Landesregierung bestimmten Kammerbezirk ihre
     berufliche Niederlassung haben, bilden eine Be-
     rufskammer. Diese führt die Bezeichnung „Steuer-
     beraterkammer“.
        (2) Die Steuerberaterkammer hat ihren Sitz im
     Kammerbezirk. Sie ist eine Körperschaft des öf-
     fentlichen Rechts.
        (3) Werden Oberfinanzdirektionen aufgelöst
     oder zusammengelegt, bleiben die bisher gebilde-
     ten Kammern bestehen. Der vormalige Geschäfts-
     bereich einer aufgelösten Oberfinanzdirektion gilt
     als Kammerbezirk fort, soweit die Landesregie-
     rung nichts anderes bestimmt.“
43. In § 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird jeweils das
    Wort „Oberfinanzbezirk“ durch das Wort „Kam-
    merbezirk“ und in Abs. 1 Satz 2 das Wort „Be-
    reich“ durch das Wort „Bezirk“ ersetzt.
44. In § 75 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Oberfinanz-
    bezirke“ durch das Wort „Kammerbezirke“ und in
    Satz 2 das Wort „Oberfinanzbezirk“ durch das
    Wort „Kammerbezirk“ ersetzt.

45. § 77a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Der Vorstand setzt die Zahl der Abteilungen
     und ihrer Mitglieder fest, überträgt den Abteilun-
     gen die Geschäfte und bestimmt die Mitglieder
     der einzelnen Abteilungen. Jedes Mitglied des
     Vorstandes kann mehreren Abteilungen angehö-
     ren.“
46. § 79 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2008, Seite 675 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 675
     a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       „Für die Verjährung des Anspruchs der Steuer-
       beraterkammer auf Zahlung von Beiträgen sind
       die für die Gebühren geltenden Vorschriften
       entsprechend anzuwenden.“

     b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze ange-
        fügt:
       „Die Gebühren entstehen mit Inanspruch-
       nahme der besonderen Einrichtung oder Tätig-
       keit, bei Amtshandlungen, die einen Antrag
       voraussetzen, mit dessen Eingang bei der
       Steuerberaterkammer, bei anderen Amtshand-
       lungen mit der Beendigung der Amtshandlung.
       Der 2. Abschnitt des Verwaltungskostengeset-
       zes ist entsprechend anzuwenden. Im Übrigen
       gilt das jeweilige Verwaltungsgebührenrecht
       des Landes.“

     c) Absatz 3 wird aufgehoben.

47. § 80 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) In Aufsichts- und Beschwerdesachen ha-
     ben Mitglieder der Steuerberaterkammer dem Vor-
     stand oder dem durch die Satzung bestimmten
     Organ der zuständigen Steuerberaterkammer oder
     einem Beauftragten des Vorstandes oder des Or-

     gans Auskunft zu geben sowie auf Verlangen ihre

     Handakten vorzulegen oder vor der zuständigen

     Steuerberaterkammer zu erscheinen. Das gilt

     nicht, wenn und soweit der Steuerberater oder

     Steuerbevollmächtigte dadurch seine Verpflich-

     tung zur Verschwiegenheit verletzen oder sich

     durch wahrheitsgemäße Beantwortung oder Vor-
     lage seiner Handakten die Gefahr zuziehen würde,
     wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit
     oder einer Berufspflichtverletzung verfolgt zu wer-
     den und er sich hierauf beruft. Der Steuerberater
     oder Steuerbevollmächtigte ist auf das Recht zur
     Auskunftsverweigerung hinzuweisen.“
48. Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt:
                           „§ 80a

                      Zwangsgeld bei
            Verletzung von Mitwirkungspflichten
        (1) Um einen Steuerberater oder Steuerbevoll-
     mächtigten zur Erfüllung seiner Pflichten nach
     § 80 anzuhalten, kann die zuständige Steuerbera-
     terkammer gegen ihn, auch mehrfach, ein
     Zwangsgeld festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld
     darf eintausend Euro nicht übersteigen.

       (2) Das Zwangsgeld muss vorher schriftlich an-
     gedroht werden. Die Androhung und die Festset-
     zung des Zwangsgeldes sind dem Steuerberater

     oder Steuerbevollmächtigten zuzustellen.

        (3) Gegen die Androhung und gegen die Fest-
     setzung des Zwangsgeldes kann innerhalb eines
     Monats nach der Zustellung die Entscheidung des
     Oberlandesgerichts beantragt werden. Zuständig
     ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die
     Steuerberaterkammer ihren Sitz hat. Der Antrag
     ist bei der zuständigen Steuerberaterkammer
     schriftlich einzureichen. Erachtet die zuständige
     Steuerberaterkammer den Antrag für begründet,
     so hat sie ihm abzuhelfen; andernfalls ist der An-
     trag unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzule-

     gen. Die Vorschriften der Strafprozessordnung
     über die Beschwerde sind sinngemäß anzuwen-
     den. Die Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der Straf-
     prozessordnung) wird von der zuständigen Steu-
     erberaterkammer abgegeben. Die Staatsanwalt-
     schaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt. Der
     Beschluss des Oberlandesgerichts kann nicht an-
     gefochten werden.
        (4) Das Zwangsgeld fließt der zuständigen
     Steuerberaterkammer zu. Es wird auf Grund einer
     von ihr erteilten, mit der Bescheinigung der Voll-
     streckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift
     des Festsetzungsbescheides nach den Vorschrif-
     ten beigetrieben, die für die Vollstreckung von Ur-
     teilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten.“

49. In § 86 Abs. 2 Nr. 7 wird der abschließende Punkt
    durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-
    satz angefügt:

     „sie kann den Berufsangehörigen unverbindliche
     Fortbildungsempfehlungen erteilen.“
50. Nach § 87 wird folgender § 87a eingefügt:

                           „§ 87a
            Wirtschaftsplan, Rechnungslegung

        (1) Die Bundessteuerberaterkammer ist be-

     rechtigt, abweichend von den Bestimmungen der

     Bundeshaushaltsordnung einen Wirtschaftsplan

     aufzustellen, die Bücher nach den Regeln der

     kaufmännischen Buchführung zu führen und einen

     Jahresabschluss sowie einen Lagebericht nach

     handelsrechtlichen Grundsätzen zu erstellen.

        (2) Näheres regelt die Satzung der Bundes-
     steuerberaterkammer. § 109 Abs. 2 der Bundes-
     haushaltsordnung ist anzuwenden.
       (3) Die §§ 7, 9 und 24 der Bundeshaushaltsord-
     nung sowie die Vorschriften des Teils III der Bun-
     deshaushaltsordnung gelten entsprechend mit
     Ausnahme der §§ 38 und 45 sowie der Bestim-
     mungen, die eine Buchung nach Einnahmen und
     Ausgaben voraussetzen. Das Bundesministerium
     der Finanzen wird ermächtigt, weitere Ausnahmen
     von der Anwendung der Vorschriften der Bundes-
     haushaltsordnung zuzulassen.
       (4) Für das Prüfungsrecht des Bundesrech-
     nungshofes gilt § 111 Abs. 1 der Bundeshaus-
     haltsordnung.“

51. § 90 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind
     1. Warnung,

     2. Verweis,

     3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,

     4. Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu
        fünf Jahren,
     5. Ausschließung aus dem Beruf.“

52. § 148 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt
    gefasst:
     „Dasselbe gilt, wenn das berufsgerichtliche Ver-
     fahren wegen Erlöschens, Rücknahme oder Wi-
     derruf der Bestellung eingestellt wird und nach
     dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Ver-
BGBl. 2008, Seite 676 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 676
      hängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme ge-
      rechtfertigt gewesen wäre;“.

53. § 152 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Eintragungen in den über den Steuerberater oder
      Steuerbevollmächtigten geführten Akten über eine
      Warnung sind nach fünf, über einen Verweis oder
      eine Geldbuße nach zehn Jahren zu tilgen, auch
      wenn sie nebeneinander verhängt wurden.“

54. § 157 Abs. 7 wird aufgehoben.

55. Nach § 157 wird folgender § 157a eingefügt:

                            „§ 157a

                   Übergangsvorschriften
               anlässlich des Achten Gesetzes
         zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

         (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der
      ab 12. April 2008 geltenden Fassung über die
      Zulassung zur Prüfung, die Befreiung von der
      Prüfung, die organisatorische Durchführung der
      Prüfung und die Abnahme der Prüfung sind
      erstmals für Prüfungen anzuwenden, die nach
      dem 31. Dezember 2008 beginnen und für
      Anträge auf Befreiung von der Prüfung oder auf
      Erteilung einer verbindlichen Auskunft über die
      Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die
      Zulassung zur Prüfung oder über die Befreiung

      von der Prüfung, die nach dem 31. Dezember

      2008 gestellt werden. Das gilt nicht für § 36 Abs. 1,
      § 37 Abs. 3, § 37a Abs. 2 bis 4a, § 38 Abs. 1 und
      die in § 39 Abs. 1 für die Bearbeitung eines
      Antrags auf Befreiung von der Prüfung oder auf
      Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach
      § 38a bestimmte Gebührenhöhe. Die in § 39 Abs. 2
      bestimmte Höhe der Gebühr gilt für Prüfungen, die
      nach dem 31. Dezember 2007 beginnen.

        (2) Auf Prüfungen, die vor dem 1. November
      2007 begonnen haben, sind die Vorschriften die-
      ses Gesetzes in der bis zum 11. April 2008 gelten-
      den Fassung weiter anzuwenden.

         (3) Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 geht
      am 1. Juli 2009 in den zu diesem Zeitpunkt anhän-
      gigen Rechtsstreitigkeiten wegen der Zulassung
      zur Prüfung, der Befreiung von der Prüfung oder
      der Erteilung verbindlicher Auskünfte gemäß § 38a
      und Überdenkungsverfahren die Zuständigkeit
      von der für die Finanzverwaltung zuständigen
      obersten Landesbehörde auf die zuständige Steu-

      erberaterkammer über.

         (4) Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 wird
      ab dem 1. Juli 2009 in den zu diesem Zeitpunkt

      anhängigen Rechtsstreitigkeiten wegen Prüfungs-
      entscheidungen die für die Finanzverwaltung zu-
      ständige oberste Landesbehörde durch die zu-
      ständige Steuerberaterkammer vertreten.“

56. § 158 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 158

              Durchführungsbestimmungen
          zu den Vorschriften über Steuerberater,

                Steuerbevollmächtigte und
              Steuerberatungsgesellschaften

        Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
     hören der Bundessteuerberaterkammer mit Zu-
     stimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-
     nung Bestimmungen zu erlassen
     1. über

        a) das Verfahren bei der Zulassung zur Prü-
           fung, der Befreiung von der Prüfung und
           der Erteilung verbindlicher Auskünfte, insbe-
           sondere über die Einführung von Vordrucken
           zur Erhebung der gemäß den §§ 36, 37a, 38
           und 38a erforderlichen Angaben und Nach-
           weise,
        b) die Durchführung der Prüfung, insbesondere
           die Prüfungsgebiete, die schriftliche und
           mündliche Prüfung, das Überdenken der
           Prüfungsbewertung,

        c) das Verfahren bei der Wiederholung der Prü-
           fung,
        d) das Verfahren der Berufung und Abberufung
           der Mitglieder des Prüfungsausschusses
           und ihrer Stellvertreter;

     2. über die Bestellung;

     3. über das Verfahren bei der Anerkennung als

        Steuerberatungsgesellschaft;

     4. über die mündliche Prüfung im Sinne des § 44,
        insbesondere über die Prüfungsgebiete, die
        Befreiung von der Prüfung und das Verfahren
        bei der Erteilung der Bezeichnung „Landwirt-
        schaftliche Buchstelle“;

     5. über Einrichtung und Führung des Berufsregis-
        ters sowie über Meldepflichten;
     6. über den Abschluss und die Aufrechterhaltung
        der Haftpflichtversicherung, den Inhalt, den
        Umfang und die Ausschlüsse des Versiche-
        rungsvertrages sowie über die Mindesthöhe
        der Deckungssummen.“

57. In § 162 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 7 wird jeweils das Wort
    „Oberfinanzdirektion“ durch das Wort „Aufsichts-
    behörde“ ersetzt.
58. § 164a wird wie folgt geändert:

     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 164a

                      Verwaltungsverfahren
               und finanzgerichtliches Verfahren“.

     b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

           „(3) In finanzgerichtlichen Verfahren in Ange-
        legenheiten der §§ 37, 37a und 39a wird die für
        die Finanzverwaltung zuständige oberste Lan-
        desbehörde durch die zuständige Steuerbera-
        terkammer vertreten.“
BGBl. 2008, Seite 677 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 677
                      Artikel 2
            Änderung der Verordnung
        zur Durchführung der Vorschriften
    über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
       und Steuerberatungsgesellschaften

   Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften
über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuer-
beratungsgesellschaften vom 12. November 1979
(BGBl. I S. 1922), zuletzt geändert durch Artikel 16
des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2645), wird wie folgt geändert:
 1. § 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Wörter „für die Finanz-
       verwaltung zuständige oberste Landesbehörde
       (oberste Landesbehörde)“ durch die Wörter
       „zuständige Steuerberaterkammer“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 werden die Wörter „obersten Lan-
       desbehörde“ durch die Wörter „zuständigen
       Steuerberaterkammer“ ersetzt.

    c) In Absatz 3 und 4 werden jeweils die Wörter
       „oberste Landesbehörde“ durch die Wörter
       „zuständige Steuerberaterkammer“ ersetzt.

 2. § 5 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden vor den Wörtern „zuständi-
       gen Stelle“ die Wörter „nach den Vorschriften
       der Wirtschaftsprüferordnung“ eingefügt.
    b) In Absatz 2 werden Nummer 3 und 4 wie folgt
       gefasst:
       „3. soweit erforderlich ein Nachweis über die
           zweijährige Tätigkeit im steuerberatenden
           Beruf sowie ein oder mehrere Ausbildungs-
           nachweise im Sinne des Artikels 7 Abs. 2
           Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG
           des Europäischen Parlaments und des Ra-
           tes vom 7. September 2005 über die Aner-
           kennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU
           Nr. L 255 S. 22, ABl. EU 2007 Nr. L 271
           S. 18), geändert durch die Richtlinie 2006/
           100/EG des Rates vom 20. November 2006
           (ABl. EU Nr. L 363 S. 141),
       4. eine Bescheinigung über eine mindestens
          dreijährige Berufsausübung in einem Mit-
          gliedstaat oder Vertragsstaat oder in der
          Schweiz, sofern dieser Staat ein Diplom,
          ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen
          Befähigungsnachweis eines Drittlandes an-
          erkannt hat,“.
 3. In § 6 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „obersten
    Landesbehörde“ durch die Wörter „zuständigen
    Steuerberaterkammer“ ersetzt.

 4. § 10 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird aufgehoben.
    b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie
       folgt gefasst:
          „(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschus-
       ses und ihre Stellvertreter sind durch die für
       die Finanzverwaltung zuständige oberste Lan-
       desbehörde grundsätzlich für drei Jahre zu
       berufen. Sie können nur aus wichtigem Grund
       abberufen werden. Im Falle des vorzeitigen
       Ausscheidens oder der Abberufung wird der

       Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit des
       ausgeschiedenen oder abberufenen Mitglieds
       oder Stellvertreters berufen. Vor der Berufung
       oder Abberufung von Steuerberatern ist die
       Steuerberaterkammer zu hören, deren Mitglied
       der jeweilige Steuerberater ist; vor der Beru-
       fung oder Abberufung eines Vertreters der Wirt-
       schaft ist die für die Wirtschaft zuständige
       oberste Landesbehörde zu hören. Bei der Be-
       rufung von Stellvertretern ist eine Einzelzuord-
       nung zwischen Stellvertreter und Mitglied des
       Prüfungsausschusses nicht erforderlich. Mit-
       glieder und Stellvertreter können während ihrer
       Amtszeit begonnene Verfahren auch nach Ab-
       lauf ihrer Amtszeit fortführen.“
    c) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Ab-
       sätze 2 bis 5.
5. § 14 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 14

               Durchführung der Prüfungen

       (1) Die für die Finanzverwaltung zuständige
    oberste Landesbehörde setzt, in der Regel jährlich
    einmal, die Prüfung der zugelassenen Bewerber
    durch den Prüfungsausschuss im Einvernehmen
    mit den übrigen für die Finanzverwaltung zustän-
    digen obersten Landesbehörden an.
       (2) Die Prüfungen und die Beratungen des Prü-
    fungsausschusses sind nicht öffentlich. An der
    mündlichen Prüfung können Vertreter der für die
    Finanzverwaltung zuständigen obersten Landes-
    behörde und des Vorstandes der zuständigen
    Steuerberaterkammer teilnehmen. Anderen Perso-
    nen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschus-
    ses die Anwesenheit gestatten.“
6. In § 17 werden die Wörter „oberste Landesbe-
   hörde“ durch die Wörter „zuständige Steuerbera-
   terkammer“ ersetzt.
7. § 18 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 18
             Fertigung der Aufsichtsarbeiten
       (1) Die Prüfungsaufgaben der Aufsichtsarbeiten
    werden von der für die Finanzverwaltung zustän-
    digen obersten Landesbehörde im Einvernehmen
    mit den übrigen für die Finanzverwaltung zustän-
    digen obersten Landesbehörden gestellt. Sie be-
    stimmt die zulässigen Hilfsmittel und die Bearbei-
    tungszeit. Die Bearbeitungszeit soll für jede Arbeit
    mindestens vier und höchstens sechs Stunden
    betragen. Die zuständige Steuerberaterkammer
    bestimmt in der Ladung zur schriftlichen Prüfung,
    ob die Arbeiten mit der Anschrift und der Unter-
    schrift des Bewerbers oder mit der zugeteilten
    Kennzahl zu versehen sind.
       (2) Die Prüfungsaufgaben sind geheim zu hal-
    ten. Sie sind von der zuständigen Steuerberater-
    kammer an den jeweiligen Prüfungstagen dem
    Aufsichtsführenden in der erforderlichen Anzahl
    zur Verteilung an die erschienenen Bewerber aus-
    zuhändigen.
       (3) Auf Antrag hat die zuständige Steuerbera-
    terkammer körperbehinderten Personen für die
    Fertigung der Aufsichtsarbeiten der Behinderung
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      entsprechende Erleichterungen zu gewähren. Der
      Antrag soll mit dem Antrag auf Zulassung zur Prü-
      fung gestellt werden. Die zuständige Steuerbera-
      terkammer kann die Vorlage eines amtsärztlichen
      Zeugnisses verlangen.“
 8. In § 19 Abs. 1 werden die Wörter „oberste Lan-
    desbehörde“ durch die Wörter „zuständige Steu-
    erberaterkammer“ ersetzt.
 9. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
      a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
        „Sie dürfen nur die von der für die Finanzver-
        waltung zuständigen obersten Landesbehörde
        zugelassenen Hilfsmittel benutzen.“
      b) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
        „Die zuständige Steuerberaterkammer kann
        anordnen, dass nur von ihr zur Verfügung ge-
        stellte Ausgaben der zugelassenen Hilfsmittel
        benutzt werden dürfen.“

10. § 21 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Der Bewerber kann bis zum Ende der Be-
      arbeitungszeit der letzten Aufsichtsarbeit durch

      Erklärung gegenüber der zuständigen Steuerbera-
      terkammer oder dem Aufsichtsführenden von der
      Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prü-
      fung als nicht abgelegt.“
11. In § 24 Abs. 1 werden die Wörter „auf Vorschlag
    der für die Finanzverwaltung zuständigen obers-
    ten Landesbehörde“ gestrichen.
12. § 25 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Die für die Finanzverwaltung zuständige

      oberste Landesbehörde, vertreten durch die zu-
      ständige Steuerberaterkammer, hat Bewerber, die
      die Prüfung nach Absatz 2 nicht bestanden haben,
      schriftlich zu bescheiden.“
12a. In § 26 Abs. 1 werden die Wörter „oberste Lan-
     desbehörde“ durch die Wörter „zuständige Steu-
     erberaterkammer“ ersetzt.
13. In § 28 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
    „als Vertreter der“ die Wörter „für die Finanzver-

    waltung zuständigen“ eingefügt.

14. § 29 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „obersten

         Landesbehörde“ durch die Wörter „zuständi-
         gen Steuerberaterkammer“ ersetzt.
      b) In Absatz 2 werden die Wörter „oberste Lan-
         desbehörde“ durch die Wörter „zuständige
         Steuerberaterkammer“ ersetzt.
15. In § 32 Satz 1 werden die Wörter „obersten Lan-
    desbehörde“ durch die Wörter „zuständigen Steu-
    erberaterkammer“ ersetzt.
16. § 34 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter „obersten
         Landesbehörde“ durch das Wort „Stelle“ er-
         setzt.
      b) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Wörter „obersten
         Landesbehörde“ durch das Wort „Stelle“ er-
         setzt.

17. § 46 wird wie folgt geändert:
      a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Buchstabe c werden nach den Wörtern
            „Landwirtschaftliche Buchstelle“ die Wörter
            „und von Bezeichnungen nach der Fachbe-
            raterordnung“ eingefügt.
        bb) In Buchstabe e wird die Angabe „§ 56
            Abs. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 56 Abs. 1
            bis 3“ ersetzt.
     b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
        „2. Steuerberatungsgesellschaften, wenn sie
            im Registerbezirk anerkannt werden oder
            wenn sie ihren Sitz in den Registerbezirk
            verlegen, und zwar
           a) Firma oder Name und Rechtsform,
           b) Tag der Anerkennung als Steuerbera-
              tungsgesellschaft und die für die Finanz-
              verwaltung zuständige oberste Landes-
              behörde oder die Steuerberaterkammer,
              die die Anerkennung ausgesprochen
              hat,

           c) Befugnis zur Führung der Bezeichnung
              „Landwirtschaftliche Buchstelle“,

           d) Sitz und Anschrift,

           e) berufliche Zusammenschlüsse im Sinne
              von § 56 Abs. 2 des Gesetzes,
           f) Namen der Mitglieder des zur gesetzli-
              chen Vertretung berufenen Organs so-
              wie der vertretungsberechtigten Gesell-
              schafter und Partner,
           g) sämtliche weiteren Beratungsstellen und
              die Namen der die weiteren Beratungs-

              stellen leitenden Personen

           sowie alle Veränderungen zu den Buchsta-
           ben a und c bis g;“.
17a. Dem § 47 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
     „Die Eintragung von Bezeichnungen nach der
     Fachberaterordnung ist zu löschen, wenn die Be-
     zeichnung nicht mehr geführt werden darf.“
18. § 50 wird wie folgt geändert:

     a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

     b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

          „(2) Absatz 1 gilt entsprechend in den Fällen

        des § 154 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes.“

19. § 56 wird wie folgt geändert:
     a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
     b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
           „(2) Der Versicherer ist befugt, der zuständi-
        gen Steuerberaterkammer Beginn und Ende
        des Versicherungsvertrags, jede Änderung des
        Versicherungsvertrags, die den nach dieser
        Verordnung vorgeschriebenen Versicherungs-
        schutz beeinträchtigt, und den Widerruf einer
        vorläufigen Deckungszusage mitzuteilen. Die
        zuständige Steuerberaterkammer ist berech-
        tigt, entsprechende Auskünfte bei dem Versi-
        cherer einzuholen.“
20. Dem § 58 wird folgender Absatz 4 angefügt:

       „(4) Die Vorschriften dieser Verordnung in der
     ab 12. April 2008 geltenden Fassung über die
     Zulassung zur Prüfung, die Befreiung von der
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     Prüfung, die organisatorische Durchführung der
     Prüfung und die Abnahme der Prüfung sind erst-
     mals für Prüfungen anzuwenden, die nach dem
     31. Dezember 2008 beginnen und für Anträge auf
     Befreiung von der Prüfung oder auf Erteilung einer
     verbindlichen Auskunft über die Erfüllung einzel-
     ner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prü-
     fung oder über die Befreiung von der Prüfung,
     die nach dem 31. Dezember 2008 gestellt wer-

     den.“

                        Artikel 3

                   Änderung der

         Verordnung zur Durchführung der
    Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine

   Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften
über die Lohnsteuerhilfevereine vom 15. Juli 1975
(BGBl. I S. 1906), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 24. Juni 2000 (BGBl. I S. 874), wird wie
folgt geändert:

1. In § 1 wird das Wort „Oberfinanzdirektion“ durch die
   Wörter „zuständigen Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
2. In § 2 Nr. 4, § 5 Nr. 1 Buchstabe b, § 7 Satz 1 und § 8
   Abs. 1 Satz 2 wird jeweils das Wort „Oberfinanzdi-
   rektion“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
3. In § 5 Nr. 1, § 5 Nr. 2 und § 6 Nr. 1 Buchstabe b wird
   jeweils das Wort „Oberfinanzbezirk“ durch die Wör-
   ter „Bezirk der Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

4. In § 8 Abs. 2 wird das Wort „Oberfinanzdirektionen“

   durch das Wort „Aufsichtsbehörden“ ersetzt.

                        Artikel 4
                      Änderung
                 der Abgabenordnung
  Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866,
2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ge-

setzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) wird
wie folgt geändert:
1. § 80 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 7 wird aufgehoben.
  b) In Absatz 8 wird die Angabe „Absätze 5 bis 7“
     durch die Angabe „Absätze 5 und 6“ ersetzt.
2. § 348 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

     „4. gegen Entscheidungen in Angelegenheiten
         des Zweiten und Sechsten Abschnitts des
         Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes.“

  b) Nummer 5 wird aufgehoben.

                       Artikel 5
                   Änderung der
         Steuerberatergebührenverordnung

  In § 40 Abs. 8 der Steuerberatergebührenverordnung
vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442), die zuletzt
durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, wird das Wort
„Widerspruch“ durch das Wort „Widerruf“ ersetzt.

                       Artikel 6
                      Änderung
                des Strafgesetzbuchs
   In § 203 Abs. 1 Nr. 6 des Strafgesetzbuchs in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. November
1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 3 des

Gesetzes vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306) geändert

worden ist, werden nach dem Wort „privatärztlichen“
ein Komma und das Wort „steuerberaterlichen“ einge-
fügt.

                       Artikel 7
                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
BGBl. 2008, Seite 680 — Originalseite als Abbildung
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                       Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                    sind gewahrt.
                       Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                    ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                      Berlin, den 8. April 2008

                                 Der Bundespräsident
                                     Horst Köhler

                                 Die Bundeskanzlerin
                                   Dr. A n g e l a M e r k e l

                         Der Bundesminister der Finanzen
                                 Peer Steinbrück

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 666. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8a20f7a4de1d7aa4….