Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 666
BGBl. 2008 I S. 666 · 78.528 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Achtes Gesetz
zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes*)
Vom 8. April 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung
des Steuerberatungsgesetzes
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 8 des
Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631),
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„Befugnis zu vorübergehender
und gelegentlicher Hilfeleistung
in Steuersachen § 3a“.
b) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
„Verbot der unbefugten Hilfeleistung
in Steuersachen, Missbrauch von
Berufsbezeichnungen § 5“.
b1) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
„Zulassung zur Prüfung, Befreiung
von der Prüfung, organisatorische
Durchführung der Prüfung, Abnahme
der Prüfung, Wiederholung der
Prüfung und Besetzung des
Prüfungsausschusses § 35“.
b2) Die Angabe zu § 37b wird wie folgt gefasst:
„Zuständigkeit für die Zulassung
zur Prüfung, für die Befreiung von
der Prüfung, für die organisatorische
Durchführung der Prüfung, für die
Abnahme der Prüfung und für die
Berufung und Abberufung des
Prüfungsausschusses § 37b“.
b3) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
„Gebühren für Zulassung, Prüfung,
Befreiung und verbindliche
Auskunft, Kostenerstattung § 39“.
c) Nach der Angabe zu § 80 wird die folgende
Angabe eingefügt:
„Zwangsgeld bei Verletzung
von Mitwirkungspflichten § 80a“.
d) Nach der Angabe zu § 87 wird die folgende
Angabe eingefügt:
„Wirtschaftsplan, Rechnungslegung § 87a“.
e) Nach der Angabe zu § 157 wird folgende An-
gabe eingefügt:
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255
S. 22, ABl. EU 2007 Nr. L 271 S. 18), geändert durch die Richtlinie
2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363
S. 141).
„Übergangsvorschriften
anlässlich des Achten
Gesetzes zur Änderung des
Steuerberatungsgesetzes § 157a“.
f) Die Angabe zu § 164a wird wie folgt gefasst:
„Verwaltungsverfahren und
finanzgerichtliches Verfahren § 164a“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Komma durch einen
Punkt ersetzt.
b) Nummer 4 wird aufgehoben.
3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Befugnis zu vorübergehender und
gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
(1) Personen, die in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union oder in einem ande-
ren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz be-
ruflich niedergelassen sind und dort befugt ge-
schäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem
Recht des Niederlassungsstaates leisten, sind
zur vorübergehenden und gelegentlichen ge-
schäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen auf
dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland be-
fugt. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in
Steuersachen im Inland richtet sich nach dem
Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat.
Bei ihrer Tätigkeit im Inland unterliegen sie densel-
ben Berufsregeln wie die in § 3 genannten Perso-
nen. Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung
zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reg-
lementiert ist, gilt die Befugnis zur geschäftsmäßi-
gen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland nur,
wenn die Person den Beruf dort während der vor-
hergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre
ausgeübt hat. Ob die geschäftsmäßige Hilfeleis-
tung in Steuersachen vorübergehend und gele-
gentlich erfolgt, ist insbesondere anhand ihrer
Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und
Kontinuität zu beurteilen.
(2) Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steu-
ersachen nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn
die Person vor der ersten Erbringung im Inland
der zuständigen Stelle schriftlich Meldung erstat-
tet. Zuständige Stelle ist für Personen aus:
1. Finnland die Steuerberaterkammer Berlin,
2. Polen die Steuerberaterkammer Brandenburg,
3. Zypern die Steuerberaterkammer Bremen,
4. den Niederlanden und Bulgarien die Steuer-
beraterkammer Düsseldorf,
5. Schweden und Island die Steuerberaterkam-
mer Hamburg,
6. Portugal und Spanien die Steuerberaterkam-
mer Hessen,

7. Belgien die Steuerberaterkammer Köln,
8. Estland, Lettland, Litauen die Steuerberater-
kammer Mecklenburg-Vorpommern,
9. Italien und Österreich die Steuerberaterkam-
mer München,
10. dem Vereinigten Königreich die Steuerberater-
kammer Niedersachsen,
11. Rumänien und Liechtenstein die Steuerbera-
terkammer Nordbaden,
12. Tschechien die Steuerberaterkammer Nürn-
berg,
13. Frankreich die Steuerberaterkammer Rhein-
land-Pfalz,
14. Luxemburg die Steuerberaterkammer Saar-
land,
15. Ungarn die Steuerberaterkammer des Frei-
staates Sachsen,
16. der Slowakei die Steuerberaterkammer Sach-
sen-Anhalt,
17. Dänemark und Norwegen die Steuerberater-
kammer Schleswig-Holstein,
18. Griechenland die Steuerberaterkammer Stutt-
gart,
19. der Schweiz die Steuerberaterkammer Süd-
baden,
20. Malta und Slowenien die Steuerberaterkam-
mer Thüringen,
21. Irland die Steuerberaterkammer Westfalen-
Lippe.
Die Meldung der Person muss enthalten:
1. den Familiennamen und die Vornamen, den
Namen oder die Firma einschließlich der ge-
setzlichen Vertreter,
2. das Geburts- oder Gründungsjahr,
3. die Geschäftsanschrift einschließlich der An-
schriften aller Zweigstellen,
4. die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit
im Inland zu erbringen ist,
5. eine Bescheinigung darüber, dass die Person in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
in der Schweiz rechtmäßig zur geschäfts-
mäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nieder-
gelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser
Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Be-
scheinigung nicht, auch nicht vorübergehend,
untersagt ist,
6. einen Nachweis über die Berufsqualifikation,
7. einen Nachweis darüber, dass die Person den
Beruf im Staat der Niederlassung während der
vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei
Jahre ausgeübt hat, wenn weder der Beruf
noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat
der Niederlassung reglementiert ist,
8. eine Information über Einzelheiten zur Berufs-
haftpflichtversicherung oder eines anderen in-
dividuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug
auf die Berufshaftpflicht.
Die Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn die
Person nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut
nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfeleistung in
Steuersachen im Inland erbringen will. In diesem
Fall sind die Bescheinigung nach Satz 3 Nr. 5 und
die Information nach Satz 3 Nr. 8 erneut vorzule-
gen.
(3) Sobald die Meldung nach Absatz 2 vollstän-
dig vorliegt, veranlasst die zuständige Stelle eine
vorübergehende Eintragung der Angaben nach
Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 im Berufsregister oder
ihre Verlängerung um ein Jahr. Die jeweilige Ein-
tragung erfolgt unter Angabe der zuständigen
Stelle und des Datums der Eintragung. Das Ver-
fahren ist kostenfrei.
(4) Registrierte Personen nach Absatz 3 oder
ihre Rechtsnachfolger müssen der zuständigen
Stelle alle Änderungen der Angaben nach Absatz 2
Satz 3 Nr. 1 bis 4 unverzüglich schriftlich mitteilen.
(5) Personen, die nach Absatz 1 geschäftsmä-
ßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbrin-
gen, dürfen dabei nur unter der Berufsbezeich-
nung in den Amtssprachen des Niederlassungs-
staates tätig werden, unter der sie ihre Dienste
im Niederlassungsstaat anbieten. Wer danach
berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Steuer-
berater“/„Steuerberaterin“, „Steuerbevollmächtig-
ter“/„Steuerbevollmächtigte“ oder „Steuerbera-
tungsgesellschaft“ zu führen, hat zusätzlich die
Berufsorganisation, der er im Niederlassungsstaat
angehört, sowie den Niederlassungsstaat anzuge-
ben. Eine Verwechslung mit den genannten Be-
rufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein.
(6) Die zuständige Stelle kann einer nach Ab-
satz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leis-
tenden Person die weitere Erbringung ihrer
Dienste im Inland untersagen, wenn die Person
im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig
niedergelassen ist oder ihr die Ausübung der Tä-
tigkeit dort untersagt wird, wenn sie nicht über die
für die Ausübung der Berufstätigkeit im Inland er-
forderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt
oder wenn sie wiederholt eine unrichtige Berufs-
bezeichnung führt.
(7) Die zuständigen Stellen arbeiten mit den zu-
ständigen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, in den anderen Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum und in der Schweiz zusammen
und übermitteln auf Anfrage:
1. Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nie-
derlassung und die gute Führung des Dienst-
leisters;
2. Informationen darüber, dass keine berufsbezo-
genen disziplinarischen oder strafrechtlichen
Sanktionen vorliegen;
3. Informationen, die im Falle von Beschwerden
eines Dienstleistungsempfängers gegen einen
Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Be-
schwerdeverfahren erforderlich sind.
§ 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenord-
nung stehen dem nicht entgegen.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 3
Nr. 12 oder 26 des Einkommensteuer-
gesetzes“ durch die Angabe „§ 3
Nr. 12, 26 oder 26a des Einkommen-
steuergesetzes“ ersetzt.
bbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) Einnahmen aus anderen Ein-
kunftsarten haben, die insgesamt
die Höhe von dreizehntausend
Euro, im Falle der Zusammenver-
anlagung von sechsundzwanzig-
tausend Euro, nicht übersteigen
und im Veranlagungsverfahren zu
erklären sind oder auf Grund eines
Antrags des Steuerpflichtigen er-
klärt werden.“
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur
Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und
der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4
des Investitionszulagengesetzes 1999, bei
mit Kinderbetreuungskosten im Sinne von
§ 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 des
Einkommensteuergesetzes sowie bei mit
haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis-
sen im Sinne des § 35a des Einkommen-
steuergesetzes zusammenhängenden Ar-
beitgeberaufgaben sowie zur Hilfe bei
Sachverhalten des Familienleistungsaus-
gleichs im Sinne des Einkommensteuer-
gesetzes und der sonstigen Zulagen und
Prämien, auf die die Vorschriften der Abga-
benordnung anzuwenden sind.“
b) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. inländische Kapitalanlagegesellschaften
sowie Personen, Gesellschaften und an-
dere Gesamthandsgemeinschaften, so-
weit sie in Vertretung der Gläubiger von
Kapitalerträgen Sammelanträge auf Er-
stattung von Kapitalertragsteuer nach
§ 45b des Einkommensteuergesetzes
stellen,“.
c) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a
eingefügt:
„12a. ausländische Kreditinstitute, soweit sie
in Vertretung der Gläubiger von Kapital-
erträgen Anträge auf Erstattung von Ka-
pitalertragsteuer nach § 50d des Ein-
kommensteuergesetzes stellen,“.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Verbot der
unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen,
Missbrauch von Berufsbezeichnungen“.
b) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 3 und 4“ durch
die Angabe „§§ 3, 3a und 4“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Werden den Finanzbehörden oder den
Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die
den Verdacht begründen, dass Personen, die
geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten,
entgegen § 132a Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetz-
buches die Berufsbezeichnungen „Steuerbera-
ter“, „Steuerbevollmächtigter“, „Rechtsanwalt“,
„Wirtschaftsprüfer“ oder „vereidigter Buch-
prüfer“ oder Vereinigungen, die geschäftsmä-
ßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen
§ 161 dieses Gesetzes die Bezeichnungen
„Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhil-
feverein“ oder „Landwirtschaftliche Buchstelle“
oder entgegen § 133 der Wirtschaftsprüferord-
nung die Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungs-
gesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“
unbefugt führen, haben sie diese Tatsachen der
für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren
oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zustän-
digen Stelle mitzuteilen; § 83 dieses Gesetzes
und § 30 der Abgabenordnung stehen dem
nicht entgegen.“
6. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 oder § 4“
durch die Angabe „§§ 3, 3a oder 4“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das abschließende Komma
durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3 auf-
gehoben.
7. § 8 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die in § 6 Nr. 4 bezeichneten Personen dür-
fen auf ihre Befugnisse zur Hilfeleistung in Steuer-
sachen hinweisen und sich als Buchhalter be-
zeichnen. Personen, die den anerkannten Ab-
schluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte
Bilanzbuchhalterin“ oder „Steuerfachwirt/Steuer-
fachwirtin“ erworben haben, dürfen unter dieser
Bezeichnung werben. Die genannten Personen
dürfen dabei nicht gegen das Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb verstoßen.“
8. In § 10 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „dürfen“ durch
das Wort „übermitteln“ ersetzt und nach den Wör-
tern „der für die Entscheidung zuständigen Stelle“
das Wort „übermitteln“ gestrichen.
9. In § 14 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Oberfinanzbe-
zirk“ durch die Wörter „Bezirk der Aufsichtsbe-
hörde“ ersetzt.
10. In § 15 Abs. 1 und 3 Satz 1, §§ 16, 17 und 19
Abs. 2 wird jeweils das Wort „Oberfinanzdirektion“
durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
11. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Oberfinanzdirek-
tion“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ er-
setzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Oberfinanzdirektion“ wird jeweils
durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird der abschließende Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt:
„eine ordnungsgemäße Geschäftsführung
liegt insbesondere nicht vor, wenn

a) gegen Pflichten nach diesem Gesetz in
nachhaltiger Weise verstoßen wurde
oder
b) der Lohnsteuerhilfeverein in Vermögens-
verfall geraten ist; ein Vermögensverfall
wird vermutet, wenn ein Insolvenzver-
fahren über das Vermögen des Lohn-
steuerhilfevereins eröffnet oder der
Lohnsteuerhilfeverein in das vom Insol-
venzgericht oder vom Vollstreckungsge-
richt zu führende Schuldnerverzeichnis
(§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung;
§ 915 der Zivilprozessordnung) eingetra-
gen ist.“
12. In § 22 Abs. 7 Nr. 1 wird das Wort „Oberfinanzdi-
rektion“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ er-
setzt.
13. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Oberfinanzbezirk“
durch die Wörter „Bezirk der Aufsichtsbe-
hörde“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „auswärtigen
Oberfinanzbezirken“ durch die Wörter „Be-
zirken anderer Aufsichtsbehörden“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort „Oberfinanzdirek-
tion“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ er-
setzt.
14. In § 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils
das Wort „Oberfinanzdirektion“ durch das Wort
„Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
15. § 25 Abs. 3 wird aufgehoben.
16. In § 26 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „sieben“ durch
das Wort „zehn“ ersetzt.
17. § 27 Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Aufsichtsbehörde ist die Oberfinanzdirek-
tion oder die durch die Landesregierung be-
stimmte Landesfinanzbehörde. Sie führt die Auf-
sicht über die Lohnsteuerhilfevereine, die ihren
Sitz im Bezirk der Aufsichtsbehörde haben.
(2) Der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde
unterliegen auch alle im Bezirk der Aufsichtsbe-
hörde bestehenden Beratungsstellen. Die im
Wege der Aufsicht getroffenen Feststellungen sind
der für den Sitz des Lohnsteuerhilfevereins zu-
ständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.“
18. In § 28 Abs. 2 werden die Wörter „von der Ober-
finanzdirektion“ gestrichen.
19. § 30 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Aufsichtsbehörden führen ein Verzeich-
nis über
1. die Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der
Aufsichtsbehörde ihren Sitz haben;
2. die im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehen-
den Beratungsstellen.“
20. Dem § 31 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Landesregierungen können die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die jeweils für die
Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbe-
hörde übertragen.“
20a. § 34 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
müssen unmittelbar nach der Bestellung eine be-
rufliche Niederlassung begründen und eine solche
unterhalten. Berufliche Niederlassung eines selb-
ständigen Steuerberaters oder Steuerbevollmäch-
tigten ist die eigene Praxis, von der aus er seinen
Beruf überwiegend ausübt. Als berufliche Nieder-
lassung eines ausschließlich nach § 58 angestell-
ten Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
gilt seine regelmäßige, bei mehreren Anstellungs-
verhältnissen seine zuerst begründete Arbeits-
stätte.“
21. § 35 wird wie folgt gefasst:
„§ 35
Zulassung zur
Prüfung, Befreiung
von der Prüfung, organisatorische
Durchführung der Prüfung, Abnahme
der Prüfung, Wiederholung der Prüfung
und Besetzung des Prüfungsausschusses
(1) Als Steuerberater darf nur bestellt werden,
wer die Prüfung als Steuerberater bestanden hat
oder von dieser Prüfung befreit worden ist. Die
Prüfung muss vor einem Prüfungsausschuss ab-
gelegt werden, der bei der für die Finanzverwal-
tung zuständigen obersten Landesbehörde zu bil-
den ist. Diesem gehören drei Beamte des höheren
Dienstes oder vergleichbare Angestellte der Fi-
nanzverwaltung an, davon einer als Vorsitzender,
sowie drei Steuerberater oder zwei Steuerberater
und ein Vertreter der Wirtschaft.
(2) Die Teilnahme an der Prüfung bedarf der Zu-
lassung.
(3) Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bewer-
ber von der für die Finanzverwaltung zuständigen
obersten Landesbehörde bekannt gegeben. Das
Bestehen der Prüfung ist von der für die Finanz-
verwaltung zuständigen obersten Landesbehörde,
die Befreiung von der Prüfung ist von der zustän-
digen Steuerberaterkammer schriftlich zu be-
scheinigen.
(4) Die Prüfung kann zweimal wiederholt wer-
den.
(5) Die Zulassung zur Prüfung, die Befreiung
von der Prüfung und die organisatorische Durch-
führung der Prüfung sind Aufgaben der zuständi-
gen Steuerberaterkammer. Die Abnahme der Prü-
fung ist Aufgabe des Prüfungsausschusses.“
22. § 36 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung
setzt voraus, dass der Bewerber,
1. ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechts-
wissenschaftliches Hochschulstudium oder ein
anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswis-
senschaftlicher Fachrichtung erfolgreich abge-
schlossen hat und
2. danach praktisch tätig gewesen ist.
Die praktische Tätigkeit muss über einen Zeitraum
von mindestens drei Jahren ausgeübt worden
sein, wenn die Regelstudienzeit des Hochschul-
studiums nach Satz 1 Nr. 1 weniger als vier Jahre

beträgt, sonst über einen Zeitraum von mindes-
tens zwei Jahren. Wurde in einem Hochschul-
studium nach Satz 1 Nr. 1 ein erster berufsqualifi-
zierender Abschluss und in einem, einen solchen
ersten Abschluss voraussetzenden, weiteren
Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein weiterer
berufsqualifizierender Abschluss erworben, wer-
den die Regelstudienzeiten beider Studiengänge
zusammengerechnet; Zeiten der praktischen Tä-
tigkeit werden berücksichtigt, soweit sie nach
dem Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Ab-
schlusses liegen.“
23. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Zeitpunkt der Durchführung des schriftli-
chen Teils der Prüfung, die Prüfungsaufgaben
der Aufsichtsarbeiten, die Bearbeitungszeit und
die zum schriftlichen Teil der Prüfung zugelas-
senen Hilfsmittel sollen von den für die Finanz-
verwaltung zuständigen obersten Finanzbehör-
den der Länder bundeseinheitlich bestimmt
werden.“
b) Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Steuerliches Verfahrensrecht sowie Steuer-
straf- und Steuerordnungswidrigkeiten-
recht,“.
24. § 37a wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder eines Vertrags-
staates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum (Mitgliedstaat oder
Vertragsstaat) oder der Schweiz mit einem Be-
fähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der in
einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat
als Deutschland oder in der Schweiz zur selb-
ständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt,
können auf Antrag eine Eignungsprüfung im
Sinne des Artikels 14 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 7. Sep-
tember 2005 über die Anerkennung von Berufs-
qualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, ABl. EU
2007 Nr. L 271 S. 18), geändert durch die
Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. No-
vember 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141) able-
gen. Mit der erfolgreich abgelegten Eignungs-
prüfung werden dieselben Rechte erworben
wie durch die erfolgreich abgelegte Steuerbe-
raterprüfung.
(3) Die Befähigungs- und Ausbildungsnach-
weise im Sinne von Absatz 2 müssen in einem
Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder der
Schweiz von einer entsprechend dessen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften benann-
ten zuständigen Behörde ausgestellt worden
sein. Sie müssen bescheinigen, dass das Be-
rufsqualifikationsniveau des Inhabers zumin-
dest unmittelbar unter dem Niveau nach Arti-
kel 11 Buchstabe d oder Buchstabe e der
Richtlinie 2005/36/EG liegt und der Inhaber
damit in diesem anderen Mitgliedstaat oder
Vertragsstaat oder der Schweiz zur Hilfe in
Steuersachen berechtigt ist. Satz 2 gilt auch
für Ausbildungsnachweise, die von einer zu-
ständigen Behörde in einem anderen Mitglied-
staat oder Vertragsstaat oder der Schweiz aus-
gestellt wurden, sofern sie in der Gemeinschaft
erworbene abgeschlossene Ausbildungen be-
scheinigen, von diesen als gleichwertig aner-
kannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme
und Ausübung des Berufs des Steuerberaters
dieselben Rechte verleihen oder auf die Aus-
übung des Berufs des Steuerberaters vorberei-
ten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen,
die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften des Herkunfts-
mitgliedstaates für die Aufnahme und Aus-
übung des Berufs des Steuerberaters entspre-
chen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht
des Herkunftsmitgliedstaates erworbene
Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschrif-
ten verleihen. Bewerber aus anderen Mitglied-
staaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz,
in denen der Beruf des Steuerberaters nicht
reglementiert ist, müssen diesen Beruf zusätz-
lich in Vollzeit zwei Jahre in den vorhergehen-
den zehn Jahren in dem Mitgliedstaat oder Ver-
tragsstaat oder der Schweiz ausgeübt haben.
Die zuständige Behörde nach Satz 1 muss be-
scheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung
des Berufs vorbereitet wurde. Die Pflicht zum
Nachweis dieser zweijährigen Berufserfahrung
entfällt, wenn der Ausbildungsnachweis den
Abschluss einer reglementierten Ausbildung
im Sinne des Artikels 13 Abs. 2 Unterabs. 3
der Richtlinie 2005/36/EG bestätigt.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Die zuständige Behörde hat dem
Antragsteller den Empfang der Unterlagen in-
nerhalb eines Monats zu bestätigen und ggf.
mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Das
Berufsanerkennungsverfahren ist innerhalb
kürzester Frist, spätestens jedoch drei Monate
nach Einreichung der vollständigen Unterlagen
abzuschließen. Die Frist kann um einen Monat
verlängert werden. Die Eignungsprüfung ist
innerhalb der Frist für die Durchführung des
Berufsanerkennungsverfahrens anzusetzen. Der
Antragsteller kann gegen nicht fristgerecht
getroffene Entscheidungen Einspruch ein-
legen.“
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Die zuständigen Behörden im Sinne
von Absatz 3 arbeiten mit den zuständigen Be-
hörden in anderen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union, in den Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum und der Schweiz zusammen und
tauschen Informationen über das Vorliegen von
disziplinar- oder strafrechtlichen oder sonsti-
gen schwerwiegenden Sachverhalten aus,
wenn sie Auswirkungen auf die Berufsaus-
übung der Betroffenen haben. § 83 dieses Ge-
setzes und § 30 der Abgabenordnung stehen
dem nicht entgegen.“

24a. § 37b wird wie folgt gefasst:
„§ 37b
Zuständigkeit für
die Zulassung zur Prüfung,
für die Befreiung von der Prüfung,
für die organisatorische Durchführung
der Prüfung, für die Abnahme der Prüfung
und für die Berufung und Abberufung
des Prüfungsausschusses
(1) Für die Zulassung zur Prüfung, für die Be-
freiung von der Prüfung und für die organisatori-
sche Durchführung der Prüfung ist die Steuer-
beraterkammer zuständig, in deren Bezirk der
Bewerber im Zeitpunkt der Antragstellung vorwie-
gend beruflich tätig ist oder, sofern der Bewerber
keine Tätigkeit ausübt, er seinen Wohnsitz hat. Bei
mehreren Wohnsitzen ist der Wohnsitz maßge-
bend, an dem sich der Bewerber vorwiegend auf-
hält.
(2) Befindet sich der nach Absatz 1 maßgeb-
liche Ort im Ausland, so ist die Steuerberaterkam-
mer zuständig, in deren Bezirk sich der Ort der
beabsichtigten beruflichen Niederlassung im In-
land befindet. Befindet sich der Ort der beabsich-
tigten beruflichen Niederlassung im Ausland, so
ist die Steuerberaterkammer zuständig, bei der
die Zulassung zur Prüfung beantragt wurde.
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1
kann eine Steuerberaterkammer durch Vereinba-
rung, die der Genehmigung der für die Finanzver-
waltung zuständigen obersten Landesbehörde
bedarf, mit einer anderen Steuerberaterkammer
eine gemeinsame Stelle bilden. Dies gilt auch über
Landesgrenzen hinweg, wenn die jeweils für die
Finanzverwaltung zuständigen obersten Landes-
behörden dies genehmigen. Die gemeinsame
Stelle handelt für diejenige Steuerberaterkammer,
die für den Bewerber örtlich zuständig ist. Gibt es
in einem Land mehrere Steuerberaterkammern,
bestimmt die für die Finanzverwaltung zuständige
oberste Landesbehörde nach Anhörung der Steu-
erberaterkammern, ob eine, mehrere gemeinsam
oder jede Steuerberaterkammer für sich die Auf-
gaben wahrnimmt.
(4) Für die Abnahme der Prüfung ist der Prü-
fungsausschuss bei der für die Finanzverwaltung
zuständigen obersten Landesbehörde zuständig,
in deren Bereich der Bewerber zur Prüfung zuge-
lassen wurde. Die Zuständigkeit kann auf einen
Prüfungsausschuss bei einer anderen für die Fi-
nanzverwaltung zuständigen obersten Landesbe-
hörde einvernehmlich übertragen werden.
(5) Die Berufung und Abberufung des Vorsit-
zenden, der übrigen Mitglieder des Prüfungsaus-
schusses und ihrer Stellvertreter erfolgt durch die
für die Finanzverwaltung zuständige oberste Lan-
desbehörde. Es können mehrere Prüfungsaus-
schüsse gebildet werden.“
25. § 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 Buchstabe a und b werden je-
weils vor den Wörtern „mindestens zehn Jahre“
die Wörter „im höheren Dienst oder als Ange-
stellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen“
eingefügt.
b) In Nummer 4 Buchstabe a und b werden je-
weils vor den Wörtern „mindestens fünfzehn
Jahre“ die Wörter „im gehobenen oder höheren
Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren
Vergütungsgruppen“ eingefügt.
25a. § 38a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „für die Finanz-
verwaltung zuständige oberste Landesbe-
hörde“ durch die Wörter „zuständige Steuerbe-
raterkammer“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 37b“ durch die
Angabe „§ 37b Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
26. § 39 wird wie folgt gefasst:
„§ 39
Gebühren für
Zulassung, Prüfung, Befreiung
und verbindliche Auskunft, Kostenerstattung
(1) Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulas-
sung zur Prüfung, auf Befreiung von der Prüfung
oder auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für
die Zulassung zur Prüfung oder über die Befreiung
von der Prüfung hat der Bewerber eine Gebühr
von zweihundert Euro an die zuständige Steuer-
beraterkammer zu zahlen.
(2) Für die Prüfung hat der Bewerber bis zu ei-
nem von der zuständigen Steuerberaterkammer
zu bestimmenden Zeitpunkt eine Gebühr von ein-
tausend Euro an die zuständige Steuerberater-
kammer zu zahlen. Zahlt der Bewerber die Gebühr
nicht rechtzeitig, so gilt dies als Verzicht auf die
Zulassung zur Prüfung. Tritt der Bewerber bis zu
dem von der zuständigen Steuerberaterkammer
zu bestimmenden Zeitpunkt von der Prüfung zu-
rück, so wird die Gebühr nicht erhoben. Tritt der
Bewerber bis zum Ende der Bearbeitungszeit für
die letzte Aufsichtsarbeit zurück, so ist die Gebühr
zur Hälfte zu erstatten.
(3) In einer Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2
können der Höhe nach andere als die in den Ab-
sätzen 1 und 2 genannten Gebühren bestimmt
werden.
(4) Die zuständige Steuerberaterkammer hat
die für die Erstellung der Prüfungsaufgaben der
Aufsichtsarbeiten entstandenen Kosten der für
die Finanzverwaltung zuständigen obersten Lan-
desbehörde zu erstatten. Die Vergütungen und
sonstigen Aufwendungen für die Mitglieder des
Prüfungsausschusses werden von der zuständi-
gen Steuerberaterkammer unmittelbar an die Mit-
glieder des Prüfungsausschusses gezahlt. Die für
die Finanzverwaltung zuständige oberste Landes-
behörde wird insoweit von ihrer Zahlungsver-
pflichtung gegenüber den Mitgliedern des Prü-
fungsausschusses befreit. Für die Zahlungen nach
den Sätzen 1 und 2 kann die zuständige Steuer-
beraterkammer keinen Ersatz von der für die Fi-
nanzverwaltung zuständigen obersten Landesbe-
hörde verlangen.“
26a. § 39a wird wie folgt gefasst:

„§ 39a
Rücknahme von Entscheidungen
(1) Die Zulassung zur Prüfung oder die Befrei-
ung von der Prüfung ist von der zuständigen Steu-
erberaterkammer, die Prüfungsentscheidung ist
von der für die Finanzverwaltung zuständigen
obersten Landesbehörde, vertreten durch die zu-
ständige Steuerberaterkammer, zurückzunehmen,
wenn
1. sie durch unlautere Mittel wie arglistige Täu-
schung, Drohung oder Bestechung erwirkt wor-
den ist,
2. sie der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat,
die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder
unvollständig waren,
3. ihre Rechtswidrigkeit dem Begünstigten be-
kannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht
bekannt war.
Erstrecken sich die Rücknahmegründe nach Satz 1
nur auf die Zulassung zur Prüfung, ist auch die
Prüfungsentscheidung zurückzunehmen. Nach ei-
ner Rücknahme gemäß Satz 1 oder Satz 2 gilt die
Steuerberaterprüfung als nicht bestanden.
(2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen
obersten Landesbehörden und die Steuerberater-
kammern haben Tatsachen im Sinne des Absat-
zes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der zuständigen Steuer-
beraterkammer unverzüglich mitzuteilen. § 83
dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung
stehen diesen Mitteilungen nicht entgegen. Wer-
den Tatsachen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3
während des Bestellungsverfahrens der zuständi-
gen Steuerberaterkammer bekannt, so ruht dieses
bis zum Ausgang des Verfahrens.
(3) Vor der Rücknahme ist der Betroffene zu
hören.“
27. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei beabsichtigter beruflicher Niederlassung
im Ausland ist für die Bestellung die Steuerbe-
raterkammer zuständig, die den Bewerber von
der Prüfung befreit hat oder die Steuerberater-
kammer, in deren Kammerbezirk der Bewerber
geprüft worden ist.“
b) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter „durch die
für die Finanzverwaltung zuständige oberste
Landesbehörde“ gestrichen.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Amtsarzt“
durch das Wort „Arzt“ ersetzt.
28. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Partnerschaftsgesellschaften gemäß
§ 3 Nr. 2 sind befugt, die Bezeichnung „Land-
wirtschaftliche Buchstelle“ als Zusatz zum Na-
men zu führen, wenn mindestens ein Partner
berechtigt ist, die Bezeichnung „Landwirt-
schaftliche Buchstelle“ als Zusatz zur Berufs-
bezeichnung zu führen.“
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Firma“ die
Wörter „oder zum Namen“ eingefügt.
28a. § 46 Abs. 2 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
„6. eine berufliche Niederlassung nicht unterhält
oder“.
29. § 49 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages
oder der Satzung oder der Gesellschafter oder in
der Person der Vertretungsberechtigten ist der zu-
ständigen Steuerberaterkammer innerhalb eines
Monats anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist
eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen
Urkunde beizufügen. Die Vorlage einer einfachen
Abschrift der jeweiligen Urkunde reicht aus, wenn
die Änderung im Handelsregister oder Partner-
schaftsregister eingetragen und eine beglaubigte
Abschrift oder ein amtlicher Ausdruck der Eintra-
gung bei der Steuerberaterkammer eingereicht
wird. Wird die Änderung im Handelsregister oder
Partnerschaftsregister eingetragen, so ist eine be-
glaubigte Abschrift oder ein amtlicher Ausdruck
der Eintragung nachzureichen. Liegt der Steuer-
beraterkammer bereits eine öffentlich beglaubigte
Abschrift der jeweiligen Urkunde vor, reicht es
aus, wenn nach Eintragung der Änderung im Han-
delsregister oder Partnerschaftsregister ein einfa-
cher Ausdruck der Eintragung oder eine Kopie des
Ausdrucks bei der Steuerberaterkammer einge-
reicht wird.“
30. Dem § 50 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Persönlich haftender Gesellschafter kann auch
eine Steuerberatungsgesellschaft sein, die die Vo-
raussetzungen des § 50a erfüllt.“
31. In § 50a Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
„Steuerberatungsgesellschaften“ ein Komma und
danach die Wörter „die die Voraussetzungen die-
ses Absatzes erfüllen“ und danach ein Komma
eingefügt.
32. Nach § 55 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die Anerkennung ist ferner zu widerrufen,
wenn die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten
ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der
Auftraggeber nicht gefährdet sind; der Vermö-
gensverfall wird vermutet, wenn die Gesellschaft
in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstre-
ckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis
(§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivil-
prozessordnung) eingetragen ist.“
33. § 56 wird wie folgt gefasst:
„§ 56
Weitere berufliche Zusammenschlüsse
(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
dürfen sich mit anderen Steuerberatern und Steu-
erbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern, vereidig-
ten Buchprüfern, Mitgliedern einer Rechtsanwalts-
kammer und der Patentanwaltskammer zur
gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen
der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden.
Mit Rechtsanwälten, die zugleich Notare sind, darf
diese Verbindung nur bezogen auf die anwaltliche
Berufsausübung eingegangen werden. Im Übrigen
richtet sich die Verbindung mit Rechtsanwälten,

die zugleich Notare sind, nach den Bestimmungen
und Anforderungen des notariellen Berufsrechts.
(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
dürfen mit anderen Steuerberatern und Steuerbe-
vollmächtigten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten
Buchprüfern, Mitgliedern einer Rechtsanwalts-
kammer und der Patentanwaltskammer, den in
§ 3 Nr. 2 und 3 genannten Vereinigungen, Lohn-
steuerhilfevereinen, Vereinen im Sinne des § 4
Nr. 8 und Gesellschaften und Personenvereinigun-
gen im Sinne des § 155 Abs. 1 eine Bürogemein-
schaft bilden. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist sinngemäß
anzuwenden.
(3) Ein Zusammenschluss im Sinne der Ab-
sätze 1 und 2 mit ausländischen Berufsangehöri-
gen, die ihre berufliche Niederlassung im Ausland
haben, ist zulässig, wenn diese im Ausland einen
den in § 3 Nr. 1 genannten Berufen in der Ausbil-
dung und den Befugnissen vergleichbaren Beruf
ausüben und die Voraussetzungen für die Berufs-
ausübung den Anforderungen dieses Gesetzes im
Wesentlichen entsprechen.
(4) Die Gründung von Gesellschaften nach den
Absätzen 1 und 3 und Veränderungen in den Ge-
sellschaftsverhältnissen sind nach Maßgabe der
Berufsordnung der zuständigen Steuerberater-
kammer anzuzeigen. Auf Verlangen der Steuer-
beraterkammer sind erforderliche Auskünfte zu
erteilen und die Verträge über die gemeinsame
Berufsausübung sowie deren Änderungen vorzu-
legen.
(5) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
dürfen eine auf einen Einzelfall oder auf Dauer an-
gelegte berufliche Zusammenarbeit, der nicht die
Annahme gemeinschaftlicher Aufträge zugrunde
liegt, mit Angehörigen freier Berufe im Sinne des
§ 1 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgeset-
zes sowie von diesen gebildeten Berufsaus-
übungsgemeinschaften eingehen (Kooperation).
Sie sind verpflichtet sicherzustellen, dass bei der
Kooperation ihre Berufspflichten eingehalten wer-
den. Ist dies nicht gewährleistet, muss die Koope-
ration unverzüglich beendet werden.“
34. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Steuerberater und Steuerbevollmäch-
tigte sind verpflichtet, sich fortzubilden.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. eine gewerbliche Tätigkeit; die zustän-
dige Steuerberaterkammer kann von
diesem Verbot Ausnahmen zulassen,
soweit durch die Tätigkeit eine Verlet-
zung von Berufspflichten nicht zu er-
warten ist;“.
bb) Der Nummer 2 wird folgender Satz ange-
fügt:
„Eine Tätigkeit als Angestellter der Finanz-
verwaltung ist stets mit dem Beruf des
Steuerberaters oder Steuerbevollmächtig-
ten unvereinbar.“
35. § 58 Satz 2 Nr. 5 wird durch folgende Nummern 5
und 5a ersetzt:
„5. als Angestellte von Berufskammern der in
§ 56 Abs. 1 genannten Berufe,
5a. als Angestellte, wenn sie im Rahmen des An-
gestelltenverhältnisses Tätigkeiten im Sinne
des § 33 wahrnehmen. Dies gilt nicht, wenn
hierdurch die Pflicht zur unabhängigen und
eigenverantwortlichen Berufsausübung be-
einträchtigt wird. Der Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigte darf für einen Auftrag-
geber, dem er auf Grund eines ständigen
Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsver-
hältnisses seine Arbeitszeit und -kraft zur Ver-
fügung stellen muss, nicht in seiner Eigen-
schaft als Steuerberater oder Steuerbevoll-
mächtigter tätig werden. Bei Mandatsüber-
nahme hat der Steuerberater oder Steuer-
bevollmächtigte den Mandanten auf seine
Angestelltentätigkeit hinzuweisen. § 57 Abs. 4
Nr. 2 Satz 2 bleibt unberührt,“.
36. § 64 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Abtretung von Gebührenforderungen
oder die Übertragung ihrer Einziehung an Perso-
nen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Nr. 1 bis 3
und von diesen gebildeten Berufsausübungsge-
meinschaften (§ 56) ist auch ohne Zustimmung
des Mandanten zulässig. Im Übrigen sind Abtre-
tung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine
ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Man-
danten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig
festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Man-
dant über die Informationspflicht des Steuerbera-
ters oder Steuerbevollmächtigten gegenüber dem
neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten
aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einzie-
hungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Ver-
schwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte.“
37. § 66 wird wie folgt gefasst:
„§ 66
Handakten
(1) Der Steuerberater oder Steuerbevollmäch-
tigte hat die Handakten für die Dauer von zehn
Jahren nach Beendigung des Auftrages aufzube-
wahren. Diese Verpflichtung erlischt mit der Über-
gabe der Handakten an den Auftraggeber, spätes-
tens jedoch binnen sechs Monaten, nachdem der
Auftraggeber die Aufforderung des Steuerberaters
oder Steuerbevollmächtigten erhalten hat, die
Handakten in Empfang zu nehmen.
(2) Der Steuerberater oder Steuerbevollmäch-
tigte kann seinem Auftraggeber die Herausgabe
der Handakten verweigern, bis er wegen seiner
Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt
nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten
und der einzelnen Schriftstücke nach den Um-
ständen unangemessen ist.
(3) Handakten im Sinne dieser Vorschrift sind
nur die Schriftstücke, die der Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigte aus Anlass seiner berufli-
chen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn
erhalten hat, nicht aber der Briefwechsel zwischen

dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten
und seinem Auftraggeber, die Schriftstücke, die
dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten
hat, sowie die zu internen Zwecken gefertigten Ar-
beitspapiere.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend,
soweit sich der Steuerberater oder Steuerbevoll-
mächtigte zum Führen von Handakten der elek-
tronischen Datenverarbeitung bedient. Die in an-
deren Gesetzen getroffenen Regelungen über die
Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterla-
gen bleiben unberührt.“
38. Dem § 67 wird folgender Satz angefügt:
„Die Steuerberaterkammer erteilt Dritten zur Gel-
tendmachung von Schadensersatzansprüchen auf
Antrag Auskunft über den Namen, die Adresse
und die Versicherungsnummer der Berufshaft-
pflichtversicherung des Steuerberaters, Steuerbe-
vollmächtigten oder der Steuerberatungsgesell-
schaft, soweit der Steuerberater, Steuerbevoll-
mächtigte oder die Steuerberatungsgesellschaft
kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an
der Nichterteilung der Auskunft hat.“
39. Dem § 69 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Ist ein Steuerberater oder Steuerbevoll-
mächtigter, für den ein Vertreter bestellt ist, ge-
storben, so sind Rechtshandlungen, die der Ver-
treter vor Eintragung der Löschung des verstor-
benen Berufsangehörigen in das Berufsregister
vorgenommen hat, nicht deshalb unwirksam, weil
der Berufsangehörige zur Zeit der Bestellung des
Vertreters oder zur Zeit der Vornahme der Hand-
lung nicht mehr gelebt hat. Das Gleiche gilt
für Rechtshandlungen, die vor Eintragung der
Löschung des verstorbenen Berufsangehörigen
in das Berufsregister dem Vertreter gegenüber
noch vorgenommen worden sind.“
40. § 70 wird wie folgt gefasst:
„§ 70
Bestellung eines Praxisabwicklers
(1) Ist ein Steuerberater oder Steuerbevoll-
mächtigter gestorben, kann die zuständige Steu-
erberaterkammer einen anderen Steuerberater
oder Steuerbevollmächtigten zum Abwickler der
Praxis bestellen. Ein Abwickler kann auch für die
Praxis eines früheren Steuerberaters oder Steuer-
bevollmächtigten bestellt werden, dessen Bestel-
lung erloschen, zurückgenommen oder widerrufen
worden ist.
(2) Der Abwickler ist in der Regel nicht länger
als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Auf
Antrag des Abwicklers ist die Bestellung jeweils
höchstens um ein Jahr zu verlängern, wenn er
glaubhaft macht, dass schwebende Angelegen-
heiten noch nicht zu Ende geführt werden konn-
ten.
(3) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden
Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufen-
den Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Mo-
nate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzu-
nehmen. Ihm stehen die gleichen Befugnisse zu,
die der verstorbene oder frühere Steuerberater
oder Steuerbevollmächtigte hatte. Der Abwickler
gilt für die schwebenden Angelegenheiten als
von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht
für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer
Weise gesorgt hat.
(4) Der Steuerberater oder Steuerbevollmäch-
tigte, der von Amts wegen zum Abwickler bestellt
worden ist, kann die Abwicklung nur aus einem
wichtigen Grund ablehnen. Über die Zulässigkeit
der Ablehnung entscheidet die zuständige Steuer-
beraterkammer.
(5) § 69 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
(6) Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer
im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens
nicht verpflichtet, Gebührenansprüche und Kos-
tenforderungen des verstorbenen oder früheren
Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten im
eigenen Namen geltend zu machen, im Falle des
verstorbenen Steuerberaters oder Steuerbevoll-
mächtigten allerdings nur für Rechnung der Erben.
(7) Die Bestellung kann widerrufen werden.
(8) § 69 Abs. 6 gilt entsprechend, es sei denn,
es liegt eine schriftliche Einwilligung der Erben
oder des früheren Steuerberaters oder Steuerbe-
vollmächtigten vor.“
41. In § 72 Abs. 1 wird die Angabe „§ 56 Abs. 3“ durch
die Angabe „§ 56 Abs. 2“ ersetzt.
42. § 73 wird wie folgt gefasst:
„§ 73
Steuerberaterkammer
(1) Die Steuerberater und Steuerbevollmächtig-
ten, die in einem Oberfinanzbezirk oder durch die
Landesregierung bestimmten Kammerbezirk ihre
berufliche Niederlassung haben, bilden eine Be-
rufskammer. Diese führt die Bezeichnung „Steuer-
beraterkammer“.
(2) Die Steuerberaterkammer hat ihren Sitz im
Kammerbezirk. Sie ist eine Körperschaft des öf-
fentlichen Rechts.
(3) Werden Oberfinanzdirektionen aufgelöst
oder zusammengelegt, bleiben die bisher gebilde-
ten Kammern bestehen. Der vormalige Geschäfts-
bereich einer aufgelösten Oberfinanzdirektion gilt
als Kammerbezirk fort, soweit die Landesregie-
rung nichts anderes bestimmt.“
43. In § 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird jeweils das
Wort „Oberfinanzbezirk“ durch das Wort „Kam-
merbezirk“ und in Abs. 1 Satz 2 das Wort „Be-
reich“ durch das Wort „Bezirk“ ersetzt.
44. In § 75 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Oberfinanz-
bezirke“ durch das Wort „Kammerbezirke“ und in
Satz 2 das Wort „Oberfinanzbezirk“ durch das
Wort „Kammerbezirk“ ersetzt.
45. § 77a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Vorstand setzt die Zahl der Abteilungen
und ihrer Mitglieder fest, überträgt den Abteilun-
gen die Geschäfte und bestimmt die Mitglieder
der einzelnen Abteilungen. Jedes Mitglied des
Vorstandes kann mehreren Abteilungen angehö-
ren.“
46. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Verjährung des Anspruchs der Steuer-
beraterkammer auf Zahlung von Beiträgen sind
die für die Gebühren geltenden Vorschriften
entsprechend anzuwenden.“
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Die Gebühren entstehen mit Inanspruch-
nahme der besonderen Einrichtung oder Tätig-
keit, bei Amtshandlungen, die einen Antrag
voraussetzen, mit dessen Eingang bei der
Steuerberaterkammer, bei anderen Amtshand-
lungen mit der Beendigung der Amtshandlung.
Der 2. Abschnitt des Verwaltungskostengeset-
zes ist entsprechend anzuwenden. Im Übrigen
gilt das jeweilige Verwaltungsgebührenrecht
des Landes.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
47. § 80 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In Aufsichts- und Beschwerdesachen ha-
ben Mitglieder der Steuerberaterkammer dem Vor-
stand oder dem durch die Satzung bestimmten
Organ der zuständigen Steuerberaterkammer oder
einem Beauftragten des Vorstandes oder des Or-
gans Auskunft zu geben sowie auf Verlangen ihre
Handakten vorzulegen oder vor der zuständigen
Steuerberaterkammer zu erscheinen. Das gilt
nicht, wenn und soweit der Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigte dadurch seine Verpflich-
tung zur Verschwiegenheit verletzen oder sich
durch wahrheitsgemäße Beantwortung oder Vor-
lage seiner Handakten die Gefahr zuziehen würde,
wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit
oder einer Berufspflichtverletzung verfolgt zu wer-
den und er sich hierauf beruft. Der Steuerberater
oder Steuerbevollmächtigte ist auf das Recht zur
Auskunftsverweigerung hinzuweisen.“
48. Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt:
„§ 80a
Zwangsgeld bei
Verletzung von Mitwirkungspflichten
(1) Um einen Steuerberater oder Steuerbevoll-
mächtigten zur Erfüllung seiner Pflichten nach
§ 80 anzuhalten, kann die zuständige Steuerbera-
terkammer gegen ihn, auch mehrfach, ein
Zwangsgeld festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld
darf eintausend Euro nicht übersteigen.
(2) Das Zwangsgeld muss vorher schriftlich an-
gedroht werden. Die Androhung und die Festset-
zung des Zwangsgeldes sind dem Steuerberater
oder Steuerbevollmächtigten zuzustellen.
(3) Gegen die Androhung und gegen die Fest-
setzung des Zwangsgeldes kann innerhalb eines
Monats nach der Zustellung die Entscheidung des
Oberlandesgerichts beantragt werden. Zuständig
ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die
Steuerberaterkammer ihren Sitz hat. Der Antrag
ist bei der zuständigen Steuerberaterkammer
schriftlich einzureichen. Erachtet die zuständige
Steuerberaterkammer den Antrag für begründet,
so hat sie ihm abzuhelfen; andernfalls ist der An-
trag unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzule-
gen. Die Vorschriften der Strafprozessordnung
über die Beschwerde sind sinngemäß anzuwen-
den. Die Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der Straf-
prozessordnung) wird von der zuständigen Steu-
erberaterkammer abgegeben. Die Staatsanwalt-
schaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt. Der
Beschluss des Oberlandesgerichts kann nicht an-
gefochten werden.
(4) Das Zwangsgeld fließt der zuständigen
Steuerberaterkammer zu. Es wird auf Grund einer
von ihr erteilten, mit der Bescheinigung der Voll-
streckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift
des Festsetzungsbescheides nach den Vorschrif-
ten beigetrieben, die für die Vollstreckung von Ur-
teilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten.“
49. In § 86 Abs. 2 Nr. 7 wird der abschließende Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-
satz angefügt:
„sie kann den Berufsangehörigen unverbindliche
Fortbildungsempfehlungen erteilen.“
50. Nach § 87 wird folgender § 87a eingefügt:
„§ 87a
Wirtschaftsplan, Rechnungslegung
(1) Die Bundessteuerberaterkammer ist be-
rechtigt, abweichend von den Bestimmungen der
Bundeshaushaltsordnung einen Wirtschaftsplan
aufzustellen, die Bücher nach den Regeln der
kaufmännischen Buchführung zu führen und einen
Jahresabschluss sowie einen Lagebericht nach
handelsrechtlichen Grundsätzen zu erstellen.
(2) Näheres regelt die Satzung der Bundes-
steuerberaterkammer. § 109 Abs. 2 der Bundes-
haushaltsordnung ist anzuwenden.
(3) Die §§ 7, 9 und 24 der Bundeshaushaltsord-
nung sowie die Vorschriften des Teils III der Bun-
deshaushaltsordnung gelten entsprechend mit
Ausnahme der §§ 38 und 45 sowie der Bestim-
mungen, die eine Buchung nach Einnahmen und
Ausgaben voraussetzen. Das Bundesministerium
der Finanzen wird ermächtigt, weitere Ausnahmen
von der Anwendung der Vorschriften der Bundes-
haushaltsordnung zuzulassen.
(4) Für das Prüfungsrecht des Bundesrech-
nungshofes gilt § 111 Abs. 1 der Bundeshaus-
haltsordnung.“
51. § 90 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind
1. Warnung,
2. Verweis,
3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
4. Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu
fünf Jahren,
5. Ausschließung aus dem Beruf.“
52. § 148 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt
gefasst:
„Dasselbe gilt, wenn das berufsgerichtliche Ver-
fahren wegen Erlöschens, Rücknahme oder Wi-
derruf der Bestellung eingestellt wird und nach
dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Ver-

hängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme ge-
rechtfertigt gewesen wäre;“.
53. § 152 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eintragungen in den über den Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigten geführten Akten über eine
Warnung sind nach fünf, über einen Verweis oder
eine Geldbuße nach zehn Jahren zu tilgen, auch
wenn sie nebeneinander verhängt wurden.“
54. § 157 Abs. 7 wird aufgehoben.
55. Nach § 157 wird folgender § 157a eingefügt:
„§ 157a
Übergangsvorschriften
anlässlich des Achten Gesetzes
zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der
ab 12. April 2008 geltenden Fassung über die
Zulassung zur Prüfung, die Befreiung von der
Prüfung, die organisatorische Durchführung der
Prüfung und die Abnahme der Prüfung sind
erstmals für Prüfungen anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2008 beginnen und für
Anträge auf Befreiung von der Prüfung oder auf
Erteilung einer verbindlichen Auskunft über die
Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die
Zulassung zur Prüfung oder über die Befreiung
von der Prüfung, die nach dem 31. Dezember
2008 gestellt werden. Das gilt nicht für § 36 Abs. 1,
§ 37 Abs. 3, § 37a Abs. 2 bis 4a, § 38 Abs. 1 und
die in § 39 Abs. 1 für die Bearbeitung eines
Antrags auf Befreiung von der Prüfung oder auf
Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach
§ 38a bestimmte Gebührenhöhe. Die in § 39 Abs. 2
bestimmte Höhe der Gebühr gilt für Prüfungen, die
nach dem 31. Dezember 2007 beginnen.
(2) Auf Prüfungen, die vor dem 1. November
2007 begonnen haben, sind die Vorschriften die-
ses Gesetzes in der bis zum 11. April 2008 gelten-
den Fassung weiter anzuwenden.
(3) Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 geht
am 1. Juli 2009 in den zu diesem Zeitpunkt anhän-
gigen Rechtsstreitigkeiten wegen der Zulassung
zur Prüfung, der Befreiung von der Prüfung oder
der Erteilung verbindlicher Auskünfte gemäß § 38a
und Überdenkungsverfahren die Zuständigkeit
von der für die Finanzverwaltung zuständigen
obersten Landesbehörde auf die zuständige Steu-
erberaterkammer über.
(4) Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 wird
ab dem 1. Juli 2009 in den zu diesem Zeitpunkt
anhängigen Rechtsstreitigkeiten wegen Prüfungs-
entscheidungen die für die Finanzverwaltung zu-
ständige oberste Landesbehörde durch die zu-
ständige Steuerberaterkammer vertreten.“
56. § 158 wird wie folgt gefasst:
„§ 158
Durchführungsbestimmungen
zu den Vorschriften über Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte und
Steuerberatungsgesellschaften
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
hören der Bundessteuerberaterkammer mit Zu-
stimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-
nung Bestimmungen zu erlassen
1. über
a) das Verfahren bei der Zulassung zur Prü-
fung, der Befreiung von der Prüfung und
der Erteilung verbindlicher Auskünfte, insbe-
sondere über die Einführung von Vordrucken
zur Erhebung der gemäß den §§ 36, 37a, 38
und 38a erforderlichen Angaben und Nach-
weise,
b) die Durchführung der Prüfung, insbesondere
die Prüfungsgebiete, die schriftliche und
mündliche Prüfung, das Überdenken der
Prüfungsbewertung,
c) das Verfahren bei der Wiederholung der Prü-
fung,
d) das Verfahren der Berufung und Abberufung
der Mitglieder des Prüfungsausschusses
und ihrer Stellvertreter;
2. über die Bestellung;
3. über das Verfahren bei der Anerkennung als
Steuerberatungsgesellschaft;
4. über die mündliche Prüfung im Sinne des § 44,
insbesondere über die Prüfungsgebiete, die
Befreiung von der Prüfung und das Verfahren
bei der Erteilung der Bezeichnung „Landwirt-
schaftliche Buchstelle“;
5. über Einrichtung und Führung des Berufsregis-
ters sowie über Meldepflichten;
6. über den Abschluss und die Aufrechterhaltung
der Haftpflichtversicherung, den Inhalt, den
Umfang und die Ausschlüsse des Versiche-
rungsvertrages sowie über die Mindesthöhe
der Deckungssummen.“
57. In § 162 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 7 wird jeweils das Wort
„Oberfinanzdirektion“ durch das Wort „Aufsichts-
behörde“ ersetzt.
58. § 164a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 164a
Verwaltungsverfahren
und finanzgerichtliches Verfahren“.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) In finanzgerichtlichen Verfahren in Ange-
legenheiten der §§ 37, 37a und 39a wird die für
die Finanzverwaltung zuständige oberste Lan-
desbehörde durch die zuständige Steuerbera-
terkammer vertreten.“

Artikel 2
Änderung der Verordnung
zur Durchführung der Vorschriften
über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
und Steuerberatungsgesellschaften
Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften
über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuer-
beratungsgesellschaften vom 12. November 1979
(BGBl. I S. 1922), zuletzt geändert durch Artikel 16
des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2645), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „für die Finanz-
verwaltung zuständige oberste Landesbehörde
(oberste Landesbehörde)“ durch die Wörter
„zuständige Steuerberaterkammer“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „obersten Lan-
desbehörde“ durch die Wörter „zuständigen
Steuerberaterkammer“ ersetzt.
c) In Absatz 3 und 4 werden jeweils die Wörter
„oberste Landesbehörde“ durch die Wörter
„zuständige Steuerberaterkammer“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden vor den Wörtern „zuständi-
gen Stelle“ die Wörter „nach den Vorschriften
der Wirtschaftsprüferordnung“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden Nummer 3 und 4 wie folgt
gefasst:
„3. soweit erforderlich ein Nachweis über die
zweijährige Tätigkeit im steuerberatenden
Beruf sowie ein oder mehrere Ausbildungs-
nachweise im Sinne des Artikels 7 Abs. 2
Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG
des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 7. September 2005 über die Aner-
kennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU
Nr. L 255 S. 22, ABl. EU 2007 Nr. L 271
S. 18), geändert durch die Richtlinie 2006/
100/EG des Rates vom 20. November 2006
(ABl. EU Nr. L 363 S. 141),
4. eine Bescheinigung über eine mindestens
dreijährige Berufsausübung in einem Mit-
gliedstaat oder Vertragsstaat oder in der
Schweiz, sofern dieser Staat ein Diplom,
ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen
Befähigungsnachweis eines Drittlandes an-
erkannt hat,“.
3. In § 6 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „obersten
Landesbehörde“ durch die Wörter „zuständigen
Steuerberaterkammer“ ersetzt.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie
folgt gefasst:
„(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschus-
ses und ihre Stellvertreter sind durch die für
die Finanzverwaltung zuständige oberste Lan-
desbehörde grundsätzlich für drei Jahre zu
berufen. Sie können nur aus wichtigem Grund
abberufen werden. Im Falle des vorzeitigen
Ausscheidens oder der Abberufung wird der
Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit des
ausgeschiedenen oder abberufenen Mitglieds
oder Stellvertreters berufen. Vor der Berufung
oder Abberufung von Steuerberatern ist die
Steuerberaterkammer zu hören, deren Mitglied
der jeweilige Steuerberater ist; vor der Beru-
fung oder Abberufung eines Vertreters der Wirt-
schaft ist die für die Wirtschaft zuständige
oberste Landesbehörde zu hören. Bei der Be-
rufung von Stellvertretern ist eine Einzelzuord-
nung zwischen Stellvertreter und Mitglied des
Prüfungsausschusses nicht erforderlich. Mit-
glieder und Stellvertreter können während ihrer
Amtszeit begonnene Verfahren auch nach Ab-
lauf ihrer Amtszeit fortführen.“
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Ab-
sätze 2 bis 5.
5. § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Durchführung der Prüfungen
(1) Die für die Finanzverwaltung zuständige
oberste Landesbehörde setzt, in der Regel jährlich
einmal, die Prüfung der zugelassenen Bewerber
durch den Prüfungsausschuss im Einvernehmen
mit den übrigen für die Finanzverwaltung zustän-
digen obersten Landesbehörden an.
(2) Die Prüfungen und die Beratungen des Prü-
fungsausschusses sind nicht öffentlich. An der
mündlichen Prüfung können Vertreter der für die
Finanzverwaltung zuständigen obersten Landes-
behörde und des Vorstandes der zuständigen
Steuerberaterkammer teilnehmen. Anderen Perso-
nen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschus-
ses die Anwesenheit gestatten.“
6. In § 17 werden die Wörter „oberste Landesbe-
hörde“ durch die Wörter „zuständige Steuerbera-
terkammer“ ersetzt.
7. § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Fertigung der Aufsichtsarbeiten
(1) Die Prüfungsaufgaben der Aufsichtsarbeiten
werden von der für die Finanzverwaltung zustän-
digen obersten Landesbehörde im Einvernehmen
mit den übrigen für die Finanzverwaltung zustän-
digen obersten Landesbehörden gestellt. Sie be-
stimmt die zulässigen Hilfsmittel und die Bearbei-
tungszeit. Die Bearbeitungszeit soll für jede Arbeit
mindestens vier und höchstens sechs Stunden
betragen. Die zuständige Steuerberaterkammer
bestimmt in der Ladung zur schriftlichen Prüfung,
ob die Arbeiten mit der Anschrift und der Unter-
schrift des Bewerbers oder mit der zugeteilten
Kennzahl zu versehen sind.
(2) Die Prüfungsaufgaben sind geheim zu hal-
ten. Sie sind von der zuständigen Steuerberater-
kammer an den jeweiligen Prüfungstagen dem
Aufsichtsführenden in der erforderlichen Anzahl
zur Verteilung an die erschienenen Bewerber aus-
zuhändigen.
(3) Auf Antrag hat die zuständige Steuerbera-
terkammer körperbehinderten Personen für die
Fertigung der Aufsichtsarbeiten der Behinderung

entsprechende Erleichterungen zu gewähren. Der
Antrag soll mit dem Antrag auf Zulassung zur Prü-
fung gestellt werden. Die zuständige Steuerbera-
terkammer kann die Vorlage eines amtsärztlichen
Zeugnisses verlangen.“
8. In § 19 Abs. 1 werden die Wörter „oberste Lan-
desbehörde“ durch die Wörter „zuständige Steu-
erberaterkammer“ ersetzt.
9. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Sie dürfen nur die von der für die Finanzver-
waltung zuständigen obersten Landesbehörde
zugelassenen Hilfsmittel benutzen.“
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die zuständige Steuerberaterkammer kann
anordnen, dass nur von ihr zur Verfügung ge-
stellte Ausgaben der zugelassenen Hilfsmittel
benutzt werden dürfen.“
10. § 21 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Bewerber kann bis zum Ende der Be-
arbeitungszeit der letzten Aufsichtsarbeit durch
Erklärung gegenüber der zuständigen Steuerbera-
terkammer oder dem Aufsichtsführenden von der
Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prü-
fung als nicht abgelegt.“
11. In § 24 Abs. 1 werden die Wörter „auf Vorschlag
der für die Finanzverwaltung zuständigen obers-
ten Landesbehörde“ gestrichen.
12. § 25 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die für die Finanzverwaltung zuständige
oberste Landesbehörde, vertreten durch die zu-
ständige Steuerberaterkammer, hat Bewerber, die
die Prüfung nach Absatz 2 nicht bestanden haben,
schriftlich zu bescheiden.“
12a. In § 26 Abs. 1 werden die Wörter „oberste Lan-
desbehörde“ durch die Wörter „zuständige Steu-
erberaterkammer“ ersetzt.
13. In § 28 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
„als Vertreter der“ die Wörter „für die Finanzver-
waltung zuständigen“ eingefügt.
14. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „obersten
Landesbehörde“ durch die Wörter „zuständi-
gen Steuerberaterkammer“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „oberste Lan-
desbehörde“ durch die Wörter „zuständige
Steuerberaterkammer“ ersetzt.
15. In § 32 Satz 1 werden die Wörter „obersten Lan-
desbehörde“ durch die Wörter „zuständigen Steu-
erberaterkammer“ ersetzt.
16. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter „obersten
Landesbehörde“ durch das Wort „Stelle“ er-
setzt.
b) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Wörter „obersten
Landesbehörde“ durch das Wort „Stelle“ er-
setzt.
17. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c werden nach den Wörtern
„Landwirtschaftliche Buchstelle“ die Wörter
„und von Bezeichnungen nach der Fachbe-
raterordnung“ eingefügt.
bb) In Buchstabe e wird die Angabe „§ 56
Abs. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 56 Abs. 1
bis 3“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Steuerberatungsgesellschaften, wenn sie
im Registerbezirk anerkannt werden oder
wenn sie ihren Sitz in den Registerbezirk
verlegen, und zwar
a) Firma oder Name und Rechtsform,
b) Tag der Anerkennung als Steuerbera-
tungsgesellschaft und die für die Finanz-
verwaltung zuständige oberste Landes-
behörde oder die Steuerberaterkammer,
die die Anerkennung ausgesprochen
hat,
c) Befugnis zur Führung der Bezeichnung
„Landwirtschaftliche Buchstelle“,
d) Sitz und Anschrift,
e) berufliche Zusammenschlüsse im Sinne
von § 56 Abs. 2 des Gesetzes,
f) Namen der Mitglieder des zur gesetzli-
chen Vertretung berufenen Organs so-
wie der vertretungsberechtigten Gesell-
schafter und Partner,
g) sämtliche weiteren Beratungsstellen und
die Namen der die weiteren Beratungs-
stellen leitenden Personen
sowie alle Veränderungen zu den Buchsta-
ben a und c bis g;“.
17a. Dem § 47 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Eintragung von Bezeichnungen nach der
Fachberaterordnung ist zu löschen, wenn die Be-
zeichnung nicht mehr geführt werden darf.“
18. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Absatz 1 gilt entsprechend in den Fällen
des § 154 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes.“
19. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Der Versicherer ist befugt, der zuständi-
gen Steuerberaterkammer Beginn und Ende
des Versicherungsvertrags, jede Änderung des
Versicherungsvertrags, die den nach dieser
Verordnung vorgeschriebenen Versicherungs-
schutz beeinträchtigt, und den Widerruf einer
vorläufigen Deckungszusage mitzuteilen. Die
zuständige Steuerberaterkammer ist berech-
tigt, entsprechende Auskünfte bei dem Versi-
cherer einzuholen.“
20. Dem § 58 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Vorschriften dieser Verordnung in der
ab 12. April 2008 geltenden Fassung über die
Zulassung zur Prüfung, die Befreiung von der

Prüfung, die organisatorische Durchführung der
Prüfung und die Abnahme der Prüfung sind erst-
mals für Prüfungen anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2008 beginnen und für Anträge auf
Befreiung von der Prüfung oder auf Erteilung einer
verbindlichen Auskunft über die Erfüllung einzel-
ner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prü-
fung oder über die Befreiung von der Prüfung,
die nach dem 31. Dezember 2008 gestellt wer-
den.“
Artikel 3
Änderung der
Verordnung zur Durchführung der
Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften
über die Lohnsteuerhilfevereine vom 15. Juli 1975
(BGBl. I S. 1906), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 24. Juni 2000 (BGBl. I S. 874), wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 wird das Wort „Oberfinanzdirektion“ durch die
Wörter „zuständigen Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
2. In § 2 Nr. 4, § 5 Nr. 1 Buchstabe b, § 7 Satz 1 und § 8
Abs. 1 Satz 2 wird jeweils das Wort „Oberfinanzdi-
rektion“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
3. In § 5 Nr. 1, § 5 Nr. 2 und § 6 Nr. 1 Buchstabe b wird
jeweils das Wort „Oberfinanzbezirk“ durch die Wör-
ter „Bezirk der Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
4. In § 8 Abs. 2 wird das Wort „Oberfinanzdirektionen“
durch das Wort „Aufsichtsbehörden“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung
der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866,
2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) wird
wie folgt geändert:
1. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 wird aufgehoben.
b) In Absatz 8 wird die Angabe „Absätze 5 bis 7“
durch die Angabe „Absätze 5 und 6“ ersetzt.
2. § 348 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. gegen Entscheidungen in Angelegenheiten
des Zweiten und Sechsten Abschnitts des
Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes.“
b) Nummer 5 wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung der
Steuerberatergebührenverordnung
In § 40 Abs. 8 der Steuerberatergebührenverordnung
vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442), die zuletzt
durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, wird das Wort
„Widerspruch“ durch das Wort „Widerruf“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung
des Strafgesetzbuchs
In § 203 Abs. 1 Nr. 6 des Strafgesetzbuchs in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. November
1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „privatärztlichen“
ein Komma und das Wort „steuerberaterlichen“ einge-
fügt.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. April 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 666. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 8a20f7a4de1d7aa4….