Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 49 Berufsausübungsgesellschaften

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen76 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/49#abs-1 (1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen sich zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs auch in Berufsausübungsgesellschaften organisieren, deren einziger Gesellschafter sie sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/49#abs-2 (2) Berufsausübungsgesellschaften zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepublik Deutschland können die folgenden Rechtsformen haben:

1.
Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften,
2.
Europäische Gesellschaften und
3.
Gesellschaften, die zulässig sind nach dem Recht
a)
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
b)
eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
§ 48 § 50