Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 49 Berufsausübungsgesellschaften
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 76
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 15.07.2014 – II ZB 2/13Handelsregistersache: Eintragungsfähigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft mit untergeordneter Treuhandtätigkeit als KommanditgesellschaftZitiert von 2
- KG, 27.09.2013 – 12 W 94/12
- FG Saarland, 17.06.2015 – 1 K 1117/15
- FG Niedersachsen, 11.10.2007 – 6 K 285/07
- BFH, 17.09.1991 – VII R 20/90Zitiert von 2
- FG Rheinland-Pfalz, 24.02.2010 – 2 K 2185/09Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 11.02.2026 – 3 K 3103/23
- BFH, 10.02.2026 – IX R 5/25 (XI R 24/24), IX R 5/25, XI R 24/24Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs ab 01.01.2023Zitiert von 1
- VG Schwerin, 04.11.2025 – 3 A 1126/21 SN
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/49#abs-1 (1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen sich zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs auch in Berufsausübungsgesellschaften organisieren, deren einziger Gesellschafter sie sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/49#abs-2 (2) Berufsausübungsgesellschaften zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepublik Deutschland können die folgenden Rechtsformen haben:
1.
Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften,
2.
Europäische Gesellschaften und
3.
Gesellschaften, die zulässig sind nach dem Recht
a)
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
b)
eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.