Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 49 Berufsausübungsgesellschaften
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/49#abs-1 (1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen sich zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs auch in Berufsausübungsgesellschaften organisieren, deren einziger Gesellschafter sie sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/49#abs-2 (2) Berufsausübungsgesellschaften zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepublik Deutschland können die folgenden Rechtsformen haben:
Wird zitiert von 90 Entscheidungen zu § 49 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 15.07.2014 – II ZB 2/13Handelsregistersache: Eintragungsfähigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft mit untergeordneter Treuhandtätigkeit als KommanditgesellschaftZitiert von 2
- BFH, 09.12.1980 – VII R 20/77Zitiert von 6
- BFH, 26.03.1981 – VII R 14/78Zitiert von 13
- KG, 27.09.2013 – 12 W 94/12
- BFH, 23.07.1998 – VII R 154/97Zitiert von 3
- FG Saarland, 17.06.2015 – 1 K 1117/15
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 11.02.2026 – 3 K 3103/23Zitiert von 1
- BFH, 10.02.2026 – IX R 5/25 (XI R 24/24), IX R 5/25, XI R 24/24Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs ab 01.01.2023Zitiert von 1
- BFH, 07.10.2025 – IX R 19/23Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs ab 01.01.2023Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 49 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 666)
BGBl. 2008 I S. 666
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25.07.1994 Ausfertigung
§ 49 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I 1744)
BGBl. 1994 I S. 1744
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24.06.1994 Ausfertigung
§ 49 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I 1387)
BGBl. 1994 I S. 1387
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 49 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.