Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 145 Bestellung eines Vertreters

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/145#abs-1 (1) Für das Mitglied der Steuerberaterkammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird im Fall des Bedürfnisses von der zuständigen Steuerberaterkammer ein Vertreter bestellt. Das Mitglied der Steuerberaterkammer ist vor der Bestellung zu hören; es kann einen geeigneten Vertreter vorschlagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/145#abs-2 (2) Der Vertreter muß Mitglied einer Steuerberaterkammer sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/145#abs-3 (3) Ein Mitglied einer Steuerberaterkammer, dem die Vertretung übertragen wird, kann sie nur aus einem wichtigen Grund ablehnen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/145#abs-4 (4) § 69 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/145#abs-5 (5)

§ 144 § 146