Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 55e Berufliche Niederlassung der Berufsausübungsgesellschaft
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 2
- OVG NRW, 29.11.2022 – 4 A 2856/18Zitiert von 2
- BVerwG, 01.02.2024 – 8 C 1/23Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis bei Steuerberatern
2 Entscheidungen zu § 55e StBerG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/55e#abs-1 (1) Die Berufsausübungsgesellschaft muss an ihrem Sitz eine berufliche Niederlassung unterhalten, in der oder in deren Nahbereich zumindest ein geschäftsführender Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter tätig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/55e#abs-2 (2) Berufsausübungsgesellschaften, die keinen Sitz im Inland haben, sind verpflichtet, eine weitere Beratungsstelle im Inland zu unterhalten oder einen Zustellungsbevollmächtigten mit Sitz im Inland zu benennen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/55e#abs-3 (3) § 34 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.