Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 55e Berufliche Niederlassung der Berufsausübungsgesellschaft

Stand: 01.08.2022

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/55e#abs-1 (1) Die Berufsausübungsgesellschaft muss an ihrem Sitz eine berufliche Niederlassung unterhalten, in der oder in deren Nahbereich zumindest ein geschäftsführender Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter tätig ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/55e#abs-2 (2) Berufsausübungsgesellschaften, die keinen Sitz im Inland haben, sind verpflichtet, eine weitere Beratungsstelle im Inland zu unterhalten oder einen Zustellungsbevollmächtigten mit Sitz im Inland zu benennen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/55e#abs-3 (3) § 34 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 55d § 55f