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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1990, S. 2756

BGBl. 1990 I S. 2756 · 16.030 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1990, Seite 2756 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2756
2756                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

                                         fünftes Gesetz
                            zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
                                               Vom 13. Dezember 1990

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
       Änderung des Steuerberatungsgesetzes

   Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBI. 1

S. 2735), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel IV Sach-
gebiet B Abschnitt II Nr. 9 des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,970), wird
wie folgt geändert:

 1 . § 1O wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        ,,(2) Gerichte und Behörden dürfen Informationen

       über natürliche und juristische Personen, die

       1 . für die Rücknahme oder für den Widerruf der

          Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevoll-

          mächtigter,

       2. für die Rücknahme oder für den Widerruf der
          Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft
          oder als Lohnsteuerhilfeverein oder

       3. zur Einleitung eines Verfahrens zur berufsge-
          richtlichen Ahndung von Pflichtverletzungen
       erforderlich sind, der für die Entscheidung zustän-
       digen Stelle übermitteln, soweit hierdurch schutz-
       würdige Belange des Betroffenen nicht beeinträch-
       tigt werden oder das öffentliche Interesse das
       Geheimhaltungsinteresse der Beteiligten über-
       wiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn beson-
       dere gesetzliche Verwendungsregelungen entge- ,
       genstehen; dies gilt nicht für das Steuergeheimnis
       nach § 30 der Abgabenordnung."

2 Nach § 12 wird folgender § 12 a eingefügt:
                         ,,§ 12a
                      Hilfeleistung
             im Abgabenrecht fremder Staaten
      Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuer-
    beratungsgesellschaften sind in Angelegenheiten, die

   das Abgabenrecht fremder Staaten betreffen, zur
   geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt. Die
   entsprechenden Befugnisse Dritter auf Grund anderer
   Rechtsvorschriften bleiben unberührt."

3. Dem § 14 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

   ,,Die Vorschriften über Mitgliederversammlungen gel-

   ten für Vertreterversammlungen sinngemäß."

4. In§ 22 Abs. 7 Nr. 1 werden nach dem Wort „Prüfungs-
   berichts" die Worte „spätestens jedoch neun Monate
   nach Beendigung des Geschäftsjahres" eingefügt.

5. § 23 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(3) Der Lohnsteuerhilfeverein darf zum Leiter einer
   Beratungsstelle nur Personen bestellen, die

   1. zu dem in § 3 bezeichneten Personenkreis ge-

      hören oder

   2. nach Bestehen der Gehilfenprüfung im steuer- und

      wirtschaftsberatenden Beruf oder einer gleichwerti-

      gen Prüfung ihren Beruf auf dem Gebiet der von

      den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwal-
      teten Steuern mindestens drei Jahre hauptberuf-
      lich ausgeübt haben oder

   3. mindestens drei Jahre auf den für die Beratungs-
      befugnis nach § 4 Nr. 11 einschlägigen Gebieten
      des Einkommensteuerrechts hauptberuflich tätig
      gewesen sind; auf die mindestens dreijährige
      Tätigkeit können Ausbildungszeiten nicht ange-
      rechnet werden.
   Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 Bürger der
   Deutschen Demokratischen Republik waren und in
   diesem Gebiet zum Leiter einer Beratungsstelle
   bestellt werden, müssen diese Voraussetzungen vom
   1. Januar 1995 an erfüllen."

6. In § 23 Abs. 4 werden die Worte „der für den Sitz des
   Vereins und" gestrichen.

7. In § 23 Abs. 5 werden die Worte „Satz 1" gestrichen.

8. Dem § 25 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    ,,(3) § 68 gilt entsprechend."
BGBl. 1990, Seite 2757 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2757
 9. § 31 wird wie folgt geändert:

    a) Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch ein

       Komma ersetzt.

    b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
       „3. über die Verfahren bei der Eröffnung und
           Schließung von Beratungsstellen und bei der
           Bestellung von Beratungsstellenleitern."

10. § 34 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:

       ,,Als berufliche Niederlassung eines ausschließ-
       lich nach § 58 angestellten Steuerberaters oder
       Steuerbevollmächtigten gilt seine regelmäßige, bei
       mehreren Anstellungsverhältnissen seine zuerst
       begründete Arbeitsstätte."

    b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt, und folgende
       Sätze 3 und 4 werden angefügt:
       „Leiter der auswärtigen Beratungsstelle muß ein
       Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein,
       der seine berufliche Niederlassung am Ort der
       Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat.
       Satz 2 gilt nicht, wenn die auswärtige Beratungs-
       stelle in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
       päischen Gemeinschaften liegt. Leiter einer aus-
       wärtigen Beratungsstelle auf dem in Artikel 3 des
       Einigungsvertrages genannten Gebiet können
       bis 31. Dezember 1993 auch Steuerberater oder
       Steuerbevollmächtigte sein, die ihre berufliche
       Niederlassung nicht am Ort der Beratungsstelle
       oder in deren Nahbereich haben."

11. § 36 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 und in Absatz 2 Nr. 1 und 2
       werden die Worte „auf dem Gebiet des Steuer-
       wesens" jeweils durch die Worte „auf dem Gebiet
       der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden
       verwalteten Steuern" ersetzt.

    b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

         ,,(3) Hat ein Bewerber, der Staatsangehöriger
       eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemein-
       schaften ist, ein Diplom, das in einem anderen

       Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
       zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt,
       ist er zur Eignungsprüfung im Sinne des Artikels 4
       Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 1
       Buchstabe g der EWG-Richtlinie vom 21. Dezem-
       ber 1988 (ABI. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) zuzu-
       lassen. Mit der erfolgreich abgelegten Eignungs-
       prüfung werden dieselben Rechte erworben wie
       durch die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprü-
       fung.
          (4) Als Diplom im Sinne von Absatz 3 gelten alle
       Befähigungsnachweise, die in einem Mitgliedstaat

       von der zuständigen Stelle ausgestellt sind, sofern
       aus ihnen hervorgeht, daß der Bewerber ein min-
       destens dreijähriges Hochschulstudium oder eine
       gleichwertige Ausbildung im Sinne von Artikel 1

       Buchstabe a der in Absatz 3 genannten Richtlinie

       abgeschlossen hat, und sofern von der zuständi-
       gen Stelle des Mitgliedstaates bestätigt wird, daß
       er damit in diesem Mitgliedstaat zur Hilfe in Steuer-

      sachen berechtigt ist. Bewerber aus Mitgliedstaa-
      ten, in denen der Beruf des Steuerberaters nicht

      reglementiert ist, müssen ein mindestens dreijähri-

      ges Studium, das.auf die Ausübung dieses Berufs
      vorbereitet, und eine zweijährige vollzeitliche Be-
      rufstätigkeit jeweils nach Maßgabe des Artikels 3
      Buchstabe b der EWG-Richtlinie vom 21. Dezem-
      ber 1988 (ABI. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) nach-
      weisen."

12. Nach § 37 werden folgende §§ 37 a, 37 b und 37 c

    eingefügt:

                           ,,§ 37a
              Inhalt der Steuerberaterprüfung
     (1) Mit der Prüfung hat der Bewerber darzutun, daß

   er in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters
   ordnungsgemäß auszuüben.
     (2) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen
   Teil aus drei Aufsichtsarbeiten und eine mündliche
   Prüfung. Sie ist vor einem Prüfungsausschuß abzule-
   gen, der bei der für die Finanzverwaltung zuständigen
   obersten Landesbehörde zu bilden ist. Bei Bedarf
   können mehrere Prüfungsausschüsse gebildet wer-
   den.
     (3) Prüfungsgebiete der Steuerberaterprüfung sind

   1. Steuerliches Verfahrensrecht,
   2. Ertragsteuern,

   3. Besitzsteuern,
   4. Verbrauch- und Verkehrsteuern,
   5. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts und des Wirt-
      schaftsrechts,
   6. Betriebswirtschaft und Rechnungswesen,
   7. Volkswirtschaft,

   8. Berufsrecht.

                          § 37b

                  Prüfung in Sonderfällen

     (1) Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer kön-
   nen auf Antrag die Steuerberaterprüfung in verkürzter
   Form ablegen. Dabei entfallen die in § 37 a Abs. 3

   Nr. 5 und 6 genannten Prüfungsgebiete.
      (2) Bewerber mit den in § 36 Abs. 3 genannten
   Voraussetzungen sollen mit der Eignungsprüfung
   ihre Befähigung nachweisen, den Beruf eines Steuer-
   beraters auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes
   ordnungsgemäß auszuüben. Die Eignungsprüfung
   umfaßt die zur Berufsausübung notwendigen Rechts-
   kenntnisse auf den in § 37 a Abs. 3 genannten Gebie-
   ten. Die Prüfung in einem der genannten Prüfungs-
   gebiete entfällt, wenn der Bewerber durch Diplome
   oder gleichwertige Prüfungszeugnisse einer staat-
   lichen oder staatlich anerkannten Universität oder

   einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungsein-
   richtung mit gleichwertigem Niveau nachweist, daß er
   einen wesentlichen Teil der in dem entfallenden Prü-
   fungsgebiet geforderten Kenntnisse erlangt hat; die

   Entscheidung hierüber trifft der Zulassungsausschuß.

     (3) Die Prüfung in verkürzter Form und die Eig-
   nungsprüfung gliedern sich in einen schriftlichen Teil
BGBl. 1990, Seite 2758 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2758
2758                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

    aus zwei Aufsichtsarbeiten und eine mündliche Prü-
    fung.
       (4) Für die Prüfung in verkürzter Form und für
    die Eignungsprüfung gelten die Vorschriften für die
    Steuerberaterprüfung, soweit nicht Besonderes be-
    stimmt ist.

                           § 37c

            Örtliche Zuständigkeit für die Prüfung
       (1) Die örtliche Zuständigkeit der Prüfungsaus-
    schüsse richtet sich nach dem Ort, an dem der Bewer-
    ber im Zeitpunkt der Antragstellung hauptberuflich
    tätig ist. Hat er keine hauptberufliche Tätigkeit, richtet
    sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz. Bei mehr-
    fachem Wohnsitz ist der Wohnsitz maßgebend, an
    dem sich der Bewerber vorwiegend aufhält.

      (2) Befindet sich der Ort der hauptberuflichen Tätig-
    keit oder der stattdessen maßgebliche Wohnsitz nicht
    im Geltungsbereich des Gesetzes, so sind zuständig

    1. für Bewerber aus Italien der Prüfungsausschuß im

       Freistaat Bayern,

    2. für Bewerber aus Griechenland der Prüfungsaus-

       schuß im Land Baden-Württemberg,

    3. für Bewerber aus Spanien und Portugal der Prü-
       fungsausschuß im Land Hessen,
    4. für Bewerber aus dem Vereinigten Königreich und
       Irland der Prüfungsausschuß im Land Nieder-
       sachsen,
    5. für Bewerber aus Belgien und den Niederlanden
       der Prüfungsausschuß im Land Nordrhein-West-
       falen,
    6. für Bewerber aus Frankreich der Prüfungsaus-
       schuß im Land Rheinland-Pfalz,

    7. für Bewerber aus Luxemburg der Prüfungsaus-
       schuß im Saarland,

    8. für Bewerber aus Dänemark der Prüfungsaus-
       schuß im Land Schleswig-Holstein,
    9. für sonstige Bewerber der für den Ort der be-
       absichtigten beruflichen Niederlassung zuständige
       Prüfungsausschuß.
      (3) Die in den Absätzen 1 und 2 geregelten Zustän-
    digkeiten gelten entsprechend für das Zulassungs-
    verfahren und die Befreiung von der Prüfung."

13. Nach § 37 c wird folgender § 37 d eingefügt:

                         ,,§ 37d

                  Angaben des Bewerbers

       Die Erhebung der für die Entscheidung über die
    Prüfungszulassung     erforderlichen  Informationen
    erfolgt über die gemäß § 158 Nr. 1 Buchstabe a ein-

    geführten Vordrucke. Nachweise sind nach Maßgabe

    der Bestimmungen des amtlichen Vordrucks zu
    erbringen. Der Bewerber hat diese Unterlagen seinem
    Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen."

14. § 38 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Worte „auf dem Gebiet des
       Steuerwesens" jeweils durch die Worte „auf dem

       Gebiet der von den Bundes.; oder Landesfinanz-
       behörden verwalteten Steuern" ersetzt.    ·
    b) In Absatz 2 werden die Worte „des§ 37" durch die
       Worte „der§§ 37, 37d" ersetzt.

15. In § 50 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „seinen
    Wohnsitz" durch die Worte „seine berufliche Nieder-
    lassung" ersetzt.

16. In § 50a Abs. 1 Nr. 6 wird das Wort „Gesellschafts-
    rechten" durch das Wort „Gesellschafterrechten"
    ersetzt.

17. a) Nach § 55 wird folgender neuer Unterabschnitt
       eingefügt:

                   „ Vierter Unterabschnitt
               Gesellschaft bürgerlichen Rechts

                            § 55a

               Gesellschaft bürgerlichen Rechts

          Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen

       ihren Beruf in einer Gesellschaft bürgerlichen

       Rechts ausüben. § 50 Abs. 2 gilt entsprechend.
       Die Gründung einer solchen Gesellschaft und Ver-
       änderungen in den Gesellschaftsverhältnissen
       sind der zuständigen Berufskammer anzuzeigen."
    b) Der bisherige Vierte Unterabschnitt wird Fünfter
       Unterabschnitt.

18. § 56 Satz 1 erhält folgende Fassung:
    ,,§ 46 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 7 ist nicht anzuwenden,
    wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
    seine berufliche Niederlassung in einen anderen Staat
    verlegt und einen zustellungsbevollmächtigten mit

    Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes benannt
    hat."

19. In§ 72 Abs. 1 werden die Paragraphen,,§§ 34, 57, 62,
    63, 64, 67 und 68" durch die Paragraphen ,,§§ 34, 57,
    62, 63, 64, 66, 67 und 68" ersetzt.

20. In § 74 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „noch" durch die
    Worte „im Geltungsbereich dieses Gesetzes" ersetzt.

21. § 155 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

       ,,Das gilt auch, wenn die Gesellschaft zur Über-
       nahme der Mandanten einer Einrichtung gemäß

       § 4 Nr. 3, 7 und 8 gegründet wurde oder später die
       Mandanten einer solchen Einrichtung über-
       nommen hat."

    b) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3

       bis 5.

22. In § 157 a Abs. 3 werden vor den Worten „bestimmte
    Reihenfolge" die Worte „und Abs. 2 Nr. 1" eingefügt.

23. § 158 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
    „a) das Verfahren bei der Zulassung zur Prüfung und
        bei der Befreiung von der Prüfung, insbesondere
BGBl. 1990, Seite 2759 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2759

        über die Einführung von Vordrucken zur Er-                                 Artikel 2
        hebung der gemäß §§ 36, 37, 37d und 38                                   Inkrafttreten
        erforderlichen Angaben und Nachweise."
                                                           (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
                                                         Tage nach der Verkündung in Kraft.
24. In § 162 Abs. 1 Nr. 7 werden hinter dem Wort „Mit-
    gliederversammlungen" die Worte „oder Vertreter-        (2) Artikel 1 Nr. 11, 12, 14 und 17 tritt am 1. Januar 1991
    versammlungen" eingefügt.                            in Kraft.



                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                            wird im Bundesgesetzblatt verkündet.



                              Bonn, den 13. Dezember 1990

                                          Der Bundespräsident
                                              Weizsäcker

                                            Der Bundeskanzler
                                             Dr. Helmut Kohl

                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                            Th. Waigel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1990 I S. 2756. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 312f1b17b2418880….