Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1990, S. 2756
BGBl. 1990 I S. 2756 · 16.030 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

2756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
fünftes Gesetz
zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Vom 13. Dezember 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBI. 1
S. 2735), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel IV Sach-
gebiet B Abschnitt II Nr. 9 des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,970), wird
wie folgt geändert:
1 . § 1O wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Gerichte und Behörden dürfen Informationen
über natürliche und juristische Personen, die
1 . für die Rücknahme oder für den Widerruf der
Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevoll-
mächtigter,
2. für die Rücknahme oder für den Widerruf der
Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft
oder als Lohnsteuerhilfeverein oder
3. zur Einleitung eines Verfahrens zur berufsge-
richtlichen Ahndung von Pflichtverletzungen
erforderlich sind, der für die Entscheidung zustän-
digen Stelle übermitteln, soweit hierdurch schutz-
würdige Belange des Betroffenen nicht beeinträch-
tigt werden oder das öffentliche Interesse das
Geheimhaltungsinteresse der Beteiligten über-
wiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn beson-
dere gesetzliche Verwendungsregelungen entge- ,
genstehen; dies gilt nicht für das Steuergeheimnis
nach § 30 der Abgabenordnung."
2 Nach § 12 wird folgender § 12 a eingefügt:
,,§ 12a
Hilfeleistung
im Abgabenrecht fremder Staaten
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuer-
beratungsgesellschaften sind in Angelegenheiten, die
das Abgabenrecht fremder Staaten betreffen, zur
geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt. Die
entsprechenden Befugnisse Dritter auf Grund anderer
Rechtsvorschriften bleiben unberührt."
3. Dem § 14 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Vorschriften über Mitgliederversammlungen gel-
ten für Vertreterversammlungen sinngemäß."
4. In§ 22 Abs. 7 Nr. 1 werden nach dem Wort „Prüfungs-
berichts" die Worte „spätestens jedoch neun Monate
nach Beendigung des Geschäftsjahres" eingefügt.
5. § 23 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Der Lohnsteuerhilfeverein darf zum Leiter einer
Beratungsstelle nur Personen bestellen, die
1. zu dem in § 3 bezeichneten Personenkreis ge-
hören oder
2. nach Bestehen der Gehilfenprüfung im steuer- und
wirtschaftsberatenden Beruf oder einer gleichwerti-
gen Prüfung ihren Beruf auf dem Gebiet der von
den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwal-
teten Steuern mindestens drei Jahre hauptberuf-
lich ausgeübt haben oder
3. mindestens drei Jahre auf den für die Beratungs-
befugnis nach § 4 Nr. 11 einschlägigen Gebieten
des Einkommensteuerrechts hauptberuflich tätig
gewesen sind; auf die mindestens dreijährige
Tätigkeit können Ausbildungszeiten nicht ange-
rechnet werden.
Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 Bürger der
Deutschen Demokratischen Republik waren und in
diesem Gebiet zum Leiter einer Beratungsstelle
bestellt werden, müssen diese Voraussetzungen vom
1. Januar 1995 an erfüllen."
6. In § 23 Abs. 4 werden die Worte „der für den Sitz des
Vereins und" gestrichen.
7. In § 23 Abs. 5 werden die Worte „Satz 1" gestrichen.
8. Dem § 25 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) § 68 gilt entsprechend."

9. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. über die Verfahren bei der Eröffnung und
Schließung von Beratungsstellen und bei der
Bestellung von Beratungsstellenleitern."
10. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
,,Als berufliche Niederlassung eines ausschließ-
lich nach § 58 angestellten Steuerberaters oder
Steuerbevollmächtigten gilt seine regelmäßige, bei
mehreren Anstellungsverhältnissen seine zuerst
begründete Arbeitsstätte."
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt, und folgende
Sätze 3 und 4 werden angefügt:
„Leiter der auswärtigen Beratungsstelle muß ein
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein,
der seine berufliche Niederlassung am Ort der
Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die auswärtige Beratungs-
stelle in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Gemeinschaften liegt. Leiter einer aus-
wärtigen Beratungsstelle auf dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet können
bis 31. Dezember 1993 auch Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigte sein, die ihre berufliche
Niederlassung nicht am Ort der Beratungsstelle
oder in deren Nahbereich haben."
11. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 und in Absatz 2 Nr. 1 und 2
werden die Worte „auf dem Gebiet des Steuer-
wesens" jeweils durch die Worte „auf dem Gebiet
der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden
verwalteten Steuern" ersetzt.
b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
,,(3) Hat ein Bewerber, der Staatsangehöriger
eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemein-
schaften ist, ein Diplom, das in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt,
ist er zur Eignungsprüfung im Sinne des Artikels 4
Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 1
Buchstabe g der EWG-Richtlinie vom 21. Dezem-
ber 1988 (ABI. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) zuzu-
lassen. Mit der erfolgreich abgelegten Eignungs-
prüfung werden dieselben Rechte erworben wie
durch die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprü-
fung.
(4) Als Diplom im Sinne von Absatz 3 gelten alle
Befähigungsnachweise, die in einem Mitgliedstaat
von der zuständigen Stelle ausgestellt sind, sofern
aus ihnen hervorgeht, daß der Bewerber ein min-
destens dreijähriges Hochschulstudium oder eine
gleichwertige Ausbildung im Sinne von Artikel 1
Buchstabe a der in Absatz 3 genannten Richtlinie
abgeschlossen hat, und sofern von der zuständi-
gen Stelle des Mitgliedstaates bestätigt wird, daß
er damit in diesem Mitgliedstaat zur Hilfe in Steuer-
sachen berechtigt ist. Bewerber aus Mitgliedstaa-
ten, in denen der Beruf des Steuerberaters nicht
reglementiert ist, müssen ein mindestens dreijähri-
ges Studium, das.auf die Ausübung dieses Berufs
vorbereitet, und eine zweijährige vollzeitliche Be-
rufstätigkeit jeweils nach Maßgabe des Artikels 3
Buchstabe b der EWG-Richtlinie vom 21. Dezem-
ber 1988 (ABI. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) nach-
weisen."
12. Nach § 37 werden folgende §§ 37 a, 37 b und 37 c
eingefügt:
,,§ 37a
Inhalt der Steuerberaterprüfung
(1) Mit der Prüfung hat der Bewerber darzutun, daß
er in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters
ordnungsgemäß auszuüben.
(2) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen
Teil aus drei Aufsichtsarbeiten und eine mündliche
Prüfung. Sie ist vor einem Prüfungsausschuß abzule-
gen, der bei der für die Finanzverwaltung zuständigen
obersten Landesbehörde zu bilden ist. Bei Bedarf
können mehrere Prüfungsausschüsse gebildet wer-
den.
(3) Prüfungsgebiete der Steuerberaterprüfung sind
1. Steuerliches Verfahrensrecht,
2. Ertragsteuern,
3. Besitzsteuern,
4. Verbrauch- und Verkehrsteuern,
5. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts und des Wirt-
schaftsrechts,
6. Betriebswirtschaft und Rechnungswesen,
7. Volkswirtschaft,
8. Berufsrecht.
§ 37b
Prüfung in Sonderfällen
(1) Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer kön-
nen auf Antrag die Steuerberaterprüfung in verkürzter
Form ablegen. Dabei entfallen die in § 37 a Abs. 3
Nr. 5 und 6 genannten Prüfungsgebiete.
(2) Bewerber mit den in § 36 Abs. 3 genannten
Voraussetzungen sollen mit der Eignungsprüfung
ihre Befähigung nachweisen, den Beruf eines Steuer-
beraters auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes
ordnungsgemäß auszuüben. Die Eignungsprüfung
umfaßt die zur Berufsausübung notwendigen Rechts-
kenntnisse auf den in § 37 a Abs. 3 genannten Gebie-
ten. Die Prüfung in einem der genannten Prüfungs-
gebiete entfällt, wenn der Bewerber durch Diplome
oder gleichwertige Prüfungszeugnisse einer staat-
lichen oder staatlich anerkannten Universität oder
einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungsein-
richtung mit gleichwertigem Niveau nachweist, daß er
einen wesentlichen Teil der in dem entfallenden Prü-
fungsgebiet geforderten Kenntnisse erlangt hat; die
Entscheidung hierüber trifft der Zulassungsausschuß.
(3) Die Prüfung in verkürzter Form und die Eig-
nungsprüfung gliedern sich in einen schriftlichen Teil

2758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
aus zwei Aufsichtsarbeiten und eine mündliche Prü-
fung.
(4) Für die Prüfung in verkürzter Form und für
die Eignungsprüfung gelten die Vorschriften für die
Steuerberaterprüfung, soweit nicht Besonderes be-
stimmt ist.
§ 37c
Örtliche Zuständigkeit für die Prüfung
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Prüfungsaus-
schüsse richtet sich nach dem Ort, an dem der Bewer-
ber im Zeitpunkt der Antragstellung hauptberuflich
tätig ist. Hat er keine hauptberufliche Tätigkeit, richtet
sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz. Bei mehr-
fachem Wohnsitz ist der Wohnsitz maßgebend, an
dem sich der Bewerber vorwiegend aufhält.
(2) Befindet sich der Ort der hauptberuflichen Tätig-
keit oder der stattdessen maßgebliche Wohnsitz nicht
im Geltungsbereich des Gesetzes, so sind zuständig
1. für Bewerber aus Italien der Prüfungsausschuß im
Freistaat Bayern,
2. für Bewerber aus Griechenland der Prüfungsaus-
schuß im Land Baden-Württemberg,
3. für Bewerber aus Spanien und Portugal der Prü-
fungsausschuß im Land Hessen,
4. für Bewerber aus dem Vereinigten Königreich und
Irland der Prüfungsausschuß im Land Nieder-
sachsen,
5. für Bewerber aus Belgien und den Niederlanden
der Prüfungsausschuß im Land Nordrhein-West-
falen,
6. für Bewerber aus Frankreich der Prüfungsaus-
schuß im Land Rheinland-Pfalz,
7. für Bewerber aus Luxemburg der Prüfungsaus-
schuß im Saarland,
8. für Bewerber aus Dänemark der Prüfungsaus-
schuß im Land Schleswig-Holstein,
9. für sonstige Bewerber der für den Ort der be-
absichtigten beruflichen Niederlassung zuständige
Prüfungsausschuß.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 geregelten Zustän-
digkeiten gelten entsprechend für das Zulassungs-
verfahren und die Befreiung von der Prüfung."
13. Nach § 37 c wird folgender § 37 d eingefügt:
,,§ 37d
Angaben des Bewerbers
Die Erhebung der für die Entscheidung über die
Prüfungszulassung erforderlichen Informationen
erfolgt über die gemäß § 158 Nr. 1 Buchstabe a ein-
geführten Vordrucke. Nachweise sind nach Maßgabe
der Bestimmungen des amtlichen Vordrucks zu
erbringen. Der Bewerber hat diese Unterlagen seinem
Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen."
14. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „auf dem Gebiet des
Steuerwesens" jeweils durch die Worte „auf dem
Gebiet der von den Bundes.; oder Landesfinanz-
behörden verwalteten Steuern" ersetzt. ·
b) In Absatz 2 werden die Worte „des§ 37" durch die
Worte „der§§ 37, 37d" ersetzt.
15. In § 50 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „seinen
Wohnsitz" durch die Worte „seine berufliche Nieder-
lassung" ersetzt.
16. In § 50a Abs. 1 Nr. 6 wird das Wort „Gesellschafts-
rechten" durch das Wort „Gesellschafterrechten"
ersetzt.
17. a) Nach § 55 wird folgender neuer Unterabschnitt
eingefügt:
„ Vierter Unterabschnitt
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
§ 55a
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen
ihren Beruf in einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts ausüben. § 50 Abs. 2 gilt entsprechend.
Die Gründung einer solchen Gesellschaft und Ver-
änderungen in den Gesellschaftsverhältnissen
sind der zuständigen Berufskammer anzuzeigen."
b) Der bisherige Vierte Unterabschnitt wird Fünfter
Unterabschnitt.
18. § 56 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,§ 46 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 7 ist nicht anzuwenden,
wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
seine berufliche Niederlassung in einen anderen Staat
verlegt und einen zustellungsbevollmächtigten mit
Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes benannt
hat."
19. In§ 72 Abs. 1 werden die Paragraphen,,§§ 34, 57, 62,
63, 64, 67 und 68" durch die Paragraphen ,,§§ 34, 57,
62, 63, 64, 66, 67 und 68" ersetzt.
20. In § 74 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „noch" durch die
Worte „im Geltungsbereich dieses Gesetzes" ersetzt.
21. § 155 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
,,Das gilt auch, wenn die Gesellschaft zur Über-
nahme der Mandanten einer Einrichtung gemäß
§ 4 Nr. 3, 7 und 8 gegründet wurde oder später die
Mandanten einer solchen Einrichtung über-
nommen hat."
b) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3
bis 5.
22. In § 157 a Abs. 3 werden vor den Worten „bestimmte
Reihenfolge" die Worte „und Abs. 2 Nr. 1" eingefügt.
23. § 158 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
„a) das Verfahren bei der Zulassung zur Prüfung und
bei der Befreiung von der Prüfung, insbesondere

über die Einführung von Vordrucken zur Er- Artikel 2
hebung der gemäß §§ 36, 37, 37d und 38 Inkrafttreten
erforderlichen Angaben und Nachweise."
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
Tage nach der Verkündung in Kraft.
24. In § 162 Abs. 1 Nr. 7 werden hinter dem Wort „Mit-
gliederversammlungen" die Worte „oder Vertreter- (2) Artikel 1 Nr. 11, 12, 14 und 17 tritt am 1. Januar 1991
versammlungen" eingefügt. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 13. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Th. Waigel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1990 I S. 2756. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 312f1b17b2418880….