Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 55 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/55?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die zuständige Steuerberaterkammer hat die Anerkennung zurückzunehmen, wenn sich nach der Anerkennung ergibt, daß sie hätte versagt werden müssen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/55?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zuständige Steuerberaterkammer hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn
es sei denn, dass die Gesellschaft innerhalb einer angemessenen, von der zuständigen Steuerberaterkammer zu bestimmenden Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt. Die Frist beträgt bei Fortfall der in § 50a genannten Voraussetzungen wegen eines Erbfalls mindestens fünf Jahre.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/55?asof=2019-06-10#abs-2a (2a) Die Anerkennung ist ferner zu widerrufen, wenn die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; der Vermögensverfall wird vermutet, wenn die Gesellschaft in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/55?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist die Steuerberatungsgesellschaft zu hören.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/55?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Erfolgt die Rücknahme oder der Widerruf, weil die Gesellschaft keinen Vorstand, keinen Geschäftsführer oder keinen persönlich haftenden Gesellschafter hat, kann die Entscheidung jedem Gesellschafter bekanntgegeben werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/55?asof=2019-06-10#abs-5 (5) § 54 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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01.07.2023 in Kraft
§ 55 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. I Nr. 64)
BGBl. 2023 I Nr. 64
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 55 aufgehoben durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 55 aufgehoben und geändert durch Artikel 4 Abs. 12 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2009 I S. 2258
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 666)
BGBl. 2008 I S. 666
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24.06.1994 Ausfertigung
§ 55 eingefügt und geändert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I 1387)
BGBl. 1994 I S. 1387
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13.12.1990 Ausfertigung
§ 55 eingefügt und aufgehoben und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I 2756)
BGBl. 1990 I S. 2756
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 55 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.