Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 140 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/140#abs-1 (1) Gegen ein Mitglied der Steuerberaterkammer, das einem gegen sich ergangenen Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 verhängt, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere anwaltsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/140#abs-2 (2) Gerichte oder Behörden haben ein Mitglied der Steuerberaterkammer, das entgegen einem Berufs- oder Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurückzuweisen.

§ 139 § 141