Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 54 Anerkennungsverfahren; Gebühr; Anzeigepflicht

Stand: 03.07.2026

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/54#abs-1 (1) Der Antrag auf Anerkennung muss folgende Angaben enthalten:

1.
Rechtsform, Name, Sitz und Gegenstand der Berufsausübungsgesellschaft,
2.
die Geschäftsanschriften der Niederlassungen der Berufsausübungsgesellschaft sowie
3.
Namen und Berufe der Gesellschafter, der Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane sowie aller mittelbar beteiligten Personen; sofern Gesellschafter eine anerkannte oder zugelassene Gesellschaft nach § 55a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist, müssen Name und Beruf der an ihr mittelbar beteiligten Personen nicht angegeben werden.

Die zuständige Steuerberaterkammer kann zur Prüfung der Voraussetzungen des § 53 Absatz 2 die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung verlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/54#abs-2 (2) Die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder ein Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/54#abs-3 (3) Für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft hat die Gesellschaft eine Gebühr von fünfhundert Euro an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen, sofern nicht durch eine Gebührenordnung nach § 79 Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/54#abs-4 (4) Die Anerkennung wird wirksam mit der Aushändigung einer von der zuständigen Steuerberaterkammer ausgestellten Urkunde.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/54#abs-5 (5) Die anerkannte Berufsausübungsgesellschaft hat der zuständigen Steuerberaterkammer jede Änderung der nach Absatz 1 Satz 1 anzugebenden Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 53 § 55