Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 55a Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 2
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- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 21.06.2024 – 1 AGH 9/24
- BGH, 22.07.2025 – AnwZ (Brfg) 36/24Anwaltsgerichtliches Verfahren: Zulassung einer doppelstöckigen anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft nach altem und neuem Recht
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/55a#abs-1 (1) Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft können auch sein:
Bei gesetzlichen Voraussetzungen, die in der Person der Gesellschafter oder der Mitglieder der Geschäftsführung erfüllt sein müssen, kommt es in den Fällen des Satzes 1 auf die Gesellschafter und die Geschäftsführung der beteiligten Gesellschaft an. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 müssen unmittelbar und mittelbar beteiligte Gesellschaften mit Ausnahme des § 55b Absatz 3 die Anerkennungsvoraussetzung des § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfüllen. Haben sich Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Angehörige eines der in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe sowie Berufsausübungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Unterabschnitts erfüllen, zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, deren Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an einer anerkannten Berufsausübungsgesellschaft ist, so werden ihnen die Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/55a#abs-2 (2) Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen muss an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung gebunden sein. Bei Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/55a#abs-3 (3) Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten werden. Dritte dürfen nicht am Gewinn der Berufsausübungsgesellschaft beteiligt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/55a#abs-4 (4) Sofern Gesellschafter die Voraussetzungen des § 50 Absatz 1 nicht erfüllen, haben sie kein Stimmrecht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/55a#abs-5 (5) Gesellschafter können nur stimmberechtigte Gesellschafter zur Ausübung von Gesellschafterrechten bevollmächtigen.