Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 70 Bestellung eines Praxisabwicklers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/70#abs-1 (1) Ist ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter gestorben, kann die zuständige Steuerberaterkammer einen anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zum Abwickler der Praxis bestellen. Ein Abwickler kann auch für die Praxis eines früheren Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten bestellt werden, dessen Bestellung erloschen, zurückgenommen oder widerrufen worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/70#abs-2 (2) Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung jeweils höchstens um ein Jahr zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, dass schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/70#abs-3 (3) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. Ihm stehen die gleichen Befugnisse zu, die der verstorbene oder frühere Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte hatte. Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/70#abs-4 (4) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, der von Amts wegen zum Abwickler bestellt worden ist, kann die Abwicklung nur aus einem wichtigen Grund ablehnen. Über die Zulässigkeit der Ablehnung entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/70#abs-5 (5) § 69 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/70#abs-6 (6) Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Gebührenansprüche und Kostenforderungen des verstorbenen oder früheren Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten im eigenen Namen geltend zu machen, im Falle des verstorbenen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten allerdings nur für Rechnung der Erben.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/70#abs-7 (7) Die Bestellung kann widerrufen werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/70#abs-8 (8) § 69 Abs. 6 gilt entsprechend, es sei denn, es liegt eine schriftliche Einwilligung der Erben oder des früheren Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten vor.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 70 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 27.04.2023 – 4 E 346/23
- OVG NRW, 27.04.2023 – 4 E 347/23
- VG Düsseldorf, 05.04.2023 – 20 K 1592/23
- VG Düsseldorf, 05.04.2023 – 20 L 603/23
- VG Magdeburg, 23.11.2015 – 3 B 672/14
- VG Düsseldorf, 23.06.2026 – 16 K 11153/25
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 13.04.2022 – 9 S 803/22
- VG Karlsruhe, 15.03.2022 – 10 K 554/22Zitiert von 1
- FG Münster, 28.03.2012 – 6 K 4441/10 AOZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 70 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 70 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 666)
BGBl. 2008 I S. 666
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24.06.1994 Ausfertigung
§ 70 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I 1387)
BGBl. 1994 I S. 1387
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 70 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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