Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 3 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
Stand: 16.03.2023
Wird zitiert von 232
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 17.06.2004 – 1 O 497/03Zitiert von 1
- FG Köln, 22.11.2018 – 4 K 278/18Zitiert von 4
- FG Köln, 10.05.2006 – 11 K 1050/06Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 20.05.2005 – I-23 U 135/04
- OVG NRW, 19.05.2020 – 14 B 435/20Zitiert von 4
- BGH, 26.01.2006 – IX ZR 225/04Steuerberatungsrecht: Nichtigkeit eines Steuerberatungsvertrags einer Sozietät bei fehlender Befugnis eines Sozius zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
Zuletzt entschieden
- BFH, 27.04.2026 – V B 9/25Vertretungszwang beim BFH auch bei Mittellosigkeit eines BeteiligtenZitiert von 1
- BFH, 13.04.2026 – V B 19/26 · Fortwirken einer Prozessvollmacht
- BFH, 08.04.2026 – V B 8/25Zurückweisung eines im erstinstanzlichen Verfahren bevollmächtigten im EU-Ausland (Niederlande) niedergelassenen Steuerberaters
232 Entscheidungen zu § 3 StBerG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:
1.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
2.
Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung,
3.
Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.
4.
(weggefallen)
Gesellschaften nach Satz 1 Nummer 2 und 3 handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.