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Bundesgesetzblatt, Teil II, Jahrgang 1990, S. 518

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518                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II

                                         Gesetz
                    zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung
                       einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion
                         zwischen der Bundesrepublik Deutschland
                        und der Deutschen Demokratischen Republik
                                                 Vom 25. Juni 1990

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

               Zustimmung zum Vertrag
   Dem in Bonn am 18. Mai 1990 von der Bundesrepublik
Deutschland unterzeichneten Vertrag über die Schaffung
einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik einschließlich des Gemein-
samen Protokolls, der Anlagen I bis IX und der bei der
Unterzeichnung des Vertrages abgegebenen Protokoll-
erklärungen wird zugestimmt. Der Vertrag und die vor-
genannten weiteren Urkunden werden nachstehend ver-
öffentlicht.

                        Artikel 2

         Durchführung der Wirtschaftsunion
  (1) Die Bundesrepublik Deutschland wird bei der Her-
stellung des Einvernehmens gemäß Artikel 11 Abs. 4 des
Vertrages im Rahmen von Empfehlungen, welche die wirt-
schaftspolitischen Grundsätze der Absätze 1 und 2 des
Artikels 11 berühren, u. a. auch den Wettbewerbsschutz,
die verfassungsmäßig abgesicherte Sozialpflichtigkeit des
Eigentums, die Koalitionsfreiheit einschließlich Tarifauto-
nomie, den Verbraucherschutz, ein soziales Wohn- und
Mietwesen und das Bau- und Planungsrecht als Bestim-
mungsfaktoren einer Sozialen Marktwirtschaft gleicher-
maßen berücksichtigen und gegenüber der Deutschen
Demokratischen Republik auf deren Einbeziehung in die
Entscheidungen dringen.

   (2) Die Bundesrepublik Deutschland wird bei der Ver-
ständigung gemäß Artikel 14 Satz 2 des Vertrages über die
konkrete Ausgestaltung von Maßnahmen, die die Regie-
rung der Deutschen Demokratischen Republik im Rahmen

der haushaltspolitischen Möglichkeiten ergreifen wird, ins-
besondere den Ausbau einer wirtschaftsnahen Infrastruk-
tur im Bereich des Verkehrs, der Nachrichten- und Ener-
gieversorgung und des Umweltschutzes fordern sowie ihre
Erfahrungen bei der Entwicklung von Struktur- und Wirt-
schaftsförderinstrumenten zur Neugründung mittelständi-
scher Unternehmen, zur Umstellung und Steigerung von
Produktivität und Leistungsfähigkeit bestehender grund-
sätzlich wettbewerbsfähiger Betriebe, zur Fortentwicklung
der Wettbewerbsfähigkeit von Produkten und Erzeugnis-
sen in der Deutschen Demokratischen Republik einbrin-
gen. Die Bundesrepublik Deutschland wird vor allem auf
die kurzfristige Wirksamkeit der von der Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik zu ergreifenden

Strukturanpassungsmaßnahmen achten und dabei auch
eng begrenzte Schutz- und Umstellungsfristen nicht aus-
schließen, eine angemessene Neubewertung des
Betriebsvermögens und die Einführung eines Vergleichs-
und Vertragshilfeverfahrens anstreben sowie die Gewäh-
rung von Investitionszulagen und Vergünstigungen bei den
Steuern von Einkommen und Ertrag gemeinsam mit der
Deutschen Demokratischen Republik prüfen.
  (3) Die Bundesrepublik Deutschland wird bei der Ver-
ständigung gemäß Artikel 14 Satz 2 des Vertrages über die
konkrete Ausgestaltung von Maßnahmen, die die Regie-
rung der Deutschen Demokratischen Republik im Rahmen
der haushaltspolitischen Möglichkeiten ergreifen wird, mit
Vorrang Forderungen erheben nach Maßnahmen einer
aktiven Arbeitsmarktpolitik, wie die Verbesserung der Qua-
BGBl. 1990, Seite 519 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 519
lifikation von Arbeitnehmern und Unternehmern, wie eine
durch die Einführung neuer Technologien bedingte
Umschulung, berufliche Anpassung sowie Fort- und Wei-
terbildung, eine entsprechend baldige Umstrukturierung
der Berufsausbildung auf der Grundlage der nach dem
Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Ausbildungsord-
nungen und vor allem eine umgehende Sicherstellung der
Ausbildung der Jugendlichen.

                          Artikel 3
            Änderung des Gesetzes über die
                Deutsche Bundesbank

   Das Gesetz über die Deutsche Bundesbank in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7620-1,       (6)

    (3) Die Deutsche Bundesbank darf der Deutschen
  Demokratischen Republik Kassenkredit gemäß § 20
  Abs. 1 Nr. 1 in Höhe von 800 Millionen Deutsche Mark
  gewähren.
    (4) Die Deutsche Bundesbank darf mit der Deutschen
  Demokratischen Republik und deren öffentlichen Verwal-
  tungen die in § 19 Abs. 1 Nr. 4 bis 9 bezeichneten
  Geschäfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 vornehmen.
     (5) Die Deutsche Demokratische Republik einschließlich
  ihrer Gebietskörperschaften sowie die Deutsche Reichs-
  bahn und die Deutsche Post werden in Anwendung von
  § 20 Abs. 2 Anleihen, Schatzanweisungen und Schatz-
  wechsel in erster Linie durch die Deutsche Bundesbank,
  andernfalls im Benehmen mit ihr begeben.

Die Deutsche Bundesbank darf ungeachtet der
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert Beschränkungen des § 19 Abs. 1 Nr. 3 Kreditinstituten
durch Artikel 32 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGB!. 1 Darlehen gegen Verpfändung der in Anlage I Artikel 8 § 4
S. 560), wird wie folgt geändert:                         des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirt-
                                                          schafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik
  Nach dem Fünften Abschnitt wird folgender Abschnitt Sa Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
eingefügt:                                                bezeichneten Forderungen gegen den Ausgleichsfonds
                       „Abschnitt 5 a                     gemäß
Befugnisse der Deutschen Bundesbank im Zusammen-
hang mit der Schaffung einer Wirtschafts- und Währungs-
union zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Deutschen Demokratischen Republik

                            § 25a
   ( 1) Die Deutsche Bundesbank richtet in Berlin eine dem
Direktorium der Deutschen Bundesbank unterstehende
Vorläufige Verwaltungsstelle mit bis zu fünfzehn Filialen in

der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich
Berlin (Ost) ein, die für die Geschäfte mit Kreditinstituten in

der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich

Berlin (Ost) sowie mit der Deutschen Demokratischen
Republik und deren öffentlichen Verwaltungen zuständig
ist. Die Vorläufige Verwaltungsstelle wird von einem Mit-
glied des Direktoriums der Deutschen Bundesbank gelei-
tet. Bei ihr wird ein beratendes Gremium eingerichtet, das
aus bis zu zehn von der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik benannten Mitgliedern besteht. Die
Mitglieder werden für die Dauer von drei Jahren berufen.
Höchstens die Hälfte der Mitglieder soll aus den verschie-
denen Zweigen des Kreditgewerbes, die übrigen Mitglie-
der sollen aus der gewerblichen Wirtschaft, dem Handel,
der Landwirtschaft sowie der Arbeiter- und Angestellten-
schaft kommen.
  (2) Das Gremium berät mit dem Leiter der Vorläufigen
Verwaltungsstelle über Fragen der Währungs- und der
Kreditpolitik, des Bankwesens und der Abwicklung des
Zahlungsverkehrs.

                            § 25b

  (1) Die Verpflichtung zur Einlegung flüssiger Mittel
gemäß § 17 gilt auch für die Deutsche Demokratische
Republik und deren Gebietskörperschaften.
  (2) Solange in der Deutschen Demokratischen Republik
einschließlich Berlin (Ost) die Voraussetzungen für Refi-
nanzierung und Offenmarktgeschäfte nach den §§ 19 und
21 nicht gegeben sind, darf die Deutsche Bundesbank bei
Geschäften mit Kreditinstituten von den Erfordernisst:1n
absehen, die in den §§ 19 und 21 vorgeschrieben sind,
und auch andere als die dort genannten Geschäfte mit
Kreditinstituten betreiben.
§ 24 Abs. 1 gewähren.
                           § 25c

     Die Deutsche Bundesbank arbeitet mit der Regierung
  der Deutschen Demokratischen Republik in Angelegenhei-
  ten von währungspolitischer Bedeutung eng zusammen.
  Der jeweils zuständige Minister der Regierung der Deut-
  schen Demokratischen Republik wird zur Sitzung des Zen-
  tralbankrats in Fragen der Geld- und Währungspolitik ein-
  geladen. Die Regierung der Deutschen Demokratischen
  Republik wird der Deutschen Bundesbank diejenige Unter-

  stützung und Hilfe gewähren, die diese zur Wahrnehmung
  ihrer Aufgaben benötigt.

                            § 25d

     Mit Arbeitnehmern, die nicht von der Deutschen Bun-
  desbank entsandt worden sind, kann die Deutsche Bun-
  desbank vorübergehend abweichend von den geltenden
  gesetzlichen oder tariflichen Regelungen der Bundesrepu-
  blik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
  Republik Arbeitsverträge abschließen, die den Besonder-
  heiten der Deutschen Demokratischen Republik Rech-
  nung tragen. Das Bundespersonalvertretungsgesetz findet
  bis auf weiteres keine Anwendung auf die Vorläufige Ver-
  waltungsstelle und deren Filialen, die nach Artikel 12 der
  Anlage I des Vertrags über die Schaffung einer Wäh-
  rungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bun-
  desrepublik Deutschland und der Deutschen Demokrati-
  schen Republik eingerichtet werden."

                          Artikel 4
     Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen

    Nach § 63 des Gesetzes über das Kreditwesen in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1
  S. 1472), das zuletzt geändert worden ist durch Artikel 14
  des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2408),
  wird folgender § 63 a eingefügt:
                           ,,§ 63a

              Sondervorschriften im Verhältnis
          zur Deutschen Demokratischen Republik
                 einschließlich Berlin (Ost)
    (1) Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund
  dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über
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                                                       --------- ----------------~-------
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Kredite an den Bund, über Gewährleistungen des Bundes
sowie über Geschäfte der Deutschen Bundespost im Post-
giro- und Postsparverkehr finden auch Anwendung auf
Kredite an den Republikhaushalt der Deutschen Demokra-
tischen Republik, auf Gewährleistungen durch den Staats-
haushalt sowie auf entsprechende Geschäfte der Deut-
schen Post.
   (2) Die §§ 21 bis 22 a über den Sparverkehr finden in der
Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin
(Ost) für Spareinlagen auf Spargirokonten und Sparkonten
keine Anwendung, sofern diese Einlagen vor dem 1. Juli
1990 eingezahlt worden sind. § 53 über Zweigstellen mit

Sitz in einem anderen Staat ist auf Zweigstellen von Kredit-
instituten aus der Bundesrepublik Deutschland einschließ-
lich Berlin (West) in der Deutschen Demokratischen Repu-
blik einschließlich Berlin (Ost) und umgekehrt nicht anzu-
wenden.
   (3) Soweit ein Kreditinstitut mit Sitz in der Deutschen
Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) am
1. Juli 1990 Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeich-
neten Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach § 32
als erteilt. § 61 Satz 2 gilt entsprechend.
   (4) Das Bundesaufsichtsamt kann Gruppen von Kredit-
instituten oder einzelne Kreditinstitute mit Sitz in der Deut-
schen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost)
von Verpflichtungen aufgrund dieses Gesetzes freistellen,
wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen
der noch fehlenden Angleichung des Rechts der Deut-
schen Demokratischen Republik an das Recht der Bun-
desrepublik Deutschland, angezeigt ist.

  (5) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im
ersten und letzten Rechtszug über Klagen gegen Ent-
scheidungen des Bundesaufsichtsamtes nach diesem
oder anderen Gesetzen oder wegen Untätigkeit des Bun-
desaufsichtsamtes, wenn der Kläger seinen Sitz oder
Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik ein-
schließlich Berlin (Ost) hat.

    (6) Solange nicht einem Gericht in der Deutschen
Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) die in
§ 28 Abs. 2, § 46 Abs. 2 und§ 46a genannten Aufgaben
durch Gesetz oder Verordnung übertragen worden sind,
übernimmt das Amtsgericht Charlottenburg diese Aufga-
ben.§ 46b gilt mit der Maßgabe, daß für Kreditinstitute mit
Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik ein-
schließlich Berlin (Ost) an die Stelle des Konkursverfah-
rens das Verfahren nach der Verordnung der Deutschen
Demokratischen Republik über die Gesamtvollstreckung
tritt und daß die Gesamtvollstreckung nur auf Antrag des
Bundesaufsichtsamtes eingeleitet werden kann."

                          Artikel 5

       Änderung des Hypothekenbankgesetzes
  Nach § 46 des Hypothekenbankgesetzes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt geändert wor-
den ist durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 1988
(BGBI. 1 S. 710), wird folgender§ 47 angefügt:

                            n§ 47
  (1) Bund im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist auch
der Republikhaushalt der Deutschen Demokratischen
Republik.

  (2) Hypothekenbanken dürfen in der Deutschen Demo-
kratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) die in die-
sem Gesetz geregelten Geschäfte betreiben, soweit sie
aus diesen Geschäften Rechte erwerben, die entspre-
chenden Rechten in der Bundesrepublik Deutschland ein-
schließlich Berlin (West) gleichwertig sind.
  (3) Das Vorzugsrecht im Konkurs nach § 35 besteht
auch im Verfahren nach der Verordnung der Deutschen
Demokratischen Republik über die Gesamtvollstreckung."

                         Artikel 6

                Änderung des Gesetzes
         über die Pfandbriefe und verwandten
                Schuldverschreibungen
         öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten
  Nach § 11 des Gesetzes über die Pfandbriefe und
verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher
Kreditanstalten in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
rungsnummer 4135-1 , veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt geändert worden ist durch Artikel 23 des
Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1S. 560), wird folgen-
der § 12 angefügt:
                           n§ 12
  (1) Bund im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist auch
der Republikhaushah der Deutschen Demokratischen
Republik.

  (2) Öffentlich-rechtliche Kreditanstalten dürfen in der
Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin
(Ost) die in diesem Gesetz geregelten Geschäfte betrei-
ben, soweit sie aus diesen Geschäften Rechte erwerben,
die entsprechenden Rechten in der Bundesrepublik
Deutschland einschließlich Berlin (West) gleichwertig sind.

  (3) Das Vorzugsrecht im Konkurs nach § 6 besteht auch
im Verfahren nach der Verordnung der Deutschen Demo-
kratischen Republik über die Gesamtvollstreckung."

                          Artikel 7

     Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
  Nach § 19 des Gesetzes über Bausparkassen vom
16. November 1972 (BGBI. 1 S. 2097), das zuletzt geän-
dert worden ist durch Artikel 2 Abs. 22 des Gesetzes vom
29. März 1983 (BGBI. 1 S. 377), wird folgender § 19a
eingefügt:
                          ,,§ 19a
             Sondervorschriften im Verhältnis
         zur Deutschen Demokratischen Republik
                einschließlich Berlin (Ost)
  (1) Bund im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist auch
der Republikhaushalt der Deutschen Demokratischen
Republik.

  (2) Bausparkassen dürfen in der Deutschen Demokrati-
schen Republik einschließlich Berlin (Ost) Darlehen nach
Maßgabe des § 7 Abs. 1 und 4 gewähren, soweit sie aus
diesen Geschäften Rechte erwerben, die entsprechenden
Rechten in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich
Berlin (West) gleichwertig sind."
BGBl. 1990, Seite 521 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 521
                        Artikel 8

               Änderung des Gesetzes

           über Kapitalanlagegesellschaften

  Nach § 53 b des Gesetzes über Kapitalanlagegesell-

schaften in der Fassung der Bekanntmachung vom

14. Januar 1970 (BGBI. 1 S. 127), das zuletzt geändert

worden ist durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Fe-

bruar 1990 (BGBI. 1 S. 266), wird folgender§ 53c ein-
gefügt:
                          ,,§ 53c
  (1) Bund im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist auch
der Republikhaushalt der Deutschen Demokratischen
Republik.

   (2) § 13 Abs. 3 und 4 sind für Kapitalanlagegesellschaf-
ten in der Deutschen Demokratischen Republik einschließ-
lich Berlin (Ost) im Verfahren nach der Verordnung der
Deutschen Demokratischen Republik über die Gesamtvoll-
streckung sinngemäß anzuwenden.
   (3) Bei den Vorschriften des Vierten Abschnittes für
Grundstücks-Sondervermögen ist die Deutsche Demokra-
tische Republik den Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften gleichgestellt.
  (4) Für Kapitalanlagegesellschaften in der Deutschen
Demokratischen Republik sind anstelle der steuerrechtli-
chen Vorschriften, auf die in den §§ 38 bis 50 verwiesen
wird, die entsprechenden steuerrechtlichen Vorschriften
der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden."

                        Artikel 9
   Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

   An das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versiche-
rungsuntemehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober
1983 (BGBI. 1 S. 1261 ), zuletzt geändert durch Artikel 6
des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2595),
wird nach § 160 folgender XI. Abschnitt angefügt:

                            „XI
        Übergangsvorschriften zur Durchführung
      der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion
      mit der Deutschen Demokratischen Republik

                          § 161
  Inland im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist der
gesamte Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Maßgabe
von Artikel 3 Satz 2 des Vertrages über die Schaffung
einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik.

                          § 162
   (1) Die Versicherungsaufsicht in der Deutschen Demo-
kratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) obliegt dem
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen. Geneh-
migungen, die die Aufnahme des Versicherungsgeschäfts
in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich
Berlin (Ost) ermöglichen, und versicherungsaufsichtliche
Genehmigungen für Versicherungsuntemehmen mit Sitz
oder Niedertassung in der Deutschen Demokratischen
Republik einschließlich Berlin (Ost) werden nach Maßgabe
der Anlage II Abschnitt II Nr. 8 des Vertrages über die

Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deut- ·

sehen Demokratischen Republik erteilt.

  (2) Über Anfechtungsklagen gegen Entscheidungen des

Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen oder

wegen Untätigkeit des Bundesaufsichtsamtes entscheidet

das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten

Rechtszug.

                          § 163
  (1) Im Interesse der Versicherten und zur Gewährlei-
stung der Erfüllbarkeit der in der Deutschen Demokrati-
schen Republik einschließlich Berlin (Ost) bestehenden
Verpflichtungen der Versicherer kann der Bundesminister
der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates die den Versicherungsverträgen zu-
grundeliegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen
ändem. Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen. Das Bun-
desaufsichtsamt kann bei Vorliegen der in Satz 1 genann-
ten Voraussetzungen in Einzelfällen Ausnahmen von gel-
tenden allgemeinen Versicherungsbedingungen zulassen.
  (2) Die Aufsichtsbehörde kann genehmigen, daß beim
Abschluß von Versicherungsverträgen über Risiken, die in
der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich
Berlin (Ost) belegen sind, das Recht der Bundesrepublik
Deutschland vereinbart wird.

                          § 164
  Die in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der
Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin
(Ost) verwendeten Tarife sind von der Aufsichtsbehörde
im Benehmen mit dem für die Preispolitik zuständigen
Minister der Deutschen Demokratischen Republik zu
genehmigen,

a) wenn durch den Tarif ein unter Berücksichtigung des
   Schadens- und Kostenverlaufs des einzelnen Versi-
   cherungsuntemehmens sowie des gesamten Scha-
   densverlaufs aller Versicherungsuntemehmen ange-
   messenes Verhältnis von Versicherungsbeitrag und
   Versicherungsleistung dauernd gewährleistet ist,

b) wenn durch den Tarif das Schutzbedürfnis der Geschä-
   digten, das Bedürfnis der Versicherten, einen wirksa-
   men Versicherungsschutz zu haben, und das Interesse
   der Versicherungspflichtigen an der Gewährung des
   Versicherungsschutzes zu einem angemessenen Bei-
   trag hinreichend gewahrt sind.

                          § 165
  Ein Versicherungsuntemehmen mit Sitz in der Deut-
schen Demokratischen Republik einschließlich Berlin
(Ost), das am 1. Juli 1990 in der Deutschen Demokrati-
schen Republik einschließlich Berlin (Ost) zum Geschäfts-
betrieb befugt war, bedarf keiner Erlaubnis. Für die lau-
fende Aufsicht gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
Für die Anpassung des Geschäftsbetriebs an die Bestim-
mungen dieses Gesetzes bestimmt die Aufsichtsbehörde
Übergangsfristen.

                          § 166
  Für die Vermögensanlage der Versicherungsunterneh-
men in der Deutschen Demokratischen Republik ein-
schließlich Berlin (Ost) wird die Republik dem Bund gleich-
gestellt."
BGBl. 1990, Seite 522 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 522
522                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II

                        Artikel 10

        Änderung des Umsatzsteuergesetzes
  Das Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979
(BGBI. 1S. 1953), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
30. März 1990 (BGBI. 1 S. 597), wird wie folgt geändert:

 1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 2 werden die Worte „und von Berlin (Ost)"
       durch die Worte „einschließlich Berlin (Ost)"
       ersetzt.
    b) In Satz 3 werden die Worte „ob der Unternehmer
       deutscher Staatsangehöriger ist," durch die Worte
       „ welche Staatsangehörigkeit der Unternehmer hat

       und ob er" ersetzt.

 2 In § 4 Nr. 3 Buchstabe a Satz 2 werden nach dem
   Wort „Erhebungsgebiet" die Worte „oder das Gebiet
   der Deutschen Demokratischen Republik einschließ-
   lich Berlin (Ost)" eingefügt.

 3. § 1O Abs. 6 Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:

    ,,Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheits-
    verkehr mit Kraftomnibussen, die weder im Erhe-
    bungsgebiet noch im Gebiet der Deutschen Demokra-
    tischen Republik einschließlich Berlin (Ost) zugelas-
    sen sind, tritt an die Stelle des vereinbarten Entgelts
    ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durch-
    schnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der
    beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der
    Beförderungsstrecke im Erhebungsgebiet und im
    Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ein-
    schließlich Berlin (Ost) (Personenkilometer) zu

    berechnen."

 4 § 11 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    a) Der Nummer 3 werden nach dem Wort „Erhe-
       bungsgebiet" die Worte „oder im Gebiet der Deut-
       schen Demokratischen Republik einschließlich
       Berlin (Ost)" angefügt.

    b) In Nummer 4 Buchstabe a werden nach dem Wort
       „Erhebungsgebiet" die Worte „oder im Gebiet der
       Deutschen Demokratischen Republik einschließ-
       lich Berlin (Ost)" eingefügt.

 5. In § 12 Abs. 1 wird der Klammerhinweis ,,(§§ 10, 11
    und 25 Abs. 3)" durch den Klammerhinweis,,(§§ 10,
    11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 2)" ersetzt.

 6. § 15 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:

    „b) nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g oder Nr. 10

        Buchstabe a steuerfrei wären und der Leistungs-

        empfänger weder im Gebiet der Europäischen

        Wirtschaftsgemeinschaft noch im Gebiet der
        Deutschen Demokratischen Republik einschließ-
        lich Berlin (Ost) ansässig ist."

 7. § 16 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Zahl „15" durch die Zahl
       ,, 16" ersetzt.

    b) In Absatz 5 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
       gefaßt:

       ,,Bei Beförderungen von Personen im Gelegen-
       heitsverkehr mit Kraftomnibussen, die weder im
       Erhebungsgebiet noch im Gebiet der Deutschen
       Demokratischen Republik einschließlich Berlin
       (Ost) zugelassen sind, wird die Steuer, abwei-
       chend von Absatz 1, für jeden einzelnen steuer-
       pflichtigen Umsatz durch die zuständige Zolldienst-
       stelle berechnet (Einzelbesteuerung). Zuständige
       Zolldienststelle ist die Eingangszollstelle oder Aus-
       gangszollstelle, bei der der Kraftomnibus in das
       Erhebungsgebiet gelangt oder das Erhebungsge-
       biet verläßt."

 8. § 18 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 7 Nr. 2 wird der Klammerhinweis,,(§ 15

       Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe b)" durch den Klammerhin-
       weis ,,(§ 15 Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe b)" ersetzt.

    b) In den Absätzen 8 und 9 werden jeweils im Satz 1
       die Worte „nicht im Erhebungsgebiet" durch die
       Worte „im Außengebiet" ersetzt.

 9. § 21 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(3) Die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer kann ohne
    Sicherheitsleistung aufgeschoben werden, wenn die
    zu entrichtende Steuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 in voller
    Höhe als Vorsteuer abgezogen werden kann."

10. § 22 Abs. 3 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
    ,,Die Verpflichtung zur Trennung der Bemessungs-
    grundlagen nach Absatz 2 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2
    und Nr. 3 Satz 2 bleibt unberührt."

11. § 25 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:

     ,, 1. weder im Gebiet der Europäischen Wirtschaftge-
           meinschaft noch im Gebiet der Deutschen
           Demokratischen Republik einschließlich Berlin
           (Ost) bewirkt werden,".

12. § 26 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(4) Die Bundesregierung kann durch allgemeine
    Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundes-
    rates bis zum 31. März 1991 den Erwerb von Gegen-
    ständen mit Ursprung in der Deutschen Demokrati-
    schen Republik einschließlich Bertin (Ost) durch einen
    Umsatzsteuerkürzungsanspruch begünstigen. Der
    Kürzungsanspruch beträgt bis zum 31. Dezember
    1990 11, bei den in der Anlage bezeichneten Gegen-
    ständen 5,5 vom Hundert des Entgelts. Bei Marktord-
    nungswaren tritt an die Stelle des Kürzungssatzes von
    11 der Satz von 5 und an die Stelle des Kürzungssat-
    zes von 5,5 der Satz von 2,5 vom Hundert. In der Zeit

    vom 1. Januar 1991 bis zum 31. März 1991 mindern

    sich die Kürzungssätze von 11 auf 6, von 5,5 auf 3,

    von 5 auf 2, 7 und von 2,5 auf 1,4 vom Hundert."

13. Nach § 26 wird folgender § 26 a eingefügt:

                          ,,§ 26a
            Sondervorschriften im Verhältnis zur

            Deutschen Demokratischen Republik
                 einschließlich Berlin (Ost)

      Im Verhältnis zur Deutschen Demokratischen
    Republik einschließlich Berlin (Ost) gelten folgende
    Sonderregelungen:
BGBl. 1990, Seite 523 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 523
1. Als grenzüberschreitend gilt auch eine Beförde-
   rung, die sich sowohl auf das Gebiet der Deut-
   schen Demokratischen Republik einschließlich
   Berlin (Ost) als auch auf das Außengebiet
   erstreckt.
2. Wird eine sonstige Leistung von einem im Erhe-
   bungsgebiet ansässigen Unternehmer im Gebiet
   der Deutschen Demokratischen Republik ein-
   schließlich Berlin (Ost) erbracht, gilt sie abwei-
   chend von § 3 a Abs. 2 bis 4 als im Erhebungsge-
   biet ausgeführt. Wird eine sonstige Leistung von
   einem im Gebiet der Deutschen Demokratischen
   Republik einschließlich Berlin (Ost) ansässigen
   Unternehmer im Erhebungsgebiet erbracht, gilt sie
   abweichend von § 3 a Abs. 2 bis 4 als im Gebiet der
   Deutschen Demokratischen Republik einschließ-
   lich Berlin (Ost) ausgeführt. Ein Unternehmer ist im

   Sinne der Sätze 1 und 2 an dem Ort ansässig, von
   dem aus er sein Unternehmen betreibt oder eine
   Betriebstätte unterhält, von der die sonstige Lei-
   stung ausgeführt wird.
3. Wird eine Beförderung, die sich auf das Erhe-
   bungsgebiet und auf das Gebiet der Deutschen
   Demokratischen Republik einschließlich Berlin
   (Ost) erstreckt, von einem im Außengebiet an-
   sässigen Unternehmer ausgeführt, so gilt die
   Beförderung, soweit sie sich auf die bezeichneten
   Gebiete erstreckt, abweichend von § 3 a Abs. 2
   Nr. 2 an dem Ort als ausgeführt, an dem sie
   beginnt. Liegt dieser Ort im Außengebiet, so gilt die
   Beförderung an dem Ort des Grenzübertritts aus
   dem Außengebiet als ausgeführt. Nummer 2 Satz 3
   gilt entsprechend.
4. Steuer im Sinne des § 4a Abs. 1 ist auch die
   Steuer, die nach dem Umsatzsteuergesetz der
   Deutschen Demokratischen Republik geschuldet
   wird.
5. Vorsteuerbeträge im Sinne des § 15 Abs. 1 sind
   auch die in Rechnungen im Sinne des § 14 Abs. 4
   gesondert ausgewiesenen Steuern für Lieferungen
   und sonstige Leistungen, die nach dem Umsatz-
   steuergesetz der Deutschen Demokratischen
   Republik geschuldet werden, sowie die an die
   Deutsche Demokratische Republik entrichtete Ein-
   fuhrumsatzsteuer. Dies gilt nicht, wenn der Unter-
   nehmer im Besteuerungszeitraum Umsätze so-
   wohl im Erhebungsgebiet als auch im Gebiet der
   Deutschen Demokratischen Republik einschließ-
   lich Berlin (Ost) ausführt.

6. § 25a ist auch anwendbar, wenn
   a) der Unternehmer das Fahrzeug im Gebiet der
      Deutschen Demokratischen Republik ein-
      schließlich Berlin (Ost) für sein Unternehmen
      zum Zwecke des gewerbsmäßigen Verkaufs
      erworben hat und
   b) für die Lieferung des Fahrzeugs an den Unter-
      nehmer

      aa) Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuerge-

          setz der Deutschen Demokratischen Repu-
          blik nicht geschuldet oder nach § 19 Abs. 1
          des Umsatzsteuergesetzes der Deutschen
          Demokratischen Republik nicht erhoben
          wird oder

          bb) die Besteuerung nach§ 25a Abs. 2 und 3
              des Umsatzsteuergesetzes der Deutschen
              Demokratischen Republik vorgenommen
              wird.
   7. Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustim-
      mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
      bestimmen, daß der Unternehmer für die Berech-
      nung eines Ausgleichs der in Nummer 5 bezeich-
      neten Vorsteuerbeträge zwischen der Bundes-
      republik Deutschland und der Deutschen
      Demokratischen Republik oder für statistische
      Zwecke Aufzeichnungen zu fertigen und Angaben
      dazu auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck in
      bestimmten Zeitabständen zu machen hat."

                       Artikel 11

      Änderung des Einkommensteuergesetzes
  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1S. 657),
zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 26. Juni
1990 (BGBI. 1 S. 1143), wird wie folgt geändert:

 1. In § 1 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „im Ausland"
    durch die Worte „außerhalb des Inlands" ersetzt.

 2. § 3 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 63 wird wie folgt gefaßt:
       ,,63. die von unbeschränkt Einkommensteuer-
             pflichtigen in der Deutschen Demokratischen
             Republik einschließlich Berlin (Ost) bezoge-
             nen Einkünfte oder Einkunftsteile der in § 49
             bezeichneten Art, die dort zu einer der inlän-
             dischen Einkommensteuer entsprechenden
             Steuer tatsächlich herangezogen werden;"
   b) Am Ende der Nummer 68 wird der Punkt durch
      einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 69
      angefügt:
       ,,69. Leistungen aus der Deutschen Demokra-
             tischen Republik einschließlich Berlin (Ost),
             die nach den dort geltenden Vorschriften von
             der Einkommensteuer befreit sind und inlän-
             dischen steuerbefreiten Leistungen ent-
             sprechen."

3. Dem § 7 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

   ,,Die Sätze 1 bis 3 gelten bei Gebäuden in der Deut-
   schen Demokratischen Republik einschließlich Berlin
   (Ost) entsprechend."

4. Dem § 7 h wird folgender Absatz 4 angefügt:
     ,,(4) Die Absätze 1 und 2 sind auf Gebäude, Gebäu-
   deteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgü-
   ter sind, Eigentumswohnungen und im Teileigentum
   stehende Räume in der Deutschen Demokratischen
   Republik einschließlich Berlin (Ost) sinngemäß anzu-

   wenden."

5. Dem § 7 i wird folgender Absatz 4 angefügt:
    ,,(4) Die Absätze 1 und 2 sind auf Gebäude und Ge-
   bäudeteile in der Deutschen Demokratischen Repu-
BGBl. 1990, Seite 524 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 524
524                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II

   bfik einschließlich Berlin (Ost) sinngemäß anzuwen-
   den. § 7h Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden."

6. Dem § 1O Abs. 5 Nr. 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Unschädlichkeit setzt weiter voraus, daß die
   empfangenen Beträge nicht zum Wohnungsbau im
   Ausland eingesetzt werden, sofern nichts anderes
   bestimmt ist."

7. In § 1Of Abs. 3 Satz 3 wird der Punkt durch einen

   Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
   „entsprechendes gilt für Abzugsbeträge nach § 52
   Abs. 21 Satz 7."

8. Dem § 11 a wird folgender Absatz 5 angefügt:

     "(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäude, Gebäu-

   deteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgü-

   ter sind, Eigentumswohnungen und im Teileigentum

   stehende Räume in der Deutschen Demokratischen
   Republik einschließlich Berlin (Ost) sinngemäß anzu-
   wenden."

9. § 11 b wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         ,,(2) Absatz 1 ist auf Gebäude und Gebäudeteile
       in der Deutschen Demokratischen Republik ein-
       schließlich Berlin (Ost) sinngemäß anzuwenden.
       § 7 h Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden."

10 In § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben x und y wird die
   Jahreszahl „1992" jeweils durch die Jahreszahl
   ,, 1991 " ersetzt.

11. § 52 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 12b wird die Jahreszahl „ 1991" durch
       die Jahreszahl „ 1990" und die Jahreszahl „1992"

       durch die Jahreszahl „1991" ersetzt.
    b) In Absatz 14a wird die Jahreszahl „1991" durch

       die Jahreszahl „1990" und die Jahreszahl „1992"

       durch die Jahreszahl „ 1991 " ersetzt.
    c) Dem Absatz 14b wird folgender Satz 2 angefügt:
       ,,§ 11 a Abs. 5 und § 11 b Abs. 2 sind erstmals auf
       Erhaltungsaufwand anzuwenden, der nach dem
       31 . Dezember 1990 entstanden ist."
    d) Absatz 21 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 6 werden die Zitate ,, , x oder y" sowie
           ,, , § 82g oder§ 82i" aufgehoben.
       bb) Satz 7 wird durch folgende Sätze ersetzt:
           ,,Satz 6 gilt entsprechend für Herstellungsko-
           sten, die nach dem 31. Dezember 1986 und
           vor dem 1. Januar 1991 aufgewendet werden
           und im Fall der Vermietung nach§ 51 Abs. 1
           Nr. 2 Buchstabe x oder y in Verbindung mit
           §§ 82 g oder 82 i der Einkommensteuer-Durch-
           führungsverordnung in der jeweils anzuwen-
           denden Fassung zur Vornahme von erhöhten
           Absetzungen berechtigen würden. Die Sätze 6
           und 7 sind in den Fällen des Satzes 2 nicht
           anzuwenden."

                        Artikel 12

   Änderung des Wohnungsbau-Prämlengesetzes

  Dem § 2 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1988
(BGBI. 1S. 2098), das geändert worden ist durch Artikel 11
des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2408),
wird folgender Satz angefügt:

,,Die Unschädlichkeit setzt weiter voraus, daß die empfan-
genen Beträge nicht zum Wohnungsbau im Ausland ein-

gesetzt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist."

                        Artikel 13

           Änderung des Erbschaftsteuer-
           und Schenkungsteuergesetzes

  Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz vom

17. April 1974 (BGBI. 1 S. 933), zuletzt geändert durch

Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1

S. 2436), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 wird aufgehoben.

2. Dem § 37 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    ,,(4) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes zur
   Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer-
   rechts vom 17. April 1974 (BGBI. 1 S. 933) findet letzt-
   mals auf Erwerbe Anwendung, für welche die Steuer
   vor dem 1. Juli 1990 entstanden ist oder entsteht."

                        Artikel 14
       Änderung des Vermögensteuergesetzes

  Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. März 1985 (BGBI. 1 S. 558),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
22. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2408), wird wie folgt geän-
dert:

1. § 1 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.

2. In § 25 Abs. 1 wird die Jahreszahl „ 1990" durch die

   Jahreszahl „ 1991" ersetzt.

                       Artikel 15

    Änderung des Kapltalverkehrsteuergesetzes
  Das Kapitalverkehrsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. November 1972 (BGBI. 1
S. 2129), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 22. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 266), wird wie folgt
geändert:

1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „ausländischen" durch
          die Worte „nicht inländischen" ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Sitzes" die
          Worte „ihre Geschäftsleitung oder ihren
          satzungsmäßigen Sitz vor dem 1. Juli 1990 in
          der Deutschen Demokratischen Republik ein-
          schließlich Berlin (Ost) oder" und n::' h rern
BGBl. 1990, Seite 525 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 525
           Wort „ Wirtschaftsgemeinschaft" die Worte
           .,hatte und in diesem Mitgliedstaat" eingefügt.
   b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „ausländische" durch
          die Worte „nicht inländische" ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „ausländische" durch
          die Worte „nicht inländische" ersetzt und nach
          dem Wort „Sitz" die Worte „vor dem 1. Juli
          1990 in der Deutschen Demokratischen Repu-
          blik einschließlich Berlin (Ost) gehabt oder" und
          nach dem Wort „ Wirtschaftsgemeinschaft" das

          Wort „hat" eingefügt; das Wort „auch" wird

          gestrichen.

2. In § 7 Abs. 4 Nr. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Sitz"
   die Worte „ vor dem 1. Juli 1990 in der Deutschen
   Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost)
   gehabt oder" und nach dem Wort „und" die Worte „in
   diesem Mitgliedstaat" eingefügt.

                         Artikel 16
     Änderung des Grunderwerbateuergesetzes

  Dem § 18 des Grunderwerbsteuergesetzes vom
17. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 17n) wird folgender
Absatz 6 angefügt:             ·
 ,.(6) Die Anzeigepflichten bestehen auch gegenüber den
Finanzbehörden in der Deutschen Demokratischen Repu-
blik einschließlich Berlin (Ost), sofern ein in der Deutschen
Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) bele-
genes Grundstück betroffen ist."

                         Artikel 17

     Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

  In § 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1
S. 132), das zuletzt geändert worden ist durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 30. April 1990 (BGBI. 1 S. 826), wird nach
Nummer 12 folgende neue Nummer 12 a eingefügt:

„ 12 a. Fahrzeugen, die im Zulassungsverfahren der

        Deutschen Demokratischen Republik zugelassen
        sind und für die in der Deutschen Demokratischen

        Republik einschließlich Berlin (Ost) Kraftfahrzeug-

        steuer entrichtet wird;"

                         Artikel 18

       Änderung des Steuerberatungsgesetzes

  Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBI. 1
S. 2735), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. Juni
1989 (BGBI. 1 S. 1062), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) folgender Absatz 2 wird angefügt:
       ,.(2) Steuerberater und Helfer in Steuersachen, die
      nach dem Recht der Deutschen Demokratischen
      Republik zur unbeschränkten Hilfe in Steuersachen
      befugt sind, sind den nach diesem Gesetz bestellten
      Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten gleich-
      gestellt; sie haben dieselben Rechte und Pflichten

      (§§ 57 bis 72). Dies gilt für Steuerberatungsgesell-
      schaften entsprechend."

2. § 46 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

   ,, 1. seinen Wohnsitz in ein Gebiet außerhalb der Deut-
         schen Demokratischen Republik einschließlich
         Berlin (Ost) und eines Mitgliedstaates der Euro-
         päischen Gemeinschaften verlegt;"

                       Artikel 19

      Änderung des Gesetzes über Gebühren

     für die Benutzung von Bundesfernstraßen

            mit schweren Lastfahrzeugen
  Das Gesetz über Gebühren für die Benutzung von Bun-
desfernstraßen mit schweren Lastfahrzeugen vom
30. April 1990 (BGBI. 1 S. 826) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
   „Gebühren, die für die Benutzung von Autobahnen und
   Fernverkehrsstraßen in der Deutschen Demokrati-
   schen Republik einschließlich Berlin (Ost) entrichtet
   werden, gelten auch als für die Benutzung von Bundes-
   autobahnen und Bundesstraßen in der Bundesrepublik
   Deutschland entrichtet."

2. In § 16 Abs. 2 Satz 4 werden die Worte „außerhalb
   Berlins" gestrichen.

                       Artlkel20

         Änderung des Einführungsgesetzes
             zum Handelsgesetzbuche

   Nach Artikel 29 des Einführungsgesetzes zum Handels-

gesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt geändert worden ist durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 23. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1910), wird
folgender Artikel 29 a angefügt:

                       „Artikel 29 a

  Bei der Anwendung des § 92 c Abs. 1 des Handels-
gesetzbuches in der ab 1. Januar 1990 geltenden Fassung

steht das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik

einschließlich Berlin (Ost) dem Gebiet der Europäischen

Gemeinschaften gleich."

                        Artikel 21

             Erleichterung der Tätigkeit
      von Rechtsanwälten und Patentanwälten
    aus der Deutschen Demokratischen Republik
        In der Bundesrepublik Deutschland

                           § 1
  (1) In der Deutschen Demokratischen Republik ein-
schließlich Berlin (Ost) zugelassene Rechtsanwälte dürfen

im grenzüberschreitenden Verkehr im Geltungsbereich
dieses Gesetzes die Tätigkeit eines Rechtsanwalts aus-
üben, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelas-
sen ist. Beschränkungen der Vertretungsbefugnis, die sich
aus dem Erfordernis der Zulassung bei einem Gericht
ergeben, bleiben unberührt. § 52 Abs. 2 der Bundesrechts-
anwaltsordnung ist auf die in Satz 1 bezeichneten Perso-
nen entsprechend anzuwenden.
BGBl. 1990, Seite 526 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 526
526                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II

   (2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen haben
bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im grenzüberschreitenden
Verkehr die Stellung eines im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zugelassenen Rechtsanwalts, insbesondere

dessen Rechte und Pflichten, soweit diese nicht die Zuge-

hörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer, den Wohnsitz

und die Kanzlei betreffen. Sie beachten insoweit die beruf-

lichen Regeln für einen im Geltungsbereich dieses Geset-

zes zugelassenen Rechtsanwalt. Die berufsrechtliche

Ahndung einer schuldhaften Verletzung beruflicher Pflich-

ten ist der zuständigen Stelle in der Deutschen Demokrati-

schen Republik vorbehalten. Diese wird von den Gerich-

ten, Staatsanwaltschaften oder Rechtsanwaltskammern

von dem Verdacht einer solchen Pflichtverletzung unter-

richtet.
                            §2

   In der Deutschen Demokratischen Republik einschließ-

lich Berlin (Ost) zugelassene Patentanwälte dürfen im

grenzüberschreitenden Verkehr im Geltungsbereich die-

ses Gesetzes die Tätigkeit eines Patentanwalts ausüben,
der im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen ist.
§ 1 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

                            §3

  Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetz-

buches über

- Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten
  (§ 139 Abs. 3 Satz 2),

- Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 1 Nr. 3,
  Abs. 3 bis 5, §§ 204, 205),
- Gebührenüberhebung (§ 352) und Parteiverrat (§ 356)

stehen die in § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 bezeichne-

ten Personen den Rechtsanwälten, Anwälten und Patent-

anwälten gleich.

                        Artikel 22

Sonderregelungen zu den Gemeinsamen Vorschriften

            für die Sozialversicherung

                          § 1
        Befreiung von der Versicherungspflicht in
                   besonderen Fällen

   (1) Personen, die für begrenzte Zeit im Geltungsbereich
dieses Gesetzes beschäftigt sind, werden auf ihren Antrag
von der Versicherungs- und Beitragspflicht befreit, wenn
sie nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demo-
kratischen Republik versichert sind.

  (2) Über die Befreiung entscheidet die zuständige Ein-
zugsstelle (§ 28 i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).
   (3) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvor-
aussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten

nach Eintritt der Versicherungs- und Beitragspflicht bean-

tragt wird, sonst ab Eingang des Antrags.

   (4) Für Beschäftigte, die nach dieser Vorschrift versiche-
rungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Bei-
trags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten ver-
sicherungspflichtig wären. Für den Beitragsanteil gelten
die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch und die Bußgeldvorschriften des § 111
Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 4 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch entsprechend.

                          §2
             Versicherungspflicht auf Antrag
                  in besonderen Fällen

   (1) Beschäftigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen

Aufenthalt zuletzt im Geltungsbereich dieses Gesetzes

hatten und für begrenzte Zeit im Gebiet der Deutschen

Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost)

beschäftigt sind, werden in der Kranken-, Renten-, Unfall-

versicherung und Arbeitslosenversicherung auf Antrag

versichert, wenn die Versicherungspflicht von einer Stelle

beantragt wird, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses

Gesetzes hat. Der Antrag hat auch die Einbeziehung in

die Beitragspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz zu

umfassen. Bestand vor Aufnahme der Beschäftigung in
der Deutschen Demokratischen Republik in der gesetz-
lichen Krankenversicherung eine freiwillige Versicherung,
kann diese abweichend von§ 3 Nr. 1 des Vierten Buches

Sozialgesetzbuch während der Dauer der zeitlich begrenz-

ten Beschäftigung in der Deutschen Demokratischen

Republik fortgesetzt werden.

  (2) Über den Antrag entscheidet die zuständige Ein-
zugsstelle, wobei die antragstellende Stelle als der zustän-
dige Arbeitgeber anzusehen ist. Die Entscheidung der
Krankenkasse ist auch für den Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung bindend; er ist hiervon zu unterrichten.

  (3) Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, der

dem Eingang des Antrags folgt, frühestens jedoch mit dem
Tag, an dem die Voraussetzungen eingetreten sind.

   (4) Die antragstelfende Stelle hat die Pflichten des
Arbeitgebers in der Sozialversicherung zu erfüllen. Von ihr
sind die Beiträge zu tragen. Als beitragspflichtiges Entgelt
ist der Betrag in Höhe der monatlichen Bezugsgröße
zugrunde zu fegen. Der Betrag kann bis zur jeweiligen

Beitragsbemessungsgrenze sowie bis zum Höchstbetrag

des Jahresarbeitsverdienstes des Trägers der Unfallver-
sicherung, dem die antragstellende Stelle angehört, auf
ihren Vorschlag erhöht werden. Wenn das tatsächlich
erzielte Arbeitsentgelt die Höhe der monatlichen Bezugs-
größe übersteigt, sind Krankenversicherungsbeiträge nach

dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu bemessen. Die

antragstellende Stelle hat auch die Beiträge in den Fällen
des Absatzes 1 Satz 2 zu tragen.

                            §3
                    Mitteilungspflichten

  Die Einzugsstelle hat die Betroffenen und die für die
Entscheidung über die Versicherungspflicht in der Deut-
schen Demokratischen Republik zuständige Stelle über
Beginn und Ende der Versicherungspflicht nach § 2 zu
unterrichten.

                       §4
   Entsprechende Anwendung des Sozialgesetzbuchs

  Das Erste und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch gel-

ten entsprechend.

                            §5

        Zusammenarbeit der Versicherungsträger
  Die Versicherungsträger und ihre Verbände sind
berechtigt, die Sozialversicherung der Deutschen Demo-
kratischen Republik beim organisatorischen Aufbau
eines leistungsfähigen, gegliederten Sozialversicherungs-
systems im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde zu
unterstützen und dabei eigene Mittel einzusetzen.
BGBl. 1990, Seite 527 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 527
                         Artikel 23

              Gesetzliche Rentenversicherung

                             § 1
   Ausschluß der Anwendung des Fremdrentenrechts

  (1)   Für    rentenrechtliche    Zeiten,   die   nach   dem
18. Mai 1990 bei einem Träger der gesetzlichen Renten-
versicherung im Gebiet der Deutschen Demokratischen
Republik einschließlich Berlin (Ost) zurückgelegt sind, ist
das Fremdrentenrecht nicht anzuwenden.
  (2) Für rentenrechtliche Zeiten, die bis zum 18. Mai 1990
bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im
Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ein-
schließlich Berlin (Ost) zurückgelegt sind, sind das Fremd-
rentenrecht oder andere gesetzliche Vorschriften nicht
anzuwenden, wenn am 18. Mai 1990 ein gewöhnlicher
Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes vorgelegen hat. Satz 1 gilt nicht, wenn am
18. Mai 1990 ein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland vor-
lag und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts
ein gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
Gesetzes vorhanden war.

                             §2
       Rentenrechtliche Zeiten im Bundesgebiet
    und in der Deutschen Demokratischen Republik
   (1) Für die Erfüllung von Anspruchs- und Anrechnungs-
voraussetzungen sowie von Voraussetzungen bei der
besonderen Bewertung von Zeiten werden die Zeiten nach
§ 1 und die rentenrechtlichen Zeiten nach Bundesrecht
zusammengerechnet. Die rentenrechtlichen Zeiten, die bei
einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im

Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ein-

schließlich Berlin (Ost) zurückgelegt sind, werden hierbei

in folgendem Umfang berücksichtigt:

Beitragszeiten stehen den nach Bundesrecht zurückgeleg-

ten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund

einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen
Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende
Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungs-
pflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes gleich. Zeiten einer Beschäfti-
gung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit

geltenden Recht als Beitragszeiten anrechnungsfähig
waren und für die Beiträge nicht entrichtet worden sind,
stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitrags-
zeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu
zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die
Zeiten, in denen der Versicherte den gesetzlichen Grund-
wehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht

a) Zeiten, die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein
   System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezo-
   gen worden sind, mit Ausnahme von Kindererziehungs-
   zeiten, wie sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu
   berücksichtigen sind,
b) Zeiten, die außerhalb der Deutschen Demokratischen
   Republik einschließlich Berlin (Ost) ohne Beitrags-
   leistung zurückgelegt worden sind,
c) Zeiten der freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge
   nach einer Bemessungsgrundlage entnchtet sind, die
   bei Beschäftigten nicht zur Versicherungspflicht geführt
   hätte, oder einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen

   Arbeitszeit von weniger als 1O Stunden in der Woche
   oder

d) Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung.

Für die Erfüllung der Voraussetzungen für Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit sind in der Deutschen
Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) ver-
brachte Zeiten, die in der Bundesrepublik Deutschland den
Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Minderung der
Erwerbsfähigkeit verlängern würden oder Anwartschafts-
erhaltungszeiten wären, zu berücksichtigen.
  (2) Die Rentenhöhe ist aus folgenden rentenrechtlichen
Zeiten zu ermitteln:

a) Bundesgebiets-Beitragszeiten einschließlich Kinder-
   erziehungszeiten im Bundesgebiet einschließlich Berlin
   (West),
b) Zuschlägen und Abschlägen aus einem durchgeführten
   Versorgungsausgleich; bei Renten, die nach dem
   Sechsten Buch Sozialgesetzbuch zu gewähren sind,
   gilt die Abschlagsregelung, soweit die Abschläge auf
   Bundesgebiet-Beitragszeiten entfallen,

c) Ausfall- oder Anrechnungszeiten, die die Unterbre-
   chung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
   oder Tätigkeit voraussetzen, wenn der letzte Pflicht-
   beitrag vor Beginn der Ausfall- oder Anrechnungszeit
   ein Bundesgebietsbeitrag war, und der pauschalen
   Ausfallzeit,
d) Rentenbezugszeiten, soweit die Rente von einem
   Träger im Geltungsbereich dieses Gesetzes gezahlt
   worden ist Li• 1d diese Zeiten auch als Zurechnungszeit
   in der Rente berücksichtigt waren,

e) Beitragszeiten und sich anschließende Ausfall- oder
   Anrechnungszeiten im Reichsgebiet außerhalb des

   Bundesgebietes einschließlich Berlin (West) und der

   Deutschen Demokratischen Republik einschließlich

   Berlin (Ost),

f) Kindererziehungszeiten in den unter Buchstabe e

   genannten Gebieten,

g) Zeiten in den Gebieten nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des
   Bundesvertriebenengesetzes, die nach dem Fremd-
   rentenrecht weiterhin zu berücksichtigen sind sowie
h) Zeiten, die in dem Verhältnis rentensteigemd berück-

   sichtigt werden, in dem die Bundesgebiets-Beitrags-
   zeiten zur Summe der Bundesgebiets-Beitragszeiten
   und der Beitragszeiten in der Deutschen Demokrati-
   schen Republik einschließlich Berlin (Ost) stehen:

   aa) Ersatzzeiten,
   bb) Ausbildungsausfall- oder -anrechnungszeiten,

   cc) Zurechnungszeit.
Satz 1 Buchstabe h gilt nur, wenn am 18. Mai 1990 ein
gewöhnlicher Aufenthalt in der Deutschen Demokrati-
schen Republik einschließlich Berlin (Ost) oder im Ausland
vorlag und im Fall des Auslandsaufenthalts unmittelbar vor
Beginn des Auslandsaufenthalts ein gewöhnlicher Aufent-
halt in der Deutschen Demokratischen Republik ein-
schließlich Berlin (Ost) vorhanden war.
   (3) Absatz 2 ist nur anzuwenden, soweit nach über- oder
zwischenstaatlichem Recht nicht etwas anderes bestimmt
ist.
  (4) Bei der Gesamtleistungsbewertung sind die renten-
rechtlichen Zeiten, die bei einem Träger der gesetzlichen
BGBl. 1990, Seite 528 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 528
528                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II

Rentenversicherung im Gebiet der Deutschen Demokrati-
schen Republik einschließlich Berlin (Ost) zurückgelegt
sind, nicht belegungsfähig. Für die Berechnung der pau-
schalen Ausfallzeit werden die in Absatz 2 aufgeführten
rentenrechtlichen Zeiten zugrunde gelegt, soweit sie
berücksichtigungsfähig sind.

                            §3
                    Rentenleistungen
        in die Deutsche Demokratische Republik
   (1) Berechtigte im Sinne der Vorschriften der gesetz-
lichen Rentenversicherungen über die Erbringung von Lei-
stungen an Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs

der Rentengesetze (Berechtigte), die nach dem 18. Mai
1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Deutschen
Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost)
genommen haben, erhalten die nach § 2 Abs. 2 Satz 1
Buchstaben a bis d und h, Absatz 3 und 4 ermittelte Rente
sowie die Leistung für Kindererziehung an Mütter der
Geburtsjahrgänge vor 1921.
  (2) Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der
Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin
(Ost) haben, erhalten die Rente nach Absatz 1 für die nach
dem 18. Mai 1990 im Geltungsbereich dieses Gesetzes
zurückgelegten Zeiten.

  (3) Zu der nach Absatz 1 und 2 zu zahlendenden Rente
wird ein Zuschuß zur Krankenversicherung geleistet.

                           §4
              Rentenleistungen ins Ausland

  Berechtigte Deutsche, die nach dem 18. Mai 1990 ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen haben,
erhalten die Rente, die sich ohne die nach dem Fremdren-
tenrecht berücksichtigten und ohne die nach den Reichs-
versicherungsgesetzen außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes zurückgelegten Versicherungszeiten
ergibt. Satz 1 gilt nicht für Bezieher von Renten, die ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
Gesetzes bis zum 18. Mai 1990 genommen haben und bis
zum 31. Dezember 1990 ins Ausland verlegen.

                            §5

  Übergangsregelung für besondere Personengruppen

   Bei Personen, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten
und von einem Unternehmen in der Deutschen Demokrati-
schen Republik einschließlich Berlin (Ost) Entgelte in
Deutsche Mark erhalten haben, finden für die Berechnung
ihrer Rente die bis zum 30. Juni 1990 maßgeblichen
Tabellenentgelte Anwendung, wenn der Leistungsbezug
vor dem 1. Januar 1996 beginnt.

                        Artikel 24

            Gesetzliche Unfallversicherung
                        § 1
   Ausschluß der Anwendung des Fremdrentenrechts

   (1) Auf Arbeitsunfälle, die nach dem 18. Mai 1990 im
Zuständigkeitsbereich eines Trägers der gesetzlichen
Unfallversicherung im Gebiet der Deutschen Demokrati-
schen Republik einschließlich Berlin (Ost) eingetreten
sind, ist das Fremdrentenrecht nicht anzuwenden.

   (2) Auf Arbeitsunfälle, die bis zum 18. Mai 1990 im
Zuständigkeitsbereich eines Trägers der gesetzlichen
Unfallversicherung im Gebiet der Deutschen Demokrati-
schen Republik einschließlich Berlin (Ost) eingetreten
sind, ist das Fremdrentenrecht nicht anzuwenden, wenn
am 18. Mai 1990 ein gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes vorgelegen hat.
Satz 1 gilt nicht, wenn am 18. Mai 1990 ein gewöhnlicher
Aufenthalt im Ausland vorlag und unmittelbar vor Beginn
des Auslandsaufenthalts ein gewöhnlicher Aufenthalt im
Geltungsbereich dieses ~esetzes vorhanden war; § 12
Abs. 1 Fremdrentenrecht bleibt unberührt.

                        §2

           Gefährdende Beschäftigungszeiten
  (1) Haben Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 18. Mai
1990 begründet haben, sowohl in der Deutschen Demo-
kratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) als auch im
Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Tätigkeit ausgeübt,
durch die eine Berufskrankheit verursacht sein kann, gel-
ten für die Voraussetzungen von Leistungen die in der
Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin
(Ost) zurückgelegten Beschäftigungszeiten als im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegt.

  (2) Für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 18. Mai 1990
begründet haben, gilt § 581 Abs. 3 Satz 3 der Reichsversi-
cherungsordnung auch hinsichtlich der in der Deutschen
Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) ein-
getretenen Arbeitsunfälle und entsprechenden Entschädi-
gungsfälle.

                            §3
              Unfallversicherungsleistungen
        in die Deutsche Demokratische Republik
  (1) Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung wer-
den auch erbracht an leistungsberechtigte Personen, die
nach dem 18. Mai 1990 (Stichtag) ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik ein-
schließlich Berlin (Ost) begründet haben; § 12 Abs. 1
Fremdrentengesetz bleibt unberührt.

   (2) Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung wer-

den auch erbracht für nach dem 18. Mai 1990 eingetretene
Arbeitsunfälle von Personen, die zum Zeitpunkt des
Arbeitsunfalls ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Deut-
schen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost)
haben und bei einem Träger der gesetzlichen Unfallversi-
cherung im Geltungsbereich dieses Gesetzes versichert
sind.

   (3) § 17 Abs. 2 des Gesetzes über Zulagen und Mindest-
leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung und zur
Überleitung des Unfallversicherungsrechts im lande Ber-
lin vom 29. April 1952 (BGBI. 1 S. 253), das zuletzt ge-
ändert worden ist durch das Gesetz vom 30. April 1963

(BGBI. 1 S. 241 ), ist für Personen nach den Absätzen 1
und 2 nach dem 18. Mai 1990 nicht mehr anzuwenden.

                         §4
         Zusammenarbeit in der Unfallverhütung

   Zur Vorbereitung der Tätigkeitsaufnahme von Unfallver-
sicherungsträgem auf dem Gebiet der Deutschen Demo-
kratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) sind die drei
Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger der Bun-
BGBl. 1990, Seite 529 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 529
desrepublik Deutschland berechtigt, den Träger der Unfall-
versicherung der Deutschen Demokratischen Republik
einschließlich Berlin (Ost) bei der Gewinnung von sicher-
heitstechnischen und arbeitsmedizinischen Fachkräften

für die Technischen Aufsichtsdienste zu unterstützen und

dabei eigene Mittel einzusetzen.

                        Artikel 25
           Gesetzliche Krankenversicherung

                            § 1

   (1) Abweichend von § 16 Abs. 1 Nr. 1 und § 17 des
fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten Versicherte,
die sich in der Deutschen Demokratischen Republik ein-
schließlich Berlin (Ost) aufhalten, die Leistungen im Krank-
heitsfall oder bei Schwangerschaft und Mutterschaft von
ihrer Krankenkasse.
   (2) Abweichend von § 1O Abs. 1 Nr. 1 des fünften

Buches Sozialgesetzbuch sind der Ehegatte und die Kin-
der von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung
der Bundesrepublik Deutschland auch dann versichert,
wenn diese Familienangehörigen ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt in der Deutschen Demokrati-
schen Republik einschließlich Berlin (Ost) haben und für
sie in der Krankenversicherung der Deutschen Demokrati-

schen Republik kein Versicherungsschutz besteht.

  (3) Die Krankenkasse erstattet abweichend von § 13

Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Versicher-

ten, die Sachleistungen in der Deutschen Demokratischen

Republik einschließlich Berlin (Ost) in Anspruch nehmen,

die diesen entstandenen Kosten bis zu der Höhe, in der sie

der Krankenkasse im Geltungsbereich des Sozialgesetz-

buchs entstanden wären.

  (4) § 16 Abs. 5 des fünften Buches Sozialgesetzbuch
wird aufgehoben.

                            §2

  Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung der
Bundesrepublik Deutschland werden Zeiten der Versiche-
rung in der Sozialversicherung der Deutschen Demokrati-
schen Republik Zeiten einer Versicherung in der gesetzli-
chen Krankenversicherung der Bundesrepublik Deutsch-
land in folgenden Fällen gleichgestellt:

1. bei Vorversicherungszeiten, die für die Versicherungs-
   pflicht von Personen in der Krankenversicherung der
   Rentner erforderlich sind; die Rente aus der Sozialver-
   sicherung der Deutschen Demokratischen Republik

   gilt insoweit als Rente aus der gesetzlichen Renten-

   versicherung der Bundesrepublik Deutschland;

2. bei Vorversicherungszeiten, die für eine freiwillige Ver-
   sicherung erforderlich sind;

3. bei der Vorversicherungszeit, die für den Anspruch
   auf Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 1 der Reichs-
   versicherungsordnung erforderlich ist;
4. bei Vorversicherungszeiten, die für den Anspruch auf
   Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit nach § 54
   Abs. 1 Satz 1 des fünften Buches Sozialgesetzbuch
   erforderlich sind.

                            §3
  Beim Tod eines Versicherten wird Sterbegeld nach§ 58
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auch dann gezahlt,
wenn der Verstorbene am 1. Januar 1989 in der Sozial-

versicherung der Deutschen Demokratischen Republik
versichert war.
                        §4

   Renten aus der Deutschen Demokratischen Republik

einschließlich Berlin (Ost) gelten als der Rente vergleich-

bare Einnahmen (Versorgungsbezüge) nach § 229 des
fünften Buches Sozialgesetzbuch. Versicherungspflich-
tige haben Zuschüsse zu ihrer Rente aus der Deutschen
Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) an
ihre Krankenkasse abzuführen, die sie zusammen mit den

Beiträgen aus der Rente aus der Deutschen Demokrati-
schen Republik einschließlich Berlin (Ost) entsprechend
§ 255 Abs. 1 des fünften Buches Sozialgesetzbuch an die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu zahlen hat;
für freiwillig versicherte Mitglieder gilt § 240 Abs. 3 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

                         Artikel 26

       Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
  Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1
S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
22. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 936), wird wie folgt geändert:

  1. § 40 a Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

     „Außerdem stehen Zeiten einer Beschäftigung, die ein

     Aussiedler, der nach dem Bundesvertriebenengesetz

     Rechte und Vergünstigungen in Anspruch nehmen

     kann, in den Aussiedlungsgebieten ausgeübt hat,

     den Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden

     Beschäftigung gleich, wenn die Beschäftigung bei

     Ausübung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die

     Beitragspflicht begründet hätte."

 2. In der Überschrift des Siebten Unterabschnitts des
    Zweiten Abschnitts werden die Worte „und Übersied-

    ler" gestrichen.

 3. § 62 a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt

            ,,Aussiedler, die nach dem Bundesvertriebe-
            nengesetz Rechte und Vergünstigungen in
            Anspruch nehmen können, haben Anspruch
            auf Eingliederungsgeld, wenn sie

            1. arbeitslos sind, der Arbeitsvermittlung zur

               Verfügung stehen, sich beim Arbeitsamt

               arbeitslos gemeldet und Eingliederungs-
               geld beantragt haben,

            2. innerhalb eines Jahres vor dem Tag, an
               dem die sonstigen Voraussetzungen für
               den Anspruch auf Eingliederungsgeld
               erfüllt sind (Vorfrist), in den Aussiedlungs-
               gebieten mindestens 150 Kalendertage in
               einer Beschäftigung gestanden haben, die
               bei Ausübung im Geltungsbereich dieses
               Gesetzes die Beitragspflicht begründet
               hätte, und
            3. bereit sind, an einem Deutsch-Sprachlehr-
               gang mit ganztägigem Unterricht teilzuneh-
               men, der für die zügige berufliche Einglie-
               derung erforderlich ist."
BGBl. 1990, Seite 530 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 530
530                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II

         bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
             ,,Der Anspruch auf Eingliederungsgeld ent-
             steht für jeden Berechtigten nur einmal."

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
         aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
             ,,§ 112 Abs. 8 gilt entsprechend; dabei ist als
             Durchschnitt der tariflichen regelmäßigen
             wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäftigungs-
             verhältnisse im Bemessungszeitraum die tarif-
             liche regelmäßige Arbeitszeit zugrunde zu
             legen, die bei Entstehung des Anspruchs auf
             Eingliederungsgeld für Angestellte im öffent-
             lichen Dienst maßgebend ist."
         bb) In Satz 2 werden das Wort „Es" durch die
             Worte „Das Eingliederungsgeld" und das Wort
             ,,dieses" durch das Wort „des" ersetzt.

4. In § 62 b Abs. 1 Satz 1 wird nach den Worten „die
   Voraussetzungen des § 62 a Abs. 1" der Zusatz „Nr. 1
   oder 2" gestrichen.

5. § 62c Abs. 2 wird wie folgt geändert:

      a) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:

         „ 1. als Aussiedler Rechte und Vergünstigungen
              nach dem Bundesvertriebenengesetz in
              Anspruch nehmen können, oder"

   b) In Satz 2 werden die Worte „ Voraussetzungen
      nach Satz 1 nicht erfüllt werden konnten" durch die
      Worte „Voraussetzung einer vorherigen Erwerbs-
      tätigkeit von mindestens 70 Kalendertagen im letz-
      ten Jahr vor der Ausreise nicht erfüllt werden
      konnte" ersetzt.

6. § 62 d Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(1) Die Bundesanstalt erstattet den Trägem von
   Deutsch-Sprachlehrgängen für

   1. Aussiedler, die Rechte und Vergünstigungen nach
      dem Bundesvertriebenengesetz in Anspruch neh-
      men können,
   2. Asylberechtigte,

   3. Kontingentflüchtlinge,

   die keinen Anspruch auf Leistungen nach § 62c
   haben und auch keine Leistungen nach den Richtli- ·
   nien des Bundesministers für Jugend, Familie, Frauen
   und Gesundheit für die Vergabe von Beihilfen zur
   schulischen, beruflichen und gesellschaftlichen Ein-
   gliederung junger Aussiedler, junger Zuwanderer aus

   der Deutschen Demokratischen Republik einschließ-
   lich Berlin (Ost) sowie junger ausländischer Flücht-
   linge - sog. Garantiefonds - Schul- und Berufsbil-
   dungsbereich - vom 1. März 1988 (GMBI. S. 243) oder

   nach den Richtlinien des Bundesministers für Jugend,
   Familie, Frauen und Gesundheit für die Gewährung
   von Zuwendungen an die Otto Benecke Stiftung e. V.,
   Bonn, und die Vergabe von Stipendien durch die Otto
   Benecke Stiftung an junge Aussiedler, junge Zuwan-
   derer aus der Deutschen Demokratischen Republik
   einschließlich Berlin (Ost) sowie junge ausländische
   Flüchtlinge zur Vorbereitung und Durchführung eines
   Hochschulstudiums - sog. Garantiefonds - Hoch-

    schulbereich - vom 1. März 1988 (GMBI. S. 256) in
    Anspruch nehmen können, die notwendigen Kosten,
    die durch die Durchführung der Lehrgänge und die
    Abgabe von Lernmitteln an die Teilnehmer unmittelbar
    entstehen."

 7. § 130 Abs. 2 wird aufgehoben.

 8. § 134 Abs. 3 b wird wie folgt gefaßt:
     ,,(3b) Den Zeiten einer Beschäftigung im Sinne des
   Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b stehen Zeiten
   einer Beschäftigung gleich, die ein Aussiedler, der
   nach dem Bundesvertriebenengesetz Rechte und
   Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann, in den
   Aussiedlungsgebieten ausgeübt hat, und die bei Aus-
   übung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Bei-
   tragspflicht begründet hätte."

9. In § 136 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „einer
   nach § 134 Abs. 3 a gleichgestellten Beschäftigung"
   durch die Worte „einer nach § 134 Abs. 3 a oder
   Abs. 3 b gleichgestellten Beschäftigung" ersetzt.

10. Nach § 241 a wird eingefügt:

                           ,,§ 241 b

       (1) Zeiten einer Beschäftigung, die ein Deutscher im
    Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes im Gebiet
    der Deutschen Demokratischen Republik einschließ-
    lich Berlin (Ost) ausgeübt hat, stehen den Zeiten einer
    die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung
    gleich, wenn die Beschäftigung bei Ausübung im Gel-
    tungsbereich dieses Gesetzes die Beitragspflicht
    begründet hätte.
       (2) Bei der Feststellung des für die Bemessung der
    Leistung maßgebenden Arbeitsentgelts ist für die Zeit
    einer nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Beschäf-
    tigung das Arbeitsentgelt dieser Beschäftigung
    zugrunde zu legen. Dabei ist § 112 mit folgenden
    Maßgaben anzuwenden:

    1. Es treten an die Stelle
       a) der in Absatz 2 Satz 1 genannten drei Monate
          zwölf Monate,

       b) der in Absatz 2 Satz 3 genannten 60 Tage
          240 Tage,

       c) der in Absatz 4 Nr. 2 und 3 genannten üblichen
          Arbeitszeit die für die Beschäftigung in einer
          Betriebsvereinbarung bestimmte Arbeitszeit
          oder bei Fehlen einer solchen Arbeitszeit die
          gesetzliche Arbeitszeit in der Deutschen Demo-
          kratischen Republik,

       d) der in Absatz 6 genannten zehn Wochen
          52Wochen.

    2. Absatz 2 Satz 4 bis 6 ist nicht anzuwenden.

     Die Arbeitsentgeltverordnung in der Fassung der
   Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBI. 1
   S. 1642), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verord-
   nung vom 12. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2177) ist für
   Zeiten bis zum 31. Dezember 1990 nicht anzuwen-
   den.
     (3) Abweichend von Absatz 2 ist ein Arbeitsentgelt
   nach § 112 Abs. 7 zugrunde zu legen, wenn der
BGBl. 1990, Seite 531 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 531
Arbeitslose innerhalb der auf fünf Jahre erweiterten
Rahmenfrist (§ 104 Abs. 3 erster Halbsatz) im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes mindestens 360 Kalen-
dertage in einer die Beitragspflicht begründenden
Beschäftigung gestanden oder innerhalb der auf vier
Jahre erweiterten Rahmenfrist Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosenhilfe bezogen hat. § 107 gilt entspre-
chend, sofern die dort genannten Zeiten im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes zurückgelegt worden sind.
   (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nung kann durch Rechtsverordnung das Arbeitsent-
gelt nach Absatz 2 der Entwicklung der durchschnitt-
lichen Arbeitsentgelte im Gebiet der Deutschen
Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost)
anpassen. Er kann dabei auch den Anpassungstag
nach § 112a festsetzen.

   (5) Ist nach dem Recht der Deutschen Demokrati-
schen Republik ein Anspruch auf Arbeitslosengeld
entstanden, so steht dies bei der Anwendung dieses
Gesetzes der Entstehung eines solchen Anspruchs im
Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. § 129 Abs. 2
gilt entsprechend.
  (6) Leistungen, die nach dem Recht der Deutschen
Demokratischen Republik gewährt werden und die
den in § 118 Abs. 1 Satz 1 genannten Leistungen
vergleichbar sind, stehen diesen Leistungen gleich.

   (7) § 118 b ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
der Anspruch auf Arbeitslosengeld auch während der
Zeit ruht, für die der Arbeitslose Vorruhestandsgeld
nach der Verordnung über die Gewährung von Vorru-
hestandsgeld der Deutschen Demokratischen Repu-
blik vom 16. Februar 1990 (GBI. 1 S. 42) bezieht.

   (8) Soweit es zur Durchführung des Arbeitsförde-
rungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Repu-
blik erforderlich ist, bestehen gegenüber der Zentralen
Arbeitsverwaltung der Deutschen Demokratischen
Republik dieselben Auskunfts- und Bescheinigungs-
pflichten nach §§ 133, 143 Abs. 1, 144 Abs. 2 bis 5 wie
gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit. Insoweit
gilt § 145 entsprechend. Arbeitsbescheinigungen im
Sinne des § 133 sind nur auf Verlangen des Arbeit-
nehmers oder des zuständigen Arbeitsamtes auszu-
stellen.

   (9) Für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe steht der
Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe im
Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ein-
schließlich Berlin (Ost) dem Bezug der entsprechen-
den Leistung in der Bundesrepublik Deutschland
gleich. § 134 Abs. 3 ist entsprechend auf Zeiten
anzuwenden, in denen ein Deutscher im Sinne des
Artikels 116 des Grundgesetzes im Gebiet der Deut-
schen Demokratischen Republik einschließlich Berlin
(Ost) eine den in § 134 Abs. 3 genannten Leistungen
vergleichbare Leistung bezogen hat.
  (1 O) Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei der
Arbeitslosenhilfe ist Einkommen, das in der Deut-
schen Demokratischen Republik einschließlich Berlin
(Ost) erzielt wird, und Vermögen in der Deutschen
Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost)
wie vergleichbares Einkommen und Vermögen in der
Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen.
  (11) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen Absatz 8 Satz 1 eine Auskunft

    nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollstän-
    dig erteilt oder eine Bescheinigung nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt. Die
    Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahn-
    det werden."

11. Nach § 242 k wird eingefügt:

                             n§ 2421
      (1) § 62a in der vor dem 30. Juni 1990 geltenden
    Fassung ist auf Ansprüche auf Eingliederungsgeld,
    die vor diesem Tag entstanden sind, weiterhin anzu-
    wenden; insoweit sind die§§ 62a, 241 bin der vom
    30. Juni 1990 an geltenden Fassung nicht anzuwen-
    den. Die§§ 62b bis d in der vor dem 30. Juni 1990
    geltenden Fassung sind weiter anzuwenden, wenn
    der Teilnehmer vor dem 30. Juni 1990 in die Maß-
    nahme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat.

      (2) § 130 Abs. 2 ist auf Ansprüche, die vor dem
    30. Juni 1990 entstanden sind, weiterhin anzuwen-
    den.
      (3) Zeiten, die nach § 241 b Abs. 1 den Zeiten einer
    die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung nach
    diesem Gesetz gleichgestellt sind, begründen einen
    Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz nur für
    Zeiten nach dem 29. Juni 1990. Zeiten, die vor Entste-
    hung eines Anspruchs auf Eingliederungsgeld liegen,
    bleiben unberücksichtigt.

       (4) § 134 Abs. 3 b ist bis zum 31. Dezember 1990 in
    der bis zum 29. Juni 1990 geltenden Fassung weiter-
    hin anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des
    Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe für einen Zeitraum im
    Juni 1990 bestanden haben."

                         Artikel 27
     Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
   Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBI. 1
S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2398), wird wie
folgt geändert:

1. § 90a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Worte „auf Berufsausbildungsbeihilfe, Ein-
          gliederungsgeld oder Arbeitslosenhilfe" werden
          gestrichen.
      bb) Nummer 2 Buchstabe a) und b) wird wie folgt
          gefaßt:
          „a) ein Deutscher im Sinne des Artikels 116
              des Grundgesetzes im Gebiet der Deut-
              schen Demokratischen Republik ein-
              schließlich Berlin (Ost),
            b) ein Vertriebener im Sinne des § 1 in den in
               § 1 Abs. 2 Nr. 3 genannten Gebieten,"

  b) In Absatz 2 wird nach den Worten „Absatz 1 Nr. 2"
     der Zusatz „Buchstabe b" angefügt.
  ~) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
       ,,(5) Absatz 2 ist bis zum 31. Dezember 1990 in der
      bis zum 29. Juni 1990 geltenden Fassung weiterhin
BGBl. 1990, Seite 532 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 532
532                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II

      anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des
      Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe für einen Zeitraum
      im Juni 1990 bestanden haben."

2. § 90 b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
   „Wer
   1. als Vertriebener im Sinne des § 1 aus den in § 1
      Abs. 2 Nr. 3 genannten Gebieten oder

   2. als Berechtigter im Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des
      Häftlingshilfegesetzes
   innerhalb von zwei Monaten nach dem Verlassen die-
   ser Gebiete im Geltungsbereich dieses Gesetzes sei-
   nen ständigen Aufenthalt genommen hat, erhält einma-
   lig Leistungen wie ein Versicherter der gesetzlichen
   Krankenversicherung mit Ausnahme der Leistungen
   nach den§§ 53 bis 57 des Fünften Buches Sozialge-
   setzbuch, wenn der Leistungsgrund am Tag der Auf-
   enthaltsnahme gegeben ist oder innerhalb von drei
   Monaten danach eintritt."

3. Nach§ 90b wird ein§ 90c eingefügt:
                          ,,§ 90c
          Leistungen bei Krankheit an Übersiedler

      (1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundge-
   setzes aus dem Gebiet der Deutschen Demokratischen
   Republik einschließlich Berlin (Ost), die in der Sozial-
   versicherung der Deutschen Demokratischen Republik
   krankenversichert waren, erhalten Leistungen wie Ver-
   sicherte der gesetzlichen Krankenversicherung läng-
   stens für einen Monat nach dem Ausscheiden aus der
   Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen
   Republik, wenn sie im Geltungsbereich dieses Geset-
   zes ihren ständigen Aufenthalt genommen haben und
   nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch nicht versi-
   chert sind.
      (2) § 90 b Abs. 5 bis 8 ist anzuwenden."

4. Nach § 105a wird ein § 105b eingefügt:
                          ,,§ 105b

               Übergangsvorschrift zu § 90 b

     § 90 b in der bis zum 29. Juni 1990 geltenden Fas-
   sung ist auf Ansprüche, die vor dem 30. Juni 1990
   entstanden sind, weiter anzuwenden."

                        Artikel 28
       Umstellungsrechnung von Geldlnstltuten
            und Außenhandelsbetrieben

  Zuständige Stelle im Sinne der Anlage I Artikel 8 § 5 des
Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirt-
schafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik

Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
für den Erlaß von Vorschriften über die Bestätigung der
Umstellungsrechnung sowie über das Verfahren der Zutei-
lung und des Erwerbs der Ausgleichsforderungen ist der
Bundesminister der Finanzen. Dieser kann diese Befugnis
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, auf das Bundesaufsichtsamt für das
Kreditwesen mit der Maßgabe übertragen, daß Rechtsver-

ordnungen des Bundesaufsichtsamtes nur nach Anhörung
der Deutschen Bundesbank ergehen. Der Bundesminister
der Justiz ist die zuständige Stelle für den Erlaß von

Vorschriften über die Aufstellung der Umstellungsrech-
nung und über deren Prüfung; diese Vorschriften sind im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und
nach Anhörung der Deutschen Bundesbank zu erlassen.

                        Artikel 29
         Änderung des Bundesbahngesetzes

   § 47 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt geändert worden
ist durch das Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBI. 1
S. 205), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter „Der Bund und die Länder"
   ersetzt durch die Wörter „Die Bundesrepublik Deutsch-
   land und ihre Länder sowie die Deutsche Demokrati-
   sche Republik".

2. In Satz 2 wird nach „Die Freifahrtberechtigung gilt"
   eingefügt „für die Mitglieder der gesetzgebenden Kör-
   perschaften der Länder".

3. In Satz 3 wird das Wort „Sie" ersetzt durch die Wörter
   ,,Die Freifahrtberechtigung".

                       Artikel 30

             Änderung des Gesetzes
       über die Statistik des Warenverkehrs
    mH der Deutschen Demokratischen Republik
                 und Berlin (Ost)
  Das Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit
der Deutschen Demokratischen Republik und Berlin (Ost)
vom 16. Juni 1978 (BGBI. 1S. 761) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
   „Die Erfassung erfolgt aufgrund der Meldungen, die bei
   der Lieferung von Waren in die Deutsche Demokrati-
   sche Republik und Berlin (Ost) und bei dem Bezug von
   Waren aus der Deutschen Demokratischen Republik

   einschließlich Berlin (Ost) gemäß den für den inner-
   deutschen Warenverkehr geltenden Bestimmungen
   gegenüber dem Statistischen Bundesamt abzugeben
   sind."

2. Nach§ 2 werden folgende§§ 2a, 2b und 2c eingefügt:
                           ,,§ 2a

     Erhebungsmerkmale der Statistik des Warenver-
   kehrs mit der Deutschen Demokratischen Republik ein-
   schließlich Berlin (Ost) sind:

   1. Die Lieferung oder der Bezug von Waren;

   2. die Bezeichnung, Meldenummer nach dem Syste-
      matischen Güterverzeichnis für Produktionsstatisti-
      ken, Reingewicht und Wert der Ware.

                            § 2b
     Hilfsmerkmale der Statistik sind:

   1. Name und Anschrift des Lieferers oder Beziehers,

   2. Name der für Rückfragen zur Verfügung stehenden
      Person sowie ihre Telefonnummer.
BGBl. 1990, Seite 533 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 533
                            § 2c
     (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht.
   Auskunftspflichtig sind die Unternehmen und die Leiter
   der Betriebe.
      (2) Die Erteilung der Auskünfte zu § 2b Nr. 2 ist
   freiwillig."

3. § 3 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 3
      Angaben über Menge und Wert des Warenverkehrs
   können nach Meldenummern des Systematischen
   Güterverzeichnisses für Produktionsstatistiken veröf-
   fentlicht werden, wenn Name und Anschrift des Liefe-
   rers der Waren in die Deutsche Demokratische Repu-
   blik einschließlich Berlin (Ost) oder des Beziehers der
   Waren aus der Deutschen Demokratischen Republik
   einschließlich Berlin (Ost) nicht bekanntgegeben wer-
   den."

4. § 4 wird aufgehoben.

                       Artikel 31
                Errichtung eines Fonds
                  ,,Deutsche Einheit"
                           § 1

                  Errichtung des Fonds

  Es wird ein Fonds „Deutsche Einheit" als Sondervermö-
gen des Bundes errichtet.

                         §2

                 Zweck des Fonds,

                    Neuregelung
     der Bund-Länder-Finanzbeziehungen ab 1995

   (1) Der Fonds dient der Erfüllung der Verpflichtungen

der Bundesrepublik Deutschland aus Artikel 28 des

Staatsvertrags mit der Deutschen Demokratischen Repu-

blik vom 18. Mai 1990 und der Leistung weiterer Hilfen an
die Deutsche Demokratische Republik im Zeitraum 1990
bis 1994 in einem Gesamtbetrag von 115 Milliarden DM.
Davon können im Jahre 1990 Leistungen in Höhe von
22 Milliarden DM, im Jahre 1991 in Höhe von 35 Milliarden
DM, 1992 in Höhe von bis zu 28 Milliarden DM, 1993 in
Höhe von bis zu 20 Milliarden DM und 1994 in Höhe von
bis zu 1O Milliarden DM erbracht werden.
  (2) Mit Wirkung ab 1. Januar 1995 sind die Finanzbezie-
hungen zwischen Bund und Ländern (insbesondere Län-
derfinanzausgleich und Bundesergänzungszuweisungen)
neu zu regeln.

                           §3
               Stellung im Rechtsverkehr,
                    Verwaltung, Beirat
  Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem
Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen
und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des
Fonds ist der Sitz der Bundesregierung. Der Bundesmir.i-
ster der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. Es wird
ein aus vier Mitgliedern bestehender Beirat gebildet, in
dem Bund und Länder gleichberechtigt vertreten sind.

                           §4
          Vermögenstrennung, Bundeshaftung
  (1) Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bun-
des, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu
halten.
  (2) Für die Verbindlichkeiten des Fonds haftet der Bund.
                           §5

          Finanzierung, Kreditermächtigungen,
           Verwaltung der Kredite des Fonds
   (1) Der Gesamtbetrag der Kreditermächtigungen für den
Fonds im Zeitraum 1990 bis 1994 darf 95 Milliarden DM
nicht überschreiten. Der Unterschiedsbetrag zu dem
Gesamtleistungsrahmen nach § 2 Abs. 1 wird durch
Zuweisungen aus dem Bundeshaushalt gedeckt, die der
Bund entsprechend seinen Möglichkeiten zur Einsparung
insbesondere bei teilungsbedingten Kosten in den Fonds
einbringt.

   (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
für das Sondervermögen Mittel im Wege des Kredits zu
beschaffen, und zwar 1990 bis zur Höhe von 20 Milliarden
DM, 1991 bis zur Höhe von 31 Milliarden DM, 1992 bis zur
Höhe von 24 Milliarden DM, 1993 bis zur Höhe von 15 Mil-
liarden DM und 1994 bis zur Höhe von 5 Milliarden DM
zuzüglich der jeweils anfallenden Kreditbeschaffungs-
kosten.
  (3) Unverbrauchte Kreditermächtigungen gelten bis zum
Jahre 1994 weiter. Dem Kreditrahmen nach Absatz 1
wachsen ab 1991 die Beträge zur Tilgung der Kredite zu,

die im jeweiligen Jahr fällig werden, soweit die Tilgung
nicht aus Überschüssen des Fonds erfolgen kann.

  (4) Die Kreditaufnahme erfolgt durch die Ausgabe von
Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen nach
dem in § 20 Abs. 2 Bundesbankgesetz vorgesehenen

Verfahren oder durch Aufnahme von Darlehen gegen

Schuldschein.
  (5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,

zum Ankauf von Schuldtiteln des Fonds im Wege der

Marktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert des Betrages

der umlaufenden Schuldverschreibungen und Schatzan-

weisungen des Fonds aufzunehmen.
   (6) Die Schuldurkunden des Fonds stehen den
Schuldurkunden des Bundes gleich. Die Schuldurkunden
werden durch die Bundesschuldenverwaltung ausgefer-
tigt.
  (7) Die Schulden des Fonds werden nach den für die
Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils gelten-
den Grundsätzen durch die Bundesschuldenverwaltung
verwaltet.
                         §6
                   Bundeszuschüsse
  (1) Der Fonds erhält Zuschüsse aus dem Bundeshaus-
halt zur Abdeckung seiner Schuldendienstverpflichtungen.
   (2) Die Zuschüsse nach Absatz 1 betragen jeweils 1o
vom Hundert der vom Fonds bis zum Ende des Vorjahres
insgesamt in Anspruch genommenen Kreditermächtigun-
gen nach § 5 Abs. 1. Reichen in einem Rechnungsjahr die
Zuschüsse nach Absatz 1 und die beim Fonds angesam-
melten Reserven zur Abdeckung der tatsächlichen Zinsbe-
lastung nicht aus, so wird der Unterschiedsbetrag durch
einen erhöhten Bundeszuschuß ausgeglichen. Mehrlei-
stungen des Bundes in einem Jahr gegenüber der Ver-
BGBl. 1990, Seite 534 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 534
534                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II

pflichtung aus Satz 1 werden mit den Bundeszuschüssen
späterer Jahre verrechnet.
 (3) Die Zuführung aus dem Bundeshaushalt erfolgt
monatlich in gleichen Teilbeträgen.

   (4) Überschüsse des Fonds sind einer Reserve zuzufüh-
ren, die verzinslich anzulegen ist. Aus dieser Reserve sind
fällige Kredite zu tilgen.

(5) Die Länder erstatten dem Bund 50 vom Hundert der
Zuschüsse nach Abs. 2 Satz 1 als ihren Beitrag zur Finan-
zierung des Fonds „Deutsche Einheit" nach Maßgabe von
§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich in der
Fassung von Artikel 32 Nr. 2 dieses Gesetzes.

  (6) Das. Land Berlin wird nach der Vereinigung beider
Teile Berlins von weiteren Beiträgen zur Finanzierung der
Leistungen aus dem Fonds „Deutsche Einheit" freigestellt.

                           §7
                     Wirtschaftsplan

  Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden ab
1992 für jedes Rechnungsjahr in einem Wirtschaftsplan
veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und
Ausgaben auszugleichen. Bei der Aufstellung der Wirt-
schaftspläne wirkt der Beirat mit.

                            §8
                     Jahresrechnung

  (1) Der Bundesminister der Finanzen stellt am Schluß
eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung für den
Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung
des Bundes bei.
  (2) Die Jahresrechnung muß in übersichtlicher Weise
den Bestand des Sondervermögens einschließlich der For-
derungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie
die Einnahmen und Ausgaben nachweisen.

                            §9
                    Verwaltungskosten
  Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der Bund.

                          § 10

           Gleichstellung mit Bundesbehörden
  Auf die Verpflichtungen des Sondervermögens, Abga-
ben an den Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeinde-
verbände) und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu
entrichten, finden die allgemein für Bundesbehörden gel-
tenden Vorschriften Anwendung.

                        Artikel 32

              Änderung des Gesetzes
      über den Finanzausgleich zwischen Bund

                   und Ländern

   Das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund
und Ländern in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Januar 1988 (BGBI. I S. 94), zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 26. April 1990 (BGBI. 1 S. 822), wird wie
folgt geändert:

§ 1 wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und erhält fol-
   gende Fassung:

    ,,(1) Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen für
   die Jahre 1990 bis 1992 dem Bund 65 vom Hundert
   und den Ländern 35 vom Hundert zu."

2. Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

     ,(2) Aus dem Anteil der Länder an der Umsatzsteuer
   erhält der Bund ab 1991 zusätzlich einen Betrag in
   Höhe von 50 vom Hundert der Bundeszuschüsse nach
   § 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Fonds
   „Deutsche Einheit". Der Beitrag der Länder wird auf die
   einzelnen Länder zu 50 vom Hundert nach der Einwoh-
   nerzahl am 30. Juni des jeweiligen Jahres und zu
   50 vom Hundert nach § 2 verteilt. Er wird in Monatsbe-
   trägen mit den Einfuhrumsatzsteuerzahlungen des
   Bundes nach § 14 Abs. 2 vorläufig berechnet.

      (3) Das Land Berlin wird nach der Vereinigung beider
   Teile Berlins von weiteren Beiträgen zur Finanzierung
   der Leistungen aus dem Fonds „Deutsche Einheit"
   freigestellt.·

                        Artikel 33

    Änderung des Gemelndeflnanzreformgesetzes
  Das Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen
(Gemeindefinanzreformgesetz) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 202),
wird wie folgt geändert:

In § 6 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:
   ,,(2 a) Der Vervielfältiger nach Absatz 2 wird zur Beteili-
gung der Gemeinden an den Beträgen, die die Länder
gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern in der Fassung des Arti-
kels 32 des Gesetzes zu dem Vertrag über die Schaffung
einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 an den Bund

leisten, um eine Erhöhungszahl angehoben. Die Bundes-
regierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Erhöhungszahl jährlich
so festzusetzen, daß das Mehraufkommen der Umlage·
50 v. H. der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden in
Höhe von bundesdurchschnittlich rund 40 v. H. der nach
Satz 1 zu erbringenden Länderleistungen entspricht. Das
auf der Anhebung des Vervielfältigers beruhende Mehrauf-
kommen an Gewerbesteuerumlage steht abweichend von
der Verteilung nach Absatz 1 den Ländern zu und bleibt
bei der Ermittlung der Steuereinnahmen der Länder und
Gemeinden im Sinne der §§ 7 und 8 des Gesetzes über
den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern unbe-

rücksichtigt. Die Rechtsverordnung kann nähere Bestim-

mungen über die Abführung der Umlage treffen. Die Fein-
abstimmung der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden
bis zur Höhe ihres jeweiligen Anteils an den Gesamt-
steuereinnahmen (einschließlich der Zuweisungen im
Rahmen der Steuerverbünde) in den einzelnen Ländern
bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten."
BGBl. 1990, Seite 535 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 535
                       Artikel 34

  Vertellungsregelung über Schulden nach Beitritt

   Nach dem Beitritt (Artikel 23 GG) wird die aufgelaufene
Verschuldung des Republikhaushalts in dem Umfang an
das Treuhandvermögen übertragen, soweit sie durch die
zu erwartenden Erlöse aus der Verwertung des Treuhand-
vermögens getilgt werden kann. Die danach verbleibende
Verschuldung wird je zur Hälfte auf den Bund und die
Länder, die sich auf dem Gebiet der Deutschen Demokrati-
schen Republik neu gebildet haben, aufgeteilt. Von den
Ländern und Gemeinden aufgenommene Kredite ver-
bleiben bei diesen. Die Regelung nach Satz 1 wird in
einem Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates
getroffen.

                       Artikel 35
                    Ermächtigungen

  (1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates ein Abkommen mit der
Deutschen Demokratischen Republik mit Geltung bis

31 . Dezember 1990 über erforderliche Ausgleichsmaßnah-
men im Zusammenhang mit der Aufhebung der Kontrollen
im Personenverkehr an den innerdeutschen Grenzen in
Kraft setzen, über

1. die Sicherstellung wirksamer Kontrollen an den Außen-
   grenzen sowie die Anpassung im Bereich der Einreise-
   und Aufenthaltserlaubnisse,

2. die notwendige Zusammenarbeit der Polizeivollzugs-
   und der Zollbehörden beider Vertragsparteien in Ein-
   zelfällen,

3. die Übermittlung folgender Fahndungsbestände:

   a) Ausschreibungen zur Festnahme wegen einer
      Straftat oder zur Strafvollstreckung auf Grund einer
      bestehenden oder beantragten richterlichen Ent-
      scheidung,

   b) Ausschreibungen zur Festnahme von Ausländern
      auf Grund rechtskräftiger ausländerrechtlicher Ent-
      scheidungen,
   c) Ausschreibungen von minderjährigen Vermißten
      oder sonstiger Personen, die im Interesse ihres
      eigenen Schutzes in Gewahrsam genommen wer-
      den sollen,

   d) Grenzfahndungsbestand, beschränkt auf Aus-
      schreibungen zur Zurückweisung (Sichtvermerks-
      sperrliste) zur ausschließlichen Verwendung durch
      die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Stel-
      len und die für die Erteilung von Sichtvermerken
      zuständigen Stellen,

   e) Bestand „Zollrechtliche Überwachung" zur aus-
      schließlichen Verwendung durch die mit zollrecht-
      lichen Aufgaben betrauten Grenzdienststellen,
      soweit er sich auf die Rauschgiftbekämpfung
      bezieht,

   f) Ausschreibungen zur Suche nach abhanden ge-
      kommenen Sachen,

4. Einzelheiten des Verfahrens bei der Übermittlung der in
   Nummer 3 genannten personenbezogenen Daten ein-

   schließlich einer Abrufmöglichkeit der Deutschen
   Demokratischen Republik für den mPOL-Fahndungs-
   bestand im automatisierten Verfahren, wobei Abrufe
   der Deutschen Demokratischen Republik aufzuzeich-
   nen sind.

  (2) Übermittlungen personenbezogener Daten dürfen
nur zugelassen werden, wenn rechtliche Gründe ein-
schließlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht
entgegenstehen.
   (3) Mit dem Abkommen nach Absatz 1 sind für die
Übermittlung personenbezogener Daten datenschutz-
rechtliche Bestimmungen zu schaffen, die zumindest
einen Datenschutz gewährleisten, der den in Anlage VII
des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirt-
schafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik

enthaltenen Grundsätzen entspricht, die ferner die Daten-
sicherheit gewährleisten und eine wirksame Kontrolle der
Verwendung der übermittelten Daten vorsehen.

  (4) Das Polizeirecht des Bundes und der Länder bleibt
unberührt.

   (5) Um sicherzustellen, daß das Abkommen nach
Absatz 1 zugleich mit Beginn einer Währungs-, Wirt-
schafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
wirksam wird, kann die Bundesregierung das Abkommen
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates vorläufig in Kraft setzen; diese Rechtsverordnung tritt
außer Kraft, wenn der Bundesrat in der auf die Unterzeich-
nung des Abkommens folgenden Sitzung nicht zustimmt.

                         Artikel 36

                      Berlin-Klausel

  Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land
Bertin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Überleitungsgesetzes.

                         Artikel 37
                        Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3
dieses Absatzes am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Artikel 1O mit Ausnahme der Nummer 8, der Nummer 12
und der Nummer 13, soweit sie den neuen § 26a Nr. 7 des
Umsatzsteuergesetzes betrifft, Artikel 11 mit Ausnahme
der Nummer 1O, die Artikel 12, 13, 15, 16 und 18 treten am
1. Juli 1990 in Kraft. Die Artikel 14, 17 und 19 treten am
1. Januar 1991 in Kraft.

   (2) Artikel 21 tritt in Kraft, wenn die Deutsche Demokrati-
sche Republik für die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
zugelassenen Rechtsanwälte und Patentanwälte entspre-
chende Vorschriften erlassen hat. Der Bundesminister der
Justiz gibt das Datum des lnkrafttretens im Bundesgesetz-
blatt bekannt.

  (3) Der Tag, an dem der Vertrag über die Schaffung
einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen
BGBl. 1990, Seite 536 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 536
536                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II

der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen          Satz 1 aufgeführten Urkunden nach Artikel 38 des Vertra-
Demokratischen Republik einschließlich der in Artikel 1   ges in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.




                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.



                               Bonn, den 25. Juni 1990

                                           Der Bundespräsident
                                               Weizsäcker

                                             Der Bundeskanzler
                                              Dr. Helmut Kohl

                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                            Theo Waigel

                                     Der Bundesminister des Innern
                                              Schäuble

                                     Der Bundesminister der Justiz
                                              Engelhard

                                   Der Bundesminister für Wirtschaft
                                            H. Haussmann

                                           Der Bundesminister
                                     für innerdeutsche Beziehungen
                                                D. Wilms

                                           Der Bundesminister
                                      für Arbeit und Sozialordnung
                                              Norbert Blüm

                                        Der Bundesminister
                           für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                           Klaus Töpfer

BGBl. 1990, Seite 537 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 537
                                            Vertrag
                über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion
                           zwischen der Bundesrepublik Deutschland
                          und der Deutschen Demokratischen Republik

  Die Hohen Vertragschließenden Seiten -

   dank der Tatsache, daß in der Deutschen Demokratischen
Republik im Herbst 1989 eine friedliche und demokratische Revo-
lution stattgefunden hat,

  entschlossen, in Freiheit die Einheit Deutschlands in einer
europäischen Friedensordnung alsbald zu vollenden,

  in dem gemeinsamen Willen, die Soziale Marktwirtschaft als
Grundlage für die weitere wirtschaftliche und gesellschafttiche

Entwicklung mit sozialem Ausgleich und sozialer Absicherung und

Verantwortung gegenüber der Umwelt auch in der Deutschen

Demokratischen Republik einzuführen und hierdurch die Lebens-

und Beschäftigungsbedingungen ihrer Bevölkerung stetig zu ver-

bessern,

   ausgehend von dem beiderseitigen Wunsch, durch die Schaf-
fung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion einen ersten
bedeutsamen Schritt in Richtung auf die Herstellung der staat-
lichen Einheit nach Artikel 23 des Grundgesetzes der Bundes-
republik Deutschland als Beitrag zur europäischen Einigung unter
Berücksichtigung der Tatsache zu unternehmen, daß die äußeren
Aspekte der Herstellung der Einheit Gegenstand der Gespräche
mit den Regierungen der Französischen Republik, der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von
Amerika sind,

  in der Erkenntnis, daß mit der Herstellung der staatlichen Ein-
heit die Entwicklung föderativer Strukturen in der Deutschen

Demokratischen Republik einhergeht,

  in dem Bewußtsein, daß die Regelungen dieses Vertrags die

Anwendung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften nach
Herstellung der staatlichen Einheit gewährleisten sollen -

  sind übereingekommen, einen Vertrag über die Schaffung einer
Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion mit den nachfolgenden
Bestimmungen zu schließen:

                           Kapitel 1

                         Grundlagen

                           Artikel 1
                  Gegenstand des Vertrags

  (1) Die Vertragsparteien errichten eine Währungs-, Wirtschafts-
und Sozialunion.
  (2) Die Vertragsparteien bilden beginnend mit dem 1. Juli 1990
eine Währungsunion mit einem einheitlichen Währungsgebiet und
der Deutschen Mark als gemeinsamer Währung. Die Deutsche
Bundesbank ist die Währungs- und Notenbank dieses Währungs-

gebiets. Die auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik
lautenden Verbindlichkeiten und Forderungen werden nach Maß-
gabe dieses Vertrags auf Deutsche Mark umgestellt.

   (3) Grundlage der Wirtschaftsunion ist die Soziale Marktwirt-
schaft als gemeinsame Wirtschaftsordnung beider Vertragspar-
teien. Sie wird insbesondere bestimmt durch Privateigentum,
Leistungswettbewerb, freie Preisbildung und grundsätzlich volle
Freizügigkeit von Arbeit, Kapital, Gütern und Dienstleistungen;
hierdurch wird die gesetzliche Zulassung besonderer Eigentums-
formen für die Beteiligung der öffentlichen Hand oder anderer
Rechtsträger am Wirtschaftsverkehr nicht ausgeschlossen,
soweit private Rechtsträger dadurch nicht diskriminiert werden.
Sie trägt den Erfordernissen des Umweltschutzes Rechnung.

  (4) Die Sozialunion bildet mit der Währungs- und Wirtschafts-

union eine Einheit. Sie wird insbesondere bestimmt durch eine der

Sozialen Marktwirtschaft entsprechende Arbeitsrechtsordnung

und ein auf den Prinzipien der Leistungsgerechtigkeit und des

sozialen Ausgleichs beruhendes umfassendes System der sozia-

len Sicherung.
                           Artikel 2

                          Grundsätze
   (1) Die Vertragsparteien bekennen sich zur freiheitlichen,
demokratischen, föderativen, rechtsstaatlichen und sozialen
Grundordnung. Zur Gewährleistung der in diesem Vertrag oder in
Ausführung dieses Vertrags begründeten Rechte garantieren sie
insbesondere die Vertragsfreiheit, Gewerbe-, Niederlassungs-
und Berufsfreiheit, die Freizügigkeit von Deutschen in dem
gesamten Währungsgebiet, die Freiheit, zur Wahrung und Förde-
rung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu
bilden, sowie nach Maßgabe der Anlage IX das Eigentum privater
Investoren an Grund und Boden sowie an Produktionsmitteln.

  (2) Entgegenstehende Vorschriften der Verfassung der Deut-

schen Demokratischen Republik über die Grundlagen ihrer bis-
herigen sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung werden

nicht mehr angewendet.

                           Artikel 3
                      Rechtsgrundlagen

   Für die Errichtung der Währungsunion und die Währungs-
umstellung gelten die in der Anlage I aufgeführten vereinbarten
Bestimmungen. Bis zur Errichtung der Währungsunion werden
die in der Anlage II bezeichneten Rechtsvorschriften der Bundes-
republik Deutschland auf den Gebieten des Währungs-, Kredit-,
Geld- und Münzwesens sowie der Wirtschafts- und Sozialunion in

der Deutschen Demokratischen Republik in Kraft gesetzt; danach
gelten sie in der jeweiligen Fassung im gesamten Währungs-
gebiet nach Maßgabe der Anlage 11, soweit sich aus diesem
Vertrag nichts anderes ergibt. Die Deutsche Bundesbank, das
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und das Bundesauf-
sichtsamt für das Versicherungswesen üben die ihnen nach die-
sem Vertrag und nach diesen Rechtsvorschriften zustehenden
Befugnisse im gesamten Geltungsbereich dieses Vertrags aus.

                           Artikel 4

                      Rechtsanpassung

  (1) Für die mit der Errichtung der Währungs-, Wirtschafts- und
Sozialunion erforderliche Rechtsanpassung in der Deutschen
BGBl. 1990, Seite 538 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 538
538                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II

Demokratischen Republik gelten die in Artikel 2 Absatz 1 nieder-
gelegten Grundsätze und die im Gemeinsamen Protokoll verein-

barten Leitsätze; fortbestehendes Recht ist gemäß diesen Grund-

und Leitsätzen auszulegen und anzuwenden. Die Deutsche

Demokratische Republik hebt bis zur Errichtung der Währungs-

union die in der Anlage III bezeichneten Vorschriften auf oder

ändert sie und erläßt die in der Anlage IV bezeichneten neuen
Rechtsvorschriften, soweit nicht im Vertrag oder in den Anlagen
ein anderer Zeitpunkt festgelegt ist.
 .. (2) Die in der Bundesrepublik Deutschland beabsichtigten
Anderungen von Rechtsvorschriften sind in der Anlage V aufge-
führt. Die in der Deutschen Demokratischen Republik beabsichtig-

ten Regelungen sind in der Anlage VI aufgeführt.

  (3) Bei der Übermittlung personenbezogener Informationen gel-

ten die in der Anlage VII enthaltenen Grundsätze.

                             Artikel 5
                            AmtshlHe

  Die Behörden der Vertragsparteien leisten sich nach Maßgabe
des innerstaatlichen Rechts bei der Durchführung dieses Vertrags
Amtshilfe. Artikel 32 bleibt unberührt.

                             Artikel 6
                          Rechtsschutz

  ( 1) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen durch
diesen Vertrag oder in Ausführung dieses Vertrags gewährleiste-
ten Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg zu den Gerich-
ten offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist
der ordentliche Rechtsweg gegeben.
  (2) Die Deutsche Demokratische Republik gewährleistet
gerichtlichen Rechtsschutz einschließlich eines effektiven einst-
weiligen Rechtsschutzes. Soweit für öffentlich-rechtliche Streitig-
keiten keine besonderen Gerichte bestehen, werden Spezial-
spruchkörper bei den ordentlichen Gerichten eingerichtet. Die
Zuständigkeit für diese Streitigkeiten wird bei bestimmten Kreis-
und Bezirksgerichten konzentriert.

   (3) Bis zum Aufbau einer besonderen Arbeitsgerichtsbarkeit
werden Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeit-
nehmern aus dem Arbeitsverhältnis von neutralen Schiedsstellen
entschieden, die paritätisch mit Arbeitgebern und Arbeitnehmern
sowie einem neutralen Vorsitzenden zu besetzen sind. Gegen
ihre Entscheidung können die staatlichen Gerichte angerufen
werden.

  (4) Die Deutsche Demokratische Republik läßt eine freie
Schiedsgerichtsbarkeit auf dem Gebiet des Privatrechts zu.

                             Artikel 7

                         Schiedsgericht

  (1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses

Vertrags einschließlich des Gemeinsamen Protokolls und der

Anlagen werden durch die Regierungen der beiden Vertrags-

parteien im Verhandlungswege beigelegt.

  (2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt wer-

den, so kann jede Vertragspartei die Streitigkeit einem Schieds-

gericht zur Entscheidung vorlegen. Die Vorlage ist unabhängig

davon zulässig, ob in der Angelegenheit gemäß Artikel 6 ein

staatliches Gericht zuständig ist.

  (3) Das Schiedsgericht setzt sich aus einem Präsidenten und
vier Mitgliedern zusammen. Innerhalb einer Frist von einem
Monat nach Inkrafttreten dieses Vertrags ernennt die Regierung

einer jeden Vertragspartei zwei ordentliche und zwei stellvertre-

tende Mitglieder. Innerhalb der gleichen Frist werden der Präsi-

dent und der Stellvertreter· des Präsidenten im Einvernehmen

zwischen den Regierungen der beiden Vertragsparteien ernannt.
Werden die in Satz 2 und 3 genannten Fristen nicht eingehalten,
so werden die erforderlichen Ernennungen vom Präsidenten des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vorgenommen.

  (4) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.

   (5) Der Präsident und die Mitglieder des Schiedsgerichts üben

ihr Amt unabhängig und frei von Weisungen aus. Vor Beginn ihrer

Tätigkeit übernehmen der Präsident und die Mitglieder des

Schiedsgerichts die Verpflichtung, ihre Aufgabe unabhängig und

gewissenhaft zu erfüllen und das Beratungsgeheimnis zu wahren.

  (6) Die Bestimmungen über die Einberufung und das Verfahren
des Schiedsgerichts sind in der Anlage VIII geregelt.

                            Artikel 8

             Gemeinsamer Regierungsausschuß

  Die Vertragsparteien bilden einen Gemeinsamen Regierungs-

ausschuß. Sie werden in diesem Ausschuß Fragen der Durchfüh-

rung des Vertrags erörtern und - soweit erforderlich - das notwen-
dige Einvernehmen herstellen. Zu den Aufgaben des Ausschus-
ses gehört auch die Beilegung von Streitigkeiten gemäß Artikel 7
Absatz 1.

                            Artikel 9
                      Vertragsänderungen
   Erscheinen Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags
erforderlich, um eines seiner Ziele zu verwirklichen, so werden sie
zwischen den Regierungen der Vertragsparteien vereinbart.

                           KapHelll

       Bestimmungen über die Währungsunion

                           Artikel 10
              Voraussetzungen und Grundsätze

  (1) Durch die Errichtung einer Währungsunion zwischen den
Vertragsparteien ist die Deutsche Mark Zahlungsmittel, Rech-
nungseinheit und Wertaufbewahrungsmittel im gesamten Wäh-
rungsgebiet. Zu diesem Zweck wird die geldpolitische Verantwor-
tung der Deutschen Bundesbank als alleiniger Emissionsbank
dieser Währung auf das gesamte Währungsgebiet ausgeweitet.
Das Recht zur Ausgabe von Münzen obliegt ausschließlich der
Bundesrepublik Deutschland.

   (2) Die Nutzung der Vortetle der Währungsunion setzt einen
stabilen Geldwert für die Wirtschaft der Deutschen Demokrati-
schen Republik voraus, ebenso muß die Währungsstabilität in der
Bundesrepublik Deutschland gewährleistet bleiben. Die Vertrags-
parteien wählen deshalb Umstellungsmodalitäten, die ketne Infla-
tionsimpulse im Gesamtbereich der Währungsunion entstehen
lassen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der Unterneh-
men in der Deutschen Demokratischen Republik stärken.

   (3) Die Deutsche Bundesbank regelt durch den Einsatz ihrer

Instrumente in eigener Verantwortung, gemäß § 12 Bundesbank-

gesetz unabhängig von Weisungen der Regierungen der Ver-

tragsparteien, den Geldumlauf und die Kreditversorgung im

gesamten Währungsgebiet mit dem Zjel, die Währung zu sichern.

   (4) Voraussetzung für die monetäre Steuerung ist, daß die

Deutsche Demokratische Republik ein marktwirtschaftliches Kre-

ditsystem aufbaut. Dazu gehört etn nach privatwirtschaftlichen

Grundsätzen operierendes Geschäftsbankensystem im Wett-

bewerb privater, genossenschaftlicher und öffentlich-rechtlicher
Banken, ein freier Geld- und Kapitalmarkt und eine nicht regle-
mentierte Zjnsbildung an den Finanzmärkten.

  (5) Um die in den Absätzen 1 bis 4 bezeichneten Ziele zu

erreichen, vereinbaren die Vertragsparteien nach näherer Maß-

gabe der in der Anlage I niedergelegten Bestimmungen folgende

Grundsätze für die Währungsunion:

- Mit Wirkung vom 1. Juli 1990 wird die Deutsche Mark als
  Währung in der Deutschen Demokratischen Republik einge-
  führt. Die von der Deutschen Bundesbank ausgegebenen, auf
BGBl. 1990, Seite 539 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 539
  Deutsche Mark lautenden Banknoten und die von der Bundes- ·    (3) Die Deutsche Demokratische Republik richtet ihre Politik
  republik Deutschland ausgegebenen, auf Deutsche Mark oder   unter Beachtung ihrer gewach~n außenwirtschaftlichen Bezie-
  Pfennig lautenden Bundesmünzen sind vom 1. Juli 1990 an     hungen mit den Ländern des Rates für Gegenseitige Wirtschafts-
  alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel.                     hilfe schrittweise auf das Recht und die wirtschaftspolitischen
                                                              Ziele der Europäischen Gemeinschaften aus.
- Löhne, Gehälter, Stipendien, Renten, Mieten und Pachten
  sowie weitere wiederkehrende Zahlungen werden im Verhält-      (4) Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
  nis 1 zu 1 umgestellt.                                      wird bei Entscheidungen, welche die wirtschaftspolitischen
                                                              Grundsätze der Absätze 1 und 2 berühren, das Einvernehmen mit
- Alle anderen auf Mark der Deutschen Demokratischen Repu-
                                                              der
  blik lautenden Forderungen und Verbindlichkeiten werden

Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des
                                                              Gemeinsamen Regierungsausschusses nach Artikel 8 herstellen.
  grundsätzlich im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark um-
  gestellt.
- Die Umstellung von auf Mark der Deutschen Demokratischen
  Republik lautenden Banknoten und Münzen ist nur für Perso-
  nen oder Stellen mit Wohnsitz oder Sitz in der Deutschen
  Demokratischen Republik über Konten bei Geldinstituten in der
  Deutschen Demokratischen Republik möglich, auf die die
  umzustellenden Bargeldbeträge eingezahlt werden können.
- Guthaben bei Geldinstituten von natürlichen Personen mit
  Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik werden
  auf Antrag bis zu bestimmten Betragsgrenzen im Verhältnis
  1 zu 1 umgestellt, wobei eine Differenzierung nach dem
  Lebensalter des Berechtigten stattfindet.
- Sonderregelungen gelten für Guthaben von Personen, deren
  Wohnsitz oder Sitz sich außerhalb der Deutschen Demokra-
  tischen Republik befindet.
- Mißbräuchen wird entgegengewirkt.

  (6) Nach einer Bestandsaufnahme des volkseigenen Ver-
mögens und seiner Ertragsfähigkeit sowie nach seiner vorrangi-
gen Nutzung für die Strukturanpassung der Wirtschaft und für die
Sanierung des Staatshaushalts wird die Deutsche Demokratische
Republik nach Möglichkeit vorsehen, daß den Sparern zu einem
späteren Zeitpunkt für den bei der Umstellung 2 zu 1 reduzierten
Betrag ein verbrieftes Anteilsrecht am volkseigenen Vermögen
eingeräumt werden kann.

   (7) Die Deutsche Bundesbank übt die ihr nach diesem Vertrag
und nach dem Gesetz über die Deutsche Bundesbank zustehen-
den Befugnisse im gesamten Währungsgebiet aus. Sie errichtet
zu diesem Zweck eine Vorläufige Verwaltungsstelle in Berlin mit
bis zu fünfzehn Filialen in der Deutschen Demokratischen Repu-
blik, wozu die Betriebsstellen der Staatsbank der Deutschen
Demokratischen Republik genutzt werden.

                          Kapitel III

       Bestimmungen über die Wirtschaftsunion

                           Artikel 11

              Wlrtschaftspolltlsche Grundlagen

  (1) Die Deutsche Demokratische Republik stellt sicher, daß ihre

wirtschafts- und finanzpolitischen Maßnahmen mit der Sozialen

Marktwirtschaft in Einklang stehen. Die Maßnahmen werden so

getroffen, daß sie im Rahmen der marktwirtschaftlichen Ordnung
gleichzeitig zur Stabilität des Preisniveaus, zu einem hohen
Beschäftigungsstand und zu außenwirtschaftlichem Gleichge-

wicht bei stetigem und angemessenem Wirtschaftswachstum
beitragen.
   (2) Die Deutsche Demokratische Republik schafft die Rahmen-
bedingungen für die Entfaltung der Marktkräfte und der Privat-
initiative, um den Strukturwandel, die Schaffung moderner
Arbeitsplätze, eine breite Basis aus kleinen und mittleren Unter-
nehmen sowie freien Berufen und den Schutz der Umwelt zu
fördern. Die Unternehmensverfassung wird so gestaltet, daß sie
auf den in Artikel 1 beschriebenen Prinzipien der Sozialen Markt-
wirtschaft mit der freien Entscheidung der Unternehmen über
Produkte, Mengen, Produktionsverfahren, Investitionen, Arbeits-
verhältnisse, Preise und Gewinnverwendung beruht.

                           Artikel 12

                    Innerdeutscher Handel
  (1) Das zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Berliner
Abkommen vom 20. September 1951 wird im Hinblick auf die
Währungs- und Wirtschaftsunion angepaßt. Der dort geregelte
Verrechnungsverkehr wird beendet und der Abschlußsaldo des
Swing wird ausgeglichen. Bestehende Verpflichtungen werden in
Deutscher Mark abgewickelt.
  (2) Die Vertragsparteien stellen sicher, daß Waren, die nicht
Ursprungswaren der Bundesrepublik Deutschland oder der Deut-
schen Demokratischen Republik sind, über die innerdeutsche
Grenze in einem zollamtlich überwachten Verfahren befördert
werden.
  (3) Die Vertragsparteien sind bestrebt, so bald wie möglich die
Voraussetzungen für einen vollständigen Wegfall der Kontrollen
an der innerdeutschen Grenze zu schaffen.

                           Artikel 13
                       Außenwirtschaft

   (1) Bei der Gestaltung des freien Außenwirtschaftsverkehrs
trägt die Deutsche Demokratische Republik den Grundsätzen
eines freien Welthandels, wie sie insbesondere im Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen (GATT) zum Ausdruck kommen,
Rechnung. Die Bundesrepublik Deutschland wird zur weiteren
Integration der Wirtschaft der Deutschen Demokratischen Repu-
blik in die Weltwirtschaft ihre Erfahrungen umfassend zur Ver-
fügung stellen.

   (2) Die gewachsenen außenwirtschaftlichen Beziehungen der
Deutschen Demokratischen Republik, insbesondere bestehende
vertragliche Verpflichtungen gegenüber den Ländern des Rates
für Gegenseitige Wirtschaftshilfe, genießen Vertrauensschutz. Sie
werden unter Berücksichtigung der Gegebenheiten der Wäh-
rungs- und Wirtschaftsunion und der Interessen aller Beteiligten
fortentwickelt sowie unter Beachtung marktwirtschaftlicher Grund-
sätze ausgebaut. Soweit erforderlich, werden bestehende ver-
tragliche Verpflichtungen von der Deutschen Demokratischen
Republik im Einvernehmen mit ihren Vertragspartnern an diese

Gegebenheiten angepaßt.

  (3) Zur Vertretung der außenwirtschaftlichen Interessen arbei-

ten die Vertragsparteien unter Beachtung der Zuständigkeiten der

Europäischen Gemeinschaften eng zusammen.

                           Artikel 14

            Strukturanpassung der Unternehmen
   Um die notwendige Strukturanpassung der Unternehmen in der
Deutschen Demokratischen Republik zu fördern, wird die Regie-
rung der Deutschen Demokratischen Republik im Rahmen der
haushaltspolitischen Möglichkeiten während einer Übergangszeit
Maßnahmen ergreifen, die eine rasche strukturelle Anpassung
der Unternehmen an die neuen Marktbedingungen erleichtern.
Über die konkrete Ausgestaltung der Maßnahmen verständigen
sich die Regierungen der Vertragsparteien. Ziel ist es, auf der
Grundlage der Sozialen Marktwirtschaft die Leistungsfähigkeit der
Unternehmen zu stärken und durch die Entfaltung privater lnitia-
BGBl. 1990, Seite 540 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 540
540                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II

tive eine breit gefächerte, moderne Wirtschaftsstruktur auch mit
möglichst vielen kleinen und mittleren Betrieben in der Deutschen
Demokratischen Republik zu erreichen, um so die Grundlage für
mehr Wachstum und zukunftssichere Arbeitsplätze zu schaffen.

                           Artikel 15

              Agrar- und Ernährungswirtschaft

  (1) Wegen der zentralen Bedeutung der Regelungen der Euro-
päischen Gemeinschaften für die Agrar- und Ernährungswirt-
schaft führt die Deutsche Demokratische Republik ein Preis-

stützungs- und Außenschutzsystem entsprechend dem EG-
Marktordnungssystem ein, so daß sich die landwirtschaftlichen
Erzeugerpreise in der Deutschen Demokratischen Republik
denen in der Bundesrepublik Deutschland angleichen. Die Deut-

sche Demokratische Republik wird keine Abschöpfungen und
Erstattungen gegenüber den Europäischen Gemeinschaften ein-

führen, soweit diese entsprechend verfahren.

  (2) Für Warenbereiche, für die die Einführung eines vollständi-
gen Preisstützungssystems noch nicht sofort mit dem Inkrafttreten

dieses Vertrages möglich ist, können Übergangslösungen ange-

wandt werden. Bis zur rechtlichen Integration der Agrar- und

Ernährungswirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik in

den EG-Agrarmarkt sind bei sensiblen Agrarerzeugnissen im
Handel zwischen den Vertragsparteien spezifische mengen-
mäßige Regelungsmechanismen möglich.

  (3) Unbeschadet der Maßnahmen nach Artikel 14 wird die

Deutsche Demokratische Republik im Rahmen der haushalts-

politischen Möglichkeiten während einer Übergangszeit den in

der Agrar- und Ernährungswirtschaft erforderlichen strukturellen

Anpassungsprozeß zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit
der Betriebe, zur umwelt- und qualitätsorientierten Produktion
sowie zur Vermeidung von Überschüssen durch geeignete Maß-
nahmen fördern.
  (4) Über die konkrete Ausgestaltung der in den Absätzen 2
und 3 genannten Maßnahmen verständigen sich die Regierungen
der Vertragsparteien.

                           Artikel 16

                         Umweltschutz

   (1) Der Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, Boden,
Wasser, Luft, Klima und Landschaft sowie von Kultur- und sonsti-
gen Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen ist beson-
deres Anliegen beider Vertragsparteien. Sie lassen sich dabei von
dem Vorsorge-, Verursacher- und Kooperationsprinzip leiten. Sie
streben die schnelle Verwirklichung einer deutschen Umweltunion
an.
  (2) Die Deutsche Demokratische Republik trifft Regelungen, die
mit Inkrafttreten dieses Vertrags sicherstellen, daß auf ihrem
Gebiet für neue Anlagen und Einrichtungen die in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Sicherheits- und Umweltschutz-
anforderungen Voraussetzung für die Erteilung umweltrechtlicher
Genehmigungen sind. Für bestehende Anlagen und Einrichtun-
gen trifft die Deutsche Demokratische Republik Regelungen, die
möglichst schnell zu entsprechenden Anforderungen führen.

  (3) Die Deutsche Demokratische Republik wird parallel zur

Entwicklung des föderativen Staatsaufbaus auf Länderebene und

mit dem Entstehen einer Verwaltungsgerichtsbarkeit das Umwelt-
recht der Bundesrepublik Deutschland übernehmen.

  (4) Bei der weiteren Gestaltung eines gemeinsamen Umwelt-
rechts werden die Umweltanforderungen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik so
schnell wie möglich auf hohem Niveau angeglichen und weiterent-
wickelt.
  (5) Die Deutsche Demokratische Republik harmonisiert die
Bestimmungen zur staatlichen Förderung von Umweltschutzmaß-
nahmen mit denen der Bundesrepublik Deutschland.

                           Kapitel IV

          Bestimmungen über die Sozialunion

                           Artikel 17
            Grundsätze der Arbeitsrechtsordnung

   In der Deutschen Demokratischen Republik gelten Koalitions-
freiheit, Tarifautonomie, Arbeitskampfrecht, Betriebsverfassung,
Unternehmensmitbestimmung und Kündigungsschutz entspre-

chend dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; näheres
ergibt sich aus dem Gemeinsamen Protokoll über die Leitsätze
und den Anlagen II und III.

                           Artikel 18
             Grundsätze der Sozialversicherung

  (1) Die Deutsche Demokratische Republik führt ein gegliedertes

System der Sozialversicherung ein, für das folgende Grundsätze
gelten:

1. Die Renten-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung

   werden jeweils durch Selbstverwaltungskörperschaften des

   öffentlichen Rechts unter der Rechtsaufsicht des Staates

   durchgeführt.

2. Die Renten-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung
   einschließlich der Arbeitsförderung werden vor allem durch
   Beiträge finanziert. Die Beiträge zur Renten-, Kranken- und

   Arbeitslosenversicherung werden grundsätzlich je zur Hälfte

   von Arbeitnehmern und Arbeitgebem entsprechend den Bei-

   tragssätzen in der Bundesrepublik Deutschland und zur

   Unfallversicherung von den Arbeitgebem getragen.

3. Lohnersatzleistungen orientieren sich an der Höhe der ver-
   sicherten Entgelte.
   (2) Zunächst werden die Aufgaben der Renten-, Kranken- und
Unfallversicherung von einem gemeinsamen Träger durchgeführt;
die Einnahmen und Ausgaben werden getrennt nach den Ver-
sicherungsarten erfaßt und abgerechnet. Möglichst bis zum
1. Januar 1991 werden für die Renten-, Kranken- und Unfallver-
sicherung eigenständige Träger gebildet. Ziel dabei ist eine Orga-
nisationsstruktur der Sozialversicherung, die der in der Bundes-

republik Deutschland entspricht.

   (3) In der Deutschen Demokratischen Republik kann für eine
Übergangszeit die bestehende umfassende Sozialversicherungs-
pflicht beibehalten werden. Für Selbständige und freiberuflich
Tätige soll bei Nachweis einer ausreichenden anderweitigen
Sicherung eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht vor-
gesehen werden. In diesem Zusammenhang wird die Errichtung
von berufsständischen Versorgungswerken außerhalb der Ren-
tenversicherung ermöglicht.
   (4) Lohnempfänger, deren Lohneinkünfte im letzten Lohn-
abrechnungszeitraum vor dem 1. Juli 1990 einem besonderen
Steuersatz gemäß § 1O der Verordnung vom 22. Dezember 1952
über die Besteuerung des Arbeitseinkommens (GBI. Nr. 182
S. 1413) unterlagen, erhalten bis zum 31. Dezember 1990 zu
ihrem Rentenversicherungsbeitrag einen Zuschuß bei einem
Monatslohn

- bis 600 Deutsche Mark in Höhe von 30 Deutsche Mark,

- über 600 bis 700 Deutsche Mark in Höhe von 20 Deutsche

  Mark,

- über 700 bis 800 Deutsche Mark in Höhe von 1O Deutsche
  Mark.

Lohneinkünfte aus mehreren Arbeitsverhältnissen werden zusam-
mengerechnet. Der Zuschuß wird dem Lohnempfänger vom
Arbeitgeber ausgezahlt. Der Arbeitgeber erhält diese Aufwendun-
gen auf Antrag aus dem Staatshaushalt erstattet.
  (5) Die Versicherungspflicht- und die Beitragsbemessungsgren-
zen werden nach den Grundsätzen des Sozialversicherungs-
rechts der Bundesrepublik Deutschland festgelegt.
BGBl. 1990, Seite 541 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 541
                            Artikel 19
      ArbeHslosenverslcherung und Arbeitsförderung
   Die Deutsche Demokratische Republik führt ein System der
Arbeitslosenversicherung einschließlich Arbeitsförderung ein, das
den Regelungen des Arbeitsförderungsgesetzes der Bundesrepu-
blik Deutschland entspricht. Dabei haben Maßnahmen der aktiven

Arbeitsmarktpolitik, wie berufliche Bildung und Umschulung,

besondere Bedeutung. Belange der Frauen und Behinderten wer-

den berücksichtigt. In der Übergangsphase wird Besonderheiten

in der Deutschen Demokratischen Republik Rechnung getragen.

Die Regierungen beider Vertragsparteien werden beim Aufbau

der Arbeitslosenversicherung einschließlich Arbeitsförderung eng
zusammenarbeiten.

                            Artikel 20
                      Rentenversicherung

   (1) Die Deutsche Demokratische Republik leitet alle erforder-
lichen Maßnahmen ein, um ihr Rentenrecht an das auf dem
Grundsatz der Lohn- und Beitragsbezogenheit beruhende Ren-
tenversicherungsrecht der Bundesrepublik Deutschland anzuglei-
chen. Dabei wird in einer Übergangszeit von fünf Jahren für die
rentennahen Jahrgänge dem Grundsatz des Vertrauensschutzes
Rechnung getragen.

  (2) Die Rentenversicherung verwendet die ihr zur Verfügung
stehenden Mittel ausschließlich zur Erfüllung der ihr obliegenden
Aufgaben bei Rehabilitation, Invalidität, Alter und Tod. Die beste-
henden Zusatz- und Sonderversorgungssysteme werden grund-
sätzlich zum 1. Juli 1990 geschlossen. Bisher erworbene Ansprü-
che und Anwartschaften werden in die Rentenversicherung über-
führt, wobei Leistungen aufgrund von Sonderregelungen mit dem
Ziel überprüft werden, ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen
und überhöhte Leistungen abzubauen. Die der Rentenversiche-
rung durch die Überführung entstehenden Mehraufwendungen
werden ihr aus dem Staatshaushalt erstattet.
  (3) Die Bestandsrenten der Rentenversicherung werden bei
Umstellung auf Deutsche Mark auf ein Nettorentenniveau festge-
setzt, das bei einem Rentner mit 45 Versicherungsjahren/Arbeits-
jahren, dessen Verdienst jeweils dem volkswirtschaftlichen
Durchschnittsverdienst entsprochen hat, 70 vom Hundert des
durchschnittlichen Nettoarbeitsverdienstes in der Deutschen
Demokratischen Republik beträgt. Bei einer größeren oder
geringeren Zahl von Versicherungsjahren/Arbeitsjahren ist der
Prozentsatz entsprechend höher oder niedriger. Basis für die
Berechnung des Anhebungssatzes der individuell bezogenen
Renten ist die nach Zugangsjahren gestaffelte Rente eines Durch-
schnittsverdieners in der Deutschen Demokratischen Republik,
der von seinem Einkommen neben den Pflichtbeiträgen zur
Sozialversicherung volle Beiträge zur freiwilligen Zusatzversiche-
rung der Deutschen Demokratischen Republik gezahlt hat. Soweit
hiernach eine Anhebung nicht erfolgt, wird eine Rente in Deut-
scher Mark gezahlt, die der Höhe der früheren Rente in Mark der
Deutschen Demokratischen Republik entspricht. Die Hinterbliebe-
nenrenten werden von der Rente abgeleitet, die der Verstorbene

nach der Umstellung erhalten hätte.

  (4) Die Renten der Rentenversicherung werden entsprechend
der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter in der Deutschen
Demokratischen Republik angepaßt.

 (5) Die freiwillige Zusatzrentenversicherung in der Deutschen
Demokratischen Republik wird geschlossen.

  (6) Die Deutsche Demokratische Republik beteiligt sich an den

Ausgaben ihrer Rentenversicherung mit einem Staatszuschuß.

  (7) Personen, die nach dem 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen

Aufenthalt aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet

der anderen Vertragspartei verlegt haben, erhalten von dem

bisher zuständigen Rentenversicherungsträger ihre nach den für

ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnete Rente für die dort
zurückgelegten Zeiten.

                            Artikel 21
                     Krankenversicherung
   (1) Die Deutsche Demokratische Republik leitet alle erforder-
lichen Maßnahmen ein, um ihr Krankenversicherungsrecht an das
der Bundesrepublik Deutschland anzugleichen.

  (2) Leistungen, die bisher nach den Rechtsvorschriften der

Deutschen Demokratischen Republik aus der Krankenversiche-

rung finanziert worden sind, die aber nach den Rechtsvorschriften

der Bundesrepublik Deutschland nicht Leistungen der Kranken-

versicherung sind, werden vorerst aus dem Staatshaushalt der

Deutschen Demokratischen Republik finanziert.

  (3) Die Deutsche Demokratische Republik führt eine Entgeltfort-
zahlung im Krankheitsfall ein, die den gesetzlichen Regelungen
der Entgeltfortzahlung der Bundesrepublik Deutschland ent-
spricht.
  (4) Die Rentner sind in der Krankenversicherung versichert.
Maßgebend ist der jeweilige Beitragssatz in der Krankenversiche-
rung. Die Krankenversicherungsbeiträge der Rentner werden von
der Rentenversicherung an die Krankenversicherung pauschal
abgeführt. Die Höhe des pauschal abzuführenden Betrages
bestimmt sich nach dem Gesamtbetrag der Renten vor Abzug des
auf die Rentner entfallenden Anteils am Krankenversicherungs-
beitrag. Das bei der Umstellung der Renten vorgesehene Netto-
rentenniveau bleibt davon unberührt.

  (5) Die Investitionen bei stationären und ambulanten Einrichtun-
gen des Gesundheitswesens der Deutschen Demokratischen
Republik werden aus Mitteln des Staatshaushalts und nicht aus
Beitragsmitteln finanziert.

                           Artikel 22

                      Gesundheitswesen
  ( 1) Die medizinische Betreuung und der Schutz der Gesundheit
der Menschen sind besonderes Anliegen der Vertragsparteien.
   (2) Neben der vorläufigen Fortführung der derzeitigen Ver-
sorgungsstrukturen, die zur Aufrechterhaltung der medizinischen
Versorgung der Bevölkerung notwendig ist, wird die Deutsche
Demokratische Republik schrittweise eine Veränderung in Rich-
tung des Versorgungsangebots der Bundesrepublik Deutschland
mit privaten Leistungserbringern vornehmen, insbesondere durch
Zulassung niedergelassener Ärzte, Zahnärzte und Apotheker
sowie selbständig tätiger Erbringer von Heil- und Hilfsmitteln und
durch Zulassung privater und frei-gemeinnütziger Krankenhaus-
träger.

  (3) Zum Aufbau der erforderlichen vertraglichen, insbesondere
vergütungsrechtlichen Beziehungen zwischen Trägern der Kran-
kenversicherung und den Leistungserbringern wird die Deutsche
Demokratische Republik die erforderlichen gesetzlichen Rahmen-
bedingungen schaffen.

                            Artikel 23

                Renten der Unfallversicherung

   (1) Die Deutsche Demokratische Republik leitet alle erforder-
lichen Maßnahmen ein, um ihr Unfallversicherungsrecht an das
der Bundesrepublik Deutschland anzugleichen.

  (2) Die Bestandsrenten der Unfaltversicherung werden bei der
Umstellung auf Deutsche Mark auf der Grundlage des durch-

schnittlichen Bruttoarbeitsentgelts in der Deutschen Demokrati-

schen Republik neu festgesetzt und gezahlt.

   (3) Nach der Umstellung auf Deutsche Mark neu festzuset-

zende Unfallrenten werden auf der Grundlage des durchschnitt-

lichen monatlichen Bruttoarbeitsentgelts der letzten zwölf Monate

vor dem Unfall festgesetzt.

  (4) Artikel 20 Absatz 4 und 7 gilt entsprechend.
BGBl. 1990, Seite 542 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 542
542                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II

                            Artikel 24

                           Sozialhilfe

  Die Deutsche Demokratische Republik führt ein System der

Sozialhilfe ein, das dem Sozialhilfegesetz der Bundesrepublik

Deutschland entspricht.

                            Artikel 25

                     Anschubflnanzlerung
  Soweit in einer Übergangszeit in der Arbeitslosenversicherung
der Deutschen Demokratischen Republik die Beiträge und in der
Rentenversicherung der Deutschen Demokratischen Republik die
Beiträge und der Staatszuschuß die Ausgaben für die Leistungen
nicht voll abdecken, leistet die Bundesrepublik Deutschland an
die Deutsche Demokratische Republik eine vorübergehende
Anschubfinanzierung im Rahmen der nach Artikel 28 zugesagten
Haushaltshilfe.

                            Kapitel V

        Bestimmungen über den Staatshaushalt
                 und die Finanzen

                          1. Abschnitt

                         Staatshaushalt

                            Artikel 26

              Grundsätze für die Finanzpolitik
          der Deutschen Demokratischen Republik
   (1) Die öffentlichen Haushalte in der Deutschen Demokrati-
schen Republik werden von der jeweiligen Gebietskörperschaft
grundsätzlich in eigener Verantwortung unter Beachtung der
Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts aufge-
stellt. Ziel ist eine in die marktwirtschaftliche Ordnung eingepaßte
Haushaltswirtschaft. Die Haushalte werden in Einnahmen und
Ausgaben ausgeglichen. Alle Einnahmen und Ausgaben werden
in den jeweiligen Haushaltsplan eingestellt.
  (2) Die Haushalte werden den Haushaltsstrukturen der Bundes-
republik Deutschland angepaßt. Hierzu werden, beginnend ab der
Errichtung der Währungsunion mit dem Teilhaushalt 1990, aus
dem Staatshaushalt insbesondere die folgenden Bereiche aus-
gegliedert:
- der Sozialbereich, soweit er in der Bundesrepublik Deutschland
  ganz oder überwiegend beitrags- oder umlagenfinanziert ist,

- die Wirtschaftsunternehmen durch Umwandlung in rechtlich

  und wirtschaftlich selbständige Unternehmen,
- die Verkehrsbetriebe unter rechtlicher Verselbständigung,

- die Führung der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen
  Post als Sondervermögen.
Die öffentlichen Wohnungsbaukredite werden substanzgerecht
den Einzelobjekten zugeordnet.

  (3) Die Gebietskörperschaften in der Deutschen Demokrati-
schen Republik unternehmen bei Aufstellung und Vollzug der
Haushalte alle Anstrengungen zur Defizitbegrenzung. Dazu ge-
hören bei den Ausgaben:
- der Abbau von Haushaltssubventionen, insbesondere kurz-
  fristig für Industriewaren, landwirtschaftliche Produkte und
  Nahrungsmittel, wobei für letztere autonome Preisstützungen
  entsprechend den Regelungen der Europäischen Gemein-
  schaften zulässig sind, und schrittweise unter Berücksichtigung
  der allgemeinen Einkommensentwicklung in den Bereichen
  des Verkehrs, der Energien für private Haushalte und des
  Wohnungswesens,
- die nachhaltige Absenkung der Personalausgaben im öffent-
  lichen Dienst,

- die Überprüfung aller Ausgaben einschließlich der ihnen
  zugrundeliegenden Rechtsvorschriften auf Notwendigkeit und

  Finanzierbarkeit,

- die Strukturverbesserung des Bildungswesens sowie vorberei-

  tende Aufteilung nach föderativer Struktur (einschließlich For-

  schungsbereich).

Bei den Einnahmen erfordert die Defizitbegrenzung neben Maß-
nahmen des 2. Abschnitts dieses Kapitels die Anpassung bezie-
hungsweise Einführung von Beiträgen und Gebühren für öffent-
liche Leistungen entsprechend den Strukturen in der Bundes-
republik Deutschland.
   (4) Es wird eine Bestandsaufnahme des volkseigenen Ver-
mögens vorgenommen. Das volkseigene Vermögen ist vorrangig
für die Strukturanpassung der Wirtschaft und für die Sanierung
des Staatshaushalts in der Deutschen Demokratischen Republik
zu nutzen.

                           Artikel 27
                Kreditaufnahme und Schulden

   (1) Die Kreditermächtigungen in den Haushalten der Gebiets-
körperschaften der Deutschen Demokratischen Republik werden
für 1990 auf 10 Milliarden Deutsche Mark und für 1991 auf
14 Milliarden Deutsche Mark begrenzt und im Einvernehmen mit
dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutsch-
land auf die Ebenen verteilt. Für das Treuhandvermögen wird zur
Vorfinanzierung zu erwartender Erlöse aus seiner Verwertung ein
Kreditermächtigungsrahmen für 1990 von 7 Milliarden Deutsche
Mark und für 1991 von 1O Milliarden Deutsche Mark festgelegt.
Der Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutsch-
land kann bei grundlegend veränderten Bedingungen eine Über-
schreitung der Kreditobergrenzen zulassen.
  (2) Die Aufnahme von Krediten und das Einräumen von Aus-
gleichsforderungen erfolgen im Einvernehmen zwischen dem
Minister der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik
und dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik
Deutschland. Gleiches gilt für die Übernahme von Bürgschaften,
Garantien oder sonstigen Gewährleistungen sowie für die Summe
der in den Haushalten auszubringenden Verpflichtungsermächti-
gungen.
   (3) Nach dem Beitritt wird die aufgelaufene Verschuldung des
Republikhaushalts in dem Umfang an das Treuhandvermögen
übertragen, soweit sie durch die zu erwartenden künftigen Erlöse
aus der Verwertung des Treuhandvermögens getilgt werden
kann. Die danach verbleibende Verschuldung wird je zur Hälfte
auf den Bund und die Länder, die sich auf dem Gebiet der
Deutschen Demokratischen Republik neu gebildet haben, aufge-
teilt. Von den Ländern und Gemeinden aufgenommene Kredite

verbleiben bei diesen.

                           Artikel 28

    Finanzzuweisungen der Bundesrepublik Deutschland
   (1) Die Bundesrepublik Deutschland gewährt der Deutschen
Demokratischen Republik zweckgebundene Finanzzuweisungen
zum Haushaltsausgleich für das 2. Halbjahr 1990 von 22 Milliar-
den Deutsche Mark und für 1991 von 35 Milliarden Deutsche
Mark. Außerdem werden gemäß Artikel 25 zu Lasten des Bundes-
haushalts als Anschubfinanzierung für die Rentenversicherung
750 Millionen Deutsche Mark für das 2. Halbjahr 1990 sowie für
die Arbeitslosenversicherung 2 Milliarden Deutsche Mark für das
2. Halbjahr 1990 und 3 Milliarden Deutsche Mark für 1991 gezahlt.
Die Zahlungen erfolgen bedarfsgerecht.
   (2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die gemäß
Artikel 18 des Abkommens vom 17. Dezember 1971 über den
Transitverkehr von zivilen Personen und Gütern zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) zu zahlende Tran-
sitpauschale mit Inkrafttreten dieses Vertrags entfällt. Die Deut-
sche Demokratische Republik hebt die Vorschriften über die in
diesem Abkommen sowie in dem Abkommen vom 31. Oktober
BGBl. 1990, Seite 543 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 543
1979 über die Befreiung von Straßenfahrzeugen von Steuern
und Gebühren geregelten Gebühren mit Wirkung für die beiden
Vertragsparteien auf. In Abänderung der Vereinbarung vom

5. Dezember 1989 vereinbaren die Vertragsparteien, daß ab dem

1. Juli 1990 keine Einzahlungen in den Reise-Devisenfonds mehr

geleistet werden. Über die Verwendung eines bei Einführung der

Währungsunion noch vorhandenen Betrags der Gegenwertmittel

aus dem Reise-Devisenfonds wird zwischen den Finanzministern

der Vertragsparteien eine ergänzende Vereinbarung getroffen.

                            Artikel 29
          Übergangsregelung Im öffentlichen Dienst

   Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
gewährleistet unter Beachtung von Artikel 2 Absatz 1 Satz 1, daß
in Tarifverträgen oder sonstigen Regelungen im Bereich der
öffentlichen Verwaltung unter Beschränkung neuer dienstrecht-
licher Vorschriften auf Übergangsregelungen die allgemeinen
wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse in der Deutschen
Demokratischen Republik und die Erfordernisse der Konsolidie-
rung des Haushalts beachtet werden. Das Bundespersonalvertre-
tungsgesetz findet sinngemäß Anwendung.

                          2. Abschnitt

                            Finanzen

                            Artikel 30
           Zölle und besondere Verbrauchsteuern

  (1) Die Deutsche Demokratische Republik übernimmt schritt-

weise im Einklang mit dem Grundsatz in Artikel 11 Absatz 3 das
Zollrecht der Europäischen Gemeinschaften einschließlich des
Gemeinsamen Zolltarifs sowie die besonderen Verbrauchsteuern
nach Maßgabe der Anlage IV.

 (2) Die Vertragsparteien sind sich einig, daß ihr Zollgebiet den

Geltungsbereich dieses Vertrags umfaßt.

  (3) Der Grenzausgleich zwischen den Erhebungsgebieten für
Verbrauchsteuern beider Vertragsparteien, ausgenommen für
Tabak, entfällt. Die Steuerhoheit bleibt unberührt. Der Ausgleich
der Aufkommensverlagerungen wird durch besondere Verein-
barungen geregelt.

  (4) Zwischen den Erhebungsgebieten wird der Versand unver-

steuerter verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach Maßgabe der

Bestimmungen zugelassen, die den Verkehr mit unversteuerten

Waren innerhalb eines Erhebungsgebiets regeln.

  (5) Die Steuerentlastung für auszuführende Waren wird erst

beim Nachweis der Ausfuhr in andere Gebiete als die der beiden
Erhebungsgebiete gewährt.

                            Artikel 31

                  Besitz- und Verkehrsteuern

  (1) Die Deutsche Demokratische Republik regelt die Besitz- und
Verkehrsteuern nach Maßgabe der Anlage IV.

   (2) Für Zwecke der Umsatzsteuer besteht zwischen den Ver-
tragsparteien keine Steuergrenze; ein umsatzsteuerlicher Grenz-
ausgleich erfolgt nicht. Die Steuerhoheit bleibt unberührt. Das
Recht zum Vorsteuerabzug erstreckt sich auch auf die Steuer für
Umsätze, die bei der anderen Vertragspartei der Umsatzsteuer

unterliegen. Der Ausgleich der sich hieraus ergebenden Aufkom-
mensminderung wird durch besondere Vereinbarung geregelt.
  (3) Bei unbeschränkter Vermögensteuerpflicht im Gebiet einer
Vertragspartei steht dieser Vertragspartei das ausschließliche
Besteuerungsrecht zu; bei unbeschränkter Steuerpflicht im Gebiet
beider Vertragsparteien gilt dies für die Vertragspartei, zu der der
Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen) oder in
deren Gebiet er als nichtnatürliche Person die tatsächliche
Geschäftsleitung hat. Auf das Gebiet der anderen Vertragspartei

 entfallendes Vermögen ist nach den dort für Inlandsvermögen
 geltenden Vorschriften zu bewerten.

    (4) Bei unbeschränkter Erbschaftsteuer- oder Schenkung-

 steuerpflicht im Gebiet einer Vertragspartei steht dieser Vertrags-

 partei für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember

 1990 entsteht, das ausschließliche Besteuerungsrecht zu; bei

 unbeschränkter Steuerpflicht im Gebiet beider Vertragsparteien

 gilt dies für die Vertragspartei, zu der der Erblasser oder Schenker

 im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld die engeren per-
 sönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hatte (Mittelpunkt der
 Lebensinteressen) oder in deren Gebiet er als nichtnatürliche
 Person die tatsächliche Geschäftsleitung hatte. Für die Bewer-
 tung gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

    (5) Für Erwerbe von Todes wegen, für die die Steuer nach dem
 30. Juni 1990 und vor dem 1. Januar 1991 entsteht, gilt Absatz 4
 entsprechend. Erwerbe von Todes wegen von Bürgern der Ver-
 tragsparteien, die nach dem 8. November 1989 im Gebiet der
 anderen Vertragspartei einen Wohnsitz begründet oder dort erst-
 mals ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten und Wohnsitz oder
 gewöhnlichen Aufenthalt dort noch im Zeitpunkt des Todes hat-
 ten, dürfen dort zu keiner höheren Erbschaftsteuer herangezogen
 werden, als sie sich bei unbeschränkter Steuerpflicht im Gebiet
 der erstgenannten Vertragspartei ergäbe.
     (6) Mitteilungs- und Anzeigepflichten, die sich aus dem Erb-
  schaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht der Vertragsparteien
• ergeben, gelten auch gegenüber den Finanzbehörden der jewei-
  ligen anderen Vertragspartei.

                             Artikel 32

                     Informationsaustausch

    (1) Die Vertragsparteien tauschen die Informationen aus, die
 zur Durchführung ihres Abgaben- und Monopolrechts erforderlich
 sind. Zuständig für den Informationsaustausch sind die Finanz-
 minister der Vertragsparteien und die von ihnen ermächtigten

 Behörden. Alle Informationen, die eine Vertragspartei erhalten

 hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund ihres inner-
 staatlichen Rechts beschafften Informationen und dürfen nur den
 Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der
 Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der
 Festsetzung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfol-
 gung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der
 unter diesen Abschnitt fallenden Abgaben und Monopole befaßt

 sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur

 für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in

 einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichts-

 entscheidung offenlegen.

   (2) Absatz 1 verpflichtet eine Vertragspartei nicht,

 - Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Geset-
   zen und der Verwaltungspraxis dieser oder der anderen Ver-
   tragspartei abweichen,

 - Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im
   üblichen Verwaltungsverfahren dieser oder der anderen Ver-
   tragspartei nicht beschafft werden können,

 - Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-,
   Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren
   preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ord-
   nung widerspräche.

                             Artikel 33

                     Konsultationsverfahren
   (1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, bei den Besitz-
 und Verkehrsteuern eine Doppelbesteuerung durch Verständi-
 gung über eine sachgerechte Abgrenzung der Besteuerungs-
 grundlagen zu vermeiden. Sie werden sich weiter bemühen,
 Schwierigkeiten oder Zweifel, die sich bei der Auslegung oder
 Anwendung ihres Rechts der unter diesen Abschnitt fallenden
 Abgaben und Monopole im Verhältnis zueinander ergeben, im
 gegenseitigen Einvernehmen zu beseitigen.
BGBl. 1990, Seite 544 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 544
544                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II

  (2) Zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne des vorstehen-
den Absatzes können der Bundesminister der Finanzen der

Bundesrepublik Deutschland und der Minister der Finanzen der
Deutschen Demokratischen Republik unmittelbar miteinander
verkehren.

                          Artikel 34
                Aufbau der Finanzverwaltung
  ( 1) Die Deutsche Demokratische Republik schafft die Rechts-
grundlagen für eine dreistufige Finanzverwaltung entsprechend
dem Gesetz über die Finanzverwaltung der Bundesrepublik
Deutschland mit den sich aus diesem Vertrag ergebenden Abwei-
chungen und richtet die Verwaltungen entsprechend ein.

  (2) Bis zur Errichtung der Währungs-, Wirtschafts- und Sozial-
union werden vorrangig funktionsfähige Steuer- und Zollverwal-
tungen aufgebaut.

                          Kapitel VI
                   Schlußbestlmmungen

                          Artikel 35

                  Völkerrechtliche Verträge

   Dieser Vertrag berührt nicht die von der Bundesrepublik
Deutschland oder der Deutschen Demokratischen Republik mit
dritten Staaten abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge.

                          Artikel 36

                 Überprüfung des Vertrags

  Die Bestimmungen dieses Vertrags werden bei grundlegender
Änderung der gegebenen Umstände überprüft.

                          Artikel 37
                       Berlin-Klausel

  Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September
1971 wird dieser Vertrag in Übereinstimmung mit den festgeleg-
ten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.

                          Artikel 38
                         Inkrafttreten

  Dieser Vertrag einschließlich des Gemeinsamen Protokolls

sowie der Anlagen I-IX tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Regierungen der Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß
die erforderlichen verfassungsrechtlichen und sonstigen inner-
staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
                                   Geschehen in Bonn am 18. Mai 1990 in zwei Urschriften in
                                 deutscher Sprache.

              Für die Bundesrepublik Deutschland
                      Theodor Waigel

Für die Deutsche Demokratische Republik
          Walter Romberg
BGBl. 1990, Seite 545 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 545
                                                    Gemeinsames Protokoll
                                                       über Leitsätze

  In Ergänzung des Vertrags über die Schaffung einer Wäh-
rungs-, Wirtschafts- und Sozialunion haben die Hohen Vertrag-
schließenden Seiten folgende Leitsätze vereinbart, die gemäß
Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 des Vertrags verbindlich sind:

A. Generelle Leitsätze

                           1. Allgemeines
   1 . Das Recht der Deutschen Demokratischen Republik wird

       nach den Grundsätzen einer freiheitlichen, demokrati-

       schen, föderativen, rechtsstaatlichen und sozialen Ord-

       nung gestaltet und sich an der Rechtsordnung der Euro-

       päischen Gemeinschaft orientieren.

   2. Vorschriften, die den Einzelnen oder Organe der staat-
      lichen Gewalt einschließlich Gesetzgebung und Recht-
      sprechung auf die sozialistische Gesetzlichkeit, die soziali-

      stische Staats- und Gesellschaftsordnung, die Vorgaben

      und Ziele zentraler Leitung und Planung der Volkswirt-

      schaft, das sozialistische Rechtsbewußtsein, die sozialisti-

      schen Anschauungen, die Anschauungen einzelner Bevöl-

      kerungsgruppen oder Parteien, die sozialistische Moral

      oder vergleichbare Begriffe verpflichten, werden nicht

      mehr angewendet. Die Rechte und Pflichten der am
      Rechtsverkehr Beteiligten finden ihre Schranken in den
      guten Sitten, dem Grundsatz von Treu und Glauben und
      dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Vertragsteils
      vor unangemessener Benachteiligung.
   3. Genehmigungsvorbehalte sollen nur aus zwingenden
      Gründen des allgemeinen Wohls bestehen. Ihre Voraus-
      setzungen sind eindeutig zu bestimmen.

                       II. Wirtschaftsunion

   1. Wirtschaftliche Leistungen sollen vorrangig privatwirt-
      schaftlich und im Wettbewerb erbracht werden.
   2. Die Vertragsfreiheit wird gewähr1eistet. In die Freiheit der
      wirtschaftlichen Betätigung darf nur so wenig wie möglich
      eingegriffen werden.

   3. Unternehmerische Entscheidungen sind frei von Plan-

      vorgaben (z. B. im Hinblick auf Produktion, Bezüge, Liefe-

      rungen, Investitionen, Arbeitsverhältnisse, Preise und

      Gewinnverwendung).

   4. Private Unternehmen und freie Berufe dürfen nicht
      schlechter behandelt werden als staatliche und genossen-
      schaftliche Betriebe.

   5. Die Preisbildung ist frei, sofern nicht aus zwingenden
      gesamtwirtschaftlichen Gründen Preise staatlich fest-
      gesetzt werden.
   6. Die Freiheit des Erwerbs, der Verfügung und der Nutzung
      von Grund und Boden und sonstiger Produktionsmittel
      wird für wirtschaftliche Tätigkeit gewährleistet.
   7. Unternehmen im unmittelbaren oder mittelbaren Staats-

      eigentum werden nach den Grundsätzen der Wirtschaft-
      lichkeit geführt. Sie sind so rasch wie möglich wettbewerb-
      lich zu strukturieren und soweit wie möglich in Privateigen-
      tum zu überführen. Dabei sollen insbesondere kleineren
      und mittleren Unternehmen Chancen eröffnet werden.

   8. Für das Post- und Fernmeldewesen werden die ordnungs-
      politischen und organisatorischen Grundsätze des Post-
      strukturgesetzes der Bundesrepublik Deutschland schritt-
      weise verwirklicht.

                         III. Sozialunion

   1. Jedermann hat das Recht, zur Wahrung und Förderung
      der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen

      zu bilden, bestehenden Vereinigungen beizutreten, aus
      solchen Vereinigungen auszutreten und ihnen fernzublei-

      ben. Ferner wird das Recht gewährleistet, sich in den

      Koalitionen zu betätigen. Alle Abreden, die diese Rechte

      einschränken, sind unwirksam. Gewerkschaften und

      Arbeitgeberverbände sind in ihrer Bildung, ihrer Existenz,
      ihrer organisatorischen Autonomie und ihrer koalitions-
      gemäßen Betätigung geschützt.

   2. Tariffähige Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände

      müssen frei gebildet, gegnerfrei, auf überbetrieblicher

      Grundlage organisiert und unabhängig sein sowie das

      geltende Tarifrecht als für sich verbindlich anerkennen;

      ferner müssen sie in der Lage sein, durch Ausüben von

      Druck auf den Tarifpartner zu einem Tarifabschluß zu

      kommen.

   3. Löhne und sonstige Arbeitsbedingungen werden nicht vom
      Staat, sondern durch freie Vereinbarungen von Gewerk-
      schaften, Arbeitgeberverbänden und Arbeitgebern fest-
      gelegt.
  4. Rechtsvorschriften, die besondere Mitwirkungsrechte des
     Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes, von Betriebs-
     gewerkschaftsorganisationen und betrieblichen Gewerk-
     schaftsleitungen vorsehen, werden nicht mehr angewen-
     det.

B. Leitsätze für einzelne Rechtsgebiete

                         1. Rechtspflege

   1. Vorschriften werden nicht mehr angewendet, soweit sie

      die Mitwirkung von Kollektiven, gesellschaftlichen Orga-

      nen, der Gewerkschaften, der Betriebe, von gesellschaft-

      lichen Anklägern und gesellschaftlichen Verteidigern an

      der Rechtspflege und deren Unterrichtung über Verfahren
      regeln; das Recht der Gewerkschaften zur Beratung und
      Prozeßvertretung in Arbeitsstreitigkeiten bleibt unberührt.

  2. Vorschriften werden nicht mehr angewendet, soweit sie
     die Zusammenarbeit der Gerichte mit den örtlichen Volks-
     vertretungen und anderen Organen, die Berichtspflicht der
     Richter diesen gegenüber sowie die Gerichtskritik regeln.
  3. Die Vorschriften über die Mitwirkung der Staatsanwalt-
     schaft an der Rechtspflege werden nur noch angewendet,
     soweit sie ihre Mitwirkung im Strafverfahren und in Fami-
     lienrechts-, Kindschafts- und Entmündigungssachen be-
     treffen.

  4. Die im Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik
     auf die sozialistische Gesetzlichkeit sowie auf die sozia-
     listische Staats- und Gesellschaftsordnung bezogenen
     Grundsätze sowie Vorschriften, die der Verfestigung plan-
BGBl. 1990, Seite 546 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 546
546                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II

      wirtschaftlicher Strukturen dienen, einer künftigen Vereini-
      gung beider deutscher Staaten entgegenstehen oder
      Grundsätzen eines freiheitlichen demokratischen Rechts-
      staats widersprechen, finden auf nach Inkrafttreten dieses

      Vertrags begangene Taten keine Anwendung.

  5. Soweit Vorschriften des Strafgesetzbuchs das sozialisti-
     sche Eigentum betreffen, finden sie auf Taten, die nach
     Inkrafttreten dieses Vertrags begangen werden, keine
     Anwendung; die das persönliche oder private Eigentum
     betreffenden Vorschriften finden nach dem Inkrafttreten
     dieses Vertrags auch Anwendung auf das sonstige Eigen-
     tum oder Vermögen.
  6. Soweit die in der Anlage II des Vertrags genannten Rege-
     lungen straf- oder bußgeldbewehrt sind und sich diese

     Bewehrungsvorschriften nicht in das Sanktionensystem
     der Deutschen Demokratischen Republik einfügen, wird
     die Deutsche Demokratische Republik diese Vorschriften
     ihrem Recht in möglichst weitgehender Angleichung an
     das Recht der Bundesrepublik Deutschland anpassen.

                       II. Wirtschaftsrecht

  1. Zum Zwecke der Besicherung der Kredite werden in
     der Deutschen Demokratischen Republik gleichwertige
     Rechte, insbesondere Grundpfandrechte, wie in der Bun-

     desrepublik Deutschland geschaffen.

  2. In der Deutschen Demokratischen Republik werden die
     Voraussetzungen für einen freien Kapitalmarkt geschaf-
     fen. Hierzu gehört insbesondere die Freigabe der Zins-
     sätze und die Zulassung von handelbaren Wertpapieren

     (Aktien und Schuldverschreibungen).

  3. Es werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, daß
     Verwaltungsakte und sonstige Anordnungen der in Arti-
     kel 3 Satz 3 des Vertrags genannten Behörden gegenüber
     Personen mit Sitz oder Wohnsitz in der Deutschen Demo-

     kratischen Republik, notfalls auch mit Zwangsmitteln,

     durchgesetzt werden können.

  4. Das bestehende Versicherungsmonopol in der Deutschen
     Demokratischen Republik wird abgeschafft, die Prämien-
     kontrolle in den Versicherungszweigen, in denen die Tarife

     nicht zum Geschäftsplan gehören, wird beseitigt und die

     geltenden Rechtsvorschriften und Anordnungen über die

     Allgemeinen Bedingungen für Versicherungen werden auf-

     gehoben.

  5. Bestehende Hemmnisse im Zahlungsverkehr der Deut-

     schen Demokratischen Republik werden beseitigt; seine

     privatrechtliche Ausgestaltung wird gefördert.

  6. Der Außenwirtschaftsverkehr ist grundsätzlich frei. Be-
     schränkungen sind nur aus zwingenden gesamtwirtschaft-

   liehen Gründen sowie aufgrund von zwischenstaatlichen
   Vereinbarungen zulässig. Die Deutsche Demokratische
   Republik wird das Außenhandelsmonopol aufheben.

7. Zum Zwecke der Gewinnung vergleichbarer Grundlagen

   wird die Deutsche Demokratische Republik ihre Statistiken
   an die der Bundesrepublik Deutschland anpassen und
   in Abstimmung mit dem Statistischen Bundesamt oder
   der Deutschen Bundesbank Informationen nach den Maß-
   stäben der Bundesstatistik aus folgenden Bereichen
   bereitstellen: Arbeitsmarkt, Preise, Produktion, Umsätze,
   Außenwirtschaft und Einzelhandel.

                        III. Baurecht

Die Deutsche Demokratische Republik wird zur Planungs- und
Investitionssicherheit für bauliche Vorhaben baldmöglichst
Rechtsgrundlagen schaffen, die dem Baugesetzbuch und
dem Raumordnungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland
entsprechen.

               IV. Arbeits- und Sozialrecht

1. Arbeitgeber in der Deutschen Demokratischen Republik

   können mit Arbeitnehmern aus der Bundesrepublik
   Deutschland, die vorübergehend in der Deutschen Demo-
   kratischen Republik beschäftigt werden, die Anwendung
   bundesdeutschen Arbeitsrechts vereinbaren.

2. Bei vorübergehenden Beschäftigungen von Arbeitskräften

   werden Befreiungen von der sich aus einer Beschäftigung
   ergebenden Versicherungspflicht in der Sozialversiche-
   rung ermöglicht, wenn eine Versicherung unabhängig von
   dieser Beschäftigung besteht.

3. Die Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik

   über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeit-

   nehmer werden innerhalb einer angemessenen Über-
   gangszeit an das in der Bundesrepublik Deutschland
   geltende Arbeitsschutzrecht angepaßt.

4. Die Deutsche Demokratische Republik wird bei einer

   Änderung der gesetzlichen Mindestkündigungsfristen für

   Arbeitsverhältnisse die in der Bundesrepublik Deutschland

   für Arbeiter und Angestellte jeweils geltenden gesetzlichen

   Mindestkündigungsfristen nicht überschreiten.

5. Die Deutsche Demokratische Republik wird für das Recht

   zur fristlosen Kündigung von Arbeitsverhältnissen aus

   wichtigem Grund eine gesetzliche Regelung schaffen, die
   den §§ 626, 628 des Bürgerlichen Gesetzbuches ent-
   spricht.
BGBl. 1990, Seite 547 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 547



                    Anlagenverzeichnis

Anlage 1:      Bestimmungen über die Währungsunion und
               über die Währungsumstellung
Anlage II:     Von der Deutschen Demokratischen Republik in
               Kraft zu setzende Rechtsvorschriften
Anlage III:    Von der Deutschen Demokratischen Republik
               aufzuhebende oder zu ändernde Rechtsvor-
               schriften
Anlage IV:     Von der Deutschen Demokratischen Republik
               neu zu erlassende Rechtsvorschriften
Anlage V:      Von der Bundesrepublik Deutschland          zu
               ändernde Rechtsvorschriften
Anlage VI:     Regelungen, die in der Deutschen Demokra-
               tischen Republik im weiteren Verlauf anzustre-
               ben sind
Anlage VII:    Grundsätze für die Übermittlung personenbe-
               zogener Informationen zur Durchführung des
               Vertrags
Anlage VIII:   Allgemeine Verfahrensvorschriften    für   das
               Schiedsgericht
Anlage IX:     Möglichkeiten des Eigentumserwerbs privater
               Investoren an Grund und Boden sowie an Pro-
               duktionsmitteln zur Förderung gewerblicher
               arbeitsplatzschaffender Investitionen

BGBl. 1990, Seite 548 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 548
548                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II

Anlage 1
                                         Bestimmungen über die Währungsunion
                                           und über die Währungsumstellung

   Für die Errichtung der Währungsunion und die Währungs-
umstellung gelten gemäß Artikel 3 Satz 1 des Vertrags die nach-
folgend aufgeführten vereinbarten Bestimmungen:

                         1. Abschnitt

       Bestimmungen zur Einführung der Währung
                  der Deutschen Mark
       in der Deutschen Demokratischen Republik

                           Artikel 1

       Einführung der Währung der Deutschen Mark
  (1) Mit Wirkung vom 1. Juli 1990 wird die Deutsche Mark als
Währung in der Deutschen Demokratischen Republik eingeführt.
Ihre Rechnungseinheit bildet die Deutsche Mark, die in hundert
Deutsche Pfennig eingeteilt ist.

  (2) Alleinige gesetzliche Zahlungsmittel sind vom 1. Juli 1990
an die von der Deutschen Bundesbank ausgegebenen, auf Deut-

sche Mark lautenden Banknoten und die von der Bundesrepublik
Deutschland ausgegebenen, auf Deutsche Mark oder Pfennig
lautenden Bundesmünzen.
   (3) Die von der Deutschen Bundesbank ausgegebenen Bank-
noten sind unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Die von der
Bundesrepublik Deutschland ausgegebenen Bundesmünzen sind

mit der Maßgabe gesetzliche Zahlungsmittel, daß niemand ver-

pflichtet ist, auf Deutsche Mark lautende Münzen im Betrag von

mehr als 20 Deutsche Mark und auf Deutsche Pfennig lautende

Münzen im Betrag von mehr als 5 Deutsche Mark in Zahlung zu

nehmen.

  (4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 bleiben die Umlauf-
münzen der Deutschen Demokratischen Republik in der Stücke-

lung von 1, 5, 10, 20 und 50 Pfennig in der Deutschen Demokrati-

schen Republik solange gesetzliches Zahlungsmittel, bis sie

durch entsprechende Bundesmünzen ersetzt werden können. Die

Deutsche Demokratische Republik wird die Münzen zu einem von

dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutsch-
land zu bestimmenden Zeitpunkt außer Kurs setzen.

  (5) Der Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik

Deutschland wird die Münzstätte der Deutschen Demokratischen

Republik in die Prägung von Bundesmünzen zu den üblichen

Bedingungen einschalten, wenn die Deutsche Demokratische

Republik sich hierzu bereit erklärt.

                           Artikel 2
                        Umbenennung

   Wo in Gesetzen, Verordnungen, Anordnungen, gerichtlichen
Entscheidungen, Verwaltungsakten, Verträgen und sonstigen
rechtsgeschäftlichen Erklärungen die Rechnungseinheit Mark der
Deutschen Demokratischen Republik verwendet wird, tritt vorbe-
haltlich besonderer Vorschriften an die Stelle dieser Rechnungs-
einheit die Rechnungseinheit Deutsche Mark. Die Regelung der
Umstellung von auf Mark der Deutschen Demokratischen Repu-
blik lautenden Verbindlichkeiten und Forderungen auf Deutsche
Mark wird davon nicht berührt.

                           Artikel 3

                   Genehmigungsvorbehalt
   Das Eingehen von Verbindlichkeiten in einer anderen Währung
als in Deutsche Mark durch Personen in der Deutschen Demokra-

tischen Republik gegenüber Personen in der Bundesrepublik
Deutschland oder in der Deutschen Demokratischen Republik
bedarf der Genehmigung. Das gleiche gilt für auf Deutsche Mark
lautende Verbindlichkeiten, deren Betrag durch den Kurs einer
anderen Währung oder den Preis von Gold oder anderen Gütern
oder Leistungen bestimmt werden soll. Über die Genehmigung
entscheidet die Deutsche Bundesbank.

                           Artikel 4
                           Stundung

  Alle auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lauten-
den Verbindlichkeiten werden ab Inkrafttreten dieser Bestimmung
gemäß Artikel 11 dieser Anlage bis zum Ablauf des 7. Juli 1990
gestundet.

                         2. Abschnitt

                  Währungsumstellung
       in der Deutschen Demokratischen Republik

                           Artikel 5
                  Tag der Umstellung;
        Abwicklung über Konten bei Geldinstituten

  (1) Die am Tage des lnkrafttretens dieser Bestimmungen den in

Absatz 3 genannten Personen oder Stellen gehörenden, auf Mark

der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Banknoten

und auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik und Pfen-

nig lautenden Münzen können bis zum 6. Juli 1990 für Zwecke der

Umstellung auf ein Konto bei einem Geldinstitut in der Deutschen
Demokratischen Republik eingezahlt werden.

  (2) Die in Absatz 3 genannten Personen oder Stellen können

bis zum 6. Juli 1990 die Umstellung ihrer auf Mark der Deutschen

Demokratischen Republik lautenden Guthaben bei Geldinstituten

in der Deutschen Demokratischen Republik bei einem konto-

führenden Geldinstitut beantragen.

  (3) Zur Einzahlung und Antragstellung sind - mit Ausnahme der
Geldinstitute - alle natürlichen oder juristischen Personen oder

sonstigen Stellen berechtigt, deren Wohnsitz, Sitz oder Ort der

Niederlassung sich in der Deutschen Demokratischen Republik

befindet. Diese Personen oder Stellen haben mit der Abgabe des

Umstellungsantrags zu versichern, daß die von ihnen zur Umstel-

lung angemeldeten Guthaben weder unmittelbar noch mittelbar
durch Einzahlung von auf Mark der Deutschen Demokratischen
Republik lautenden Banknoten oder Münzen begründet wurden,
die unter Verstoß gegen die Devisenvorschriften der Deutschen
Demokratischen Republik in deren Gebiet eingeführt oder erwor-
ben wurden.

  (4) Natürliche oder juristische Personen oder sonstige Stellen,
deren Wohnsitz oder Sitz sich außerhalb der Deutschen Demo-
kratischen Republik befindet, können bis zum 13. Juli 1990 bei
dem für sie kontoführenden Geldinstitut in der Deutschen Demo-
kratischen Republik beantragen, daß ihre auf Mark der Deutschen
Demokratischen Republik lautenden Guthaben umgestellt wer-
den. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
  (5) Natürliche Personen, deren Wohnsitz sich außerhalb der
Deutschen Demokratischen Republik befindet und die sich zum
Zeitpunkt der Währungsumstellung in der Deutschen Demokrati-
schen Republik aufhalten, können in ihrem Besitz befindliche,
auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautende
Banknoten und Münzen in die ursprüngliche Währung bis zum
BGBl. 1990, Seite 549 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 549
6. Juli 1990 bei einem Geldinstitut in der Deutschen Demo-
kratischen Republik zu den am 30. Juni 1990 gültigen Devisen-
umrechnungssätzen zurücktauschen, wenn deren rechtmäßiger
Erwerb durch sie bei einem Geldinstitut in der Deutschen
Demokratischen Republik nachgewiesen wird.
  (6) Mit Ablauf der in den Absätzen 1, 2, 4 und 5 genannten
Fristen können Ansprüche aus Banknoten und Münzen, die nicht
auf ein Konto bei einem Geldinstitut in der Deutschen Demokrati-
schen Republik eingezahlt wurden, und Ansprüche aus nicht
angemeldeten Guthaben bei Geldinstituten in der Deutschen
Demokratischen Republik nicht mehr geltend gemacht werden.

  (7) Gegen die Versäumung der in den Absätzen 1, 2 und 4
genannten Fristen können natürliche Personen bis zum
30. November 1990 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

beantragen. Einern Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand ist zu entsprechen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht,
daß er ohne sein Verschulden außerstande war, rechtzeitig die
Umstellung seines Guthabens bei einem Geldinstitut zu beantra-
gen oder Banknoten und Münzen auf ein Konto bei einem Geld-
institut einzuzahlen. Die Wiedereinsetzung muß binnen einer
zweiwöchigen Frist seit Behebung des Hindernisses bei dem
kontoführenden Geldinstitut beantragt werden.

                            Artikel 6

        Umstellung von Guthaben bei Geldinstituten

  (1) Natürliche Personen mit Wohnsitz in der Deutschen Demo-

kratischen Republik können bei einem für sie kontoführenden

Geldinstitut beantragen, daß ihnen für ein Guthaben bis zum

nachfolgend aufgeführten Betrag in Mark der Deutschen Demo-

kratischen Republik für 1 Mark der Deutschen Demokratischen

Republik 1 Deutsche Mark gutgeschrieben wird:

- natürliche Personen, die nach dem 1. Juli 1976 geboren sind,

  bis zu 2 000 Mark,

- natürliche Personen, die zwischen dem 2. Juli 1931 und dem
  1. Juli 1976 geboren sind, bis zu 4 000 Mark,
- natürliche Personen, die vor dem 2. Juli 1931 geboren sind, bis
  zu 6 000 Mark.

Der Antrag kann nur einmalig bei einem Geldinstitut gestellt
werden.

  (2) Guthaben natürlicher Personen, soweit sie die in Absatz 1

aufgeführten Beträge in Mark der Deutschen Demokratischen

Republik überschreiten, sowie Guthaben juristischer Personen

oder sonstiger Stellen werden in der Weise umgestellt, daß für

2 Mark der Deutschen Demokratischen Republik 1 Deutsche

Mark gutgeschrieben wird.

   (3) Am 31. Dezember 1989 bestehende Guthaben natürlicher
oder juristischer Personen oder Stellen, deren Wohnsitz oder Sitz
sich außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik befindet,
werden in der Weise umgestellt, daß für 2 Mark der Deutschen
Demokratischen Republik 1 Deutsche Mark gutgeschrieben wird.
Guthaben der in Satz 1 genannten Personen oder Stellen, die
nach dem 31. Dezember 1989 entstanden sind, werden in der
Weise umgestellt, daß für 3 Mark der Deutschen Demokratischen
Republik 1 Deutsche Mark gutgeschrieben wird.
  (4) Umgehungsgeschäfte sind nichtig.

                           Artikel 7

                 Umstellung von auf Mark

          der Deutschen Demokratischen Republik

       lautenden Verblndllchkelten und Forderungen
         auf Deutsche Mark; DM-Eröffnungsbilanz

                              § i
  \ 1) Vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 und 3

n'erden alle auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik
lautende Verbindlichkeiten und Forderungen, die vor dem 1. Juli
1990 begründet wurden oder die nach den vor dem Inkrafttreten

dieser Bestimmungen in Geltung gewesenen Vorschriften in Mark
der Deutschen Demokratischen Republik zu erfüllen gewesen
wären, mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt, daß der
Schuldner an den Gläubiger für 2 Mark der Deutschen Demokrati-
schen Republik 1 Deutsche Mark zu zahlen hat.
  (2) Abweichend von Absatz 1 werden folgende, auf Mark der
Deutschen Demokratischen Republik lautende Verbindlichkeiten
und Forderungen mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt,
daß der Schuldner für 1 Mark der Deutschen Demokratischen
Republik 1 Deutsche Mark zu zahlen hat:

1. Löhne und Gehälter in der Höhe der am 1. Mai 1990 geltenden
   Tarifverträge sowie Stipendien, die nach dem 30. Juni 1990
   fällig werden.

2. Renten, die nach dem 30. Juni 1990 fällig werden. Die Rege-

   lungen in Artikel 20 des Vertrags bleiben unberührt.

3. Mieten und Pachten sowie sonstige regelmäßig wieder-
   kehrende Zahlungen, die nach dem 30. Juni 1990 fällig wer-
   den mit Ausnahme wiederkehrender Zahlungen aus und in
   Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen.
  (3) Für auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik
lautende Forderungen der in Artikel 5 Absatz 3 und 4 genannten
Personen oder Stellen aus Guthaben bei Geldinstituten gilt Arti-
kel 6 dieser Anlage.

                               §2

  (1) Eine vor dem 1. Juli 1990 begründete Verbindlichkeit verliert

nicht dadurch die Eigenschaft einer auf Mark der Deutschen

Demokratischen Republik lautenden Verbindlichkeit, daß der

Gläubiger die Rechnung für die von ihm vor diesem Zeitpunkt

bewirkte Gegenleistung erst nach dem 30. Juni 1990 vorlegt.

  (2) Am 30. Juni 1990 noch nicht vollständig abgewickelte Zah-

lungsvorgänge zwischen zwei Konten bei Geldinstituten sind auf

beiden Konten auch nach dem 30. Juni 1990 zunächst in Mark der
Deutschen Demokratischen Republik zu verbuchen und in die
Berechnung des Guthabens einzubeziehen, für das die Umstel-
lung beantragt wurde.

                               §3

  (1) Die Deutsche Demokratische Republik wird innerhalb von
drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags ein Gesetz über

die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufest-

setzung erlassen, das für alle Kaufleute und juristische Personen

einschließlich der Kombinate, Kombinatsbetriebe und volks-

eigenen Betriebe mit Sitz in der Deutschen Demokratischen

Republik gilt.

  (2) Das Gesetz hat folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

a) Die Vermögensgegenstände und Schulden sind in der Eröff-
   nungsbilanz neu zu bewerten.
b) Bei der Neubewertung dürfen die Wiederbeschaffungs- oder
   Wiederherstellungskosten (Neuwert) zum Stichtag der Eröff-
   nungsbilanz nicht überschritten werden. Dabei ist von dem
   Neuwert ein Wertabschlag vorzunehmen, der die zwischen-
   zeitliche Nutzung des Vermögensgegenstands und den tecn-
   nischen Fortschritt berücksichtigt (Zeitwert). Die in der Eröff-
   nungsbilanz angesetzten Werte gelten für die Folgezeit als
   Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
c) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 sind die Vorschriften des
   Dritten Buches des Handelsgesetzbuches der Bundesrepublik

   Deutschland, soweit diese Vorschriften für alle Kaufleute gel-

   ten, zu beachten.

O) Das Verbot der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller
   Vermögensgegenstände ist auch zu beachten, wenn das
   Unternehmen vor dem Stichtag der Eröffnungsbilanz in eine

   private Rechtsform umgewandelt worden ist.
e) Regelungen über Ausgleichsposten oder sonstige Bilanzie-
   rungshilfen zur Vermeidung einer Überschuldung oder zur
   Kapitalneufestsetzung dürfen nur mit Zustimmung der Bun-
BGBl. 1990, Seite 550 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 550
550                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II

     desregierung der Bundesrepublik Deutschland getroffen wer•
     den. Gleiches gilt für Vorschriften über Ausgleichsforderungen

     gegenüber der Treuhandanstalt oder gegenüber anderen

     öffentlichen Stellen.

f)   Grund und Boden sind zum aktuellen Verkehrswert zu be•
     werten.

                             Artikel 8

           Besondere Vorschriften für Geldlnstltute
                   und Außenhandelsbetrlebe

                                § 1
  Für die Umstellung von auf Mark der Deutschen Demokrati•
sehen Republik lautenden Verbindlichkeiten und Forderungen
von Geldinstituten mit Sitz in der Deutschen Demokratischen
Republik einschließlich Forderungen aus Guthaben bei anderen
Geldinstituten in der Deutschen Demokratischen Republik gelten
Artikel 7 § 1 und § 2 dieser Anlage.

                                §2
   ( 1) Die in § 1 bezeichneten Geldinstitute - ausgenommen die
Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik - sind ver•
pflichtet, die im Zusammenhang mit der Einführung der Währung
der Deutschen Mark und der Währungsumstellung entgegen-
genommenen sowie die in ihrem Kassenbestand befindlichen, auf
Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Bank-
noten und Münzen auf ihr Konto bei der Staatsbank der Deut-
schen Demokratischen Republik einzuzahlen.
   (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Geldinstitute erhalten vor-
behaltlich einer besonderen Regelung gemäß § 3 Absatz 5 eine
Gutschrift durch die Staatsbank der Deutschen Demokratischen
Republik. Die hierdurch entstehenden Guthaben werden eben-
falls in der Weise umgestellt, daß für 2 Mark der Deutschen
Demokratischen Republik 1 Deutsche Mark gutgeschrieben wird.

                                §3

  ( 1) Die in Mark der Deutschen Demokratischen Republik
geführten Bücher der Geldinstitute sind auf den 30. Juni 1990
durch eine Markschlußbilanz nebst Gewinn• und Verlustrechnung
abzuschließen.
   (2) Vom 1. Juli 1990 an dürfen in der Markrechnung der
Geldinstitute nur noch diejenigen Buchungen vorgenommen wer-
den, die durch diesen Vertrag oder durch Regelungen, die auf•
grund einer durch diesen Vertrag eingeräumten Ermächtigung
erlassen werden, zugelassen sind. Zugelassen sind auch die
Buchungen, die der förmlichen Erstellung der Schlußbilanz
dienen.
  (3) Vom 1. Juli 1990 an haben die Geldinstitute ihre Bücher in
Deutscher Mark zu führen und alle neuen Geschäftsvorfälle in
Deutscher Mark zu verbuchen.
  (4) Zur Durchführung der Währungsumstellung errichtet die
Deutsche Demokratische Republik einen Ausgleichsfonds. Zur
Errechnung der den Geldinstituten und den Außenhandelsbetrie•
ben nach § 4 zustehenden Forderungen gegen den Ausgleichs•

fonds und ihrer Verbindlichkeiten gegenüber dem Ausgleichs•

fonds haben diese eine besondere Umstellungsrechnung zu
erstellen, aus der alle aus der Einführung der Währung der

Deutschen Mark in der Deutschen Demokratischen Republik und
der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen
Republik unmittelbar hervorgehenden, auf Deutsche Mark lauten•
den Aktiva und Passiva ersichtlich sind. Sämtliche Buchungen der
Umstellungsrechnung sind unabhängig davon, wann die Umstel•
lung des einzelnen Bilanzpostens tatsächlich vorgenommen wird,
auf den 1. Juli 1990 zu valutieren. Die Umstellungsrechnung gilt
als Eröffnungsbilanz auf den 1. Juli 1990.
   (5) Für die Berücksichtigung der Kassenbestände der Geldi11sti•
tute an auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lauten•

den Banknoten und Münzen in der Umstellungsrechnung gelten
die von der Deutschen Bundesbank zu erlassenden Regelungen
und Anordnungen.

                                      §4

   (1) Den Geldinstituten und den Außenhandelsbetrieben wird,

soweit ihre Vermögenswerte in Anwendung der Bewertungsvor•

schritten des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zur Dek•
kung der aus der Einführung der Währung der Deutschen Mark
und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen
Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten nicht ausreichen,

beginnend mit dem 1. Juli 1990 eine verzinsliche Forderung
gegen den Ausgleichsfonds zugeteilt. Die Zinsen sind vierteljähr-
lich nachträglich fällig. Der jeweilige Zinssatz entspricht dem
Angebotssatz für Einlagen in Deutscher Mark unter Banken für
einen der Zinsperiode entsprechenden Zeitraum in Frankfurt
(3-Monats-FIBOR) *).
  (2) Die Zuteilung dieser Forderungen an die Geldinstitute ist so
zu bemessen, daß die Vermögenswerte ausreichen, um neben
den aus der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der
Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik
hervorgehenden Verbindlichkeiten ein Eigenkapital in der Höhe
auszuweisen, daß es mindestens 4 vom Hundert der Bilanz•
summe und die Auslastung des Grundsatzes I gemäß § 1O des
Gesetzes über das Kreditwesen höchstens das Dreizehnfache
beträgt. Die Zuteilung dieser Forderungen an die Außenhandels•
betriebe ist so zu bemessen, daß die Vermögenswerte ausrei-
chen, um die aus der Einführung der Währung der Deutschen
Mark und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokrati·
sehen Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten zu decken.
  (3) Der Ausgleichsfonds hat die Forderungen beginnend mit
dem 1. Juli 1995 jährlich nachträglich in Höhe von 2,5 vom
Hundert des Nennwertes zu tilgen.
  (4) Die Forderungen der Geldinstitute und der Außenhandels•
betriebe gegen den Ausgleichsfonds sind in den Bilanzen zum
Nennwert einzusetzen.

  (5) Soweit die Vermögenswerte eines Geldinstituts die aus der
Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Währungs•
umstellung in der Deutschen Demokratischen Republik hervorge-
henden Verbindlichkeiten sowie das Eigenkapital gemäß Absatz 2
überschreiten, wird dem Ausgleichsfonds gegen dieses eine
gemäß Absatz 1 verzinsliche Forderung zugeteilt. Soweit die
Vermögenswerte eines Außenhandelsbetriebes die aus der Ein•
führung der Währung der Deutschen Mark und der Währungs•
umstellung in der Deutschen Demokratischen Republik hervor-
gehenden Verbindlichkeiten überschreiten, wird dem Ausgleichs•
fonds gegen diesen eine gemäß Absatz 1 verzinsliche Forderung
zugeteilt. Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
  (6) Soweit die dem Ausgleichsfonds gemäß Absatz 5 zugeteil•
ten Forderungen nicht zur Deckung seiner Verbindlichkeiten
gemäß Absatz 1 ausreichen, wird ihm eine gemäß Absatz 1
verzinsliche Forderung gegen die Deutsche Demokratische
Republik in entsprechender Höhe zugeteilt. Absätze 3 und 4
gelten entsprechend.

                                      §5
  Die zuständige Stelle der Bundesrepublik Deutschland kann

nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverord•

nung das Nähere über die Aufstellung, Prüfung und Bestätigung
der Umstellungsrechnung sowie über das Verfahren der Zuteilung

und des Erwerbs der Ausgleichsforderungen regeln.

                                      §6
  Vor einer Bestätigung der Umstellungsrechnung sind
Beschlüsse und Anordnungen über eine Gewinnverwendung
nichtig.

*) Der Zinssatz wird am zweiten Geschäftstag in Frankfurt am Main VOI( dem Beginn
   einer Zinsperiode entsprechend § 2 Absatz 3 der Bedingungen für die Anleihe der
   Bundesrepublik Deutschland von 1990 (Wertpapier-Kenn-Nummer 113-478) ohne
   den darin vorgesehenen Abschlag vierteljährlich festgestellt.
BGBl. 1990, Seite 551 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 551
                            Artikel 9

                 Überprüfung und Sperrung

  Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik wird

veranlassen, daß ihre zuständigen Organe der Strafverfolgung bei

hinreichenden Anhaltspunkten eine Überprüfung von Guthaben

auf Bankkonten hinsichtlich der Rechtmäßigkeit ihres Erwerbs
und gegebenenfalls eine Sperrung von Konten vornehmen.

                           Artikel 10

 Ermächtigung zum Erlaß von Ausführungsbestimmungen
   (1) Die Deutsche Bundesbank wird ermächtigt, in Wahrung
ihres gesetzlichen Auftrags die zur Durchführung der in diesem
Vertr.ag getroffenen Vereinbarungen erforderlichen Regelungen
und Anordnungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu erlassen,
soweit nicht in diesem Vertrag ausdrücklich eine andere Zustän-
digkeit begründet ist.

   (2) Die Deutsche Bundesbank und von ihr beauftragte Per-
sonen und Einrichtungen sind befugt, von den Geldinstituten und .
den Mitgliedern ihrer Organe Auskünfte über alle Geschäfts-
angelegenheiten sowie die Vorlegung der Bücher und Schriften
zu verlangen und auch ohne besonderen Anlaß Prüfungen vorzu-
nehmen, um sich von der Einhaltung der im Zusammenhang mit
der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Wäh-
rungsumstellung erlassenen Bestimmungen zu überzeugen. Die
Bediensteten der Deutschen Bundesbank und die von ihr beauf-

tragten Personen können hierzu die Geschäftsräume der Geld-
institute betreten; ein entgegenstehendes Grundrecht wird inso-
weit eingeschränkt.

                           Artikel 11

                    Schlußbestimmungen

  Die Bestimmungen zur Einführung der Währung der Deutschen
Mark und zur Währungsumstellung in der Deutschen Demokrati-
schen Republik treten am 1. Juli 1990 in Kraft.

                      3. Abschnitt
             Zuständigkeiten und Befugnisse
               der Deutschen Bundesbank
       in der Deutschen Demokratischen Republik

                           Artikel 12

            Tätigkeit der Deutschen Bundesbank

  Für die Tätigkeit der Deutschen Bundesbank als Währungs-
und Notenbank des Währungsgebiets gelten nach Maßgabe des
Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in der jeweils geltenden
Fassung insbesondere folgende Bestimmungen:

- Die Deutsche Bundesbank richtet in Berlin eine dem Direkto-
  rium der Deutschen Bundesbank unterstehende Vorläufige
  Verwaltungsstelle mit bis zu fünfzehn Filialen in der Deutschen
  Demokratischen Republik ein, die für die Geschäfte mit Kredit-
  instituten in der Deutschen Demokratischen Republik sowie mit
  der Deutschen Demokratischen Republik und ihren öffentlichen
  Verwaltungen zuständig ist. Die Vorläufige Verwaltungsstelle
  wird von einem Mitglied des Direktoriums der Deutschen Bun-
  desbank geleitet. Bei ihr wird ein beratendes Gremium ein-
  gerichtet, das aus bis zu zehn von der Regierung der Deut-
  schen Demokratischen Republik benannten Mitgliedern
  besteht. Die Mitglieder werden für die Dauer von drei Jahren
  berufen. Höchstens die Hälfte der Mitglieder soll aus den
  verschiedenen Zweigen des Kreditgewerbes, die übrigen Mit-

  glieder sollen aus der gewerblichen Wirtschaft, dem Handel,
  der Landwirtschaft sowie der Arbeiter- und Angestelltenschaft

  kommen.

  Das Gremium berät mit dem Leiter der Vorläufigen Verwal-

  tungsstelle über Fragen der Währungs- und der Kreditpolitik,

  des Bankwesens und der Abwicklung des Zahlungsverkehrs.

- Die Deutsche Demokratische Republik stellt der Deutschen
  Bundesbank die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforder-
  lichen Betriebsstellen der Staatsbank sowie gegebenenfalls
  weitere Grundstücke und Gebäude zur Nutzung für ihre Filialen
  zur Verfügung.
- Die Deutsche Bundesbank darf der Deutschen Demokrati-
  schen Republik Kassenkredit bis zur Höhe von 800 Millionen
  Deutsche Mark gewähren.

- Die Verpflichtung zur Einlage flüssiger Mittel gilt auch für die
  Deutsche Demokratische Republik und deren Gebietskörper-
  schaften.

- Die Deutsche Demokratische Republik einschließlich ihrer
  Gebietskörperschaften sowie die Deutsche Reichsbahn und
  die Deutsche Post werden Anleihen, Schatzanweisungen und
  Schatzwechsel in erster Linie durch die Deutsche Bundesbank,
  anderenfalls im Benehmen mit ihr begeben.

                           Artikel 13

                       Zusammenarbeit

  Die Deutsche Bundesbank arbeitet mit der Regierung der Deut-
schen Demokratischen Republik in Angelegenheiten von wäh-
rungspolitischer Bedeutung eng zusammen. Der jeweils zustän-
dige Minister der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik wird zu Sitzungen des Zentralbankrats in Fragen der

Geld- und Währungspolitik eingeladen. Die Regierung der Deut-
schen Demokratischen Republik wird der Deutschen Bundesbank
diejenige Unterstützung und Hilfe gewähren, die diese zur Wahr-
nehmung ihrer Aufgaben benötigt.

                           Artikel 14
                 Entsendung von Mitarbeitern

  (1) Die Deutsche Bundesbank ist berechtigt, Mitarbeiter zur
Durchführung ihrer Aufgaben in die Deutsche Demokratische
Republik zu entsenden.

 (2) Der Deutschen Bundesbank werden in der Deutschen
Demokratischen Republik die folgenden Rechte gewährt:

- Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten der Deutschen Bundes-
  bank, ihres Schriftverkehrs und Gestattung des freien Verkehrs
  für amtliche Zwecke,

  Schutz der Dienststellen der Deutschen Bundesbank durch
  staatliche Organe der Deutschen Demokratischen Republik
  (insbesondere Polizeiorgane),

  Berechtigung der Mitarbeiter der Deutschen Bundesbank, in
  Ausübung ihres Dienstes Waffen zu tragen.
   (3) Mit Arbeitnehmern, die nicht von der Deutschen Bundes-
bank entsandt worden sind, kann die Deutsche Bundesbank
vorübergehend abweichend von den geltenden gesetzlichen oder
tariflichen Regelungen der Bundesrepublik Deutschland und der
Deutschen Demokratischen Republik Arbeitsverträge abschlie-
ßen, die den Besonderheiten der Deutschen Demokratischen
Republik Rechnung tragen. Das Bundespersonalvertretungs-
gesetz findet bis auf weiteres keine Anwendung auf die Vorläufige
Verwaltungsstelle und deren Filialen, die nach Artikel 12 dieser
Anlage eingerichtet werden.
BGBl. 1990, Seite 552 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 552
552                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II

Anlage II
                                       Von der Deutschen Demokratischen Republik
                                         In Kraft zu setzende Rechtsvorschriften

1.    Allgemelnes
      1. Gemäß Artikel 3 Satz 2 des Vertrags setzt die Deutsche
         Demokratische Republik bis zum Zeitpunkt seines
         lnkrafttretens die nachfolgend aufgeführten Gesetze oder
         Teile von Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland in
         ihrer gehenden Fassung in Kraft und erläßt die erforder-
         lichen Übergangsvorschriften.

         Die Inkraftsetzung der Gesetze oder Teile von Gesetzen
         gemäß Absatz 1 erfaßt auch die zu ihrer Durchführung
         erlassenen Rechtsverordnungen sowie die Regelungen
         und Anordnungen der Deutschen Bundesbank, des Bun-
         desaufsichtsamtes für das Kreditwesen und des Bundes-
         aufsichtsamtes für das Versicherungswesen.

         Soweit diese Gesetze und Rechtsverordnungen auf
         andere Rechtsvorschriften verweisen, ist zwischen den
         Vertragsparteien festzulegen, welche vergleichbaren
         Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen
         Republik an deren Stelle treten oder ob die in Bezug
         genommenen Vorschriften der Bundesrepublik Deutsch-
         land Anwendung finden.

      2. Nach Inkrafttreten des Vertrags gelten Änderungen der
         nachfolgend aufgeführten Gesetze oder Teile der
         Gesetze der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils
         geltenden Fassung auch in der Deutschen Demokrati-
         schen Republik.

         Diese Geltung erstreckt sich auch auf Änderungen der

         aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnun-

         gen sowie auf Änderungen der Regelungen und Anord-

         nungen der Deutschen Bundesbank, des Bundesauf-

         sichtsamtes für das Kreditwesen und des Bundesauf-
         sichtsamtes für das Versicherungswesen.
         Die Bundesrepublik Deutschland wird die Deutsche
         Demokratische Republik bei der Vorbereitung von Ände-
         rungen zu Gesetzen und Rechtsverordnungen im Sinne
         dieser Anlage unterrichten und ihre Stellungnahme ein-
         holen.
         Die Deutsche Demokratische Republik wird Änderungen
         der Gesetze und Rechtsverordnungen, sonstiger Rege-
         lungen und Anordnungen in geeigneter Form bekannt-
         machen.
      3. An die Stelle von Behörden oder sonstigen Stellen der
         Bundesrepublik Deutschland, die in den nachfolgend auf-

         geführten Gesetzen oder den dazu erlassenen Rechts-

         verordnungen genannt sind, treten, soweit in dieser

         Anlage nichts anderes festgelegt ist, die entsprechenden

         Behörden oder sonstigen Stellen der Deutschen Demo-

         kratischen Republik; Artikel 3 Satz 3 des Vertrags bleibt
         unberührt.

II.   Währungsunion

      1. Gesetz über die Deutsche Bundesbank in der im Bundes-

         gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-1, veröf-
         fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
         Artikel 32 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1
         s. 560).

      2. Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der
         Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1472),
         zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom
         22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2408) mit folgender
         Maßgabe:

    Solange nicht einem Gericht in der Deutschen Demokra-
    tischen Republik die in§ 28 Abs. 2, § 46 Abs. 2 und§ 46a
    des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Aufga-
    ben durch Gesetz oder Verordnung übertragen worden
    sind, übernimmt das Amtsgericht Charlottenburg diese
    Aufgaben.§ 46b des Gesetzes über das Kreditwesen gilt
    für Kreditinstitute mit Sitz in der Deutschen Demokrati-
    schen Republik mit der Maßgabe, daß an die Stelle des
    Konkursverfahrens das Verfahren nach der Verordnung
    über die Gesamtvollstreckung vom 18. Dezember 1975
    (GBI. 1976 1 S. 5) tritt und daß die Gesamtvollstreckung
    nur auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes eingeleitet
    werden kann.

    Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten
    und letzten Rechtszug über Klagen gegen Entscheidun-
    gen des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen nach
    dem Gesetz über das Kreditwesen oder anderen Geset-
    zen oder wegen Untätigkeit des Bundesaufsichtsamtes,
    wenn der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz in der Deut-
    schen Demokratischen Republik hat.

3. Hypothekenbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt
   Teil III, Gliederungsnummer 7628-1 veröffentlichten
   bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
   Gesetzes vom 8. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 710).

4. Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldver-
   schreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten in der

   im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4135-1

   veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert

   durch Artikel 23 des Gesetzes vom 24. April 1986

   (BGBI. 1 S. 560).

5. Gesetz über Bausparkassen vom 16. November 1972
   (BGBI. 1S. 209n, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 22
   des Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBI. 1 S. 377).
 6. Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) in der
    Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970
    (BGBI. 1 S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
    Gesetzes vom 22. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 266).
 7. Depotgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
    rungsnummer 4130-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
    sung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
    17. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1507).

 8. Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der

    Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBI. 1

    S. 1261), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes

    vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2595), mit folgender

    Maßgabe:

    1) Nach Anhörung des Ministers der Finanzen der Deut-
       schen Demokratischen Republik werden
        a) Genehmigungen, die die Aufnahme des Versiche-
           rungsgeschäfts in der Deutschen Demokratischen

           Republik ermöglichen, und

        b) versicherungsaufsichtliche Genehmigungen für
           Versicherungsuntemehmen mit Sitz oder Nieder-
           lassung in der Deutschen Demokratischen Repu-
           blik

        erteilt. Hierbei ist darauf zu achten, daß in dem Ver-
        waltungsverfahren den Belangen und den Rechtsvor-
        schriften der Deutschen Demokratischen Republik
        Rechnung getragen wird.
BGBl. 1990, Seite 553 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 553
          2) Über Anfechtungsklagen gegen Entscheidungen des
             Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen
             oder Klagen wegen Untätigkeit des Bundesaufsichts-
             amtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im

             ersten und letzten Rechtszug.

III.   Wirtschaftsunion
        1. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fas-
           sung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990
           (BGBI. 1S. 235) mit der Maßgabe, daß an die Stelle der
           §§ 24 bis 24 c ein präventives vereinfachtes Unter-

           sagungsverfahren tritt.

        2. Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
           15. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565), zuletzt geändert durch

           Gesetz vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 478) mit der

           Maßgabe,

           daß im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Vertrags
           bestehende atomrechtliche und strahlenschutzrecht-
           liche Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen
           für Kernkraftwerke längstens fünf Jahre und für sonstige
           Anlagen und Tätigkeiten längstens zehn Jahre fortgel-
           ten und insoweit die Überwachungsvorschriften des

           Atomgesetzes über Auflagen, Widerruf und Aufsicht

           sowie über wesentliche Veränderungen Anwendung fin-

           den. Die Deutsche Demokratische Republik verpflichtet

           sich, das Nähere im Einvernehmen mit den zuständigen

           Stellen der Bundesrepublik Deutschland zu regeln.

       3. Erstes bis Drittes Buch des Handelsgesetzbuches in

         · der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-

           mer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,

           zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 1989

           (BGBI. 1S. 1910) sowie§§ 705 bis 740 des Bürgerlichen

           Gesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-

           derungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten

           Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. De-
           zember 1989 (BGBI. 1 S. 2261).
        4. Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter

           Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
           rungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
           sung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1986
           (BGBI. 1 S. 721 ).

        5. Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. 1S. 1089),
           zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1988
           (BGBI. 1 S. 2312).

        6. Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-
           senschaften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
           rungsnummer 4125-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
           sung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1988
           (BGBI. 1 S. 1093).
        7. Gesetz über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmit-
           teln und über die Verschmelzung von Gesellschaften
           mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt
           Teil III, Gliederungsnummer 4120-2, veröffentlichten

         bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10
         Abs. 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1
         s. 2355).

     8. Umwandlungsgesetz in der Fassung der Bekannt-

        machung vom 6. November 1969 (BGBI. I S. 2081), zu-
        letzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1985
        (BGBI. 1 S. 2355).
     9. AGB-Gesetz vom 9. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3317),
        zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
        20. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2486).

    10. Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und

        ähnlichen Geschäften vom 16. Januar 1986 (BGBI. 1
        s. 122).

    11. Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte in der im

        Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 402-2,

        veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
        durch Artikel 9 Nr. 3 des Gesetzes vom 3. Dezember
        1976 (BGBI. 1 S. 3281).

IV. Sozlalunlon

    1. Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den
       Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des

       Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie

       in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer

       801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt

       geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1

       s. 2355).

    2. Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestim-

       mung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vor-

       ständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen

       und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetz-

       blatt Teil 111, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten

       bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom

       20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2312).

    3. Mitbestimmungsgesetz vom        4.   Mai   1976 (BGBI. 1

       s. 1153).
    4. §§ 76, 77, 77 a, 81, 85, 87 des Betriebsverfassungsgeset-
       zes 1952 in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
       rungsnummer 801-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
       sung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Mai 1979
       (BGBI. 1 S. 545).

    5. Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
       machung vom 23. Dezember 1988 (BGBI. 1989 1 S. 1,
       902).

    6. Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
       vom 25. August 1969 (BGBI. 1 S. 1323), geändert durch
       Artikel II§ 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBl.1
       s. 2879).
    7. Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-
       machung vom 25. August 1969 (BGBI. 1 S. 1317), zuletzt
       geändert durch Gesetze vom 13. Juli 1988 (BGBI. 1
       S. 1034 und 1037).
BGBl. 1990, Seite 554 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 554
554                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II

Anlage III
                                     Von der Deutschen Demokratischen Republik
                                  aufzuhebende oder zu ändernde Rechtsvorschriften

   Die Deutsche Demokratische Republik gewährleistet, daß
nachfolgende Rechtsvorschriften nach Maßgabe dieser Anlage
bis zum Inkrafttreten des Vertrags aufgehoben oder geändert
werden.

1. Währungsunion
   1. Das Gesetz über die Staatsbank der Deutschen Demokra-
      tischen Republik vom 19. Dezember 1974 (GBI. 1 Nr. 62
      S. 580), geändert durch das Gesetz zur Änderung des
      Gesetzes über die Staatsbank der Deutschen Demokrati-
      schen Republik vom 6. März 1990 (GBI. 1 Nr. 16 S. 125)
      wird mit dem Ziel der Auflösung der Staatsbank als Noten-

      bank einschließlich ihrer Kompetenz bei der Bankaufsicht
      geändert.

   2. Das Devisengesetz vom 19. Dezember 1973 (GBI. I Nr. 58

      S. 574) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und
      Ergänzung des Devisengesetzes vom 28. Juni 1979
      (GBI. 1Nr. 17 S. 147) und der Anlage 5 des 5. Strafrechts-

      änderungsgesetzes vom 14. Dezember 1988 (GBI. 1

      Nr. 29 S. 335) wird aufgehoben.

   3. Die Anordnung über Altguthaben-Ablösungs-Anleihe vom
      23. September 1948 (ZVOBI. Nr. 46 S. 475) und die dazu
      erlassenen Durchführungsverordnungen werden mit dem
      Ziel geändert, die ruhenden Ansprüche an der Altgut-
      haben-Ablösungs-Anleihe einschließlich der von der Deut-
      schen Demokratischen Republik seit 1958 eingestellten
      Zinszahlungen für die Inhaber der Anleihe in Deutscher
      Mark verfügbar zu machen.
   4. Von der Deutschen Demokratischen Republik werden die
      der Währungsunion entgegenstehenden Gesetze und
      andere Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Kredits und
      der Einlagen einschließlich ihrer Verzinsung, des baren
      und bargeldlosen Zahlungsverkehrs sowie der Berech-
      nung von Gebühren aufgehoben oder entsprechend ge-
      ändert. Dabei wird dem Gläubiger das Recht eingeräumt,
      den Zinssatz für Kredite durch einseitige Erklärung gegen-
      über dem Schuldner in marktüblicher Höhe festzusetzen.
      Dem Schuldner wird ein Kündigungsrecht eingeräumt.

II. Wirtschaftsunion
      1. Das Gesetz über den Außenhandel der Deutschen
         Demokratischen Republik vom 9. Januar 1958 (GBI. 1
         Nr. 6 S. 69) sowie die darauf beruhenden Verordnungen
         werden aufgehoben.

      2. Die Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von

         Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der Deut-
         schen Demokratischen Republik vom 25. Januar 1990
         (GBI. 1 Nr. 4 S. 16) wird aufgehoben.
      3. Das Gesetz über die Übertragung volkseigener landwirt-
         schaftlicher Nutzflächen in das Eigentum von landwirt-
         schaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 6. März
         1990 (GBI. 1 Nr. 17 S. 135) wird aufgehoben.

      4. § 18 des Gesetzes über landwirtschaftliche Produktions-
         genossenschaften - LPG-Gesetz - vom 2. Juli 1982
         (GBI. 1 Nr. 25 S. 443) wird aufgehoben.

      5. § 9 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen
         Kombinaten, Betrieben, Einrichtungen und Kapitalgesell-
         schaften vom 1. März 1990 (GBI. 1 Nr. 14 S. 107) wird
         aufgehoben.

6. Die Verordnung über die Gesamtvollstreckung vom
   18. Dezember 1975 (GBI. 1 1976 Nr. 1 S. 5) wird um
   Vorschriften für den Konkurs von Unternehmen ergänzt.

7. Die Vorschriften der Verordnung über die Energie-
   wirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik
   - Energieverordnung (EnVO) - vom 1. Juni 1988 (GBI. 1
   Nr. 10 S. 89) werden, soweit sie nicht mit dem Vertrag
   übereinstimmen, aufgehoben oder geändert.
8. Das Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen
   Republik vom 19. Juni 1975 (GBI. 1 Nr. 27 S. 465) wird
   wie folgt geändert:

   a) Die Präambel wird gestrichen.

   b) § 6 Abs. 1, §§ 17 und 20, § 22 Abs. 1, § 46, § 68
      Abs. 2 Satz 2, § 69, § 258 sowie § 452 Abs. 3 werden

      aufgehoben.

   c) § 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

        aa) Die Worte „überwiegend auf persönlicher Arbeit

            beruhende" werden gestrichen.

        bb) Es wird folgender Satz angefügt:

            .,Das gleiche gilt für sonstiges Privateigentum."
   d) § 62 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

        „Der Preis bestimmt sich nach den von den Partnern
        getroffenen Vereinbarungen. Rechtsvorschriften über
        staatliche Preisfestsetzungen bleiben unberührt."
   e) In§ 448 Abs. 1 werden die Worte „der Kreditinstitute,
      volkseigener Betriebe, staatlicher Organe und Ein-
      richtungen sowie sozialistischer Genossenschaften"
      gestrichen.
   f)   In § 453 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „und der
        staatlichen Genehmigung, soweit es sich nicht um
        eine Hypothek zugunsten eines Kreditinstitutes han-
        delt" gestrichen.

   g) In § 454 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „und der
      staatlichen Genehmigung" gestrichen. Nach § 454
      wird folgende neue Vorschrift eingefügt:

                             ,,§ 454a
          (1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt wer-
        den, daß nur der Höchstbetrag, bis zu dem das
        Grundstück haften soll, bestimmt, im übrigen die
        Feststellung der Forderung vorbehalten wird. Der
        Höchstbetrag muß in das Grundbuch eingetragen

        werden.

          (2) Ist die Forderung verzinslich, so werden die
        Zinsen in den Höchstbetrag eingerechnet.
          (3) Die Forderung kann nach den für die Übertra-
        gung von Forderungen geltenden allgemeinen Vor-
        schriften übertragen werden. Wird sie nach diesen
        Vorschriften übertragen, so ist der Übergang der
        Hypothek ausgeschlossen."

   h) § 456 Abs. 3 und § 458 werden aufgehoben. Hierzu
      wird in den Übergangsvorschriften zur Änderung des
      2GB vorgesehen:

        ,,§ 456 Abs. 3 und§ 458 sind bei Aufbauhypotheken,
        die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden
        sind, weiter anzuwenden."
BGBl. 1990, Seite 555 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 555
 9. Das Wechselgesetz wird an die in der Bundesrepublik
    Deutschland geltende Fassung (Wechselgesetz in der im
    Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 4133-1,
    veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
    durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1985- BGBI. I
    S. 1507 -) angepaßt.

10. Das Scheckgesetz wird an die in der Bundesrepublik
    Deutschland geltende Fassung (Scheckgesetz in der im
    Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-1,
    veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
    durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 1985- BGBI. 1
    S. 1507 -) angepaßt.
11. Das Gesetz über internationale Wirtschaftsverträge
    - GIW - vom 5. Februar 1976 (GBI. 1 Nr. 5 S. 61) wird wie
    folgt geändert:
    a) Die Überschrift „Gesetz über internationale Wirt-
       schaftsverträge - GIW -" wird wie folgt ersetzt:

        ,,Gesetz über Wirtschaftsverträge - GW -"

    b) § 1 wird wie folgt geändert:

        aa) Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

              ,,(1) Dieses Gesetz wird auf Wirtschaftsverträge
             zwischen inländischen Kaufleuten, Unterneh-
             men, Betrieben und den diesen gleichgestellten
             Wirtschaftssubjekten angewendet. Es ist nicht
             anzuwenden, wenn ein Partner ein Handwerks-
             betrieb ist."

        bb) Der bisherige Abs. 1 wird Abs. 2.

        cc) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

    c) In § 2 Abs. 2 wird das Wort „internationalen" ge-

       strichen.

    d) In § 3 Abs. 3 wird das Wort „internationale" ge-
       strichen.
    e) §§ 200 bis 217 und§ 331 werden aufgehoben.

12. Das Gesetz über das Vertragssystem in der sozialisti-
    schen Wirtschaft - Vertragsgesetz - vom 25. März 1982
    (GBI. 1Nr. 14 S. 293) nebst Durchführungsverordnungen
    wird aufgehoben.
13. Die Verordnung über die staatliche Dokumentation der
    Grundstücke und Grundstücksrechte in der Deutschen
    Demokratischen Republik - Grundstücksdokumenta-
    tionsordnung - vom 6. November 1975 (GBI. 1 Nr. 43
    S. 697) wird wie folgt geändert:

    § 8 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.

14. Die Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken

    - Grundstücksverkehrsverordnung - vom 15. Dezem-
    ber 19n (GBI. 11978 Nr. 5 S. 73) wird wie folgt geändert:

    a) § 2 Abs. 1 Buchstaben c und h werden aufgehoben.

    b) § 3 Abs. 5 wird aufgehoben.

15. Das Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater
    Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom
    7. März 1990 (GBI. 1 Nr. 17 S. 141) wird wie folgt
    geändert:
    a) § 4 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

        "Volkseigener Boden kann zu Eigentum oder lediglich

        zur Nutzung eingebracht werden."

    b) § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

        „Zum Zwecke der Gründung oder der Erweiterung
        eines privaten Unternehmens kann der Kauf von

        Geschäftsanteilen oder Aktien bzw. Grundstücken,

        Gebäuden, baulichen oder anderen Anlagen staat-

        licher Unternehmen erfolgen. Volkseigener Boden
        kann zu Eigentum oder lediglich zur Nutzung über-
        lassen werden."

    c) § 10 wird aufgehoben.

16. Die Verordnung über Bodennutzungsgebühr vom 26. Fe-
    bruar 1981 (GBI. 1 Nr. 10 S. 116) wird mit dem Ziel
    geändert, die Freiheit des Erwerbs, der Verfügung und
    der Nutzung von Grund und Boden für wirtschaftliche
    Tätigkeit nicht einzuschränken.

17. Die Verordnung über Rechnungsführung und Statistik
    vom 11. Juli 1985 (GBI. 1 Nr. 23 S. 261) sowie alle hierzu
    ergangenen weiteren Verordnungen werden aufge-
    hoben.
18. Die Verordnung über die Flaggenführung und Eigentums-
    rechte an Schiffen und das Schiffsregister - Schiffsregi-
    sterverordnung - vom 27. Mai 1976 (GBI. 1Nr. 21 S. 285)
    wird wie folgt geändert:
    a) In § 11 Abs. 2 werden die Worte „und der Genehmi-
       gung durch das zuständige Staatsorgan der Deut-
       schen Demokratischen Republik" gestrichen.

    b) § 13 Abs. 2 wird aufgehoben.

    c) Nach § 13 wird folgende neue Vorschrift eingefügt:

                               ,,§ 13a

          (1) Eine Schiffshypothek kann in der Weise bestellt
        werden, daß nur der Höchstbetrag, bis zu dem das
        Schiff haften soll, bestimmt, im übrigen die Fest-
        stellung der Forderung vorbehalten wird. Der Höchst-
        betrag muß in das Schiffsregister eingetragen
        werden.

          (2) Ist die Forderung verzinslich, so werden die

        Zinsen in den Höchstbetrag eingerechnet.

          (3) Die Forderung kann nach den für die Übertra-

        gung von Forderungen geltenden allgemeinen Vor-
        schriften übertragen werden. Wird sie nach diesen
        Vorschriften übertragen, so ist der Übergang der
        Schiffshypothek ausgeschlossen."

19. Änderungen und Ergänzungen des Strafgesetzbuches
    Das Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen
    Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufas-
    sung vom 14. Dezember 1988 (GBI. 1 1989 Nr. 3 S. 33)
    wird geändert und ergänzt oder in seiner Anwendung
    ausgesetzt:
    1. Die Präambel und das 1. Kapitel des Allgemeinen
       Teils werden aufgehoben.

    2. Die§§ 32, 34, 46, 47, 48, 50, 51, 52, 69 Absatz 3, 70
       Absatz 2, 3. Anstrich, die Präambel zum 1. Kapitel
       des Besonderen Teils sowie die§§ 90, 99, 105, 106,

       108, 213, 219, 249 werden aufgehoben.

    3. In § 17 Absatz 1 werden die Worte „oder gegen die
       sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung"

       sowie die Worte „handelt im Interesse der sozialisti-
       schen Gesellschaft und ihrer Gesetzlichkeit und"
       gestrichen.

    4. In§ 18 Absatz 1 werden die Worte „oder der sozia-
       listischen Staats- und Gesellschaftsordnung" ge-
       strichen.
    5. In § 35 Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „auf Antrag
       des für die erzieherische Einwirkung verantwortlichen

       Leiters (§ 32), eines Kollektivs, dem der Verurteilte

       angehört, oder eines Bürgen" gestrichen.

    6. In § 11 0 Ziffer 1 werden die Worte „die sozialistische
       Staats- oder Gesellschaftsordnung," gestrichen.

    7. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung werden die

       §§ 33 Absatz 4 Ziffer 7, 96, 100, 101, 102, 103, 104

       und 107 nicht angewendet.

    8. Bis zum Inkrafttreten ihrer Neuregelung werden auf
       Taten, die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags
BGBl. 1990, Seite 556 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 556
556                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II

          begangen werden, die§§ 57, 165, 167 bis 171, 214
          nicht, die §§ 166, 173 in folgender Fassung ange-
          wendet:
                                ,,§ 166
              Datenveränderung und Computersabotage

             (1) Wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt,
          unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheits-
          strafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewäh-
          rung oder mit Geldstrafe bestraft.

            (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Datenverarbei-
          tung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes
          Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher
          Bedeutung ist, dadurch stört, daß er

          1. eine Tat nach Absatz 1 begeht oder

          2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen
             Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar
             macht, beseitigt oder verändert.
            (3) Der Versuch ist strafbar.

            (4) Die Verfolgung der Tat nach Absatz 1, Absatz 3
          in Verbindung mit Absatz 1 tritt auf Antrag des
          Geschädigten ein.
                                 § 173

                                 Wucher

            (1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den

          Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Wil-

          lensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß
          er sich oder einem Dritten
          1. für die Vermietung von Räumen zum Wohnen
             oder damit verbundene Nebenleistungen,
          2. für die Gewährung eines Kredits,

          3. für eine sonstige Leistung oder

          4. für die Vermittlung einer der vorbezeichneten
             Leistungen

          Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt,
          die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung
          oder deren Vermittlung stehen, wird mit Geldstrafe,
          Verurteilung auf Bewährung oder Freiheitsstrafe bis
          zu drei Jahren bestraft. Wirken mehrere Personen als
          leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit und
          ergibt sich dadurch ein auffälliges Mißverhältnis zwi-
          schen sämtlichen Vermögensvorteilen und sämt-
          lichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 für jeden, der
          die Zwangslage oder sonstige Schwäche des ande-
          ren für sich oder einen Dritten zur Erzielung eines
          übermäßigen Vermögensvorteils ausnutzt.
            (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
          Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren oder Verurteilung
          auf Bewährung. Ein besonders schwerer Fall liegt in
          der Regel vor, wenn der Täter

          1. durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not

             bringt,

          2. die Tat gewerbsmäßig begeht oder
          3. sich durch Wechsel wucherische Vermögensvor-
             teile versprechen läßt."

  20. Das Gesetz über die Wiedereingliederung der aus dem
      Strafvollzug entlassenen Bürger in das gesellschaftliche
      Leben - Wiedereingliederungsgesetz- vom 7. April 1977
      (GBI. 1 Nr. 10 S. 98) wird bis zum Inkrafttreten einer
      Neuregelung nicht angewendet.
  21. Die die Rechtspflege betreffenden Gesetze werden mit
      folgender Zielsetzung geändert:

      a) Gerichtsverfassungsrecht

          Stärkung der richterlichen Unabhängigkeit und des
          Grundsatzes der Gewaltenteilung, namentlich durch

     Beseitigung der Leitung, Beaufsichtigung und Be-
     einflussung der Rechtspflege sowie der Zusammen-
     arbeit der Gerichte mit den örtlichen Volksvertretun-
     gen, der Berichtspflicht der Richter diesen gegenüber
     und der Gerichtskritik;

b) Zivilprozeßrecht
     aa) Erkenntnisverfahren

         Beseitigung von Vorschriften, die die Privat-
         autonomie beeinträchtigen; Geltung der Partei-
         maxime in vermögensrechtlichen Streitigkeiten;
         Beseitigung des Verfahrensziels der Erziehung
         der Gesellschaft;

     bb) Vollstreckungsverfahren

         Abbau marktwirtschaftlicher Hemmnisse; Redu-
         zierung der Möglichkeiten staatlicher Einfluß-
         nahme; Beseitigung gerichtsfremder Einflüsse
         durch die Betriebe und Entlastung der Betriebe
         von betriebsfremden Aufgaben; Sicherung eines
         pfändungsfreien Arbeitseinkommens, das dem
         Schuldner einen den wirtschaftlichen Verhältnis-
         sen entsprechenden Betrag für ein menschen-
         würdiges Dasein beläßt;

c) Änderungen bei den gesellschaftlichen Gerichten

     Beseitigung der Zuständigkeit für arbeitsrechtliche

     Streitigkeiten; Bildung etwaiger Schlichtungsstellen

     durch demokratisch legitimierte Gremien;

d) Registerbehörden, Grundbuch
     Überprüfungsmöglichkeit der Entscheidungen der
     Registerbehörden und in Grundbuchangelegenheiten
     durch die Gerichte, soweit die Führung der Register
     nicht den ordentlichen Gerichten übertragen wird;

e) Staatsanwaltschaft

     Beseitigung der allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht;
     Beschränkung ihrer Mitwirkungsbefugnis auf Straf-
     verfahren und Familienrechts-, Kindschafts- und Ent-
     mündigungssachen;

f)   Strafverfahren
     Beseitigung der Tätigkeit von gesenschaftlichen
     Anklägern und gesellschaftlichen Verteidigern; Ver-
     besserung der Rechte der Beschuldigten, namentlich
     bessere Verankerung des Grundsatzes, sich nicht
     selbst belasten zu müssen;

g) Gerichtlicher Rechtsschutz in abgaben-, sozial- und
   sonstigen verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten
     Sicherung eines Mindestmaßes an Rechtsschutz ein-
     schließlich eines effektiven einstweiligen Rechts-
     schutzes, namentlich gegen alle Verwaltungsent-
     scheidungen, durch die Unternehmen und Unterneh-
     mungen Beschränkungen und Lasten, insbesondere

     Steuern und andere Abgaben, aufer1egt oder Gewäh-

     rungen versagt werden, sowie gegen alle Verwal-
     tungsentscheidungen auf den Gebieten des Sozial-
     rechts, insbesondere des Sozialversicherungsrechts,
     des Rechts der Arbeitsförderung und der Arbeits-
     losenversicherung;

h) Rechtsberatung
     Freier Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts und
     gerichtliche Überprüfung der Zulassung und deren
     Entziehung; uneingeschränkte Beratungs- und Ver-
     tretungsbefugnis der Rechtsanwälte in allen Rechts-
     angelegenheiten; für in der Bundesrepublik Deutsch-
     land zugelassene Rechtsanwälte im Grundsatz

     Befugnisse, die einem Rechtsanwalt in der Deut-
     schen Demokratischen Republik zustehen, zumin-
     dest im grenzüberschreitenden Verkehr; entspre-
BGBl. 1990, Seite 557 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 557
            chende Regelungen für Patentanwälte; Sicherung der
            Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Notariate.

III. Sozlalunlon
    1. Das Gesetz über die Rechte der Gewerkschaften in der
       Deutschen Demokratischen Republik vom 6. März 1990
       (GBI. 1 Nr. 15 S. 110) wird aufgehoben.

    2. Die Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten
       der Arbeitsämter und der Betriebe zur Sicherung des

       Rechts auf Arbeit vom 8. März 1990 (GBI. 1Nr. 18 S. 161)
       wird aufgehoben.
    3. Die Verordnung über die Gewährung staatlicher Unter-

       stützung und betrieblicher Ausgleichszahlung an Bürger
       während der Zeit der Arbeitsvermittlung vom 8. Februar

       1990 (GBI. 1 Nr. 7 S. 41) wird aufgehoben.

    4. Der Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokrati-

       schen Republik über die Tätigkeit der Konfliktkommissio-
       nen - Konfliktkommissionsordnung - vom 12. März 1982
       (GBI. 1 Nr. 13 S. 274) wird aufgehoben, soweit das
       Verfahren für arbeitsrechtliche Streitigkeiten geregelt
       wird.

    5. Der Beschluß des Ministerrates der Deutschen Demokra-
       tischen Republik und des Bundesvorstandes des Freien
       Deutschen Gewerkschaftsbundes zur Richtlinie über die
       Wahl, Aufgaben und Arbeitsweise der Beschwerdekom-
       missionen der Sozialversicherung des Freien Deutschen
       Gewerkschaftsbundes vom 21. Februar 1978 (GBI. 1Nr. 8
       S. 109) wird aufgehoben.
    6. Die Verordnung über die Wahl, Aufgaben und Arbeits-
       weise der Beschwerdekommissionen für die Sozialver-
       sicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deut-
       schen Demokratischen Republik - Beschwerdekommis-
       sionsordnung - vom 4. Mai 1979 (GBI. 1 Nr. 14 S. 106)
       wird aufgehoben.

 Folgende Rechtsvorschriften werden, soweit sie mit dem
 Vertrag nicht vereinbar sind, geändert:
 7. Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen
    Republik vom 16. Juni 1977 (GBI. 1 Nr. 18 S. 185).
 8. Verordnung über die Gewährung und Berechnung von
    Renten der Sozialversicherung - Rentenverordnung -
    vom 23. November 1979 (GBI. 1 Nr. 43 S. 401 }, zuletzt
    geändert durch die 5. Rentenverordnung vom 25. Januar

    1990 (GBI. 1 Nr. 5 S. 24).
 9. Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung
    der Sozialversicherung - FZR-VO - vom 17. November

    1977 (GBI. 1 Nr. 35 S. 395), zuletzt geändert durch die
    4. FZR-Verordnung vom 8. Juni 1989 (GBI. 1 Nr. 19

    s. 232).
1O. Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter
    und Angestellten - SVO - vom 17. November 1977

    (GBI. 1 Nr. 35 S. 373).

11. Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staat-
    lichen Versicherung der Deutschen Demokratischen
    Republik vom 9. Dezember 1977 (GBI. 11978 Nr. 1 S. 1),
    in der Fassung der Zweiten Verordnung vom 7. Januar
    1985 (GBI. 1 Nr. 2 S. 10).

12. Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der in
    eigener Praxis tätigen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und der
    freiberuflich tätigen Kultur- und Kunstschaffenden vom
    9. Dezember 1977 (Sonderdruck Nr. 942 des Gesetz-
    blattes) in der Fassung der Zweiten Verordnung vom
    7. Januar 1985 (GBI. 1 Nr. 2 S. 9).
13. Verordnung über Leistungen der Sozialfürsorge - Sozial-
    fürsorgeverordnung - vom 23. November 1979 (GBI. 1
    Nr. 43 S. 422), zuletzt geändert durch die 4. Sozial-
    fürsorgeverordnung vom 8. März 1990 (GBI. 1 Nr. 18
    S. 165), im Hinblick auf die spätere Überleitung in das in
    Artikel 24 des Vertrags vorgesehene Sozialhilfesystem.
BGBl. 1990, Seite 558 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 558
558                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II

Anlage IV
                                       Von der Deutschen Demokratischen Republik
                                          neu zu erlassende Rechtsvorschriften

  Die Deutsche Demokratische Republik wird zur Durchführung
der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion bis zum Inkrafttreten
des Vertrags oder bis zu dem in dieser Anlage genannten ande-
ren Zeitpunkt nach Maßgabe dieser Anlage die nachfolgenden
Rechtsvorschriften erlassen:

1.    Wirtschaftsunion

      1. Gesetz über die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit
         oder eines freien Berufs durch Personen ohne Wohnsitz,
         Sitz oder Niederlassung in der Deutschen Demokrati-
         schen Republik.                                      ·

           (1) Für natürliche und juristische Personen sowie Per-

         sonenhandelsgesellschaften, die weder ihren Wohnsitz

         noch ihren Sitz oder eine Niederlassung in der Deutschen

         Demokratischen Republik haben, gilt der Grundsatz der
         Niederlassungsfreiheit. Ihnen kann die gewerbliche
         Tätigkeit oder die Ausübung eines freien Berufs nur unter
         den für Gebietsansässige zulässigen Voraussetzungen
         untersagt werden.
            (2) Vorschriften der Deutschen Demokratischen Repu-
         blik, welche die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit
         oder eines freien Berufs von einer besonderen Qualifika-
         tion abhängig machen, bleiben unberührt.
            (3) Für die Aufnahme von Bankgeschäften oder Ver-
         sicherungsgeschäften in der Deutschen Demokratischen
         Republik gelten anstelle der Absätze 1 und 2 das Gesetz
         über das Kreditwesen und das Versicherungsaufsichts-
         gesetz.

      2. Bei Aufhebung des Devisengesetzes und der dazu erlas-
         senen Durchführungsbestimmungen wird die Deutsche
         Demokratische Republik im Einvernehmen mit der Bun-
         desregierung ein Gesetz und entsprechende Rechtsvor-
         schriften zur Liberalisierung des Waren-, Dienstlei-
         stungs-, Kapital- und Zahlungsverkehrs mit dem Ausland
         in Kraft setzen und ihre Vorschriften an die Regelungen

         des Außenwirtschaftsgesetzes der Bundesrepublik

         Deutschland angleichen.

      3. Gesetz über die Preisbildung und Preisüberwachung
         Verabschiedung eines Gesetzes über die Preisbildung
         und Preisüberwachung beim Übergang zur Sozialen
         Marktwirtschaft nebst Leitsätzen: Grundsatz der freien
         Preisbildung mit Ausnahmen, wo dies zur Durchsetzung
         wirtschaftspolitischer Zielsetzungen mit hohem volkswirt-
         schaftlichem Gewicht nötig erscheint; Regeln für Preis-
         festsetzung mit Ankündigung von Leitsätzen für ihre
         Anwendung, zentral und in den Ländern; Regeln für die
         Überwachung festgesetzter Preise und für die Verhinde-
         rung mißbräuchlicher Praktiken bei fr~ien Preisen.
      4. Bestimmungen über Datenübermittlungen zwischen den
         Meldestellen der Deutschen Demokratischen Republik
         und den Meldebehörden im Geltungsbereich des Melde-
         rechtsrahmengesetzes (MRRG) auf der Grundlage von
         §§ 17 und 18 dieses Gesetzes und der Verordnung zur

         Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen

         zwischen Meldebehörden verschiedener Länder (Erste

         Meldedaten-Übermittlungsverordnung des Bundes -

         1. BMeldDÜV vom 18. Juli 1983 - BGBI. 1 S. 943).

      5. Die Deutsche Demokratische Republik erläßt Rechtsvor-
         schriften entsprechend dem Steuerberatungs- und Wirt-

          schaftsprüferrecht der Bundesrepublik Deutschland mit
          Wirkung spätestens ab 1. Januar 1991. Sie stellt sicher,
          daß mit Wirkung ab Errichtung der Währungsunion Per-
          sonen, Gesellschaften und Vereinigungen, die nach dem
          Recht der Bundesrepublik Deutschland zu Tätigkeiten im
          Rahmen des Steuerberatungsgesetzes oder zur Tätigkeit
          des Wirtschaftsprüfers oder des vereidigten Buchprüfers
          befugt sind, im gleichen Umfang auch in der Deutschen
          Demokratischen Republik ihre Tätigkeit ausüben dürfen.

II.    Sozialunion

       Die Deutsche Demokratische Republik erläßt folgende

       Rechtsvorschriften mit dem Ziel der Angleichung an das

       Recht der Bundesrepublik Deutschland:

       1. ein Arbeitsförderungsgesetz;
       2. ein Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbe-
          hinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehin-
          dertengesetz);
       3. ein Gesetz über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall;

       4. ein Gesetz über die Sozialversicherung;
       5. ein Gesetz zur Angleichung der Bestandsrenten an das
          Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und
          weitere rentenrechtliche Regelungen;
       6. ein Gesetz über die Errichtung und das Verfahren der
          Schiedsstellen für Arbeitsrecht;

       7. ein Gesetz über den Anspruch auf Sozialhilfe (Sozialhilfe-
          gesetz).

III.   Staatshaushalt und Finanzen
       1. Haushaltsrecht, Finanzkontrolle

          a) Die Deutsche Demokratische Republik setzt eine

             Haushaltsordnung in Kraft, die die Regelungen

             der Bundeshaushaltsordnung der Bundesrepublik
             Deutschland enthält und im Einvernehmen mit dem
             Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik
             Deutschland erstellt wird. Sie übernimmt gleichzeitig
             das Haushaltsgrundsätzegesetz der Bundesrepublik
             Deutschland mit der Maßgabe, daß das Haushalts-
             ausgleichsgebot, das Verbot von Nebenhaushalten
             (Einheit des Haushalts) und der Ist-Abschluß verbind-
             lich gemacht werden.
          b) Die Deutsche Demokratische Republik führt eine
             unabhängige Finanzkontrolle der öffentlichen Verwal-
             tung ein. Sie erläßt hierzu ein Gesetz über die Errich-
             tung eines Rechnungshofes, der eine Organisation
             aufweist, die weitgehend der des Bundesrechnungs-
             hofes der Bundesrepublik Deutschland entspricht.
       2. Recht der besonderen Verbrauchsteuern

          Die Deutsche Demokratische Republik erläßt Rechtsvor-

          schriften entsprechend den Gesetzen und Verordnungen

          der Bundesrepublik Deutschland über die besonderen

          Verbrauchsteuern betreffend Bier, Branntwein, Kaffee

          und Tee, Leuchtmittel, Mineralöl, Zucker, Salz, Schaum-
          wein und Tabak. Das gilt auch für das Landwirtschafts-
          Gasölverwendungsgesetz. Bei Erlaß der Rechtsvorschrif-
BGBl. 1990, Seite 559 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 559
                              Nr.• 20 - Tag der Ausgabe: Bonn,

   ten kann vom Recht der Bundesrepublik Deutschland im
   Einvernehme_n mit der Regierung der Bundesrepublik
   Deutschland abgewichen werden, soweit dies sachlich
   geboten ist. Wird das Recht in der Bundesrepublik
   Deutschland geändert, so gelten die Sätze 1 und 3 ent-
   sprechend.

3. Recht des Branntweinmonopols

   Die Deutsche Demokratische Republik erläßt Rechtsvor-
   schriften entsprechend dem Gesetz und den Verordnun-
   gen über das Branntweinmonopol der Bundesrepublik
   Deutschland. Dabei kann im Einvernehmen mit der
   Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgewichen
   werden, soweit dies sachlich geboten ist. Wird das Recht
   in der Bundesrepublik Deutschland geändert, so gelten
   die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Vergabe regelmäßi-
   ger Brennrechte im Rahmen des Branntweinmonopols
   der Deutschen Demokratischen Republik erfolgt in Über-
   einstimmung mit der Regierung der Bundesrepublik
   Deutschland. Die Monopolverwaltung der Deutschen
   Demokratischen Republik schließt sich der Markt- und
   Preispolitik der Bundesmonopolverwaltung für Brannt-
   wein an; Abweichungen bedürfen des Einvernehmens
   der Monopolverwaltungen.

4. Recht der Besitz- und Verkehrsteuern

   Die Deutsche Demokratische Republik erläßt Rechtsvor-
   schriften entsprechend den Gesetzen und Verordnungen
   der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe von
   Satz 4. Dabei kann im Einvernehmen mit der Regierung
   der Bundesrepublik Deutschland abgewichen werden,
   soweit dies sachlich geboten ist. Wird das Recht in der
   Bundesrepublik Deutschland geändert, so gelten die
   Sätze 1 und 2 entsprechend. Geregelt werden
      das Umsatzsteuerrecht;

      das Versicherungsteuerrecht einschließlich Feuer-

      schutzsteuer;

      das Wechselsteuerrecht;
      das Steuerverfahrensrecht; die Deutsche Demokrati-
      sche Republik wird ihr Steuerstrafrecht sowie dessen
      strafverfahrensrechtliche Sonderregelungen in weit-

      gehender Angleichung an das Recht der Bundes-

      republik Deutschland ausgestalten;

   mit Wirkung ab 1. Januar 1991 unter Berücksichtigung

   der Nummer 5

      das Einkommen- und Lohnsteuerrecht;
      das Körperschaftsteuerrecht;

      das Gewerbesteuerrecht;
      das Vermögensteuerrecht;

      das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht;

      das Grundsteuerrecht;
      das Bewertungsrecht;
den 29. Juni 1990                                        559

   5. Regelung bei der Einkommen- und Lohnsteuer sowie der
      Körperschaftsteuer
      Die Deutsche Demokratische Republik regelt durch
      Gesetz, daß mit Wirkung ab Errichtung der Währungs-
      union

      a) die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
         Regelungen über die steuerliche Gewinnermittlung in
         Kraft treten;

      b) die Steuer von den Lohneinkünften nach den in der
         Bundesrepublik Deutschland ab 1990 geltenden all-
         gemeinen Monats- und Tageslohnsteuertabellen für
         die Steuerklasse I bemessen wird;
         für jedes Kind wird in den Tabellen ein jährlicher
         Kinderfreibetrag von 1 512 Deutsche Mark berück-
         sichtigt; weitere Ermäßigungen sowie ein Abzug von
         Aufwendungen, die über die in diesen Lohnsteuer-
         tabellen eingearbeiteten Frei- und Pauschbeträge
         hinausgehen, sind unzulässig; steuerfreie Lohnan-
         teile werden nur noch in dem Umfang anerkannt, wie
         sie am 1. Mai 1990 tarifvertraglich vereinbart waren.

      Unternehmen, die durch die Umwandlung volkseigener
      Kombinate, Betriebe und Einrichtungen entstanden sind,
      entrichten zur Wahrung einer vergleichbaren Belastung
      mit Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland bis
      zum 31. Dezember 1990 Körperschaftsteuer, Gewerbe-
      steuer und Vermögensteuer nach den geltenden Steuer-
      gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik in der
      Fassung des Steueränderungsgesetzes vom 6. März
      1990 unter Berücksichtigung von Buchstabe a.

   6. Zollrecht
      Die Deutsche Demokratische Republik wird in Anglei-
      chung an die in der Bundesrepublik Deutschland gelten-
      den Zollvorschriften ein Zollgesetz und entsprechende
      Durchführungsbestimmungen in Kraft setzen. Die

      übrigen zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen

      Gemeinschaften einschließlich des Gemeinsamen Zoll-
      tarifs werden schrittweise eingeführt. Die Zollrechts-
      angleichung erfolgt im Einvernehmen mit der Bundes-
      republik Deutschland.

   7. Einführung einer Straßenbenutzungsgebühr für Lastkraft-

      wagen

      Die Deutsche Demokratische Republik erläßt mit Wirkung

      ab 1. Januar 1991 Rechtsvorschriften entsprechend den

      Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland über die
      Erhebung einer Gebühr für die Benutzung von Autobah-
      nen und Fernstraßen; mit dritten Staaten abgeschlossene
      völkerrechtliche Verträge bleiben unberührt.

      Es wird vorgesehen, daß bei Entrichtung der Gebühr im
      Gebiet einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Ver-

      tragspartei keine zusätzliche Gebühr zu entrichten ist.
                                                              IV. Datenschutz
      das Grunderwerbsteuerrecht;

      das Kraftfahrzeugsteuerrecht.

   Bei der Regelung ist der besonderen Struktur der land-
   wirtschaftlichen Betriebe in der Deutschen Demokrati-
   schen Republik im Hinblick auf ihre Chancengleichheit
   Rechnung zu tragen.

Einführung von Datenschutzregelungen, die den Regelun-

gen des Bundesdatenschutzgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland entsprechen. Sie sollen nach Möglichkeit mit
Wirkung ab 1. Januar 1991 erlassen werden. Bis dahin wird
bei der Übermittlung personenbezogener Informationen nach
den in der Anlage VII enthaltenen Grundsätzen verfahren.
BGBl. 1990, Seite 560 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 560
560                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II

Anlage V
                                               Von der Bundesrepublik Deutschland
                                                 zu ändernde Rechtsvorschriften

  Die Bundesrepublik Deutschland wird zur Durchführung der
Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion bis zum Inkrafttreten
des Vertrags eine Reihe von Rechtsvorschriften, insbesondere zu
den nachfolgend aufgeführten Gesetzen, erlassen:

1.    Gesetz über die Deutsche Bundesbank in der im Bundes-
      gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-1, veröffent-
      lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 32
      des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560)

      Das Gesetz gilt mit folgender Maßgabe:

      a)      ( 1) Die Deutsche Bundesbank richtet in Berlin eine
           dem Direktorium der Deutschen Bundesbank unterste-
           hende Vorläufige Verwaltungsstelle mit bis zu fünfzehn
           Filialen in der Deutschen Demokratischen Republik ein,
           die für die Geschäfte mit Kreditinstituten in der Deutschen
           Demokratischen Republik sowie mit der Deutschen
           Demokratischen Republik und ihren öffentlichen Verwal-
           tungen zuständig ist. Die Vorläufige Verwaltungsstelle
           wird von einem Mitglied des Direktoriums der Deutschen

           Bundesbank geleitet. Bei ihr wird ein beratendes Gre-

           mium eingerichtet, das aus bis zu zehn von der Regie-

           rung der Deutschen Demokratischen Republik benann-

           ten Mitgliedem besteht. Die Mitglieder werden für die

           Dauer von drei Jahren berufen. Höchstens die Hälfte der

           Mitglieder soll aus den verschiedenen Zweigen des Kre-

           ditgewerbes, die übrigen Mitglieder sollen aus der

           gewerblichen Wirtschaft, dem Handel, der Landwirtschaft

           sowie der Arbeiter- und Angestelltenschaft kommen.

             (2) Das Gremium berät mit dem Leiter der Vorläufigen
           Verwaltungsstelle über Fragen der Währungs- und der
           Kreditpolitik, des Bankwesens und der Abwicklung des
           Zahlungsverkehrs.
      b) Bezüglich der im 4. Abschnitt genannten währungspoliti-
         schen Befugnisse und des im 5. Abschnitt des Bundes-
         bankgesetzes genannten Geschäftskreises gelten fol-
         gende Anpassungsregelungen:
              (1) Die Verpflichtung zur Einlegung flüssiger Mittel
           gemäß § 17 BBankG gilt auch für die Deutsche Demokra-
           tische Republik und deren Gebietskörperschaften.

              (2) Solange in der Deutschen Demokratischen Repu-
           blik die Voraussetzungen für Refinanzierung und Offen-

           marktgeschäfte nach den §§ 19 und 21 BBankG nicht

           gegeben sind, darf die Deutsche Bundesbank bei

           Geschäften mit Kreditinstituten von den Erfordernissen

           absehen, die in den§§ 19 und 21 BBankG vorgeschrie-

           ben sind, und auch andere als die dort genannten
           Geschäfte mit Kreditinstituten betreiben.

             (3) Die Deutsche Bundesbank darf der Deutschen

           Demokratischen Republik Kassenkredit gemäß § 20
           Abs. 1 Nr. 1 BBankG in Höhe von 800 Millionen Deutsche
           Mark gewähren.

             (4) Die Deutsche Bundesbank darf mit der Deutschen

           Demokratischen Republik und deren öffentlichen Verwal-

           tungen die in § 19 Abs. 1 Nr. 4 bis 9 BBankG bezeichne-
           ten Geschäfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 BBankG vor-

           nehmen.

              (5) Die Deutsche Demokratische Republik einschließ-
           lich ihrer Gebietskörperschaften sowie die Deutsche
           Reichsbahn und die Deutsche Post werden in Anwen-

         dung von § 20 Abs. 2 BBankG Anleihen, Schatzanwei-
         sungen und Schatzwechsel in erster Linie durch die
         Deutsche Bundesbank, andemfalls im Benehmen mit ihr
         begeben.
           (6) Die Deutsche Bundesbank darf ungeachtet der
         Beschränkungen des§ 19 Abs. 1 Nr. 3 BBankG Kredit-
         instituten Darlehen gegen Verpfändung der in Anlage 1
         Artikel 8 § 4 bezeichneten Forderungen gegen den Aus-
         gleichsfonds gemäß § 24 Abs. 1 BBankG gewähren.
      c) Die Deutsche Bundesbank arbeitet mit der Regierung der

         Deutschen Demokratischen Republik in Angelegenheiten
         von währungspolitischer Bedeutung eng zusammen. Der
         jeweils zuständige Minister der Regierung der Deutschen
         Demokratischen Republik wird zur Sitzung des Zentral-
         bankrats in Fragen der Geld- und Währungspolitik ein-
         geladen. Die Regierung der Deutschen Demokratischen
         Republik wird der Deutschen Bundesbank diejenige
         Unterstützung und Hilfe gewähren, die diese zur Wahr-
         nehmung ihrer Aufgaben benötigt.

      d) Mit Arbeitnehmem, die nicht von der Deutschen Bundes-

         bank entsandt worden sind, kann die Deutsche Bundes-

         bank vorübergehend abweichend von den geltenden

         gesetzlichen oder tariflichen Regelungen der Bundes-

         republik Deutschland und der Deutschen Demokrati-

         schen Republik Arbeitsverträge abschließen, die den

         Besonderheiten der Deutschen Demokratischen Repu-

         blik Rechnung tragen. Das Bunclespersonalvertretungs-

         gesetz findet bis auf weiteres keine Anwendung auf die

         Vorläufige Verwaltungsstelle und deren Filialen, die nach
         Artikel 12 der Anlage I dieses Vertrags eingerichtet wer-
         den.

II.   Regelungen zu Spezialkreditinstituten
      a) Hypothekenbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt
         Teil III, Gliederungsnummer 7628-1, veröffentlichten
         bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
         Gesetzes vom 8. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 710)
         Das Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlasse-
         nen Rechtsverordnungen gelten mit folgender Maßgabe:

         1. Der Republikhaushalt der Deutschen Demokrati-
            schen Republik steht dem Bund gleich.

         2. Hypothekenbanken dürfen in der Deutschen Demo-

            kratischen Republik die in diesem Gesetz geregelten

            Geschäfte betreiben, soweit sie aus diesen Geschäf-

            ten Rechte erwerben, die entsprechenden Rechten in

            der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sind.

         3. Das Vorzugsrecht im Konkurs nach § 35 besteht auch
            im Verfahren nach der Verordnung über die Gesamt-

            vollstreckung.

      b) Gesetz über die Pfandbriefe und verwandte Schuldver-
         schreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten in der
         im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4135-1,

         veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert

         durch Artikel 23 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1

         s. 560)
         Das Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlasse-
         nen Rechtsverordnungen gelten mit folgender Maßgabe:

         1. Der Republikhaushalt der Deutschen Demokrati-
            schen Republik steht dem Bund gleich.
BGBl. 1990, Seite 561 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 561
          2. Öffentlich-rechtliche Kreditanstalten dürfen in der
             Deutschen Demokratischen Republik die in diesem
             Gesetz geregelten Geschäfte betreiben, soweit sie
             aus diesen Geschäften Rechte erwerben, die
             entsprechenden Rechten in der Bundesrepublik
             Deutschland gleichwertig sind.

          3. Das Vorzugsrecht im Konkurs nach § 6 besteht auch

              im Verfahren nach der Verordnung über die Gesamt-
              vollstreckung.

       c) Gesetz über Bausparkassen vom 16. November 1972
          (BGBI. 1S. 2097), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 22
          des Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBI. 1 S. 377)

          Das Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlasse-
          nen Rechtsverordnungen gelten mit folgender Maßgabe:

          1. Der Republikhaushalt der Deutschen Demokrati-
              schen Republik steht dem Bund gleich.

          2. Bausparkassen dürfen in der Deutschen Demokra-
             tischen Republik Darlehen nach Maßgabe des § 7
             Abs. 1 und 4 gewähren, soweit sie aus diesen
              Geschäften Rechte erwerben, die entsprechenden
              Rechten in der Bundesrepublik Deutschland gleich-
              wertig sind.

III.   Gesetz über das Kreditwesen vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1
       S. 1472), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom
       22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2408)
       Das Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen

       Rechtsverordnungen gelten mit folgender Maßgabe:

         (1) a) Kredite an den Republikhaushalt der Deutschen
       Demokratischen Republik entsprechen Krediten an den
       Bund.

              b) Gewährleistungen durch den Republikhaushalt der
       Deutschen Demokratischen Republik entsprechen Gewähr-

       leistungen des Bundes.

             c) Dem Postgiro- und Postsparverkehr der Deutschen
       Bundespost entsprechende Geschäfte der Deutschen Post

       stehen diesen Geschäften der Deutschen Bundespost

       gleich.

         (2) Die §§ 21 bis 22 a finden für den Sparverkehr in der
       Deutschen Demokratischen Republik für Spareinlagen auf
       Spargirokonten und Sparkonten keine Anwendung, sofern
       diese Einlagen vor dem 1. Juli 1990 eingezahlt worden sind.
       § 53 über Zweigstellen mit Sitz in einem anderen Staat ist auf
       Zweigstellen von Kreditinstituten aus der Bundesrepublik
       Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik und

       umgekehrt nicht anzuwenden.

         (3) Soweit ein Kreditinstitut mit Sitz in der Deutschen
       Demokratischen Republik bei Inkrafttreten dieses Vertrags
       Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang
       betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach§ 32 als erteilt. § 61

       Satz 2 gilt entsprechend.

          (4) Das Bundesaufsichtsamt kann Gruppen von Kreditinsti-
       tuten oder einzelne Kreditinstitute mit Sitz in der Deutschen
       Demokratischen Republik von Verpflichtungen aufgrund die-
       ses Gesetzes freistellen, wenn dies aus besonderen Grün-
       den, insbesondere wegen der noch fehlenden Angleichung
       des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik an das
       Recht der Bundesrepublik Deutschland, angezeigt ist.
         (5) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten
       und letzten Rechtszug über Klagen gegen Entscheidungen
       des Bundesaufsichtsamts nach diesem oder anderen Geset-
       zen oder wegen Untätigkeit des Bundesaufsichtsamts, wenn
       der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz in der Deutschen
       Demokratischen Republik hat.

         (6) Solange nicht einem Gericht in der Deutschen Demo-
       kratischen Republik d,e in § 28 Abs. 2, § 46 Abs. 2 und§ 46 a
       des GesP';,~r, l '---r c'Js r   '. 'Nf:Sen genannten AufrJ',~,f"n

      durch Gesetz oder Verordnung übertragen worden sind,
      übernimmt das Amtsgericht Charlottenburg diese Aufgaben.
      § 46 b des Gesetzes über das Kreditwesen gilt für Kreditinsti-
      tute in der Deutschen Demokratischen Republik mit der
      Maßgabe, daß an die Stelle des Konkursverfahrens das
      Verfahren nach der Verordnung über die Gesamtvollstrek-
      kung tritt und daß die Gesamtvollstreckung nur auf Antrag

      des Bundesaufsichtsamtes eingeleitet werden kann.

IV.   Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der
      Bekanntmachung vom 14. Januar 1970 (BGBI. 1 S. 127),
      zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
      22. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 266)

      Das Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
      Rechtsverordnungen gelten mit folgender Maßgabe:

      1. Der Republikhaushalt der Deutschen Demokratischen
           Republik steht dem Bund gleich.

      2. § 13 Abs. 3 und 4 sind für Kapitalanlagegesellschaften in
           der Deutschen Demokratischen Republik im Verfahren
           nach der Verordnung über die Gesamtvollstreckung sinn-
           gemäß anzuwenden.
      3. Bei.den Vorschriften des 4. Abschnittes für Grundstücks-
           Sondervermögen ist die Deutsche Demokratische Repu-
           blik den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaf-
           ten gleichgestellt.

V.    Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-

      machung vom 13. Oktober 1983 (BGBI. 1 S. 1261), zuletzt
      geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember
      1986 (BGBI. 1 S. 2595)

      Das Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
      Rechtsverordnungen gelten mit folgender Maßgabe:

      1. Inland im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund die-

           ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist der
           gesamte Geltungsbereich dieses Gesetzes.

      2.     (1) Die Versicherungsaufsicht in der Deutschen Demo-

           kratischen Republik obliegt dem Bundesaufsichtsamt für

           das Versicherungswesen. Genehmigungen, die die Auf-
           nahme des Versicherungsgeschäfts in der Deutschen
           Demokratischen Republik ermöglichen und versiche-
           rungsaufsichtliche Genehmigungen für Versicherungs-
           unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Deut-
           schen Demokratischen Republik werden nach Maßgabe
           des Abschnitts II Nr. 8 der Anlage II erteilt.

              (2) Über Anfechtungsklagen gegen Entscheidungen

           des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen
           oder Klagen wegen Untätigkeit des Bundesaufsichtsamts
           entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und
           letzten Rechtszug.

      3.      (1) Im Interesse der Versicherten und zur Gewähr-

           leistung der Erfüllbarkeit der in der Deutschen Demokra-
           tischen Republik bestehenden Verpflichtungen der Ver-
           sicherer kann die zuständige Stelle der Bundesrepublik
           Deutschland durch Rechtsverordnung die den Versiche-
           rungsverträgen zugrundeliegenden allgemeinen Ver-
           sicherungsbedingungen ändern und in Einzelfällen Aus-
           nahmen von den geltenden Versicherungsbedingungen
           zulassen.
              (2) Die Aufsichtsbehörde kann genehmigen, daß beim
           Abschluß von Versicherungsverträgen über Risiken, die
           in der Deutschen Demokratischen Republik belegen sind,
           das Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbart
           wird.

      4. Die in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung verwen-
           deten Tarife sind von der Aufsichtsbehörde im Benehmen
           mit dem fur die Preispolitik zuständigen Minister der
           Df'utsc. hrn [')pm0la~tischen Republik zu genehmigPr
BGBl. 1990, Seite 562 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 562
562                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II

         a) wenn durch den Tarif ein unter Berücksichtigung des
            Schadens- und Kostenverlaufs des einzelnen Ver-
            sicherungsunternehmens sowie des gesamten Scha-
            densverlaufs aller Versicherungsunternehmen ange-
            messenes Verhältnis von Versicherungsbeitrag und

            Versicherungsleistung dauernd gewährleistet ist,

         b) wenn durch den Tarif das Schutzbedürfnis der
            Geschädigten, das Bedürfnis der Versicherten, einen
            wirksamen Versicherungsschutz zu haben, und das
            Interesse der Versicherungspflichtigen an der Ge-
            währung des Versicherungsschutzes zu einem
            angemessenen Beitrag hinreichend gewahrt sind.
      5. Ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Deutschen
         Demokratischen Republik, das im Zeitpunkt der Errich-
         tung der Währungsunion zwischen der Deutschen Demo-
         kratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland
         zum Geschäftsbetrieb befugt war, bedarf keiner Erlaub-
         nis. Für die laufende Aufsicht gelten die Bestimmungen
         dieses Gesetzes. Für die Anpassung des Geschäfts-
         betriebs an die Bestimmungen dieses Gesetzes be-
         stimmt die Aufsichtsbehörde Übergangsfristen.

      6. Für die Vermögensanlage der Versicherungsunterneh-
         men in der Deutschen Demokratischen Republik wird die
         Republik dem Bund gleichgestellt.

VI.   Folgeregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit

       1. Die Vorschriften über die Entsendung von versicherten
          Personen sollen auf verwandte Sachverhalte erweitert

          werden.

       2. In der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitsförde-
          rung sollen Beschäftigungszeiten im Gebiet der Deut-
          schen Demokratischen Republik unter den gleichen
          Voraussetzungen einen Anspruch auf Leistungen
          begründen wie Beschäftigungszeiten, die im Geltungs-
          bereich des Arbeitsförderungsgesetzes zurückgelegt
          worden sind.
          Die auf diesen Zeiten beruhenden Lohnersatzleistungen
          sollen sich nach dem Bruttoarbeitsentgelt richten, das
          der Berechtigte in der Deutschen Demokratischen
          Republik erzielt hat.
       3. Die Vorschriften über das Ruhen der Leistungen der
          gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesrepublik
          Deutschland sollen nicht bei Versicherten angewendet
          werden, die sich in der Deutschen Demokratischen
          Republik aufhalten.

       4. Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung der

          Bundesrepublik Deutschland, die im Krankheitsfall oder

          bei Schwangerschaft und Mutterschaft Sachleistungen

          in der Deutschen Demokratischen Republik in Anspruch

          nehmen, sollen die Aufwendungen hierfür von ihrer

          Krankenkasse erstattet werden.

       5. Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung sol-
          len Zeiten der Versicherung in der Sozialversicherung

          der Deutschen Demokratischen Republik in bestimmten

          Fällen wie Versicherungszeiten in der gesetzlichen

          Krankenversicherung der Bundesrepublik Deutschland

          behandelt werden.

       6. Zeiten in der Deutschen Demokratischen Republik sol-
          len für die Erfüllung von Anspruchs- und Anrechnungs-

          voraussetzungen sowie die Berechnung der Höhe der

          Rente in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt
          werden.

       7. Leistungen nach dem Fremdrentengesetz sollen für
          künftige Übersiedler ausgeschlossen werden.

       8. Die Erbringung von Rentenleistungen in die Deutsche
          Demokratische Republik soll ermöglicht werden.

     9. Rentner der Deutschen Demokratischen Republik sol-
        len bei gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik
        Deutschland in die Krankenversicherung der Rentner
        einbezogen werden.

    10. Übersiedler aus dem Gebiet der Deutschen Demokrati-

        schen Republik sollen hinsichtlich der Leistungen bei
        Krankheit und Mutterschaft grundsätzlich so gestellt
        werden, als wenn sie innerhalb der Bundesrepublik
        Deutschland ihren Arbeitsplatz aufgegeben und in die-
        sem Zusammenhang ihre Mitgliedschaft als Versiche-
        rungspflichtige in der gesetzlichen Krankenversicherung
        beendet hätten. -

VII. Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bun-
     desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, ver-
     öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
     Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 1989 (BGBI. 1 S.
     1910)

    Das Gesetz gilt mit folgender Maßgabe:

    Bei der Anwendung des § 92c Abs. 1 des Handelsgesetzbu-
    ches in der ab 1. Januar 1990 geltenden Fassung steht das
    Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik dem Gebiet
    der Europäischen Gemeinschaften gleich.

VIII. Beabsichtigte Regelung zur Erleichterung der Tätigkeit von
      Rechtsanwälten und Patentanwälten aus der Deutschen
      Demokratischen Republik in der Bundesrepublik Deutsch-

      land:

    1. In der Deutschen Demokratischen Republik zugelassene
       Rechtsanwälte dürfen im grenzüberschreitenden Verkehr
       in der Bundesrepublik Deutschland die Tätigkeit eines
       nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassenen
       Rechtsanwalts ausüben. Beschränkungen der Vertre-
       tungsbefugnis, die sich aus dem Erfordernis der Zu-
       lassung bei einem Gericht ergeben, bleiben unberührt.
       § 52 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist auf die
       in Satz 1 bezeichneten Personen entsprechend anzu-
       wenden.
    2. Die in Nummer 1 Satz 1 bezeichneten Rechtsanwälte
       haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im grenzüber-
       schreitenden Verkehr die Stellung eines in der Bundes-
       republik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts, ins-
       besondere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese
       nicht die Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer,
       den Wohnsitz oder die Kanzlei betreffen. Sie beachten
       bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im grenzüberschreiten-

       den Verkehr die beruflichen Regeln für einen nach

       der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassenen Rechts-

       anwalt. Die berufsrechtliche Ahndung einer schuldhaften

       Verletzung beruflicher Pflichten ist den zuständigen Stel-

       len der Deutschen Demokratischen Republik vorbehal-

       ten. Diese werden von dem Verdacht einer solchen
       Pflichtverletzung unterrichtet.

     3. In der Deutschen Demokratischen Republik zugelassene

        Patentanwälte dürfen im grenzüberschreitenden Verkehr

        in der Bundesrepublik Deutschland die Tätigkeit eines

        nach der Patentanwaltsordnung zugelassenen Patent-

        anwalts ausüben. Nummer 2 ist entsprechend anzu-
        wenden.

     4. Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetz-

        buches über

        - Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten
          (§ 139 Abs. 3 Satz 2),

        - Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 1
          Nr. 3, Abs. 3 bis 5, §§ 204, 205),

        - Gebührüberhebung (§ 352) und Parteiverrat (§ 356)
BGBl. 1990, Seite 563 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 563

   stehen die in Nummer 1 Satz 1 und Nummer 3 bezeich-                    republik Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte und
   neten Personen den Rechtsanwälten, Anwälten und                        Patentanwälte entsprechende Vorschriften erfassen hat.
   Patentanwälten gleich.                                                 Der Bundesminister der Justiz gibt den Tag des lnkraft-
5. Die Nummern 1 bis 4 werden in Kraft treten, wenn die                   tretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
   Deutsche Demokratische Republik für die in der Bundes-




                                                                                                                    Anlage VI




                       Regelungen, die In der Deutschen Demokratischen Republik
                                 Im weiteren Verlauf anzustreben sind



                             Im Verlauf der Errichtung der Währungs-, Wirtschafts- und
                           Sozialunion sind folgende weitere Regelungen in der Deutschen
                           Demokratischen Republik anzustreben:

                           1.    Umweltrecht
                                 Die Deutsche Demokratische Republik wird die Voraussetzun-
                                 gen dafür schaffen, daß auf dem Gebiet des Umweltschutzes
                                 baldmöglichst dem Recht der Bundesrepublik Deutschland
                                 entsprechende Regelungen getroffen werden können:
                                 1. Bundes-Immissionsschutzgesetz nebst Durchführungs-
                                    regelungen
                                 2. Abfallgesetz nebst Durchführungsregelungen
                                 3. Benzinbleigesetz nebst Durchführungsregelungen
                                 4. Chemikaliengesetz nebst Durchführungsregelungen
                                 5. Wasserhaushaltsgesetz nebst Durchführungsregelungen

                           II. Wirtschafts- und Sozialunion
                                 1. Güterkraftverkehrsgesetz
                                 2. Personenbeförderungsgesetz
                                 3. Insolvenzrecht
                                 4. Einführung des Ordnungsrahmens und der Berufsstruktur
                                    der Bundesrepublik Deutschland im Bereich berufliche
                                    Bildung (Berufsbildungsgesetz: Erster Teil; Dritter Teil
                                    2., 4., 6., 7. Abschnitt; Handwerksordnung: zweiter Teil;
                                    2., 4., 6., 7. Abschnitt, Dritter Teil; die auf diese Gesetze
                                    gestützten Ausbildungs- und Meisterprüfungsregelungen).
                                 5. Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestell-
                                    ten vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2312, 2316).

BGBl. 1990, Seite 564 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 564
564                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II

Anlage VII



                                                      Grundsätze
                                für die Übermittlung personenbezogener Informationen
                                            zur Durchführung des Vertrags


  Bei der Übermittlung personenbezogener Informationen zur        dem Betroffenen aus der Verwendung der Informationen erheb-
Durchführung des Vertrags werden die Vertragsparteien entspre-    liche Nachteile erwachsen, die im Widerspruch zu rechtsstaat-
chend Artikel 4 Abs. 3 des Vertrags nach folgenden Grundsätzen    lichen Grundsätzen stehen.
verfahren:
                                                                    (3) Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf
  ( 1) Der Empfänger darf personenbezogene Informationen nur      Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Informationen
zu dem durch die übermittelnde Stelle angegebenen Zweck und       und die dadurch erzielten Ergebnisse.
unter den von ihr vorgeschriebenen Bedingungen nutzen. Eine
                                                                    (4) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit
Verwendung für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn die
                                                                  der zu übermittelnden Informationen zu achten. Erweist sich, daß
übermittelnde Vertragspartei zugestimmt hat und wenn die Ver-
                                                                  unrichtige oder zu vernichtende personenbezogene Informatio-
wendung für diesen Zweck nach dem Recht des Empfängers
                                                                  nen übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unver-
zulässig ist. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die
                                                                  züglich mitzuteilen. Dieser ist verpflichtet, die Berichtigung oder
Verwendung für den anderen Zweck auch nach dem Recht der
                                                                  Vernichtung vorzunehmen.
übermittelnden Vertragspartei zulässig wäre.
                                                                    (5) Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person
Personenbezogene Informationen dürfen ausschließlich an die für
                                                                  vorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen Ver-
die jeweilige Aufgabe zuständigen Behörden übermittelt werden.
                                                                  wendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Aus-
Eine Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger
                                                                  kunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, daß
Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen.
                                                                  eine Auskunft den Verwendungszweck oder schutzwürdige Inter-
   (2) Die Übermittlung personenbezogener Informationen unter-    essen Dritter gefährden würde.
bleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, daß dadurch gegen
                                                                     (6) Die Übermittlung und der Empfang personenbezogener
den Zweck eines innerstaatlichen Gesetzes verstoßen würde oder
                                                                  Informationen sind aktenkundig zu machen.
schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen beeinträch-
tigt würden. Die Übermittlung personenbezogener Informationen       (7) Im übrigen werden die Grundsätze des Übereinkommens
unterbleibt insbesondere dann, wenn Grund zu der Annahme          des Europarates über den Schutz des Menschen bei der Ver-
besteht, daß die Verwendung der übermittelten Informationen       arbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981
nicht in Einklang mit rechtsstaatlichen Grundsätzen steht oder    beachtet.

BGBl. 1990, Seite 565 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 565
Anlage VIII
                                               Allgemeine Verfahrensvorschriften
                                                    für das Schiedsgericht

                                § 1
  Der Sitz des Schiedsgerichts wird innerhalb des gemeinsamen
Währungsgebietes vom Schiedsgericht binnen eines Monats
nach den Ernennungen gemäß Artikel 7 Abs. 3 des Vertrags
bestimmt.

                                §2

   (1) Kann eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung
und Anwendung des Vertrags nicht durch die Vertragsparteien
beigelegt werden, so kann jede Vertragspartei das Schiedsgericht
innerhalb eines Monats anrufen. Das gilt insbesondere auch im
Falle einer Meinungsverschiedenheit über die Frage, ob die Nicht-
einführung einer Rechtsvorschrift den Bestimmungen des Ver-
trags widerspricht. Die Frist beginnt, sobald eine Vertragspartei
der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Verhandlungen über die
Beilegung der Meinungsverschiedenheit als gescheitert ansieht.
  (2) Betrifft die Meinungsverschiedenheit die Frage, ob die Ein-
führung, Änderung oder Ergänzung einer Rechtsvorschrift dem
Vertrag widerspricht, so beträgt die Frist für die Anrufung des
Schiedsgerichts zwei Monate gerechnet vom Tag der Bekannt-
machung dieser Rechtsvorschrift.

                                §3

 Der Präsident beruft das Schiedsgericht innerhalb von zwei
Wochen nach der Vorlage der Streitigkeit ein.

                                §4

  (1) In dringenden Fällen trifft auf Antrag der Regierung einer der
beiden Vertragsparteien, der innerhalb einer Frist von fünf Tagen
nach Beginn der in § 2 bezeichneten Frist zu stellen ist, der
Präsident des Schiedsgerichts oder, wenn er an der Ausübung
seines Amtes verhindert ist, sein Stellvertreter innerhalb einer
Frist von drei Tagen nach Eingang dieses Antrags eine vorläufige
Entscheidung.

  (2) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur zulässig in Verbindung mit
der Anrufung des Schiedsgerichts nach § 2.

                                §5
  (1) Das Schiedsgericht ist beschlußfähig, wenn der Präsident
und alle ordentlichen Mitglieder bzw. ihre jeweiligen Stellvertreter
anwesend sind.
 (2) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts werden mit Stim-
menmehrheit getroffen.

                                §6

  (1) Das Schiedsgericht kann die Parteien auffordern, alle

Urkunden oder sonstigen Beweismittel vorzulegen.
   (2) Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer Vertragspartei
oder von Amts wegen beschließen, jede Person, deren Aussagen
oder Erklärungen ihm für die Entscheidung der Streitsache erheb-
lich erscheinen, als Zeugen, Sachverständigen oder in anderer
Eigenschaft zu hören.

                               §7
  (1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erfassen und von allen
Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterzeichnen.

  (2) Der Schiedsspruch ist zu begründen.

                               §8

  Der Präsident übermittelt den Vertragsparteien beglaubigte
Abschriften des Schiedsspruchs.

                               §9

  (1) Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend. Die Vertrags-
parteien haben ihn unverzüglich zu befolgen.
  (2) Entstehen Meinungsverschiedenheiten über Sinn oder
Tragweite des Schiedsspruchs, so hat das Schiedsgericht den
Schiedsspruch auf Antrag einer Vertragspartei auszulegen.

                              § 10
  Der Präsident und die Mitglieder des Schiedsgerichts sind in
dem gesamten Währungsgebiet von der gerichtlichen Verfolgung
wegen solcher Handlungen befreit, die sie in Ausübung ihres
Amtes vorgenommen haben.

                              § 11

  Das Verfahren ist gebührenfrei.

                              § 12

   (1) Der Präsident und die Mitglieder des Schiedsgerichts erhal-
ten eine Sitzungsentschädigung, deren Höhe durch einvernehm-
liche Regelung der Vertragsparteien festgelegt wird.

  (2) Jede Vertragspartei trägt die Sitzungsentschädigung der
Schiedsgerichtsmitglieder, die von ihr emannt sind. Die Sitzungs-
entschädigung des Präsidenten und die sonstigen Kosten tragen
die Vertragsparteien je zur Hälfte.

                              § 13
   Für die Erledigung seiner laufenden Geschäfte, insbesondere
auch zur Entgegennahme von Anträgen der Vertragsparteien,
richtet das Schiedsgericht im Einvernehmen mit den Vertrags-
parteien innerhaJb der in § 1 dieser Anlage genannten Frist eine
Geschäftsstelle ein. Dabei soll auf vorhandene Einrichtungen
zurückgegriffen werden. Für die laufenden Kosten dieser

Geschäftsstelle gilt § 12 Abs. 2 Satz 2 dieser Anlage.

                              § 14
  Im Rahmen der Regelungen in Kapitel I des Vertrags und der
vorstehenden Bestimmungen legt das Schiedsgericht seine Ver-
fahrensordnung fest.
BGBl. 1990, Seite 566 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 566
566                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II

Anlage IX
                              Möglichkeiten des Eigentumserwerbs privater Investoren
                                 an Grund und Boden sowie an Produktionsmitteln
                          zur Förderung gewerblicher arbeitsplatzschaffender Investitionen

  Die Gewährleistung des Eigentums privater Investoren an
Grund und Boden sowie an Produktionsmitteln gemäß Artikel 2
des Vertrags einschließlich der Freiheit, Grund und Boden und
sonstige Produktionsmittel zu erwerben, zu nutzen und darüber
zu verfügen, erfolgt von seiten der Deutschen Demokratischen
Republik während einer Übergangszeit mit folgender Maßgabe:

   Die bisher fehlende Möglichkeit, in der Deutschen Demokra-

tischen Republik Grundstücke zu Eigentum zu erwerben, ist ein .

erhebliches Investitionshindernis. Unternehmen brauchen Stand-
orte, an denen sie über Grundstücke und alle Produktionsmittel
frei verfügen können. Die Deutsche Demokratische Republik wird
dieses Investitionshemmnis für Investitionen aus der Bundesrepu-
blik und dem Ausland auch im Interesse ihrer eigenen Unterneh-
men beseitigen, um den dringend notwendigen Anstoß zur Moder-
nisierung ihrer Wirtschaft auszulösen.

   Zur Verwirklichung dieses Zieles wird die Deutsche Demokra-
tische Republik Vorschriften ihrer Rechtsordnung ändern oder
außer Kraft setzen, die dem entgegenstehen. Mit Inkrafttreten des
Vertrags und der Änderung entgegenstehender Vorschriften wird
die Deutsche Demokratische Republik dafür sorgen, daß Eigen-
tum an Grund und Boden auch tatsächlich erworben werden
kann. Dazu werden folgende erste Schritte unternommen:

 1. Es werden in ausreichender Zahl und Größe Grundstücke in
     Gewerbegebieten bereitgestellt, die für Gewerbeansiedlungen
     und sonstige arbeitsplatzschaffende Investitionen mit entspre-
     chender Nutzungsbindung zu Eigentum erworben werden
     können. Auf diese Weise wird die Sozial- und Umweltverträg-
     lichkeit von Gewerbeansiedlungen gewährleistet. Die Mitwir-

   kung der kommunalen Selbstverwaltungsorgane wird sicher-
   gestellt.
2. Für Investoren, die Grundstücke an speziellen Standorten
   benötigen, auch etwa innerhalb des Stadtgebietes (beispiels-
   weise für Handel, Gewerbe und Dienstleistungen), werden
   solche Grundstücke ebenfalls in ausreichendem Umfang zum
   Erwerb zur Verfügung gestellt. Die Deutsche Demokratische

   Republik erhofft sich davon auch einen Beitrag zur Erneue-

   rung und Belebung ihrer Innenstädte.

3. Im Zuge der Auswahl der zur Umwandlung in Kapitalgesell-
   schaften geeigneten volkseigenen Unternehmen ist volkseige-
   ner Grund und Boden wie Anlagevermögen der Unternehmen
   zu bewerten. Nach der Umwandlung ist den neu entstandenen
   Kapitalgesellschaften der volkseigene Grund und Boden zu
   Eigentum zu überlassen. Damit werden ihre Möglichkeiten zur
   Nutzung von Grundstücken, insbesondere für Zwecke der
   Kreditaufnahme, erweitert und die Voraussetzungen für Betei-
   ligungen durch private Investoren verbessert. Darin liegt
   zugleich ein wesentlicher Beitrag zur langfristigen Sicherung
   von Arbeitsplätzen.

4. Da es zunächst an einem funktionsfähigen Markt für Grund
   und Boden und entsprechenden Marktpreisen fehlen wird,
   kann im Rahmen der Vertragsfreiheit mit den üblichen Klau-
   seln vorgesehen werden, den zunächst vereinbarten Grund-
   stückspreis nach Ablauf einer Übergangsfrist einer Überprü-
   fung und nachträglichen Anpassung zu unterziehen. Dabei
   müssen Verfügbarkeit und Beleihungsfähigkeit des Grund-
   stücks gesichert, die Übergangszeit kurz und die Kalkulierbar-
   keit der Belastung für den Erwerber gewährleistet sein.
BGBl. 1990, Seite 567 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 567



                                      Protokollerklärungen

                      Bei Unterzeichnung des Vertrags über die Schaffung einer
                   Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundes-
                   republik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Repu-
                   blik wurden mit Bezug auf diesen Vertrag folgende Erklärungen
                   abgegeben:
                   1. Beide Vertragsparteien erklären zu Artikel 2 Absatz 1 Satz 2
                      des Vertrags: Freizügigkeit im Sinne dieser Vorschrift umfaßt
                      auch die Einreise von natürlichen Personen einschließlich der
                      Angehörigen von ethnischen Minderheiten in das Währungs-
                      gebiet, die im Besitz eines Personalausweises, eines Passes
                      oder eines Paßersatzpapiers der Bundesrepublik Deutschland
                      oder der Deutschen Demokratischen Republik sind.
                   2. Die Deutsche Demokratische Republik erklärt, daß sie Staats-
                      angehörigen und Unternehmen aller Mitgliedstaaten der Euro-
                      päischen Gemeinschaften auf der Grundlage der Gegenseitig-
                      keit Gleichbehandlung mit natürlichen Personen und mit
                      Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland gewähren
                      wird, soweit der Zuständigkeitsbereich der Europäischen
                      Gemeinschaften berührt sein könnte und soweit in diesem
                      Vertrag nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist; das
                      Protokoll über den innerdeutschen Handel bleibt unberührt.
                   3. Beide Vertragsparteien verstehen unter dem 3-Monats-FIBOR
                      im Sinne von Artikel 8 § 4 Absatz 1 Satz 3 der Anlage I den
                      jeweiligen Zinssatz, der am zweiten Geschäftstag in Frankfurt
                      am Main vor dem Beginn einer Zinsperiode entsprechend § 2
                      Absatz 3 der Bedingungen für die Anleihe der Bundesrepublik
                      Deutschland von 1990 (Wertpapier-Kenn-Nummer 113-478)
                      ohne den darin vorgesehenen Abschlag vierteljährlich fest-
                      gestellt wird.
                   4. Im Zusammenhang mit Abschnitt I Nummer 3 der Anlage IV
                      erklärt die Deutsche Demokratische Republik: Zur Sicherstel-
                      lung der Vergabe öffentlicher Aufträge im Wettbewerb werden
                      unverzüglich die entsprechenden Richtlinien erlassen, die von
                      den öffentlichen Auftraggebern spätestens ab dem 1. Januar
                      1991 anzuwenden sind.

                     Bonn, den 18. Mai 1990


Für die Bundesrepublik Deutschland                             Für die Deutsche Demokratische Republik
        Theodor Waigel                                                   Walter Romberg

BGBl. 1990, Seite 568 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 568
568                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II


Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Ve(einbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
   Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
   zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nUf im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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                                                 Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Belrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1990 II S. 518. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes abfb2a375f95afd7….