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Artikel 9 · BT-Drs. 08/3688 · S. 24

Zu Artikel 9 (Steuerberatungsgesetz)

Zu Artikel 9 (Steuerberatungsgesetz)
Zu Nummer 1 (§ 57 Abs. 4 StBerG)
Mit der vorgeschlagenen Einfügung wird klarge-
stellt, daß nicht nur die freiberufliche, sondern auch
die im Hochschullehrerverhältnis ausgeübte Lehr-
tätigkeit mit dem Beruf des Steuerberaters verein-
bar ist.
Zwar ist der Gesetzgeber bereits bei der Schaffung
des Steuerberatungsgesetzes von einer entsprechen-
den Vereinbarkeit ausgegangen, doch hielt er sei-
nerzeit eine ausdrückliche Klarstellung nicht für er-
forderlich, weil er als Arbeitnehmertätigkeit im Sin-
ne des § 22 Abs. 4 Nr. 2 (jetzt § 57 Abs. 4 Nr. 2)
StBerG nur eine solche privat-rechtlicher Art ansah.
Die Zweifel an der Vereinbarkeit sind entstanden,
nachdem es sich als notwendig herausgestellt hatte,
den Begriff „Arbeitnehmer" weit auszulegen und
das Zweite Steuerberatungsänderungsgesetz die öf-
fentlich-rechtlichen Dienst- und Amtsverhältnisse
vom Verbot der Arbeitnehmertätigkeit ausdrücklich
ausgenommen, die Hochschullehrerverhältnisse je-
doch unerwähnt gelassen hat.
Zu Nummer 2 (§ 58 Abs. 2 StBerG)
Die neue Nummer 5 dient gleichfalls der Klarstel-
lung. Nach § 58 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StBerG dür-
fen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte als An-
gestellte von Berufskollegen sowie von Wirtschafts-
prüfern und Rechtsanwälten tätig sein. Die vorge-
sehene Einfügung geht wie die bisherige Verwal-
tungspraxis davon aus, daß es für die Zulässigkeit
des Arbeitnehmerverhältnisses nicht darauf an-
kommt, ob die der Berufsausübung dienende Ein-
richtung (z. B. EDV-Anlage), in der der betreffende
Berufsangehörige tätig ist, von einem einzelnen oder
von einer Mehrheit von Berufsangehörigen unter-
halten wird. Es wird damit der Erfahrung gefolgt,
daß es im Interesse einer möglichst umfassenden
Beratung des Auftraggebers oder zur Rationali

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.760 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 08/3688, 8. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 78.157–82.917 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.39) +D1D2D3 · Prüfwert 7514ebfdefa1e053….

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