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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 2600
BGBl. 1998 I S. 2600 · 46.167 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung,
der Patentanwaltsordnung und anderer
Gesetze
Vom 31. August 1998
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585),
wird wie folgt geändert:
01. § 36a Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Gerichte und Behörden übermitteln personenbezo-
gene Informationen, die für die Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft und bei einem Gericht, für die
Rücknahme oder für den Widerruf einer Erlaubnis,
Befreiung oder der Zulassung eines Rechtsanwalts
oder zur Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines
anwaltsgerichtlichen Verfahrens aus der Sicht der
übermittelnden Stelle erforderlich sind, der für die
Entscheidung zuständigen Stelle, soweit hierdurch
schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht
beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse
das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen über-
wiegt.“
1. Nach der Zwischenüberschrift
„Dritter Teil
Die Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und
die berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte“
und vor § 43 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Erster Abschnitt
Allgemeines“.
2. Nach § 59b werden folgende Überschrift und folgen-
de §§ 59c bis 59m eingefügt:
„Zweiter Abschnitt
Rechtsanwaltsgesellschaften
§ 59c
Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft;
Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen
(1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
deren Unternehmensgegenstand die Beratung und
Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist, können als
Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen werden.
(2) Die Beteiligung von Rechtsanwaltsgesellschaf-
ten an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen
Berufsausübung ist unzulässig.
§ 59d
Zulassungsvoraussetzungen
Die Zulassung ist zu erteilen, wenn
1. die Gesellschaft den Erfordernissen der §§ 59c,
59e und 59f entspricht;
2. die Gesellschaft sich nicht in Vermögensverfall
befindet;
3. der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung
(§ 59j) nachgewiesen ist oder eine vorläufige
Deckungszusage vorliegt.
§ 59e
Gesellschafter
(1) Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesell-
schaft können nur Rechtsanwälte und Angehörige
der in § 59a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 genannten Berufe
sein. Sie müssen in der Rechtsanwaltsgesellschaft
beruflich tätig sein. § 59a Abs. 1 Satz 3 und 4 und
§ 172a sind entsprechend anzuwenden.
(2) Den Gesellschaftern ist es untersagt, ihren in
der Rechtsanwaltsgesellschaft ausgeübten Beruf in
einem weiteren beruflichen Zusammenschluß aus-
zuüben.
(3) Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der
Stimmrechte muß Rechtsanwälten zustehen. Sofern
Gesellschafter zur Ausübung eines in § 59a Abs. 1
Satz 1, Abs. 3 genannten Berufs nicht berechtigt
sind, haben sie kein Stimmrecht.
(4) Anteile an der Rechtsanwaltsgesellschaft dür-
fen nicht für Rechnung Dritter gehalten und Dritte
nicht am Gewinn der Rechtsanwaltsgesellschaft
beteiligt werden.
(5) Gesellschafter können zur Ausübung von
Gesellschafterrechten nur stimmberechtigte Gesell-
schafter bevollmächtigen, die Angehörige desselben
Berufs oder Rechtsanwälte sind.
§ 59f
Geschäftsführung
(1) Die Rechtsanwaltsgesellschaft muß von
Rechtsanwälten verantwortlich geführt werden. Die
Geschäftsführer müssen mehrheitlich Rechtsanwäl-
te sein.
(2) Geschäftsführer kann nur sein, wer zur Aus-
übung eines in § 59a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 genannten
Berufs berechtigt ist. § 59e Abs. 2 ist entsprechend
anzuwenden.

(3) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte
zum gesamten Geschäftsbetrieb sind Absatz 1 Satz 2
und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte, die
Geschäftsführer oder gemäß Absatz 3 bevollmäch-
tigt sind, bei der Ausübung ihres Rechtsanwaltsbe-
rufs ist zu gewährleisten. Einflußnahmen der Gesell-
schafter, namentlich durch Weisungen oder vertrag-
liche Bindungen, sind unzulässig.
§ 59g
Zulassungsverfahren
(1) Über den Antrag auf Zulassung als Rechtsan-
waltsgesellschaft entscheidet die Landesjustizver-
waltung, in deren Geschäftsbereich die Gesellschaft
ihren Sitz hat. Dem Antrag ist eine Ausfertigung oder
eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesell-
schaftsvertrags beizufügen.
(2) Vor der Entscheidung holt die Landesjustizver-
waltung von dem Vorstand der Rechtsanwaltskam-
mer, in deren Bezirk die Rechtsanwaltsgesellschaft
ihren Sitz hat, ein Gutachten ein. In dem Gutachten
soll zu allen Zulassungsvoraussetzungen des § 59d
gleichzeitig Stellung genommen werden. § 8 Abs. 3
und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Erstattet der Vorstand der Rechtsanwaltskam-
mer das Gutachten dahin, daß die Antragstellerin die
Zulassungsvoraussetzungen nicht erfülle, so setzt
die Landesjustizverwaltung die Entscheidung über
den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesell-
schaft aus und stellt der Antragstellerin eine beglau-
bigte Abschrift des Gutachtens zu.
(4) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulas-
sung als Rechtsanwaltsgesellschaft kann ausgesetzt
werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder Ver-
tretungsberechtigten im Sinne des § 59f ein auf
Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder
Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder
ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlas-
sen worden ist. Über den Antrag auf Zulassung als
Rechtsanwaltsgesellschaft ist jedoch zu entschei-
den, wenn er bereits unbeschadet des Ergebnisses
der in Satz 1 genannten Verfahren abzulehnen ist.
(5) Auf das Zulassungsverfahren sind § 9 Abs. 2
bis 4 und die §§ 11 und 12 Abs. 1 entsprechend
anzuwenden. Zuständig im Sinne des § 9 Abs. 2
Satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 ist der Anwaltsgerichtshof
bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die
Rechtsanwaltsgesellschaft ihren Sitz hat.
§ 59h
Erlöschen, Rücknahme
und Widerruf der Zulassung
(1) Die Zulassung erlischt durch Auflösung der
Gesellschaft.
(2) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn sich
nach der Zulassung ergibt, daß sie hätte versagt
werden müssen. § 14 Abs. 3 ist entsprechend anzu-
wenden.
(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die
Rechtsanwaltsgesellschaft nicht mehr die Voraus-
setzungen der §§ 59c, 59e, 59f, 59i und 59j erfüllt, es
sei denn, daß die Rechtsanwaltsgesellschaft inner-
halb einer von der Landesjustizverwaltung zu
bestimmenden angemessen Frist den dem Gesetz
entsprechenden Zustand herbeiführt. Bei Fortfall von
in § 59e Abs. 1 und 3 genannten Voraussetzungen
infolge eines Erbfalls muß die Frist mindestens ein
Jahr betragen. Die Frist beginnt mit dem Eintritt des
Erbfalls.
(4) Die Zulassung ist ferner zu widerrufen, wenn
1. die Rechtsanwaltsgesellschaft auf die Rechte aus
der Zulassung der Landesjustizverwaltung gegen-
über schriftlich verzichtet hat;
2. die Rechtsanwaltsgesellschaft in Vermögensver-
fall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Inter-
essen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
(5) Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulas-
sung wird von der Justizverwaltung des Landes ver-
fügt, in dem die Rechtsanwaltsgesellschaft zur Zeit
der Einleitung des Verfahrens ihren Sitz hat. § 16
Abs. 2, 4 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
Zuständig im Sinne des § 16 Abs. 5 Satz 2 ist der
Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in
dessen Bezirk die Rechtsanwaltsgesellschaft ihren
Sitz hat.
(6) Hat die Gesellschaft die Zulassung verloren,
kann für sie ein Abwickler bestellt werden, wenn die
zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen
keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen
Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten bie-
ten. § 55 ist entsprechend anzuwenden. Für die fest-
gesetzte Vergütung des Abwicklers haften die
Gesellschafter als Gesamtschuldner. § 53 Abs. 10
Satz 7 bleibt unberührt.
§ 59i
Kanzlei und Zweigniederlassung
(1) Die Rechtsanwaltsgesellschaft muß an ihrem
Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der verantwortlich
zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt
tätig ist, für den die Kanzlei den Mittelpunkt seiner
beruflichen Tätigkeit bildet. § 29a bleibt unberührt.
(2) Auf Zweigniederlassungen ist Absatz 1 ent-
sprechend anzuwenden.
§ 59j
Berufshaftpflichtversicherung
(1) Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist verpflichtet,
eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen
und die Versicherung während der Dauer ihrer Zulas-
sung aufrechtzuerhalten; § 51 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7
ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt fünf
Millionen Deutsche Mark für jeden Versicherungsfall.
Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb
eines Versicherungsjahres verursachten Schäden
können auf den Betrag der Mindestversicherungs-
summe, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter
und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter
sind, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für
alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schä-
den muß sich jedoch mindestens auf den vierfachen
Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates nach Anhörung der Bundes-
rechtsanwaltskammer die Mindestversicherungs-
summe anders festzusetzen, wenn dies erforderlich
ist, um bei einer Änderung der wirtschaftlichen Ver-
hältnisse einen hinreichenden Schutz der Geschä-
digten sicherzustellen.
(4) Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht
oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang unter-
halten, so haften neben der Gesellschaft die Gesell-
schafter und die Geschäftsführer persönlich in Höhe
des fehlenden Versicherungsschutzes.
§ 59k
Firma
(1) Die Firma der Gesellschaft muß den Namen
wenigstens eines Gesellschafters, der Rechtsanwalt
ist, und die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesell-
schaft“ enthalten. Soll die Rechtsanwaltsgesell-
schaft eine Sozietät fortführen, so darf eine zulässig
verwendete Kurzbezeichnung zusätzlich oder
anstelle des nach Satz 1 vorgeschriebenen Gesell-
schafternamens in die Firma aufgenommen werden.
Sonstige Firmenbestandteile sind nur zulässig,
soweit sie gesetzlich vorgeschrieben sind.
(2) Andere als zugelassene Rechtsanwaltsgesell-
schaften dürfen die Bezeichnung „Rechtsanwalts-
gesellschaft“ nicht führen.
§ 59l
Vertretung vor Gerichten und Behörden
Die Rechtsanwaltsgesellschaft kann als Prozeß-
oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden.
Sie hat dabei die Rechte und Pflichten eines Rechts-
anwalts. Sie handelt durch ihre Organe und Vertreter,
in deren Person die für die Erbringung rechtsbesor-
gender Leistungen gesetzlich vorgeschriebenen
Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.
Verteidiger im Sinne der §§ 137 ff. der Strafprozeß-
ordnung ist nur die für die Rechtsanwaltsgesell-
schaft handelnde Person.
§ 59m
Mitteilungspflichten; anwendbare Vorschriften;
Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat jede Ände-
rung des Gesellschaftsvertrags, der Gesellschafter
oder in der Person der nach § 59f Vertretungsbe-
rechtigten sowie die Errichtung oder Auflösung von
Zweigniederlassungen der Landesjustizverwaltung
und der Rechtsanwaltskammer unter Beifügung
einer öffentlich beglaubigten Abschrift der jeweiligen
Urkunde unverzüglich anzuzeigen. Wird die Ände-
rung im Handelsregister eingetragen, ist eine beglau-
bigte Abschrift der Eintragung nachzureichen.
(2) Für Rechtsanwaltsgesellschaften gelten sinn-
gemäß die Vorschriften des Dritten und Vierten
Abschnitts des Zweiten Teils, die §§ 43 bis 43b, 44,
48, 49a bis 50, 51a Abs. 1, die §§ 51b, 52 Abs. 2, § 56
Abs. 1 und die §§ 57 bis 59 und 163.
(3) Die Gesellschafter sowie die Mitglieder der
durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehe-
nen Aufsichtsorgane der Rechtsanwaltsgesellschaft
sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.“
3. § 60 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Die Rechtsanwälte, die in dem Bezirk eines
Oberlandesgerichts zugelassen sind, und Rechts-
anwaltsgesellschaften, die dort ihren Sitz haben,
bilden eine Rechtsanwaltskammer. Mitglieder der
Rechtsanwaltskammer sind außerdem, soweit sie
nicht Rechtsanwälte oder Angehörige eines in den
§§ 206, 209 Abs. 1 genannten Berufs sind, die
Geschäftsführer der in Satz 1 genannten Rechtsan-
waltsgesellschaften.“
4. In § 61 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Rechtsanwälte“ die Wörter „oder Rechtsanwaltsge-
sellschaften“ eingefügt.
5. Dem § 74 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Personen, die nach
§ 60 Abs. 1 Satz 2 einer Rechtsanwaltskammer
angehören, entsprechend anzuwenden.“
6. Dem § 74a wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Personen, die nach
§ 60 Abs. 1 Satz 2 einer Rechtsanwaltskammer
angehören, entsprechend anzuwenden.“
6a. In § 84 Abs. 1 werden nach dem Wort „Beiträge“ die
Wörter „ , Umlagen und Verwaltungsgebühren“ ein-
gefügt.
7. Nach § 115b wird folgender § 115c angefügt:
„§ 115c
Vorschriften für Geschäftsführer
von Rechtsanwaltsgesellschaften
Die Vorschriften des Sechsten und Siebenten
Teils, die §§ 195 bis 199 sowie die Vorschriften des
Elften Teils sind entsprechend anzuwenden auf Per-
sonen, die nach § 60 Abs. 1 Satz 2 einer Rechts-
anwaltskammer angehören. An die Stelle der Aus-
schließung aus der Rechtsanwaltschaft tritt die
Aberkennung der Eignung, eine Rechtsanwalts-
gesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu
führen.“
8. § 192 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Zahl „120“ durch die Zahl
„250“ ersetzt. Dem Absatz 1 wird folgender Satz
angefügt:
„Für Rechtsanwaltsgesellschaften beträgt die
Gebühr für die Zulassung 1 000 Deutsche Mark.“
b) In Absatz 2 wird die Zahl „60“ durch die Zahl
„120“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Zahl „35“ durch die
Zahl „60“ ersetzt. Dem Absatz 3 wird folgender
Satz angefügt:
„Für Rechtsanwaltsgesellschaften beträgt die
Gebühr 300 Deutsche Mark.“

9. In § 193 Abs. 1 wird die Zahl „25“ durch die Zahl „50“
ersetzt.
10. Nach § 224 wird folgender § 224a eingefügt:
„§ 224a
Übertragung von Befugnissen
auf die Rechtsanwaltskammer
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die den Landesjustizver-
waltungen nach diesem Gesetz zustehenden Auf-
gaben und Befugnisse ganz oder teilweise auf die
Rechtsanwaltskammern zu übertragen; dies gilt
nicht für Entscheidungen nach dem Ersten und Drit-
ten Abschnitt des Vierten Teils sowie nach dem
Ersten und Zweiten Abschnitt des Fünften Teils die-
ses Gesetzes. Die Landesregierungen können diese
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Soweit die Befugnisse übertragen sind, ist die
Rechtsanwaltskammer für die Ermittlung des Sach-
verhalts zuständig (§ 36a). Sie darf zu diesem
Zweck auch unbeschränkte Auskünfte nach § 41
Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes als Re-
gelanfrage einholen. Die für die einzelnen Verfahren
vorgesehene Anhörung, gutachtliche Stellungnah-
me oder Unterrichtung der Rechtsanwaltskammer
entfallen.
(3) Die Rechtsanwaltskammer unterrichtet das
Gericht, bei dem der Rechtsanwalt zugelassen ist,
von der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, von
der Rücknahme oder dem Widerruf der Zulassung
(§§ 31 und 36), von dem Tod des Rechtsanwalts,
von der Erteilung einer Erlaubnis und deren Wider-
ruf gemäß § 28 Abs. 1 und 2 sowie von einer Befrei-
ung und deren Widerruf gemäß § 29 Abs. 1 und 2
und § 29a Abs. 2 und 3 Satz 2. Gehört der Rechts-
anwalt zugleich einer Notarkammer an, ist die
Rücknahme und der Widerruf der Zulassung unver-
züglich auch der Landesjustizverwaltung und der
Notarkammer mitzuteilen.
(4) Die nach Absatz 1 der Rechtsanwaltskammer
übertragenen Aufgaben und Befugnisse obliegen
dem Vorstand. Er kann diese abweichend von § 73
Abs. 3 auf einzelne Mitglieder des Vorstandes über-
tragen. Soweit die Befugnisse übertragen sind,
kann die Kammerversammlung abweichend von
§§ 192 bis 194 die Erhebung von Verwaltungsge-
bühren sowie deren Höhe und Fälligkeit bestimmen.
(5) Soweit Befugnisse und Aufgaben auf die
Rechtsanwaltskammer übertragen worden sind,
gelten für das Verfahren bei Anträgen auf gericht-
liche Entscheidung in Zulassungssachen die §§ 37
bis 42 mit folgender Maßgabe:
1. Soweit die Rechtsanwaltskammer entschieden
hat, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
(§ 39) gegen sie zu richten.
2. Die Rechtsanwaltskammer tritt an die Stelle der
Landesjustizverwaltung (§ 41 Abs. 3 und 4).
3. Der Anwaltsgerichtshof gibt bei der Anfechtung
von Entscheidungen der Rechtsanwaltskammer
auch der Landesjustizverwaltung Gelegenheit zur
Stellungnahme (§ 40).
4. Die Landesjustizverwaltung ist unabhängig von
ihrer Verfahrensbeteiligung im ersten Rechtszug
stets beschwerdeberechtigt (§ 42 Abs. 2). Die
Rechtsanwaltskammer ist in allen Fällen be-
schwerdeberechtigt.
(6) Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer Notar-
kammer an, ist im Falle des § 28 zunächst die Einwil-
ligung der Landesjustizverwaltung einzuholen.“
Artikel 2
Änderung der Patentanwaltsordnung
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2582), wird wie
folgt geändert:
001. In § 32a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „von
Bedeutung sein können“ durch die Wörter „aus der
Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind“
und das Wort „Belange“ durch das Wort „Interes-
sen“ ersetzt.
01. In § 45 Abs. 8 werden nach dem Wort „Rechtsver-
ordnung“ die Wörter „mit Zustimmung des Bundes-
rates“ eingefügt.
1. Nach der Zwischenüberschrift
„Dritter Teil
Die Rechte und Pflichten des Patentanwalts und
die berufliche Zusammenarbeit der Patentanwälte“
und vor § 39 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Erster Abschnitt
Allgemeines“.
2. Nach § 52b werden folgende Überschrift und fol-
gende §§ 52c bis 52m eingefügt:
„Zweiter Abschnitt
Patentanwaltsgesellschaften
§ 52c
Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft;
Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen
(1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
deren Unternehmensgegenstand die Beratung und
Vertretung in Rechtsangelegenheiten im Sinne des
§ 3 Abs. 2 und 3 ist, können als Patentanwalts-
gesellschaften zugelassen werden.
(2) Die Beteiligung von Patentanwaltsgesell-
schaften an Zusammenschlüssen zur gemeinschaft-
lichen Berufsausübung ist unzulässig.
§ 52d
Zulassungsvoraussetzungen
Die Zulassung ist zu erteilen, wenn
1. die Gesellschaft den Erfordernissen der §§ 52c,
52e und 52f entspricht;
2. die Gesellschaft sich nicht in Vermögensverfall
befindet;
3. der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung
(§ 52j) nachgewiesen ist oder eine vorläufige
Deckungszusage vorliegt.

§ 52e
Gesellschafter
(1) Gesellschafter einer Patentanwaltsgesell-
schaft können nur Mitglieder der Patentanwalts-
kammer, Rechtsanwälte, Angehörige der in § 52a
Abs. 3 Nr. 1 genannten Berufe und Rechtsanwälte
anderer Staaten im Sinne des § 52a Abs. 3 Nr. 2
sein. Sie müssen in der Patentanwaltsgesellschaft
beruflich tätig sein. § 52a Abs. 1 Satz 2 ist entspre-
chend anzuwenden.
(2) Den Gesellschaftern ist es untersagt, ihren in
der Patentanwaltsgesellschaft ausgeübten Beruf in
einem weiteren beruflichen Zusammenschluß aus-
zuüben.
(3) Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der
Stimmrechte muß Patentanwälten zustehen. Sofern
Gesellschafter zur Ausübung eines in Absatz 1 ge-
nannten Berufs nicht berechtigt sind, haben sie kein
Stimmrecht.
(4) Anteile an der Patentanwaltsgesellschaft dür-
fen nicht für Rechnung Dritter gehalten und Dritte
nicht am Gewinn der Patentanwaltsgesellschaft
beteiligt werden.
(5) Gesellschafter können zur Ausübung von
Gesellschafterrechten nur stimmberechtigte Ge-
sellschafter bevollmächtigen, die Angehörige des-
selben Berufs oder Patentanwälte sind.
§ 52f
Geschäftsführung
(1) Die Patentanwaltsgesellschaft muß von
Patentanwälten verantwortlich geführt werden. Die
Geschäftsführer müssen mehrheitlich Patentan-
wälte sein.
(2) Geschäftsführer kann nur sein, wer zur Aus-
übung eines in § 52e Abs. 1 Satz 1 genannten Berufs
berechtigt ist. § 52e Abs. 2 ist entsprechend anzu-
wenden.
(3) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmächtig-
te zum gesamten Geschäftsbetrieb sind Absatz 1
Satz 2 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Die Unabhängigkeit der Patentanwälte, die
Geschäftsführer oder gemäß Absatz 3 bevollmäch-
tigt sind, bei der Ausübung ihres Patentanwalts-
berufs ist zu gewährleisten. Einflußnahmen der
Gesellschafter, namentlich durch Weisungen oder
vertragliche Bindungen, sind unzulässig.
§ 52g
Zulassungsverfahren
(1) Über den Antrag auf Zulassung als Patentan-
waltsgesellschaft entscheidet der Präsident des
Patentamts. Dem Antrag ist eine Ausfertigung oder
eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesell-
schaftsvertrags beizufügen.
(2) Vor der Entscheidung holt der Präsident des
Patentamts von dem Vorstand der Patentanwalts-
kammer ein Gutachten ein. In dem Gutachten soll
zu allen Zulassungsvoraussetzungen des § 52d
gleichzeitig Stellung genommen werden. § 15 Abs. 3
und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Erstattet der Vorstand der Patentanwaltskam-
mer das Gutachten dahin, daß die Antragstellerin
die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfülle, so
setzt der Präsident des Patentamts die Entschei-
dung über den Antrag auf Zulassung als Patentan-
waltsgesellschaft aus und stellt der Antragstellerin
eine beglaubigte Abschrift des Gutachtens zu.
(4) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulas-
sung als Patentanwaltsgesellschaft kann ausge-
setzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter
oder Vertretungsberechtigten im Sinne des § 52f
ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung
oder Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben
wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungs-
verbot erlassen worden ist. Über den Antrag auf
Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft ist jedoch
zu entscheiden, wenn er bereits unbeschadet des
Ergebnisses der in Satz 1 genannten Verfahren
abzulehnen ist.
(5) Auf das Zulassungsverfahren sind § 16 Abs. 2
bis 4 und die §§ 18, 19 Abs. 1 entsprechend anzu-
wenden.
§ 52h
Erlöschen, Rücknahme
und Widerruf der Zulassung
(1) Die Zulassung erlischt durch Auflösung der
Gesellschaft.
(2) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn sich
nach der Zulassung ergibt, daß sie hätte versagt
werden müssen. Von der Rücknahme der Zulas-
sung als Patentanwaltsgesellschaft kann nach
Anhörung des Vorstandes der Patentanwaltskam-
mer abgesehen werden, wenn die Gründe, aus
denen die Zulassung hätte versagt werden müssen,
nicht mehr bestehen.
(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die
Patentanwaltsgesellschaft nicht mehr die Voraus-
setzungen der §§ 52c, 52e, 52f, 52i und 52j erfüllt,
es sei denn, daß die Patentanwaltsgesellschaft
innerhalb einer von dem Präsidenten des Patent-
amts zu bestimmenden angemessenen Frist den
dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt.
Bei Fortfall von in § 52e Abs. 1 und 3 genannten
Voraussetzungen infolge eines Erbfalls muß die
Frist mindestens ein Jahr betragen. Die Frist
beginnt mit dem Eintritt des Erbfalls.
(4) Die Zulassung ist ferner zu widerrufen, wenn
1. die Patentanwaltsgesellschaft auf die Rechte
aus der Zulassung dem Präsidenten des Patent-
amts gegenüber schriftlich verzichtet hat;
2. die Patentanwaltsgesellschaft in Vermögensver-
fall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die
Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind.
(5) Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulas-
sung wird von dem Präsidenten des Patentamts
verfügt. § 23 Abs. 2, 4 bis 7 ist entsprechend anzu-
wenden.
(6) Hat die Gesellschaft die Zulassung verloren,
kann für sie ein Abwickler bestellt werden, wenn die
zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen
keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen

Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten
bieten. § 48 ist entsprechend anzuwenden. Für die
festgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die
Gesellschafter als Gesamtschuldner. § 46 Abs. 10
Satz 7 bleibt unberührt.
§ 52i
Kanzlei und Zweigniederlassung
(1) Die Patentanwaltsgesellschaft muß an ihrem
Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der verantwortlich
zumindest ein geschäftsführender Patentanwalt
tätig ist, für den die Kanzlei den Mittelpunkt seiner
beruflichen Tätigkeit bildet. § 27 bleibt unberührt.
(2) Auf Zweigniederlassungen ist Absatz 1 ent-
sprechend anzuwenden.
§ 52j
Berufshaftpflichtversicherung
(1) Die Patentanwaltsgesellschaft ist verpflichtet,
eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen
und die Versicherung während der Dauer ihrer
Zulassung aufrechtzuerhalten; § 45 Abs. 1 bis 3 und 5
bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt fünf
Millionen Deutsche Mark für jeden Versicherungsfall.
Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb
eines Versicherungsjahres verursachten Schäden
können auf den Betrag der Mindestversicherungs-
summe, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter
und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter
sind, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für
alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schä-
den muß sich jedoch mindestens auf den vierfachen
Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.
(3) Das Bundesministerium der Justiz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates nach Anhörung der Patent-
anwaltskammer die Mindestversicherungssumme
anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um
bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnis-
se einen hinreichenden Schutz der Geschädigten
sicherzustellen.
(4) Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht
oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang unter-
halten, so haften neben der Gesellschaft die Gesell-
schafter und die Geschäftsführer persönlich in
Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.
§ 52k
Firma
(1) Die Firma der Gesellschaft muß den Namen
wenigstens eines Gesellschafters, der Patentanwalt
ist, und die Bezeichnung „Patentanwaltsgesell-
schaft“ enthalten. Soll die Patentanwaltsgesell-
schaft eine Sozietät fortführen, so darf eine zulässig
verwendete Kurzbezeichnung zusätzlich oder an-
stelle des nach Satz 1 vorgeschriebenen Gesell-
schafternamens in die Firma aufgenommen wer-
den. Sonstige Firmenbestandteile sind nur zulässig,
soweit sie gesetzlich vorgeschrieben sind.
(2) Andere als zugelassene Patentanwaltsgesell-
schaften dürfen die Bezeichnung „Patentanwalts-
gesellschaft“ nicht führen.
§ 52l
Vertretung vor Gerichten und Behörden
Die Patentanwaltsgesellschaft kann als Prozeß-
oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt wer-
den. Sie hat dabei die Rechte und Pflichten eines
Patentanwalts. Sie handelt durch ihre Organe und
Vertreter, in deren Person die für die Erbringung
rechtsbesorgender Leistungen gesetzlich vorge-
schriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorlie-
gen müssen.
§ 52m
Mitteilungspflichten; anwendbare
Vorschriften; Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Patentanwaltsgesellschaft hat jede Ände-
rung des Gesellschaftsvertrags, der Gesellschafter
oder in der Person der nach § 52f Vertretungs-
berechtigten sowie die Errichtung oder Auflösung
von Zweigniederlassungen dem Präsidenten des
Patentamts und der Patentanwaltskammer unter
Beifügung einer öffentlich beglaubigten Abschrift
der jeweiligen Urkunde unverzüglich anzuzeigen.
Wird die Änderung im Handelsregister eingetragen,
ist eine beglaubigte Abschrift der Eintragung nach-
zureichen.
(2) Für Patentanwaltsgesellschaften gelten sinn-
gemäß die Vorschriften des Zweiten und Dritten
Abschnitts des Zweiten Teils, die §§ 39 bis 40,
43 bis 44, 45a Abs. 1 sowie die §§ 45b, 49 und 50
bis 52.
(3) Die Gesellschafter sowie die Mitglieder der
durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgese-
henen Aufsichtsorgane der Patentanwaltsgesell-
schaft sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.“
3. § 53 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Die Patentanwälte und die Patentanwaltsge-
sellschaften bilden eine Patentanwaltskammer.
Mitglieder der Patentanwaltskammer sind außer-
dem, soweit sie nicht Patentanwälte oder Berufsan-
gehörige im Sinne des § 154a sind, die Geschäfts-
führer von Patentanwaltsgesellschaften.“
4. Dem § 70 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Die Absätze 1 bis 6 sind auf Personen, die
nach § 53 Abs. 1 Satz 2 der Patentanwaltskammer
angehören, entsprechend anzuwenden.“
5. Dem § 70a wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Die Absätze 1 bis 6 sind auf Personen, die
nach § 53 Abs. 1 Satz 2 der Patentanwaltskammer
angehören, entsprechend anzuwenden.“
6. Nach § 97 wird folgender § 97a angefügt:
„§ 97a
Vorschriften für Geschäftsführer
von Patentanwaltsgesellschaften
Die Vorschriften des Sechsten und Siebenten
Teils sowie die §§ 148 bis 151 sind entsprechend
anzuwenden auf Personen, die nach § 53 Abs. 1
Satz 2 der Patentanwaltskammer angehören. An

die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwalt-
schaft tritt die Aberkennung der Eignung, eine
Patentanwaltsgesellschaft zu vertreten und ihre
Geschäfte zu führen.“
7. Dem § 100 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Patentanwaltsgesellschaften können nicht zu Ver-
teidigern gewählt werden.“
8. § 145 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für Patentanwaltsgesellschaften beträgt die
Gebühr 600 Deutsche Mark.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Für Patentanwaltsgesellschaften beträgt die
Gebühr 150 Deutsche Mark.“
Artikel 2a
Änderung der Bundesnotarordnung
§ 64a Abs. 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I
S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
„Gerichte und Behörden übermitteln personenbezogene
Informationen, die für die Bestellung zum Notar, zum Ver-
treter oder Notariatsverwalter, für die Ernennung zum
Notarassessor, für die Amtsenthebung eines Notars oder
Entlassung eines Notarassessors aus dem Dienst, für die
Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis, Genehmi-
gung oder Befreiung sowie zur Einleitung eines Verfahrens
wegen ordnungswidrigen Verhaltens oder Verletzung von
Amtspflichten aus der Sicht der übermittelnden Stelle
erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständigen
Stelle, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des
Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffent-
liche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betrof-
fenen überwiegt.“
Artikel 3
Änderung des Rechtsberatungsgesetzes
Artikel 1 des Rechtsberatungsgesetzes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I
S. 2585), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. die Berufstätigkeit der Notare und sonstigen Per-
sonen, die ein öffentliches Amt ausüben, der Rechts-
anwälte und Patentanwälte sowie der Rechts-
anwaltsgesellschaften und Patentanwaltsgesell-
schaften, die durch im Rahmen ihrer beruflichen
Befugnisse handelnde Personen tätig werden;“.
2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Bundes-
recht“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt
und nach den Wörtern „Europäischen Gemein-
schaften“ die Wörter „oder der Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum“ eingefügt.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Realsteuern“
die Wörter „oder die Grunderwerbsteuer“ ein-
gefügt.
3. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für juristische
Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen
Eigentum einer Vereinigung oder Stelle stehen, wenn
die juristische Person ausschließlich die Rechtsbe-
ratung und Prozeßvertretung der Mitglieder der Ver-
einigung oder Stelle entsprechend deren Satzung
durchführt.“
Artikel 4
Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1496), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 3 Nr. 2 werden nach dem Wort „Rechtsanwälte“
ein Komma und das Wort „Rechtsanwaltsgesellschaf-
ten“ eingefügt.
2. In § 4 Nr. 2 werden nach dem Wort „Patentanwälte“ die
Wörter „und Patentanwaltsgesellschaften“ eingefügt.
3. In § 12a Satz 1 werden nach den Wörtern „vereidigte
Buchprüfer“ ein Komma und das Wort „Rechtsan-
waltsgesellschaften“ eingefügt.
4. In § 43 Abs. 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Rechts-
anwälte“ die Wörter „und Rechtsanwaltsgesellschaf-
ten“ eingefügt.
5. In § 58 Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern „ver-
eidigten Buchprüfern“ ein Komma und das Wort
„Rechtsanwaltsgesellschaften“ eingefügt.
Artikel 4a
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Das Gesetz über eine Berufsordnung der Wirt-
schaftsprüfer in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), zuletzt geändert
durch Artikel 12a des Gesetzes vom 31. August 1998
(BGBl. I S. 2585), wird wie folgt geändert:
1. In § 38 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d werden nach dem
Wort „Buchprüfungsgesellschaft“ ein Komma und das
Wort „Rechtsanwaltsgesellschaft“ eingefügt.
2. In § 43a Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Buch-
prüfungsgesellschaft“ ein Komma und die Wörter
„einer Rechtsanwaltsgesellschaft“ eingefügt.

Artikel 5
Änderung der
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
Dem § 1 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom
26. August 1998 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist,
wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Rechtsanwaltsgesellschaft steht dem Rechtsanwalt
im Sinne dieses Gesetzes gleich.“
Artikel 6
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
§ 41 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984
(BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 3a
des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2461) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
2. Es wird folgende neue Nummer 11 angefügt:
„11. den Rechtsanwaltskammern für die Entscheidung
in Zulassungsverfahren nach der Bundesrechts-
anwaltsordnung, soweit ihnen die Zuständigkeit
durch Rechtsverordnung übertragen wurde.“
Artikel 7
Änderung des Strafgesetzbuchs
In § 203 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I
S. 945, 1160), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585) geändert worden
ist, werden nach den Wörtern „Organ oder Mitglied eines
Organs einer“ die Wörter „Rechtsanwalts-, Patentan-
walts-“ und ein Komma eingefügt.
Artikel 8
Übergangsvorschriften
(1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Handelsregi-
ster eingetragene Rechtsanwalts- oder Patentanwaltsge-
sellschaften mit beschränkter Haftung dürfen ihre Tätig-
keit unter der bestehenden Firma bis zum 1. September
1999 fortsetzen. Gesellschaften, die bis zu dem in Satz 1
genannten Zeitpunkt ihre Zulassung beantragt haben,
können bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über
ihren Antrag ohne Zulassung weiter tätig bleiben.
(2) Sonstige berufliche Zusammenschlüsse, die die
Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ oder „Patent-
anwaltsgesellschaft“ bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in
ihrem Namen führen, dürfen diese Bezeichnung weiterver-
wenden. Nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes dürfen sie eine solche Bezeichnung nur
noch weiterführen, wenn sie ihrem Namen einen Hinweis
auf die Rechtsform hinzufügen.
Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
In § 57 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 16 des
Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2489) geändert
worden ist, wird die Angabe „des Absatzes 1 Nr. 9“ durch
die Angabe „des Absatzes 1 Nr. 8 und 9“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Die Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (Kostenver-
zeichnis) in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), das zuletzt durch
Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. August 1998
(BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die durch Artikel 4 Abs. 6 Buchstabe e des Kindesun-
terhaltsgesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666) ein-
gefügten Nummern 1905 und 1906 werden in „1906“
und „1907“ umnumeriert.
2. Die durch Artikel 4 Abs. 6 Buchstabe f des Kindes-
unterhaltsgesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666)
zu Nummern 1907 und 1908 gewordenen Nummern
werden in „1908“ und „1909“ umnumeriert.
Artikel 11
Änderung der Verordnung über die
Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats
In § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Behandlung
der Ehewohnung und des Hausrats in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-3, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833) geändert wor-
den ist, werden die Worte „Titels des Ersten“ gestrichen.
Artikel 12
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zu-
letzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Juni
1998 (BGBl. I S. 1311), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 73 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Gleiches gilt für Bevollmächtigte, die als Angestellte
juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirt-
schaftlichen Eigentum einer der in Satz 3 genannten
Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische
Person ausschließlich die Rechtsberatung und Pro-
zeßvertretung der Mitglieder der Organisation entspre-
chend deren Satzung durchführt und wenn die Organi-
sation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.“
2. In § 166 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Gleiches gilt für Bevollmächtigte, die als Angestellte
juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirt-
schaftlichen Eigentum einer der in Satz 1 genannten

Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische
Person ausschließlich die Rechtsberatung und Pro-
zeßvertretung der Mitglieder der Organisation entspre-
chend deren Satzung durchführt und wenn die Vereini-
gung für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.“
Artikel 13
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998
(BGBl. I S. 1694), wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Satz 2 gilt entsprechend für Bevollmächtigte, die
als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile
sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in
Satz 2 genannten Organisationen stehen, handeln,
wenn die juristische Person ausschließlich die
Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglie-
der der Organisation entsprechend deren Satzung
durchführt und wenn die Organisation für die Tätig-
keit der Bevollmächtigten haftet. Mitglieder der in
Satz 2 genannten Organisationen können sich
durch einen Vertreter eines anderen Verbandes
oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Aus-
richtung vertreten lassen; Satz 4 gilt entspre-
chend.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.“
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Satz 2 und 3“
in „Satz 2 bis 5“ und die Worte „Absatz 2 Satz 2“ in
„Absatz 2 Satz 2 und 3“ geändert.
2. In § 23 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Gleiches gilt für Bevollmächtigte, die als Angestellte
juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirt-
schaftlichen Eigentum einer der in Satz 1 genannten
Organisationen stehen, handeln und wenn die juristi-
sche Person ausschließlich die Rechtsberatung und
Prozeßvertretung der Mitglieder der Organisation ent-
sprechend deren Satzung durchführt.“
3. In § 12a Abs. 2 und § 89 Abs. 1 wird jeweils die Verwei-
sung „§ 11 Abs. 2 Satz 2“ durch die Verweisung „§ 11
Abs. 2 Satz 2, 4 und 5“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
In § 67 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
(BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 2 § 13 des Ge-
setzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 4 und 6 gelten entsprechend für Bevollmäch-
tigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren
Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in
den Sätzen 4 und 6 genannten Organisationen stehen,
handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die
Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglieder der
Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und
wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtig-
ten haftet.“
Artikel 15
Inkrafttreten
Artikel 1 Nr. 10, Artikel 3 Nr. 3 und die Artikel 12 bis 14
treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 9
bis 11 treten am 1. Juli 1998 in Kraft. Die übrigen Vor-
schriften dieses Gesetzes treten am ersten Tage des
sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats
in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 31. August 1998
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e l m u
t K o h l
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 2600. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 87c543b8ae888f8b….