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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 2600

BGBl. 1998 I S. 2600 · 46.167 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1998, Seite 2600 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2600
                                           Gesetz
                        zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung,
                        der Patentanwaltsordnung und anderer
Gesetze
                                                 Vom 31. August 1998

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
     Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
   Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585),

wird wie folgt geändert:

01. § 36a Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

     „Gerichte und Behörden übermitteln personenbezo-
     gene Informationen, die für die Zulassung zur
     Rechtsanwaltschaft und bei einem Gericht, für die
     Rücknahme oder für den Widerruf einer Erlaubnis,

     Befreiung oder der Zulassung eines Rechtsanwalts

     oder zur Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines

     anwaltsgerichtlichen Verfahrens aus der Sicht der

     übermittelnden Stelle erforderlich sind, der für die

     Entscheidung zuständigen Stelle, soweit hierdurch

     schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht
     beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse
     das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen über-
     wiegt.“

 1. Nach der Zwischenüberschrift

                          „Dritter Teil
      Die Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und
     die berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte“

     und vor § 43 wird folgende Überschrift eingefügt:

                       „Erster Abschnitt
                        Allgemeines“.

 2. Nach § 59b werden folgende Überschrift und folgen-
    de §§ 59c bis 59m eingefügt:

                      „Zweiter Abschnitt

                 Rechtsanwaltsgesellschaften

                             § 59c
         Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft;
       Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen
       (1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
     deren Unternehmensgegenstand die Beratung und
     Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist, können als
     Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen werden.
       (2) Die Beteiligung von Rechtsanwaltsgesellschaf-
     ten an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen
     Berufsausübung ist unzulässig.

                       § 59d

           Zulassungsvoraussetzungen
  Die Zulassung ist zu erteilen, wenn
1. die Gesellschaft den Erfordernissen der §§ 59c,
   59e und 59f entspricht;
2. die Gesellschaft sich nicht in Vermögensverfall
   befindet;

3. der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung

   (§ 59j) nachgewiesen ist oder eine vorläufige
   Deckungszusage vorliegt.

                       § 59e
                   Gesellschafter

   (1) Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesell-

schaft können nur Rechtsanwälte und Angehörige

der in § 59a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 genannten Berufe

sein. Sie müssen in der Rechtsanwaltsgesellschaft

beruflich tätig sein. § 59a Abs. 1 Satz 3 und 4 und

§ 172a sind entsprechend anzuwenden.

   (2) Den Gesellschaftern ist es untersagt, ihren in
der Rechtsanwaltsgesellschaft ausgeübten Beruf in
einem weiteren beruflichen Zusammenschluß aus-
zuüben.

   (3) Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der
Stimmrechte muß Rechtsanwälten zustehen. Sofern
Gesellschafter zur Ausübung eines in § 59a Abs. 1
Satz 1, Abs. 3 genannten Berufs nicht berechtigt
sind, haben sie kein Stimmrecht.

   (4) Anteile an der Rechtsanwaltsgesellschaft dür-
fen nicht für Rechnung Dritter gehalten und Dritte
nicht am Gewinn der Rechtsanwaltsgesellschaft
beteiligt werden.
  (5) Gesellschafter können zur Ausübung von
Gesellschafterrechten nur stimmberechtigte Gesell-
schafter bevollmächtigen, die Angehörige desselben

Berufs oder Rechtsanwälte sind.

                       § 59f
                 Geschäftsführung
   (1) Die Rechtsanwaltsgesellschaft muß von
Rechtsanwälten verantwortlich geführt werden. Die
Geschäftsführer müssen mehrheitlich Rechtsanwäl-
te sein.
  (2) Geschäftsführer kann nur sein, wer zur Aus-
übung eines in § 59a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 genannten
Berufs berechtigt ist. § 59e Abs. 2 ist entsprechend
anzuwenden.
BGBl. 1998, Seite 2601 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2601
  (3) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte
zum gesamten Geschäftsbetrieb sind Absatz 1 Satz 2
und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

   (4) Die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte, die

Geschäftsführer oder gemäß Absatz 3 bevollmäch-

tigt sind, bei der Ausübung ihres Rechtsanwaltsbe-

rufs ist zu gewährleisten. Einflußnahmen der Gesell-

schafter, namentlich durch Weisungen oder vertrag-
liche Bindungen, sind unzulässig.

                        § 59g

                Zulassungsverfahren
   (1) Über den Antrag auf Zulassung als Rechtsan-
waltsgesellschaft entscheidet die Landesjustizver-
waltung, in deren Geschäftsbereich die Gesellschaft
ihren Sitz hat. Dem Antrag ist eine Ausfertigung oder

eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesell-

schaftsvertrags beizufügen.

   (2) Vor der Entscheidung holt die Landesjustizver-
waltung von dem Vorstand der Rechtsanwaltskam-
mer, in deren Bezirk die Rechtsanwaltsgesellschaft
ihren Sitz hat, ein Gutachten ein. In dem Gutachten
soll zu allen Zulassungsvoraussetzungen des § 59d
gleichzeitig Stellung genommen werden. § 8 Abs. 3
und 4 ist entsprechend anzuwenden.

  (3) Erstattet der Vorstand der Rechtsanwaltskam-
mer das Gutachten dahin, daß die Antragstellerin die
Zulassungsvoraussetzungen nicht erfülle, so setzt
die Landesjustizverwaltung die Entscheidung über
den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesell-
schaft aus und stellt der Antragstellerin eine beglau-
bigte Abschrift des Gutachtens zu.
   (4) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulas-
sung als Rechtsanwaltsgesellschaft kann ausgesetzt

werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder Ver-
tretungsberechtigten im Sinne des § 59f ein auf
Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder

Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder

ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlas-

sen worden ist. Über den Antrag auf Zulassung als

Rechtsanwaltsgesellschaft ist jedoch zu entschei-

den, wenn er bereits unbeschadet des Ergebnisses
der in Satz 1 genannten Verfahren abzulehnen ist.

   (5) Auf das Zulassungsverfahren sind § 9 Abs. 2
bis 4 und die §§ 11 und 12 Abs. 1 entsprechend
anzuwenden. Zuständig im Sinne des § 9 Abs. 2
Satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 ist der Anwaltsgerichtshof
bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die
Rechtsanwaltsgesellschaft ihren Sitz hat.

                        § 59h
              Erlöschen, Rücknahme
            und Widerruf der Zulassung
  (1) Die Zulassung erlischt durch Auflösung der
Gesellschaft.

  (2) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn sich

nach der Zulassung ergibt, daß sie hätte versagt

werden müssen. § 14 Abs. 3 ist entsprechend anzu-

wenden.

  (3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die
Rechtsanwaltsgesellschaft nicht mehr die Voraus-
setzungen der §§ 59c, 59e, 59f, 59i und 59j erfüllt, es

sei denn, daß die Rechtsanwaltsgesellschaft inner-
halb einer von der Landesjustizverwaltung zu
bestimmenden angemessen Frist den dem Gesetz
entsprechenden Zustand herbeiführt. Bei Fortfall von

in § 59e Abs. 1 und 3 genannten Voraussetzungen

infolge eines Erbfalls muß die Frist mindestens ein

Jahr betragen. Die Frist beginnt mit dem Eintritt des

Erbfalls.

  (4) Die Zulassung ist ferner zu widerrufen, wenn
1. die Rechtsanwaltsgesellschaft auf die Rechte aus

   der Zulassung der Landesjustizverwaltung gegen-
   über schriftlich verzichtet hat;
2. die Rechtsanwaltsgesellschaft in Vermögensver-
   fall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Inter-
   essen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

   (5) Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulas-

sung wird von der Justizverwaltung des Landes ver-

fügt, in dem die Rechtsanwaltsgesellschaft zur Zeit
der Einleitung des Verfahrens ihren Sitz hat. § 16
Abs. 2, 4 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
Zuständig im Sinne des § 16 Abs. 5 Satz 2 ist der
Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in
dessen Bezirk die Rechtsanwaltsgesellschaft ihren
Sitz hat.

  (6) Hat die Gesellschaft die Zulassung verloren,
kann für sie ein Abwickler bestellt werden, wenn die
zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen
keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen
Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten bie-
ten. § 55 ist entsprechend anzuwenden. Für die fest-
gesetzte Vergütung des Abwicklers haften die
Gesellschafter als Gesamtschuldner. § 53 Abs. 10
Satz 7 bleibt unberührt.

                         § 59i

          Kanzlei und Zweigniederlassung

   (1) Die Rechtsanwaltsgesellschaft muß an ihrem

Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der verantwortlich

zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt

tätig ist, für den die Kanzlei den Mittelpunkt seiner

beruflichen Tätigkeit bildet. § 29a bleibt unberührt.

  (2) Auf Zweigniederlassungen ist Absatz 1 ent-
sprechend anzuwenden.

                         § 59j

            Berufshaftpflichtversicherung
   (1) Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist verpflichtet,
eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen
und die Versicherung während der Dauer ihrer Zulas-
sung aufrechtzuerhalten; § 51 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7
ist entsprechend anzuwenden.
   (2) Die Mindestversicherungssumme beträgt fünf
Millionen Deutsche Mark für jeden Versicherungsfall.
Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb
eines Versicherungsjahres verursachten Schäden

können auf den Betrag der Mindestversicherungs-

summe, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter

und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter

sind, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für
alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schä-
den muß sich jedoch mindestens auf den vierfachen
Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.
BGBl. 1998, Seite 2602 — Originalseite als Abbildung
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      (3) Das Bundesministerium der Justiz wird
   ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
   mung des Bundesrates nach Anhörung der Bundes-
   rechtsanwaltskammer die Mindestversicherungs-
   summe anders festzusetzen, wenn dies erforderlich
   ist, um bei einer Änderung der wirtschaftlichen Ver-
   hältnisse einen hinreichenden Schutz der Geschä-
   digten sicherzustellen.

     (4) Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht
   oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang unter-
   halten, so haften neben der Gesellschaft die Gesell-
   schafter und die Geschäftsführer persönlich in Höhe
   des fehlenden Versicherungsschutzes.

                           § 59k

                           Firma

      (1) Die Firma der Gesellschaft muß den Namen
   wenigstens eines Gesellschafters, der Rechtsanwalt
   ist, und die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesell-
   schaft“ enthalten. Soll die Rechtsanwaltsgesell-
   schaft eine Sozietät fortführen, so darf eine zulässig
   verwendete Kurzbezeichnung zusätzlich oder
   anstelle des nach Satz 1 vorgeschriebenen Gesell-
   schafternamens in die Firma aufgenommen werden.
   Sonstige Firmenbestandteile sind nur zulässig,
   soweit sie gesetzlich vorgeschrieben sind.

     (2) Andere als zugelassene Rechtsanwaltsgesell-

   schaften dürfen die Bezeichnung „Rechtsanwalts-

   gesellschaft“ nicht führen.

                           § 59l

          Vertretung vor Gerichten und Behörden
      Die Rechtsanwaltsgesellschaft kann als Prozeß-
   oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden.
   Sie hat dabei die Rechte und Pflichten eines Rechts-
   anwalts. Sie handelt durch ihre Organe und Vertreter,
   in deren Person die für die Erbringung rechtsbesor-
   gender Leistungen gesetzlich vorgeschriebenen
   Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.
   Verteidiger im Sinne der §§ 137 ff. der Strafprozeß-
   ordnung ist nur die für die Rechtsanwaltsgesell-
   schaft handelnde Person.

                           § 59m

       Mitteilungspflichten; anwendbare Vorschriften;
                  Verschwiegenheitspflicht
      (1) Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat jede Ände-

   rung des Gesellschaftsvertrags, der Gesellschafter
   oder in der Person der nach § 59f Vertretungsbe-
   rechtigten sowie die Errichtung oder Auflösung von
   Zweigniederlassungen der Landesjustizverwaltung
   und der Rechtsanwaltskammer unter Beifügung
   einer öffentlich beglaubigten Abschrift der jeweiligen
   Urkunde unverzüglich anzuzeigen. Wird die Ände-
   rung im Handelsregister eingetragen, ist eine beglau-
   bigte Abschrift der Eintragung nachzureichen.

     (2) Für Rechtsanwaltsgesellschaften gelten sinn-
   gemäß die Vorschriften des Dritten und Vierten
   Abschnitts des Zweiten Teils, die §§ 43 bis 43b, 44,
   48, 49a bis 50, 51a Abs. 1, die §§ 51b, 52 Abs. 2, § 56
   Abs. 1 und die §§ 57 bis 59 und 163.

       (3) Die Gesellschafter sowie die Mitglieder der
    durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehe-
    nen Aufsichtsorgane der Rechtsanwaltsgesellschaft
    sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.“

3. § 60 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

     „(1) Die Rechtsanwälte, die in dem Bezirk eines
    Oberlandesgerichts zugelassen sind, und Rechts-
    anwaltsgesellschaften, die dort ihren Sitz haben,
    bilden eine Rechtsanwaltskammer. Mitglieder der
    Rechtsanwaltskammer sind außerdem, soweit sie
    nicht Rechtsanwälte oder Angehörige eines in den
    §§ 206, 209 Abs. 1 genannten Berufs sind, die
    Geschäftsführer der in Satz 1 genannten Rechtsan-
    waltsgesellschaften.“

4. In § 61 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
   „Rechtsanwälte“ die Wörter „oder Rechtsanwaltsge-
   sellschaften“ eingefügt.

5. Dem § 74 wird folgender Absatz 6 angefügt:
     „(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Personen, die nach
    § 60 Abs. 1 Satz 2 einer Rechtsanwaltskammer
    angehören, entsprechend anzuwenden.“

6. Dem § 74a wird folgender Absatz 6 angefügt:
     „(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Personen, die nach

    § 60 Abs. 1 Satz 2 einer Rechtsanwaltskammer

    angehören, entsprechend anzuwenden.“

6a. In § 84 Abs. 1 werden nach dem Wort „Beiträge“ die

    Wörter „ , Umlagen und Verwaltungsgebühren“ ein-
    gefügt.
7. Nach § 115b wird folgender § 115c angefügt:

                          „§ 115c
              Vorschriften für Geschäftsführer
             von Rechtsanwaltsgesellschaften

       Die Vorschriften des Sechsten und Siebenten
    Teils, die §§ 195 bis 199 sowie die Vorschriften des
    Elften Teils sind entsprechend anzuwenden auf Per-
    sonen, die nach § 60 Abs. 1 Satz 2 einer Rechts-
    anwaltskammer angehören. An die Stelle der Aus-
    schließung aus der Rechtsanwaltschaft tritt die

    Aberkennung der Eignung, eine Rechtsanwalts-
    gesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu
    führen.“

8. § 192 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird die Zahl „120“ durch die Zahl
       „250“ ersetzt. Dem Absatz 1 wird folgender Satz
       angefügt:
       „Für Rechtsanwaltsgesellschaften beträgt die
       Gebühr für die Zulassung 1 000 Deutsche Mark.“

    b) In Absatz 2 wird die Zahl „60“ durch die Zahl
       „120“ ersetzt.

    c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Zahl „35“ durch die
       Zahl „60“ ersetzt. Dem Absatz 3 wird folgender
       Satz angefügt:
       „Für Rechtsanwaltsgesellschaften beträgt die
       Gebühr 300 Deutsche Mark.“
BGBl. 1998, Seite 2603 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2603
 9. In § 193 Abs. 1 wird die Zahl „25“ durch die Zahl „50“
    ersetzt.

10. Nach § 224 wird folgender § 224a eingefügt:

                           „§ 224a
                Übertragung von Befugnissen
                auf die Rechtsanwaltskammer

        (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
     durch Rechtsverordnung die den Landesjustizver-
     waltungen nach diesem Gesetz zustehenden Auf-
     gaben und Befugnisse ganz oder teilweise auf die

     Rechtsanwaltskammern zu übertragen; dies gilt

     nicht für Entscheidungen nach dem Ersten und Drit-

     ten Abschnitt des Vierten Teils sowie nach dem

     Ersten und Zweiten Abschnitt des Fünften Teils die-
     ses Gesetzes. Die Landesregierungen können diese
     Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
     Landesjustizverwaltungen übertragen.
       (2) Soweit die Befugnisse übertragen sind, ist die
     Rechtsanwaltskammer für die Ermittlung des Sach-
     verhalts zuständig (§ 36a). Sie darf zu diesem
     Zweck auch unbeschränkte Auskünfte nach § 41
     Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes als Re-
     gelanfrage einholen. Die für die einzelnen Verfahren
     vorgesehene Anhörung, gutachtliche Stellungnah-
     me oder Unterrichtung der Rechtsanwaltskammer
     entfallen.
        (3) Die Rechtsanwaltskammer unterrichtet das
     Gericht, bei dem der Rechtsanwalt zugelassen ist,
     von der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, von

     der Rücknahme oder dem Widerruf der Zulassung
     (§§ 31 und 36), von dem Tod des Rechtsanwalts,
     von der Erteilung einer Erlaubnis und deren Wider-
     ruf gemäß § 28 Abs. 1 und 2 sowie von einer Befrei-
     ung und deren Widerruf gemäß § 29 Abs. 1 und 2
     und § 29a Abs. 2 und 3 Satz 2. Gehört der Rechts-
     anwalt zugleich einer Notarkammer an, ist die
     Rücknahme und der Widerruf der Zulassung unver-
     züglich auch der Landesjustizverwaltung und der
     Notarkammer mitzuteilen.

        (4) Die nach Absatz 1 der Rechtsanwaltskammer

     übertragenen Aufgaben und Befugnisse obliegen

     dem Vorstand. Er kann diese abweichend von § 73
     Abs. 3 auf einzelne Mitglieder des Vorstandes über-
     tragen. Soweit die Befugnisse übertragen sind,
     kann die Kammerversammlung abweichend von
     §§ 192 bis 194 die Erhebung von Verwaltungsge-
     bühren sowie deren Höhe und Fälligkeit bestimmen.
        (5) Soweit Befugnisse und Aufgaben auf die
     Rechtsanwaltskammer übertragen worden sind,
     gelten für das Verfahren bei Anträgen auf gericht-
     liche Entscheidung in Zulassungssachen die §§ 37

     bis 42 mit folgender Maßgabe:

     1. Soweit die Rechtsanwaltskammer entschieden
        hat, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
        (§ 39) gegen sie zu richten.
     2. Die Rechtsanwaltskammer tritt an die Stelle der
        Landesjustizverwaltung (§ 41 Abs. 3 und 4).
     3. Der Anwaltsgerichtshof gibt bei der Anfechtung
        von Entscheidungen der Rechtsanwaltskammer
        auch der Landesjustizverwaltung Gelegenheit zur
        Stellungnahme (§ 40).

     4. Die Landesjustizverwaltung ist unabhängig von
        ihrer Verfahrensbeteiligung im ersten Rechtszug
        stets beschwerdeberechtigt (§ 42 Abs. 2). Die
        Rechtsanwaltskammer ist in allen Fällen be-

        schwerdeberechtigt.
        (6) Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer Notar-
     kammer an, ist im Falle des § 28 zunächst die Einwil-
     ligung der Landesjustizverwaltung einzuholen.“

                        Artikel 2
        Änderung der Patentanwaltsordnung

   Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966

(BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 1 des

Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2582), wird wie

folgt geändert:

001. In § 32a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „von
     Bedeutung sein können“ durch die Wörter „aus der
     Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind“
     und das Wort „Belange“ durch das Wort „Interes-
     sen“ ersetzt.

 01. In § 45 Abs. 8 werden nach dem Wort „Rechtsver-
     ordnung“ die Wörter „mit Zustimmung des Bundes-
     rates“ eingefügt.
  1. Nach der Zwischenüberschrift

                           „Dritter Teil
       Die Rechte und Pflichten des Patentanwalts und
      die berufliche Zusammenarbeit der Patentanwälte“

      und vor § 39 wird folgende Überschrift eingefügt:

                       „Erster Abschnitt
                         Allgemeines“.

  2. Nach § 52b werden folgende Überschrift und fol-
     gende §§ 52c bis 52m eingefügt:
                      „Zweiter Abschnitt

                 Patentanwaltsgesellschaften

                             § 52c

          Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft;

       Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen

        (1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
      deren Unternehmensgegenstand die Beratung und
      Vertretung in Rechtsangelegenheiten im Sinne des
      § 3 Abs. 2 und 3 ist, können als Patentanwalts-
      gesellschaften zugelassen werden.
         (2) Die Beteiligung von Patentanwaltsgesell-
      schaften an Zusammenschlüssen zur gemeinschaft-
      lichen Berufsausübung ist unzulässig.

                             § 52d

                 Zulassungsvoraussetzungen

         Die Zulassung ist zu erteilen, wenn
      1. die Gesellschaft den Erfordernissen der §§ 52c,
         52e und 52f entspricht;
      2. die Gesellschaft sich nicht in Vermögensverfall
         befindet;
      3. der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung
         (§ 52j) nachgewiesen ist oder eine vorläufige
         Deckungszusage vorliegt.
BGBl. 1998, Seite 2604 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2604
                               § 52e
                          Gesellschafter

         (1) Gesellschafter einer Patentanwaltsgesell-
       schaft können nur Mitglieder der Patentanwalts-
       kammer, Rechtsanwälte, Angehörige der in § 52a
       Abs. 3 Nr. 1 genannten Berufe und Rechtsanwälte
       anderer Staaten im Sinne des § 52a Abs. 3 Nr. 2
       sein. Sie müssen in der Patentanwaltsgesellschaft
       beruflich tätig sein. § 52a Abs. 1 Satz 2 ist entspre-
       chend anzuwenden.

          (2) Den Gesellschaftern ist es untersagt, ihren in
       der Patentanwaltsgesellschaft ausgeübten Beruf in
       einem weiteren beruflichen Zusammenschluß aus-
       zuüben.
          (3) Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der
       Stimmrechte muß Patentanwälten zustehen. Sofern
       Gesellschafter zur Ausübung eines in Absatz 1 ge-
       nannten Berufs nicht berechtigt sind, haben sie kein
       Stimmrecht.
          (4) Anteile an der Patentanwaltsgesellschaft dür-
       fen nicht für Rechnung Dritter gehalten und Dritte
       nicht am Gewinn der Patentanwaltsgesellschaft
       beteiligt werden.

         (5) Gesellschafter können zur Ausübung von
       Gesellschafterrechten nur stimmberechtigte Ge-
       sellschafter bevollmächtigen, die Angehörige des-
       selben Berufs oder Patentanwälte sind.

                               § 52f

                        Geschäftsführung

         (1) Die Patentanwaltsgesellschaft muß von
       Patentanwälten verantwortlich geführt werden. Die
       Geschäftsführer müssen mehrheitlich Patentan-
       wälte sein.
         (2) Geschäftsführer kann nur sein, wer zur Aus-
       übung eines in § 52e Abs. 1 Satz 1 genannten Berufs
       berechtigt ist. § 52e Abs. 2 ist entsprechend anzu-
       wenden.
         (3) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmächtig-
       te zum gesamten Geschäftsbetrieb sind Absatz 1
       Satz 2 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

          (4) Die Unabhängigkeit der Patentanwälte, die
       Geschäftsführer oder gemäß Absatz 3 bevollmäch-
       tigt sind, bei der Ausübung ihres Patentanwalts-
       berufs ist zu gewährleisten. Einflußnahmen der
       Gesellschafter, namentlich durch Weisungen oder
       vertragliche Bindungen, sind unzulässig.

                             § 52g
                     Zulassungsverfahren
          (1) Über den Antrag auf Zulassung als Patentan-
       waltsgesellschaft entscheidet der Präsident des
       Patentamts. Dem Antrag ist eine Ausfertigung oder
       eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesell-
       schaftsvertrags beizufügen.
          (2) Vor der Entscheidung holt der Präsident des
       Patentamts von dem Vorstand der Patentanwalts-
       kammer ein Gutachten ein. In dem Gutachten soll
       zu allen Zulassungsvoraussetzungen des § 52d
       gleichzeitig Stellung genommen werden. § 15 Abs. 3
       und 4 ist entsprechend anzuwenden.

   (3) Erstattet der Vorstand der Patentanwaltskam-
mer das Gutachten dahin, daß die Antragstellerin
die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfülle, so
setzt der Präsident des Patentamts die Entschei-
dung über den Antrag auf Zulassung als Patentan-
waltsgesellschaft aus und stellt der Antragstellerin
eine beglaubigte Abschrift des Gutachtens zu.

   (4) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulas-
sung als Patentanwaltsgesellschaft kann ausge-
setzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter
oder Vertretungsberechtigten im Sinne des § 52f
ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung
oder Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben
wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungs-
verbot erlassen worden ist. Über den Antrag auf
Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft ist jedoch
zu entscheiden, wenn er bereits unbeschadet des
Ergebnisses der in Satz 1 genannten Verfahren
abzulehnen ist.
   (5) Auf das Zulassungsverfahren sind § 16 Abs. 2
bis 4 und die §§ 18, 19 Abs. 1 entsprechend anzu-
wenden.
                       § 52h

             Erlöschen, Rücknahme
           und Widerruf der Zulassung

  (1) Die Zulassung erlischt durch Auflösung der
Gesellschaft.
   (2) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn sich
nach der Zulassung ergibt, daß sie hätte versagt
werden müssen. Von der Rücknahme der Zulas-

sung als Patentanwaltsgesellschaft kann nach
Anhörung des Vorstandes der Patentanwaltskam-
mer abgesehen werden, wenn die Gründe, aus
denen die Zulassung hätte versagt werden müssen,
nicht mehr bestehen.
   (3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die
Patentanwaltsgesellschaft nicht mehr die Voraus-
setzungen der §§ 52c, 52e, 52f, 52i und 52j erfüllt,
es sei denn, daß die Patentanwaltsgesellschaft
innerhalb einer von dem Präsidenten des Patent-
amts zu bestimmenden angemessenen Frist den
dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt.
Bei Fortfall von in § 52e Abs. 1 und 3 genannten
Voraussetzungen infolge eines Erbfalls muß die
Frist mindestens ein Jahr betragen. Die Frist
beginnt mit dem Eintritt des Erbfalls.

  (4) Die Zulassung ist ferner zu widerrufen, wenn
1. die Patentanwaltsgesellschaft auf die Rechte
   aus der Zulassung dem Präsidenten des Patent-
   amts gegenüber schriftlich verzichtet hat;
2. die Patentanwaltsgesellschaft in Vermögensver-
   fall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die
   Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
   sind.
  (5) Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulas-
sung wird von dem Präsidenten des Patentamts
verfügt. § 23 Abs. 2, 4 bis 7 ist entsprechend anzu-
wenden.
  (6) Hat die Gesellschaft die Zulassung verloren,
kann für sie ein Abwickler bestellt werden, wenn die
zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen
keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen
BGBl. 1998, Seite 2605 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2605
Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten
bieten. § 48 ist entsprechend anzuwenden. Für die
festgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die
Gesellschafter als Gesamtschuldner. § 46 Abs. 10
Satz 7 bleibt unberührt.

                        § 52i
         Kanzlei und Zweigniederlassung

   (1) Die Patentanwaltsgesellschaft muß an ihrem
Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der verantwortlich
zumindest ein geschäftsführender Patentanwalt
tätig ist, für den die Kanzlei den Mittelpunkt seiner
beruflichen Tätigkeit bildet. § 27 bleibt unberührt.
  (2) Auf Zweigniederlassungen ist Absatz 1 ent-
sprechend anzuwenden.

                        § 52j
           Berufshaftpflichtversicherung

   (1) Die Patentanwaltsgesellschaft ist verpflichtet,

eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen

und die Versicherung während der Dauer ihrer

Zulassung aufrechtzuerhalten; § 45 Abs. 1 bis 3 und 5

bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

   (2) Die Mindestversicherungssumme beträgt fünf
Millionen Deutsche Mark für jeden Versicherungsfall.
Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb
eines Versicherungsjahres verursachten Schäden
können auf den Betrag der Mindestversicherungs-
summe, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter
und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter
sind, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für
alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schä-
den muß sich jedoch mindestens auf den vierfachen
Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.
   (3) Das Bundesministerium der Justiz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates nach Anhörung der Patent-
anwaltskammer die Mindestversicherungssumme
anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um
bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnis-
se einen hinreichenden Schutz der Geschädigten
sicherzustellen.
  (4) Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht
oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang unter-
halten, so haften neben der Gesellschaft die Gesell-

schafter und die Geschäftsführer persönlich in

Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.

                        § 52k

                       Firma

   (1) Die Firma der Gesellschaft muß den Namen

wenigstens eines Gesellschafters, der Patentanwalt

ist, und die Bezeichnung „Patentanwaltsgesell-
schaft“ enthalten. Soll die Patentanwaltsgesell-
schaft eine Sozietät fortführen, so darf eine zulässig
verwendete Kurzbezeichnung zusätzlich oder an-

stelle des nach Satz 1 vorgeschriebenen Gesell-
schafternamens in die Firma aufgenommen wer-
den. Sonstige Firmenbestandteile sind nur zulässig,
soweit sie gesetzlich vorgeschrieben sind.
  (2) Andere als zugelassene Patentanwaltsgesell-
schaften dürfen die Bezeichnung „Patentanwalts-
gesellschaft“ nicht führen.

                           § 52l
          Vertretung vor Gerichten und Behörden

     Die Patentanwaltsgesellschaft kann als Prozeß-
   oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt wer-
   den. Sie hat dabei die Rechte und Pflichten eines
   Patentanwalts. Sie handelt durch ihre Organe und
   Vertreter, in deren Person die für die Erbringung
   rechtsbesorgender Leistungen gesetzlich vorge-
   schriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorlie-
   gen müssen.

                           § 52m
            Mitteilungspflichten; anwendbare
          Vorschriften; Verschwiegenheitspflicht
      (1) Die Patentanwaltsgesellschaft hat jede Ände-
   rung des Gesellschaftsvertrags, der Gesellschafter
   oder in der Person der nach § 52f Vertretungs-
   berechtigten sowie die Errichtung oder Auflösung
   von Zweigniederlassungen dem Präsidenten des

   Patentamts und der Patentanwaltskammer unter

   Beifügung einer öffentlich beglaubigten Abschrift

   der jeweiligen Urkunde unverzüglich anzuzeigen.

   Wird die Änderung im Handelsregister eingetragen,

   ist eine beglaubigte Abschrift der Eintragung nach-
   zureichen.

      (2) Für Patentanwaltsgesellschaften gelten sinn-
   gemäß die Vorschriften des Zweiten und Dritten
   Abschnitts des Zweiten Teils, die §§ 39 bis 40,
   43 bis 44, 45a Abs. 1 sowie die §§ 45b, 49 und 50
   bis 52.
     (3) Die Gesellschafter sowie die Mitglieder der
   durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgese-
   henen Aufsichtsorgane der Patentanwaltsgesell-
   schaft sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.“

3. § 53 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
    „(1) Die Patentanwälte und die Patentanwaltsge-
   sellschaften bilden eine Patentanwaltskammer.
   Mitglieder der Patentanwaltskammer sind außer-
   dem, soweit sie nicht Patentanwälte oder Berufsan-
   gehörige im Sinne des § 154a sind, die Geschäfts-
   führer von Patentanwaltsgesellschaften.“

4. Dem § 70 wird folgender Absatz 7 angefügt:

    „(7) Die Absätze 1 bis 6 sind auf Personen, die

   nach § 53 Abs. 1 Satz 2 der Patentanwaltskammer

   angehören, entsprechend anzuwenden.“

5. Dem § 70a wird folgender Absatz 7 angefügt:

    „(7) Die Absätze 1 bis 6 sind auf Personen, die

   nach § 53 Abs. 1 Satz 2 der Patentanwaltskammer

   angehören, entsprechend anzuwenden.“

6. Nach § 97 wird folgender § 97a angefügt:

                          „§ 97a

             Vorschriften für Geschäftsführer
             von Patentanwaltsgesellschaften
     Die Vorschriften des Sechsten und Siebenten
   Teils sowie die §§ 148 bis 151 sind entsprechend
   anzuwenden auf Personen, die nach § 53 Abs. 1
   Satz 2 der Patentanwaltskammer angehören. An
BGBl. 1998, Seite 2606 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2606
       die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwalt-
       schaft tritt die Aberkennung der Eignung, eine
       Patentanwaltsgesellschaft zu vertreten und ihre
       Geschäfte zu führen.“

  7. Dem § 100 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
       „Patentanwaltsgesellschaften können nicht zu Ver-
       teidigern gewählt werden.“

  8. § 145 wird wie folgt geändert:

       a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
          „Für Patentanwaltsgesellschaften beträgt die
          Gebühr 600 Deutsche Mark.“

       b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
          „Für Patentanwaltsgesellschaften beträgt die
          Gebühr 150 Deutsche Mark.“

                         Artikel 2a
          Änderung der Bundesnotarordnung

  § 64a Abs. 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung in der im

Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1,

veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I
S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:

„Gerichte und Behörden übermitteln personenbezogene

Informationen, die für die Bestellung zum Notar, zum Ver-
treter oder Notariatsverwalter, für die Ernennung zum
Notarassessor, für die Amtsenthebung eines Notars oder
Entlassung eines Notarassessors aus dem Dienst, für die
Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis, Genehmi-
gung oder Befreiung sowie zur Einleitung eines Verfahrens

wegen ordnungswidrigen Verhaltens oder Verletzung von

Amtspflichten aus der Sicht der übermittelnden Stelle

erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständigen
Stelle, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des
Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffent-
liche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betrof-
fenen überwiegt.“

                          Artikel 3

       Änderung des Rechtsberatungsgesetzes

  Artikel 1 des Rechtsberatungsgesetzes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I
S. 2585), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
   „2. die Berufstätigkeit der Notare und sonstigen Per-
       sonen, die ein öffentliches Amt ausüben, der Rechts-
       anwälte und Patentanwälte sowie der Rechts-
       anwaltsgesellschaften und Patentanwaltsgesell-
       schaften, die durch im Rahmen ihrer beruflichen
       Befugnisse handelnde Personen tätig werden;“.

2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Bundes-
      recht“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt
      und nach den Wörtern „Europäischen Gemein-

      schaften“ die Wörter „oder der Vertragsstaaten des
      Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
      raum“ eingefügt.

   b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Realsteuern“
      die Wörter „oder die Grunderwerbsteuer“ ein-
      gefügt.

3. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für juristische

   Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen
   Eigentum einer Vereinigung oder Stelle stehen, wenn
   die juristische Person ausschließlich die Rechtsbe-
   ratung und Prozeßvertretung der Mitglieder der Ver-
   einigung oder Stelle entsprechend deren Satzung
   durchführt.“

                        Artikel 4
       Änderung des Steuerberatungsgesetzes
  Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes

vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1496), wird wie folgt ge-

ändert:

1. In § 3 Nr. 2 werden nach dem Wort „Rechtsanwälte“
   ein Komma und das Wort „Rechtsanwaltsgesellschaf-

   ten“ eingefügt.

2. In § 4 Nr. 2 werden nach dem Wort „Patentanwälte“ die
   Wörter „und Patentanwaltsgesellschaften“ eingefügt.

3. In § 12a Satz 1 werden nach den Wörtern „vereidigte

   Buchprüfer“ ein Komma und das Wort „Rechtsan-

   waltsgesellschaften“ eingefügt.

4. In § 43 Abs. 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Rechts-
   anwälte“ die Wörter „und Rechtsanwaltsgesellschaf-
   ten“ eingefügt.

5. In § 58 Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern „ver-
   eidigten Buchprüfern“ ein Komma und das Wort

   „Rechtsanwaltsgesellschaften“ eingefügt.

                       Artikel 4a

       Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
  Das Gesetz über eine Berufsordnung der Wirt-
schaftsprüfer in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), zuletzt geändert
durch Artikel 12a des Gesetzes vom 31. August 1998
(BGBl. I S. 2585), wird wie folgt geändert:

1. In § 38 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d werden nach dem
   Wort „Buchprüfungsgesellschaft“ ein Komma und das
   Wort „Rechtsanwaltsgesellschaft“ eingefügt.

2. In § 43a Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Buch-
   prüfungsgesellschaft“ ein Komma und die Wörter
   „einer Rechtsanwaltsgesellschaft“ eingefügt.
BGBl. 1998, Seite 2607 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2607
                          Artikel 5
                  Änderung der
     Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

  Dem § 1 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom
26. August 1998 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist,
wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die Rechtsanwaltsgesellschaft steht dem Rechtsanwalt
im Sinne dieses Gesetzes gleich.“

                          Artikel 6

    Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
  § 41 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984
(BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 3a
des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2461) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

2. Es wird folgende neue Nummer 11 angefügt:

   „11. den Rechtsanwaltskammern für die Entscheidung

        in Zulassungsverfahren nach der Bundesrechts-

        anwaltsordnung, soweit ihnen die Zuständigkeit
        durch Rechtsverordnung übertragen wurde.“

                          Artikel 7
            Änderung des Strafgesetzbuchs

   In § 203 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I
S. 945, 1160), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585) geändert worden
ist, werden nach den Wörtern „Organ oder Mitglied eines
Organs einer“ die Wörter „Rechtsanwalts-, Patentan-
walts-“ und ein Komma eingefügt.

                          Artikel 8
                 Übergangsvorschriften

   (1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Handelsregi-
ster eingetragene Rechtsanwalts- oder Patentanwaltsge-
sellschaften mit beschränkter Haftung dürfen ihre Tätig-
keit unter der bestehenden Firma bis zum 1. September
1999 fortsetzen. Gesellschaften, die bis zu dem in Satz 1
genannten Zeitpunkt ihre Zulassung beantragt haben,
können bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über
ihren Antrag ohne Zulassung weiter tätig bleiben.
   (2) Sonstige berufliche Zusammenschlüsse, die die
Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ oder „Patent-
anwaltsgesellschaft“ bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in
ihrem Namen führen, dürfen diese Bezeichnung weiterver-
wenden. Nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes dürfen sie eine solche Bezeichnung nur
noch weiterführen, wenn sie ihrem Namen einen Hinweis
auf die Rechtsform hinzufügen.

                         Artikel 9
          Änderung des Gesetzes über die
   Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  In § 57 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 16 des
Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2489) geändert
worden ist, wird die Angabe „des Absatzes 1 Nr. 9“ durch
die Angabe „des Absatzes 1 Nr. 8 und 9“ ersetzt.

                        Artikel 10
        Änderung des Gerichtskostengesetzes
  Die Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (Kostenver-
zeichnis) in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), das zuletzt durch
Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. August 1998
(BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. Die durch Artikel 4 Abs. 6 Buchstabe e des Kindesun-
   terhaltsgesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666) ein-
   gefügten Nummern 1905 und 1906 werden in „1906“

   und „1907“ umnumeriert.

2. Die durch Artikel 4 Abs. 6 Buchstabe f des Kindes-
   unterhaltsgesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666)

   zu Nummern 1907 und 1908 gewordenen Nummern

   werden in „1908“ und „1909“ umnumeriert.

                        Artikel 11
        Änderung der Verordnung über die
   Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats
  In § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Behandlung
der Ehewohnung und des Hausrats in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-3, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833) geändert wor-
den ist, werden die Worte „Titels des Ersten“ gestrichen.

                        Artikel 12
        Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
   Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zu-
letzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Juni
1998 (BGBl. I S. 1311), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 73 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
   „Gleiches gilt für Bevollmächtigte, die als Angestellte
   juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirt-
   schaftlichen Eigentum einer der in Satz 3 genannten
   Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische
   Person ausschließlich die Rechtsberatung und Pro-
   zeßvertretung der Mitglieder der Organisation entspre-
   chend deren Satzung durchführt und wenn die Organi-
   sation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.“

2. In § 166 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
   gefügt:
   „Gleiches gilt für Bevollmächtigte, die als Angestellte
   juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirt-
   schaftlichen Eigentum einer der in Satz 1 genannten
BGBl. 1998, Seite 2608 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2608
   Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische
   Person ausschließlich die Rechtsberatung und Pro-
   zeßvertretung der Mitglieder der Organisation entspre-
   chend deren Satzung durchführt und wenn die Vereini-
   gung für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.“

                        Artikel 13
        Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
  Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998
(BGBl. I S. 1694), wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

       „Satz 2 gilt entsprechend für Bevollmächtigte, die
       als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile
       sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in

       Satz 2 genannten Organisationen stehen, handeln,

       wenn die juristische Person ausschließlich die

       Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglie-

       der der Organisation entsprechend deren Satzung

       durchführt und wenn die Organisation für die Tätig-

       keit der Bevollmächtigten haftet. Mitglieder der in
       Satz 2 genannten Organisationen können sich
       durch einen Vertreter eines anderen Verbandes
       oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Aus-
       richtung vertreten lassen; Satz 4 gilt entspre-
       chend.“
   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.“

   c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Satz 2 und 3“
      in „Satz 2 bis 5“ und die Worte „Absatz 2 Satz 2“ in
      „Absatz 2 Satz 2 und 3“ geändert.

2. In § 23 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Gleiches gilt für Bevollmächtigte, die als Angestellte
   juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirt-
   schaftlichen Eigentum einer der in Satz 1 genannten
   Organisationen stehen, handeln und wenn die juristi-
   sche Person ausschließlich die Rechtsberatung und
   Prozeßvertretung der Mitglieder der Organisation ent-
   sprechend deren Satzung durchführt.“
3. In § 12a Abs. 2 und § 89 Abs. 1 wird jeweils die Verwei-
   sung „§ 11 Abs. 2 Satz 2“ durch die Verweisung „§ 11
   Abs. 2 Satz 2, 4 und 5“ ersetzt.

                         Artikel 14
      Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
  In § 67 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
(BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 2 § 13 des Ge-
setzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:

   „Die Sätze 4 und 6 gelten entsprechend für Bevollmäch-

tigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren

Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in

den Sätzen 4 und 6 genannten Organisationen stehen,

handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die

Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglieder der
Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und
wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtig-
ten haftet.“

                         Artikel 15
                       Inkrafttreten
   Artikel 1 Nr. 10, Artikel 3 Nr. 3 und die Artikel 12 bis 14
treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 9
bis 11 treten am 1. Juli 1998 in Kraft. Die übrigen Vor-
schriften dieses Gesetzes treten am ersten Tage des
sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats
in Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                   Berlin, den 31. August 1998
                                               Der Bundespräsident
                                                  Roman Herzog
                                                Der Bundeskanzler
                                                 Dr. H e l m u
t K o h l
                                         Der Bundesminister der Justiz
                                               Schmidt-Jortzig

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 2600. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 87c543b8ae888f8b….