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Artikel 4 · BT-Drs. 17/10487 · S. 16

Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes über die Eig-

Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes über die Eig-
nungsprüfung für die Zulassung zur
Patentanwaltschaft – PAZEignPrG)
Zu Nummer 1 (Änderung von § 1 PAZEignPrG)
Die Neuregelung soll den persönlichen Anwendungsbereich
des PAZEignPrG auf Personen erweitern, die ihr Diplom,
das sie für die Tätigkeit als Patentanwältin oder Patentanwalt
qualifiziert, in der Schweiz erworben haben.
Grund für die Erweiterung ist die kürzlich erfolgte Neurege-
lung des Patentanwaltsberufs in der Schweiz sowie das Frei-
zügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Euro-
päischen Union vom 21. Juni 1999 (BGBl. II 2001 S. 810),
das am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist (BGBl. II 2002
S. 16092).
Aufgrund des Freizügigkeitsabkommens nimmt die Schweiz
am gemeinsamen System der EU zur Anerkennung von Di-
plomen teil, um Personen aus der Schweiz und den Mitglied-
staaten der Europäischen Union den wechselseitigen Zugang
zum jeweiligen Rechtsmarkt zu ermöglichen. Dies ergibt
sich aus Anhang III des Freizügigkeitsabkommens, wonach
die Berufsqualifikationsrichtlinie 2005/36/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
auch zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
der Schweiz zur Anwendung gelangt (Beschluss Nummer 2/
2011 vom 30. September 2011 des Gemischten Ausschusses
EU-Schweiz, der mit Artikel 14 des Abkommens eingesetzt
wurde, über die Änderung von Anhang III).
Der Patentanwaltsberuf in der Schweiz wurde durch das
Bundesgesetz über die Patentanwältinnen und Patentan-
wälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) mit Wirkung vom 1. Juli
2011 (Amtliche Sammlung des Bundesrechts AS 2011,
2259) neu geregelt. Wer in der Schweiz den Titel „Patent-
anwältin“, „Patentanwalt“, „conseil en brevets“, „consulente
in brevetti“ oder „patent attorney“ tragen will, muss gemäß
Artikel 2 PAG 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.837 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/10487, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 60.059–62.896 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.31) +D1D2D3 · Prüfwert 100605ba88bbafff….

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