Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 44b Gemeinsame Berufsausübung
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/44b#abs-1 (1) Wirtschaftsprüfer dürfen ihren Beruf mit natürlichen und juristischen Personen sowie mit rechtsfähigen Personengesellschaften, die der Berufsaufsicht einer Berufskammer eines freien Berufes im Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen und ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung haben, örtlich und überörtlich in rechtsfähigen Personengesellschaften gemeinsam ausüben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/44b#abs-2 (2) Eine gemeinsame Berufsausübung mit natürlichen und juristischen Personen sowie mit rechtsfähigen Personengesellschaften, die in einem ausländischen Staat als sachverständige Prüfer ermächtigt oder bestellt sind, ist zulässig, wenn die Voraussetzungen für ihre Ermächtigung oder Bestellung den Vorschriften dieses Gesetzes im wesentlichen entsprechen und sie in dem ausländischen Staat ihren Beruf gemeinsam mit Wirtschaftsprüfern ausüben dürfen. Eine gemeinsame Berufsausübung ist weiter zulässig mit Rechtsanwälten, Patentanwälten und Steuerberatern anderer Staaten, wenn diese einen nach Ausbildung und Befugnissen der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz entsprechenden Beruf ausüben und mit Rechtsanwälten, Patentanwälten oder Steuerberatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf ausüben dürfen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/44b#abs-3 (3) Die Wirtschaftsprüferkammer hat ein Einsichtsrecht in die Verträge über die gemeinsame Berufsausübung. Erforderliche Auskünfte sind auf Verlangen zu erteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/44b#abs-4 (4) Berufsangehörige dürfen ihren Beruf in rechtsfähigen Personengesellschaften mit Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1, die selbst nicht als Berufsangehörige oder als vereidigte Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferin bestellt oder als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft anerkannt sind, nur dann gemeinsam ausüben, wenn sie der Wirtschaftsprüferkammer bei Aufnahme einer solchen Tätigkeit nachweisen, dass ihnen auch bei gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme der nach § 54 vorgeschriebene Versicherungsschutz für jeden Versicherungsfall uneingeschränkt zur Verfügung steht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/44b#abs-5 (5) Wirtschaftsprüfer haben die gemeinsame Berufsausübung unverzüglich zu beenden, wenn sie auf Grund des Verhaltens eines Mitglieds der rechtsfähigen Personengesellschaft ihren beruflichen Pflichten nicht mehr uneingeschränkt nachkommen können.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/44b#abs-6 (6) Wird eine gemeinsame Berufsausübung im Sinne des Absatzes 1 kundgemacht, sind die Vorschriften der Absätze 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 44b WPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.02.2012 – OVG 12 B 26.10
- VG Berlin, 12.07.2012 – 16 K 234.11Zitiert von 1
- BGH, 16.05.2013 – II ZB 7/11Partnerschaftsregistersache: Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung des Verbots der beruflichen Verbindung von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern zur gemeinschaftlichen BerufsausübungZitiert von 22
- BGH, 12.10.2000 – WpSt (R) 1/00
- BSG, 15.12.2016 – B 5 RE 7/16 RRentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - angestellter Rechtsanwalt bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - unabhängige und weisungsfreie Beratung von MandantenZitiert von 13
- BVerfG, 12.01.2016 – 1 BvL 6/13Unvereinbarkeit des Sozietätsverbots aus § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO mit Art. 12 Abs. 1 GG; hier: gemeinschaftliche Berufsausübung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit Ärztinnen und Ärzten oder mit Apothekerinnen und Apothekern im Rahmen einer PartnerschaftsgesellschaftZitiert von 44
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.12.2010 – IX ZR 44/10Gemischte Beratersozietät aus Rechtsanwälten und Steuerberatern: Verpflichtung zur Erbringung anwaltlicher Dienstleistungen vor Gesetzesänderung; Kontinuitätsregel bei Erteilung eines FolgemandatsZitiert von 7
- BGH, 26.01.2006 – IX ZR 106/05
- BGH, 26.01.2006 – IX ZR 229/04Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44b WPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 44b geändert durch Artikel 34 Abs. 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 44b geändert durch Artikel 77 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 44b Abs. 1 Satz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 31 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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31.03.2016 Ausfertigung
§ 44b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I 518)
BGBl. 2016 I S. 518
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01.12.2003 Ausfertigung
§ 44b neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2003 I S. 2446
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31.08.1998 Ausfertigung
§ 44b eingefügt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I 2585)
BGBl. 1998 I S. 2585
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15.07.1994 Ausfertigung
§ 44b geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I 1569)
BGBl. 1994 I S. 1569
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.