Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 44b Gemeinsame Berufsausübung
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.02.2012 – OVG 12 B 26.10
- VG Berlin, 12.07.2012 – 16 K 234.11Zitiert von 1
- BGH, 16.05.2013 – II ZB 7/11Partnerschaftsregistersache: Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung des Verbots der beruflichen Verbindung von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern zur gemeinschaftlichen BerufsausübungZitiert von 22
- BGH, 12.10.2000 – WpSt (R) 1/00
- BSG, 15.12.2016 – B 5 RE 7/16 RRentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - angestellter Rechtsanwalt bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - unabhängige und weisungsfreie Beratung von MandantenZitiert von 12
- BVerfG, 12.01.2016 – 1 BvL 6/13Unvereinbarkeit des Sozietätsverbots aus § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO mit Art. 12 Abs. 1 GG; hier: gemeinschaftliche Berufsausübung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit Ärztinnen und Ärzten oder mit Apothekerinnen und Apothekern im Rahmen einer PartnerschaftsgesellschaftZitiert von 44
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.12.2010 – IX ZR 44/10Gemischte Beratersozietät aus Rechtsanwälten und Steuerberatern: Verpflichtung zur Erbringung anwaltlicher Dienstleistungen vor Gesetzesänderung; Kontinuitätsregel bei Erteilung eines FolgemandatsZitiert von 7
- BGH, 26.01.2006 – IX ZR 106/05
- BGH, 26.01.2006 – IX ZR 225/04Steuerberatungsrecht: Nichtigkeit eines Steuerberatungsvertrags einer Sozietät bei fehlender Befugnis eines Sozius zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
14 Entscheidungen zu § 44b WPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44b WPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/44b#abs-1 (1) Wirtschaftsprüfer dürfen ihren Beruf mit natürlichen und juristischen Personen sowie mit rechtsfähigen Personengesellschaften, die der Berufsaufsicht einer Berufskammer eines freien Berufes im Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen und ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung haben, örtlich und überörtlich in rechtsfähigen Personengesellschaften gemeinsam ausüben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/44b#abs-2 (2) Eine gemeinsame Berufsausübung mit natürlichen und juristischen Personen sowie mit rechtsfähigen Personengesellschaften, die in einem ausländischen Staat als sachverständige Prüfer ermächtigt oder bestellt sind, ist zulässig, wenn die Voraussetzungen für ihre Ermächtigung oder Bestellung den Vorschriften dieses Gesetzes im wesentlichen entsprechen und sie in dem ausländischen Staat ihren Beruf gemeinsam mit Wirtschaftsprüfern ausüben dürfen. Eine gemeinsame Berufsausübung ist weiter zulässig mit Rechtsanwälten, Patentanwälten und Steuerberatern anderer Staaten, wenn diese einen nach Ausbildung und Befugnissen der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz entsprechenden Beruf ausüben und mit Rechtsanwälten, Patentanwälten oder Steuerberatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf ausüben dürfen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/44b#abs-3 (3) Die Wirtschaftsprüferkammer hat ein Einsichtsrecht in die Verträge über die gemeinsame Berufsausübung. Erforderliche Auskünfte sind auf Verlangen zu erteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/44b#abs-4 (4) Berufsangehörige dürfen ihren Beruf in rechtsfähigen Personengesellschaften mit Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1, die selbst nicht als Berufsangehörige oder als vereidigte Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferin bestellt oder als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft anerkannt sind, nur dann gemeinsam ausüben, wenn sie der Wirtschaftsprüferkammer bei Aufnahme einer solchen Tätigkeit nachweisen, dass ihnen auch bei gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme der nach § 54 vorgeschriebene Versicherungsschutz für jeden Versicherungsfall uneingeschränkt zur Verfügung steht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/44b#abs-5 (5) Wirtschaftsprüfer haben die gemeinsame Berufsausübung unverzüglich zu beenden, wenn sie auf Grund des Verhaltens eines Mitglieds der rechtsfähigen Personengesellschaft ihren beruflichen Pflichten nicht mehr uneingeschränkt nachkommen können.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/44b#abs-6 (6) Wird eine gemeinsame Berufsausübung im Sinne des Absatzes 1 kundgemacht, sind die Vorschriften der Absätze 4 und 5 entsprechend anzuwenden.