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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 2386

BGBl. 2013 I S. 2386 · 17.018 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 2386 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2386
                                      Gesetz
                  zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft
        mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung
des Berufsrechts
       der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
                                                Vom 15.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
        Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
  Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli
Juli 2013

     Namenszusätze nach § 2 Absatz 1 Satz 1 kann der
     Name der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaf-
     tung den Zusatz „Part“ oder „PartG“ enthalten.“

                          Artikel 2
                     Änderung der
              Bundesrechtsanwaltsordnung
1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 22 des      Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Der Anmeldung einer Partnerschaft mit be-

  schränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 muss

  eine Versicherungsbescheinigung gemäß § 113 Ab-
  satz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
  beigefügt sein.“
2. § 7 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
    „(5) Für die Angabe auf Geschäftsbriefen der
  Partnerschaft ist § 125a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2
  des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entspre-
  chend anzuwenden, dass bei einer Partnerschaft mit
  beschränkter Berufshaftung auch der von dieser ge-
  wählte Namenszusatz im Sinne des § 8 Absatz 4
  Satz 3 anzugeben ist.“
3. Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus
  Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet
  den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen,
  wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch
  Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung
  unterhält. Für die Berufshaftpflichtversicherung gel-
  ten § 113 Absatz 3 und die §§ 114 bis 124 des
  Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend. Der
  Name der Partnerschaft muss den Zusatz „mit
  beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung
  „mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Ab-
  kürzung dieser Bezeichnung enthalten; anstelle der
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-
kel 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1805) und durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. De-

zember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:
                          „§ 51a
              Berufshaftpflichtversicherung
             einer Partnerschaftsgesellschaft
             mit beschränkter Berufshaftung
     (1) Die Berufshaftpflichtversicherung einer Part-
  nerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaf-
  tung (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschafts-
  gesetzes) muss die Haftpflichtgefahren für Vermö-
  gensschäden decken, die sich aus der Beratung
  und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ergeben.
  § 51 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 Nummer 2 bis 5
  und Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
  Zuständig ist die Rechtsanwaltskammer am Sitz
  der Gesellschaft.
     (2) Die Mindestversicherungssumme beträgt
  2 500 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leis-
  tungen des Versicherers für alle innerhalb eines Ver-
  sicherungsjahres verursachten Schäden können auf
  den Betrag der Mindestversicherungssumme, ver-
  vielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden.
  Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versiche-
  rungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch
BGBl. 2013, Seite 2387 — Originalseite als Abbildung
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   mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindest-
   versicherungssumme belaufen.
      (3) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
   mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
   des Bundesrates nach Anhörung der Bundesrechts-
   anwaltskammer die Mindestversicherungssumme
   anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um
   bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse
   einen hinreichenden Schutz der Geschädigten
   sicherzustellen.“

2. Der bisherige § 51a wird § 52 und dem Absatz 1 wird
   folgender Satz angefügt:
   „Für Berufsausübungsgemeinschaften gilt Satz 1
   entsprechend.“
3. In § 59j Absatz 1 werden die Wörter „§ 51 Abs. 1
   bis 3 und 5 bis 7“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 1,
   2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7“ ersetzt.
4. In § 59m Absatz 2 wird die Angabe „51a Abs. 1, die
   § 52 Abs. 2, §“ durch die Wörter „52 Absatz 1 Satz 1,
   die §§ 53,“ ersetzt.
5. In § 118a Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „(§§ 120,
   163 Satz 3)“ durch die Wörter „(§§ 120 und 163
   Satz 6)“ ersetzt.
6. In § 191b Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 65
   Nr. 1 und 3, §§“ durch die Angabe „Die §§ 65,“
   ersetzt.

                        Artikel 3

                    Änderung der
                Patentanwaltsordnung
  Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 2 des
Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1805) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:

                           „§ 45a
              Berufshaftpflichtversicherung
             einer Partnerschaftsgesellschaft
             mit beschränkter Berufshaftung
      (1) Die Berufshaftpflichtversicherung einer Part-
   nerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaf-
   tung (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschafts-
   gesetzes) muss die Haftpflichtgefahren für Vermö-
   gensschäden decken, die sich aus der Beratung
   und Vertretung in Rechtsangelegenheiten im Sinne
   des § 3 Absatz 2 und 3 ergeben. § 45 Absatz 1
   Satz 2, Absatz 2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5
   bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
      (2) Die Mindestversicherungssumme beträgt
   2 500 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leis-
   tungen des Versicherers für alle innerhalb eines Ver-
   sicherungsjahres verursachten Schäden können auf
   den Betrag der Mindestversicherungssumme, ver-
   vielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden.
   Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versiche-
   rungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch
   mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindest-
   versicherungssumme belaufen.
     (3) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
   mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
   des Bundesrates nach Anhörung der Patentanwalts-

  kammer die Mindestversicherungssumme anders
  festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer
  Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen
  hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzu-
  stellen.“
2. Der bisherige § 45a wird § 45b und dem Absatz 1
   wird folgender Satz angefügt:
  „Für Berufsausübungsgemeinschaften gilt Satz 1
  entsprechend.“

3. In § 52j Absatz 1 werden die Wörter „§ 45 Abs. 1
   bis 3 und 5 bis 7“ durch die Wörter „§ 45 Absatz 1,
   2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7“ ersetzt.
4. In § 52m Absatz 2 wird die Angabe „45a Abs. 1“
   durch die Wörter „45b Absatz 1 Satz 1, § 46“ ersetzt.

                       Artikel 4
                   Änderung des
              Steuerberatungsgesetzes
   Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Nummer 2 wird die Angabe „und 4“ gestri-
   chen.
2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Die Finanzbehörden oder die Steuerberater-

  kammern haben der für das Strafverfahren, das Buß-
  geldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfah-
  ren zuständigen Stelle ihnen bekannte Tatsachen
  mitzuteilen, die den Verdacht begründen, dass
  1. Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuer-
     sachen leisten, entgegen § 132a Absatz 1
     Nummer 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbe-
     zeichnungen „Steuerberater“, „Steuerbevoll-
     mächtigter“, „Rechtsanwalt“, „Wirtschaftsprüfer“
     oder „vereidigter Buchprüfer“ führen,
  2. Vereinigungen, die geschäftsmäßig Hilfe in
     Steuersachen leisten, entgegen § 161 dieses
     Gesetzes      unbefugt     die    Bezeichnungen
     „Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhilfe-
     verein“, „Landwirtschaftliche Buchstelle“ oder
     unbefugt den Zusatz „und Partner“, „Partner-
     schaft“ (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Partnerschafts-
     gesellschaftsgesetzes), „mit beschränkter Be-
     rufshaftung“ oder jeweilige Abkürzungen (§ 8 Ab-
     satz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes)
     oder entgegen § 133 der Wirtschaftsprüferord-
     nung die Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsge-
     sellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ füh-
     ren.
  § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung
  stehen den Mitteilungen nicht entgegen.“
3. § 67 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 67
              Berufshaftpflichtversicherung
    (1) Selbstständige Steuerberater, Steuerbevoll-
  mächtigte und Partnerschaftsgesellschaften, auch
  solche mit beschränkter Berufshaftung nach § 8
  Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes,
  müssen gegen die aus ihrer Berufstätigkeit sich er-
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   gebenden Haftpflichtgefahren angemessen versi-
   chert sein.
      (2) Partnerschaftsgesellschaften mit beschränk-
   ter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach
   § 8 Absatz 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesell-
   schaftsgesetzes, wenn sie eine Berufshaftpflicht-
   versicherung unterhalten, deren Mindestversiche-
   rungssumme eine Million Euro beträgt. Die Leistun-
   gen des Versicherers für alle innerhalb eines Ver-
   sicherungsjahres verursachten Schäden können auf
   den Betrag der Mindestversicherungssumme, ver-
   vielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden.
   Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versiche-
   rungsjahr verursachten Schäden muss jedoch min-
   destens vier Millionen Euro betragen.
     (3) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2
   des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Steuer-
   beraterkammer.
      (4) Die Steuerberaterkammer erteilt Dritten zur
   Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
   auf Antrag Auskunft über den Namen, die Adresse
   und die Versicherungsnummer der Berufshaft-
   pflichtversicherung des Steuerberaters, des Steuer-
   bevollmächtigten, der Steuerberatungsgesellschaft
   oder der Partnerschaftsgesellschaft, soweit der
   Steuerberater, der Steuerbevollmächtigte, die Steu-
   erberatungsgesellschaft oder die Partnerschaftsge-
   sellschaft kein überwiegendes schutzwürdiges Inte-
   resse an der Nichterteilung der Auskunft hat.“
4. Dem § 67a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Für Berufsausübungsgesellschaften gilt Satz 1 ent-
   sprechend.“

                         Artikel 5
                   Änderung der
         Verordnung zur Durchführung der
   Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevoll-
   mächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

  Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften
über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuer-
beratungsgesellschaften vom 12. November 1979
(BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch Artikel 6 der Verord-
nung vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2637) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 51 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Selbständige Steuerberater und Steuerbe-
       vollmächtigte sowie Steuerberatungsgesellschaf-
       ten sind verpflichtet, sich gegen die sich aus ihrer
       Berufstätigkeit (§§ 33, 57 Absatz 3 Nummer 2
       und 3 des Gesetzes) ergebenden Haftpflichtge-
       fahren für Vermögensschäden zu versichern und
       die Versicherung während der Dauer ihrer Bestel-
       lung oder Anerkennung aufrechtzuerhalten. Satz 1
       gilt sinngemäß für Partnerschaftsgesellschaften,
       auch solche mit beschränkter Berufshaftung nach
       § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsge-
       setzes. Der Versicherungsschutz muss sich auch
       auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die
       der Versicherungsnehmer nach § 278 oder § 831
       des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

       „(3) Absatz 2 gilt sinngemäß auch für Steuer-
     berater und Steuerbevollmächtigte, die aus-
     schließlich als Angestellte nach § 58 des Geset-
     zes tätig sind, sowie für Partner einer Partner-
     schaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaf-
     tung nach § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesell-
     schaftsgesetzes, die ausschließlich für die Part-
     nerschaftsgesellschaft tätig sind.“
2. Dem § 52 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Die Absätze 1 und 3 gelten für Partner-
  schaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaf-
  tung nach § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesell-
  schaftsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Min-
  destversicherungssumme für den einzelnen Ver-
  sicherungsfall eine Million Euro und die Jahres-
  höchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr
  verursachten Schäden mindestens vier Millionen
  Euro betragen muss.“
3. § 55 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift werden die Wörter „vor der Be-
     stellung“ gestrichen.

  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
       „(3) Absatz 1 gilt sinngemäß für Partnerschafts-
     gesellschaften mit der Maßgabe, dass eine ent-
     sprechende Versicherungsbescheinigung mit der
     Anmeldung zum Partnerschaftsregister der Steuer-
     beraterkammer, in deren Bezirk die Partner-
     schaftsgesellschaft ihren Sitz hat, vorzulegen ist.“

                       Artikel 6

                    Änderung der
              Wirtschaftsprüferordnung
   Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I
S. 2803), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Ge-
setzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1805) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 54 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Wirt-
     schaftsprüfer“ das Wort „und“ durch ein Komma
     ersetzt und werden nach dem Wort „Wirtschafts-
     prüfungsgesellschaften“ die Wörter „und Partner-
     schaftsgesellschaften mit beschränkter Berufs-
     haftung nach § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsge-
     sellschaftsgesetzes“ eingefügt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Die Wirtschaftprüferkammer erteilt Dritten
     zur Geltendmachung von Schadensersatzan-
     sprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen,
     die Adresse und die Versicherungsnummer der
     Berufshaftpflichtversicherung des Wirtschafts-
     prüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
     soweit der Wirtschaftsprüfer oder die Wirt-
     schaftsprüfungsgesellschaft kein überwiegendes
     schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung
     der Auskunft hat.“
2. Dem § 62b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Falls im Zusammenhang mit einer Anfrage gemäß
  § 57 Absatz 9 Satz 5 eine Sonderuntersuchung
  durchgeführt wird, können andere Prüfungen bei
  den in § 57 Absatz 9 Satz 5 Nummer 1 genannten
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  Unternehmen in die Sonderuntersuchungen gemäß
  Satz 1 einbezogen werden.“

                      Artikel 7
                  Änderung des
          Gesetzes zu dem Vertrag vom
      18. Mai 1990 über die Schaffung einer
     Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion
    zwischen der Bundesrepublik Deutschland
   und der Deutschen Demokratischen Republik
  Artikel 21 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai
1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts-

                               Die verfassungsmäßigen Rechte
                            sind gewahrt.

  und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik
  Deutschland und der Deutschen Demokratischen Re-
  publik vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518), das
  durch Artikel 36 des Gesetzes vom 25. Juli 1991
  (BGBl. I S. 1606) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                                Artikel 8

                              Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
  Kraft.

des Bundesrates
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                              Berlin, den 15. Juli 2013
                                           Der Bundespräsident
                                              Joachim Gauck
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l a
M e r k e l
                                  Die Bundesministerin der Justiz
                                  S . L e u t h e u s s e r-
S c h n a r re n b e rg e r
                                            Der Bundesminister
                                   f ü r W i r t s c h a f t
u n d Te c h n o l o g i e
                                                Dr. P h i l i p p R ö s l e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 2386. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9a7046274d0c4a97….