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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 2386
BGBl. 2013 I S. 2386 · 17.018 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft
mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung
des Berufsrechts
der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Vom 15.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli
Juli 2013
Namenszusätze nach § 2 Absatz 1 Satz 1 kann der
Name der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaf-
tung den Zusatz „Part“ oder „PartG“ enthalten.“
Artikel 2
Änderung der
Bundesrechtsanwaltsordnung
1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 22 des Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Anmeldung einer Partnerschaft mit be-
schränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 muss
eine Versicherungsbescheinigung gemäß § 113 Ab-
satz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
beigefügt sein.“
2. § 7 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Für die Angabe auf Geschäftsbriefen der
Partnerschaft ist § 125a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2
des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entspre-
chend anzuwenden, dass bei einer Partnerschaft mit
beschränkter Berufshaftung auch der von dieser ge-
wählte Namenszusatz im Sinne des § 8 Absatz 4
Satz 3 anzugeben ist.“
3. Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus
Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet
den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen,
wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch
Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung
unterhält. Für die Berufshaftpflichtversicherung gel-
ten § 113 Absatz 3 und die §§ 114 bis 124 des
Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend. Der
Name der Partnerschaft muss den Zusatz „mit
beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung
„mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Ab-
kürzung dieser Bezeichnung enthalten; anstelle der
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-
kel 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1805) und durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:
„§ 51a
Berufshaftpflichtversicherung
einer Partnerschaftsgesellschaft
mit beschränkter Berufshaftung
(1) Die Berufshaftpflichtversicherung einer Part-
nerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaf-
tung (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschafts-
gesetzes) muss die Haftpflichtgefahren für Vermö-
gensschäden decken, die sich aus der Beratung
und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ergeben.
§ 51 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 Nummer 2 bis 5
und Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
Zuständig ist die Rechtsanwaltskammer am Sitz
der Gesellschaft.
(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt
2 500 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leis-
tungen des Versicherers für alle innerhalb eines Ver-
sicherungsjahres verursachten Schäden können auf
den Betrag der Mindestversicherungssumme, ver-
vielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden.
Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versiche-
rungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch

mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindest-
versicherungssumme belaufen.
(3) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates nach Anhörung der Bundesrechts-
anwaltskammer die Mindestversicherungssumme
anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um
bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse
einen hinreichenden Schutz der Geschädigten
sicherzustellen.“
2. Der bisherige § 51a wird § 52 und dem Absatz 1 wird
folgender Satz angefügt:
„Für Berufsausübungsgemeinschaften gilt Satz 1
entsprechend.“
3. In § 59j Absatz 1 werden die Wörter „§ 51 Abs. 1
bis 3 und 5 bis 7“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 1,
2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7“ ersetzt.
4. In § 59m Absatz 2 wird die Angabe „51a Abs. 1, die
§ 52 Abs. 2, §“ durch die Wörter „52 Absatz 1 Satz 1,
die §§ 53,“ ersetzt.
5. In § 118a Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „(§§ 120,
163 Satz 3)“ durch die Wörter „(§§ 120 und 163
Satz 6)“ ersetzt.
6. In § 191b Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 65
Nr. 1 und 3, §§“ durch die Angabe „Die §§ 65,“
ersetzt.
Artikel 3
Änderung der
Patentanwaltsordnung
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 2 des
Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1805) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:
„§ 45a
Berufshaftpflichtversicherung
einer Partnerschaftsgesellschaft
mit beschränkter Berufshaftung
(1) Die Berufshaftpflichtversicherung einer Part-
nerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaf-
tung (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschafts-
gesetzes) muss die Haftpflichtgefahren für Vermö-
gensschäden decken, die sich aus der Beratung
und Vertretung in Rechtsangelegenheiten im Sinne
des § 3 Absatz 2 und 3 ergeben. § 45 Absatz 1
Satz 2, Absatz 2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5
bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt
2 500 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leis-
tungen des Versicherers für alle innerhalb eines Ver-
sicherungsjahres verursachten Schäden können auf
den Betrag der Mindestversicherungssumme, ver-
vielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden.
Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versiche-
rungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch
mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindest-
versicherungssumme belaufen.
(3) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates nach Anhörung der Patentanwalts-
kammer die Mindestversicherungssumme anders
festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer
Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen
hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzu-
stellen.“
2. Der bisherige § 45a wird § 45b und dem Absatz 1
wird folgender Satz angefügt:
„Für Berufsausübungsgemeinschaften gilt Satz 1
entsprechend.“
3. In § 52j Absatz 1 werden die Wörter „§ 45 Abs. 1
bis 3 und 5 bis 7“ durch die Wörter „§ 45 Absatz 1,
2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7“ ersetzt.
4. In § 52m Absatz 2 wird die Angabe „45a Abs. 1“
durch die Wörter „45b Absatz 1 Satz 1, § 46“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Steuerberatungsgesetzes
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Nummer 2 wird die Angabe „und 4“ gestri-
chen.
2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Finanzbehörden oder die Steuerberater-
kammern haben der für das Strafverfahren, das Buß-
geldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfah-
ren zuständigen Stelle ihnen bekannte Tatsachen
mitzuteilen, die den Verdacht begründen, dass
1. Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuer-
sachen leisten, entgegen § 132a Absatz 1
Nummer 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbe-
zeichnungen „Steuerberater“, „Steuerbevoll-
mächtigter“, „Rechtsanwalt“, „Wirtschaftsprüfer“
oder „vereidigter Buchprüfer“ führen,
2. Vereinigungen, die geschäftsmäßig Hilfe in
Steuersachen leisten, entgegen § 161 dieses
Gesetzes unbefugt die Bezeichnungen
„Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhilfe-
verein“, „Landwirtschaftliche Buchstelle“ oder
unbefugt den Zusatz „und Partner“, „Partner-
schaft“ (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Partnerschafts-
gesellschaftsgesetzes), „mit beschränkter Be-
rufshaftung“ oder jeweilige Abkürzungen (§ 8 Ab-
satz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes)
oder entgegen § 133 der Wirtschaftsprüferord-
nung die Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsge-
sellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ füh-
ren.
§ 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung
stehen den Mitteilungen nicht entgegen.“
3. § 67 wird wie folgt gefasst:
„§ 67
Berufshaftpflichtversicherung
(1) Selbstständige Steuerberater, Steuerbevoll-
mächtigte und Partnerschaftsgesellschaften, auch
solche mit beschränkter Berufshaftung nach § 8
Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes,
müssen gegen die aus ihrer Berufstätigkeit sich er-

gebenden Haftpflichtgefahren angemessen versi-
chert sein.
(2) Partnerschaftsgesellschaften mit beschränk-
ter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach
§ 8 Absatz 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesell-
schaftsgesetzes, wenn sie eine Berufshaftpflicht-
versicherung unterhalten, deren Mindestversiche-
rungssumme eine Million Euro beträgt. Die Leistun-
gen des Versicherers für alle innerhalb eines Ver-
sicherungsjahres verursachten Schäden können auf
den Betrag der Mindestversicherungssumme, ver-
vielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden.
Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versiche-
rungsjahr verursachten Schäden muss jedoch min-
destens vier Millionen Euro betragen.
(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2
des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Steuer-
beraterkammer.
(4) Die Steuerberaterkammer erteilt Dritten zur
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
auf Antrag Auskunft über den Namen, die Adresse
und die Versicherungsnummer der Berufshaft-
pflichtversicherung des Steuerberaters, des Steuer-
bevollmächtigten, der Steuerberatungsgesellschaft
oder der Partnerschaftsgesellschaft, soweit der
Steuerberater, der Steuerbevollmächtigte, die Steu-
erberatungsgesellschaft oder die Partnerschaftsge-
sellschaft kein überwiegendes schutzwürdiges Inte-
resse an der Nichterteilung der Auskunft hat.“
4. Dem § 67a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für Berufsausübungsgesellschaften gilt Satz 1 ent-
sprechend.“
Artikel 5
Änderung der
Verordnung zur Durchführung der
Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevoll-
mächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften
über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuer-
beratungsgesellschaften vom 12. November 1979
(BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch Artikel 6 der Verord-
nung vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2637) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Selbständige Steuerberater und Steuerbe-
vollmächtigte sowie Steuerberatungsgesellschaf-
ten sind verpflichtet, sich gegen die sich aus ihrer
Berufstätigkeit (§§ 33, 57 Absatz 3 Nummer 2
und 3 des Gesetzes) ergebenden Haftpflichtge-
fahren für Vermögensschäden zu versichern und
die Versicherung während der Dauer ihrer Bestel-
lung oder Anerkennung aufrechtzuerhalten. Satz 1
gilt sinngemäß für Partnerschaftsgesellschaften,
auch solche mit beschränkter Berufshaftung nach
§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsge-
setzes. Der Versicherungsschutz muss sich auch
auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die
der Versicherungsnehmer nach § 278 oder § 831
des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Absatz 2 gilt sinngemäß auch für Steuer-
berater und Steuerbevollmächtigte, die aus-
schließlich als Angestellte nach § 58 des Geset-
zes tätig sind, sowie für Partner einer Partner-
schaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaf-
tung nach § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesell-
schaftsgesetzes, die ausschließlich für die Part-
nerschaftsgesellschaft tätig sind.“
2. Dem § 52 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Absätze 1 und 3 gelten für Partner-
schaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaf-
tung nach § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesell-
schaftsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Min-
destversicherungssumme für den einzelnen Ver-
sicherungsfall eine Million Euro und die Jahres-
höchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr
verursachten Schäden mindestens vier Millionen
Euro betragen muss.“
3. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „vor der Be-
stellung“ gestrichen.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Absatz 1 gilt sinngemäß für Partnerschafts-
gesellschaften mit der Maßgabe, dass eine ent-
sprechende Versicherungsbescheinigung mit der
Anmeldung zum Partnerschaftsregister der Steuer-
beraterkammer, in deren Bezirk die Partner-
schaftsgesellschaft ihren Sitz hat, vorzulegen ist.“
Artikel 6
Änderung der
Wirtschaftsprüferordnung
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I
S. 2803), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Ge-
setzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1805) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Wirt-
schaftsprüfer“ das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt und werden nach dem Wort „Wirtschafts-
prüfungsgesellschaften“ die Wörter „und Partner-
schaftsgesellschaften mit beschränkter Berufs-
haftung nach § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsge-
sellschaftsgesetzes“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Wirtschaftprüferkammer erteilt Dritten
zur Geltendmachung von Schadensersatzan-
sprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen,
die Adresse und die Versicherungsnummer der
Berufshaftpflichtversicherung des Wirtschafts-
prüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
soweit der Wirtschaftsprüfer oder die Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft kein überwiegendes
schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung
der Auskunft hat.“
2. Dem § 62b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Falls im Zusammenhang mit einer Anfrage gemäß
§ 57 Absatz 9 Satz 5 eine Sonderuntersuchung
durchgeführt wird, können andere Prüfungen bei
den in § 57 Absatz 9 Satz 5 Nummer 1 genannten

Unternehmen in die Sonderuntersuchungen gemäß
Satz 1 einbezogen werden.“
Artikel 7
Änderung des
Gesetzes zu dem Vertrag vom
18. Mai 1990 über die Schaffung einer
Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Deutschen Demokratischen Republik
Artikel 21 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai
1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts-
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Re-
publik vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518), das
durch Artikel 36 des Gesetzes vom 25. Juli 1991
(BGBl. I S. 1606) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Juli 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a
M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r-
S c h n a r re n b e rg e r
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t
u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 2386. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 9a7046274d0c4a97….