Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 18 · BT-Drs. 11/7350 · S. 107
Zu Artikel 18 (Grundsätze der Sozialversicherung) schäftigungen werden zusammengerechnet, um zu
Zu Artikel 18 (Grundsätze der Sozialversicherung) schäftigungen werden zusammengerechnet, um zu
vermeiden, daß Personen mit mehreren Teilzeitbe-
Die Vorschrift enthält Grundsätze, nach denen nach schäftigungen den Zuschlag mehrfach erhalten.
Errichtung der Währungs-, Wirtschafts- und Sozial-
union die Sozialversicherung in der Deutschen Demo- Absatz 5 stellt sicher, daß die Versicherungspflicht
grenzen, das sind die Grenzen, bei der die Versiche-
kratischen Republik aufgebaut werden so ll.
rungspflicht beginnt (Geringfügigkeitsgrenze), und
Nach Absatz 1 wird die bisherige Einheitsversiche- die Obergrenze für die Versicherungspflicht in der
ru ng in der Deutschen Demokratischen Republik be- Krankenversicherung sowie die Beitragsbemessungs-
seitigt und wie in der Bundesrepublik Deutschland grenzen nach den Grundsätzen in der Bundesrepublik
durch ein gegliedertes System der Sozialversicherung Deutschland festgesetzt werden.
ersetzt.
Nummer 1 bestimmt, daß die Versicherungen von
Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Zu Artikel 19 (Arbeitslosenversicherung und
Rechts durchgeführt werden, die der Rechtsaufsicht Arbeitsförderung)
des Staates unterliegen.
In Nummer 2 wird bestimmt, daß die Leistungen der Der Übergang zu einer marktwirtschaftlichen Ord-
Versicherungen vor allem durch Beiträge zu finanzie- nung kann gerade in der Anfangsphase zu erhebli-
ren sind, die mit Ausnahme der Beiträge zur Unfall- chen Belastungen des Arbeitsmarktes in der Deut-
versicherung, die der Arbeitgeber allein zu tragen
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.535 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 11/7350, 11. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 603.812–608.347 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 33aa6a55a0a8d829….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP